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vor dem Tage, von welchem an sie zur Ausführung gelangen sollen 1), und unter ausdrücklicher Bezeichnung desselben, gleichzeitig dem Post- und Eisenbahndepartement und den Regierungen der betreffenden Kantone mitgetheilt werden 2). Inner einer Woche nach Empfang des Abänderungsprojectes werden die Regierungen ihre bezüglichen Anträge dem Post- und Eisenbahndepartement einreichen, und Letzteres trifft seinen Entscheid so zeitig, dass die Bekanntmachung der Aenderung durch Zeitungen, Nachtragsfahrpläne, Tecturen u. s. w. mindestens fünf Tage vor deren Inkraftsetzung erfolgen kann. Die in den Stationen ausgehängten Fahrpläne sind jeweilen sofort und insgesammt richtig zu stellen. Abänderungen jedoch, welche nur provisorischer Natur oder hervorgerufen worden sind durch Elementarereignisse, unvorhergesehene ausländische Concurrenz u. s. w., dürfen ausgeführt werden, sobald das Post- und Eisenbahndepartement ihnen zugestimmt hat3). Den Regierungen der durch solche Aenderungen betroffenen Kantone haben die Bahnverwaltungen von ihren bezüglichen Anträgen an die Bundesbehörden ohne Verzug Kenntniss zu geben.

(1) Vgl. EG. Art. 35 Ziff. 5. (2) Nach § 2 Anm. 3 zu verfahren: EAS. v. 153 Ziff. 3. (3) Vgl. EG. Art. 35 Abs. 5.

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9.1) Die Fahrplanentwürfe für neu zu eröffnende Linien sind im Detail ausgearbeitet und unter Angabe der mit den Nachbarbahnen vereinbarten Anschlüsse spätestens zwei Monate vor dem in Aussicht genommenen Zeitpunkt der Uebergabe der Bahn an den öffentlichen Verkehr gleichzeitig dem Post- und Eisenbahndepartement in mindestens 12 Exemplaren, überdies den betheiligten Kreispostdirectionen, sowie den Kantonsregierungen je in mindestens 6 Exemplaren zur Kenntniss zu bringen. Das weitere Verfahren regelt sich nach Analogie von §§ 3 und 5 und den dort angesetzten Fristen in der Weise, dass die Bahnverwaltungen im Stande sind, die endgültig festgestellten Fahrpläne wenigstens fünf Tage vor der Eröffnung der Linien nach Vorschrift von § 7 dem Publicum zur Disposition zu stellen.

(1) Vgl. NC. Art. 22, 23. Nach § 2 Anm. 3 zu verfahren: EAS. V. 153 Ziff. 3.

10.1) Jede Unterbrechung der Fahrtordnung ist so rasch als möglich dem Post- und Eisenbahndepartement telegraphisch mitzutheilen, unter Bezeichnung der Ursache und der voraus

sichtlichen Dauer der Betriebsstörung, sowie der zur Herstellung provisorischer Verbindungen getroffenen Vorkehrungen. In gleicher Weise ist von den Verwaltungen der Wiederbeginn des regulären Dienstes der eidgenössischen Aufsichtsbehörde zu notificiren. Das Post- und Eisenbahndepartement bringt den Regierungen der betheiligten Kantone solche Anzeigen unverzüglich zur Kenntniss.

Diese kurzen Anzeigen erfolgen unabhängig von den Berichten, welche die Verwaltungen über mit der Betriebsstörung verbundene Unfälle, Zugsverspätungen 2) u. s. w. zu erstatten haben.

(1) Vgl. EG. Art. 21, 31 Anm. 1. (2) Dem EDep. sind monatlich Zugsverspätungsnachweise einzusenden.

11.1) Ausser den gedruckten Fahrplänen sind dem Postund Eisenbahndepartement von jeder Gesellschaft je vierzehn Stück graphische2) und acht Stück der zum dienstlichen Gebrauch ausgegebenen (complet) gleich nach ihrem Erscheinen zu behändigen. Die Kantonsregierungen sind berechtigt, gegen Entschädigung die Abgabe graphischer Fahrpläne von den Bahnverwaltungen zu verlangen, insofern sie bis spätestens 20. Mai oder 3. Weinmonat das Begehren hiefür stellen.

(1) Von den 14 Stück graphischen und den 8 zum dienstl. Gebrauch ausgegebenen Fahrplänen sind 12 und 6 an das administrat. EInspectorat und je 2 an die Oberpostdirection zu adressiren: EAS. V. 153 Ziff. 4. Vgl. Kreisschreiben des EDep. betr. Aufstellung eines einheitlichen Typus für die graphischen Fahrpläne, vom 11. März 1879: EAS. V. 151 f.; vgl. BB. 1880 II. 348. Ausserdem sind dem administrat. Inspectorat jeweilen auch einzusenden die sämmtlichen anlässlich des Wechsels der Cursordnung ertheilten Vorschriften über Composition und Circulation der Zugspersonalsgruppen, Diensteintheiler des Maschinenpersonals, Zugscompositionen und Vertheilung der Personenwagen, Leistungsfähigkeit der Maschinen und Gewicht des Rollmaterials, Turnus der Eilgutwagen, Specialbestimmungen über Zugsbelastungen, Anzahl und Vertheilung des Bremserpersonals, Maximalgeschwindigkeit, die Benutzung der Züge für den Vieh- und Eilgutverkehr, sowie weitere Instructionen von Interesse für den Zugsförderungsdienst. Diese Angaben sind jeweilen sofort nach ihrem Erscheinen einzusenden und alle Modificationen, welche sich im Lauf der Fahrplanperiode ergeben, ebenfalls mitzutheilen: Kreisschreiben des EDep. v. 21. Juli 1880: EAS. VI. 74. (Vgl. EG. Art. 31, insbes. Anm. 2.) (2) Betr. einen einheitlichen graphischen Fahrplan: BB. 1880 II. 348.

12. Diese Verordnung tritt sofort in Kraft.

Bern, den 6. Jänner 1879.

Im Namen des schweiz. Bundesrathes,

Der Bundespräsident: Hammer.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Schiess.

Hürlimann, Eisenbahngesetzgebung.

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Allgemeines Reglement

über den

Signaldienst auf den schweizerischen Normalbahnen. (Vom Bundesrath am 30. März 1886 genehmigt.) (Mit 1. Juli 1886 in Kraft getreten.)

Vgl. EG. Art. 31.

Allgemeines.

Anwendung der Signale.

1. Signale kommen in Anwendung :

1. Wenn das Dienstpersonal oder Publicum auf die Ankunft, die Abfahrt oder auf die Bewegung eines Zuges überhaupt aufmerksam zu machen ist1);

2. wenn die Fahrt mit besonderer Vorsicht und langsam stattfinden soll 2);

3. wenn ein Zug zum Halten gebracht werden soll3); 4. wenn ein Zug bei Signalvorrichtungen ungehindert vorüberfahren darf4);

5. wenn die Handbremsen angezogen oder geöffnet werden sollen 5);

6. wenn ein nicht auf andere Weise angezeigter Extrazug ausgeführt werden soll 6);

7. wenn auf einspuriger Bahn ein Zug über die ursprüngliche Kreuzungsstation vorzurücken hat7);

8. wenn auf doppelspuriger Bahn ein Zug ausnahmsweise berechtigt ist, das falsche Geleise zu befahren 8);

9. wenn ein regelmässiger Zug, oder ein bereits signalisirter, oder ein sonst bekannt gegebener Extrazug nicht ausgeführt wird 9);

10. wenn einem Zuge Gefahr droht 10);

11. wenn Wagen entlaufen sind 11).

Als Zug gilt auch jedes einzeln verkehrende Fahrzeug (Locomotive, Normalwagen), welches von einer Station bis zur folgenden fährt.

Im Fahrplan vorgesehene Facultativ-Züge gelten als Extrazüge, insofern dieselben nicht auf Grund eines besondern Dienstbefehles während einer gewissen Periode regelmässig verkehren.

In der Dämmerung, bei Nebel, Schneegestöber und in Tunnels sind, wenn erforderlich, die Tagsignale und die Nachtsignale gleichzeitig zu geben 12).

Signalfarben sind:

weiss: freie Fahrt" 13);

grün: Vorsicht, langsam fahren" 14);

roth: Gefahr, Halt 15).

Wo kein Signal die Fahrt verbietet, ist dieselbe gestattet.

Art. 7, 16, 27 Abs. 4,

(1) Art. 4, 10, 15, 34, 38, 39. (2) Art. 6, 11. (3) Art. 28 Abs. 5, Art. 37, 39. (4) Art. 5, 27 Abs. 4, Art. 28, 30. (5) Art. 11, 12. (6) Art. 20 Ziff. 2 lit. c, Art. 21, 22. (7) Art. 20 Ziff. 2 lit. a, 20 Ziff. 2 lit. b, Art. 22. (9) Art. 23. (10) Art. 8, 18, 39. (12) Vgl. Art. 7 Abs. 5. (13) Vgl. Art. 5, 26, 28, 40. (14) 28, 30, 31. (15) Vgl. Art. 7, 28 Abs. 4, Art. 31, 40.

Art. 22. (8) Art. (11) Art. 8, 39.

Vgl. Art 6, 26,

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Diese Signale werden gegeben mit dem Rufhorn, der Signalscheibe, Signalflagge, oder Signallaterne, oder auch mit der Mütze, der Hand, der Knallkapsel 1) oder einem andern dienlichen Signalmittel.

(1) Vgl. Art. 7 Abs. 5, Art. 18.

4.

Es naht ein Zug.

Sobald der Wärter das Nahen des Zuges bemerkt, gibt er in der Richtung, wohin der Zug fährt, mit dem Rufhorn einen gedehnten Ton.

Nach Abgabe des Signals und wenn alles in Ordnung ist, hat der Wärter den Zug in vorgeschriebener Weise zu er

warten.

Bei Einmündung und Abzweigung mehrerer Linien kann die Herkunfts- und Abfahrtsrichtung der Züge durch ein, zwei oder mehrere kurze und lange Töne bezeichnet werden.

Die Bahn ist in Ordnung.

5. Der Wärter stellt sich Front gegen die Bahn und erwartet den Zug, indem er bei Tag die zusammengerollte Flagge bei Fuss oder geschultert hält.

Bei Nacht und im Tunnel hält er in der gleichen Stellung die Laterne mit weissem Licht dem sich nahenden Zuge entgegen.

Der Zug soll langsam fahren.

6. Der Wärter hält in gleicher Stellung bei Tag die entfaltete grüne Flagge oder bei schnellem Handeln seine Dienstmütze, bei Nacht und im Tunnel die Laterne mit grünem Licht auf Brusthöhe dem sich nahenden Zuge entgegen.

Das Signal zum Langsamfahren ist zu geben, wenn der Zustand der Bahn oder des vorbeifahrenden Zuges langsame Fahrt erheischt.

Bei Schadhaftigkeit des Geleises oder des Bahnkörpers, und wenn Reparaturarbeiten es erheischen, sind die langsam zu befahrenden Strecken desselben an beiden Enden mit Rücksicht auf Gefälle und örtliche Verhältnisse auf ungefähr 500 Meter Entfernung bei Tag durch grüne Signalscheiben oder Signalflaggen, bei Nacht durch grünes Licht zu kennzeichnen.

Diese Strecken dürfen nur langsam und mit erhöhter Vorsicht befahren werden.

Der Zug soll anhalten.

7. Der Wärter bewegt bei Tag die entfaltete rothe Flagge über seinem Kopfe hin und her, oder bei schnellem Handeln beide Arme auf und ab.

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