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gebnisse der successiven Einzahlungen der Actien und den Einschuss des Subventions- und Obligationencapitals Bericht zu erstatten ist 1).

(1) Vgl. LG. Art. 5 Abs. 2.

32. Definitive Actientitel und Interims-Actien au porteur dürfen erst ausgegeben werden, nachdem mindestens 40 0/01) des Betrages der Actien einbezahlt worden sind.

(1) Gemäss OR. Art. 636 müssen 50 % einbezahlt sein.

33. Bereits bestehende Eisenbahnunternehmungen sind rücksichtlich des Ausweises über den Besitz der nöthigen Capitalien zum Bau von neuen oder Zweiglinien den obstehenden Bestimmungen analog zu behandeln. Sie werden dem Bundesrath innerhalb des durch die Concession aufgestellten Termines einen detaillirten Finanzstatus vorlegen, aus welchem ersichtlich ist, welche Mittel speciell und ausschliesslich zum Bau und Betrieb der neuen Linie verfügbar sind 1).

(1) Die für noch ungebaute Linien, für welche der Finanzausweis bereits geleistet ist, nöthigen Summen kommen von den disponibeln Mitteln in Abzug: BB. 1875 II. 475 f. Vgl. Art. 27 Anm. 2.

34. Auf Verlangen des Bundesrathes haben die Concessionäre den hiefür von ihm Bevollmächtigten alle auf den finanziellen Stand ihrer Unternehmungen bezüglichen Acten und Bücher zur Einsicht und Untersuchung vorzulegen 1).

(1) Vgl. Art. 30; RG. Art. 5; EG. Art. 35 Abs. 1.

C. Constatirung des Beginns der Erdarbeiten.

Collaudation.

35.1) Die Baugesellschaften sind gehalten, dem Departemente rechtzeitige schriftliche Anzeige zu machen, an welchem Tage und auf welchen Stellen mit den Erdarbeiten begonnen werden soll. Das Departement trifft sodann die nöthigen Anstalten zur Constatirung der Thatsache, unter Anzeige an Gesellschaft.

die

Die Erhebung muss darthun, dass die Erdarbeiten dem genehmigten Plane gemäss, und in einem Umfange begonnen haben, dass daraus auf eine ernstliche Fortsetzung geschlossen werden kann.

(1) Vgl. EG. Art. 39 Anm. 3 Ziff. 2; NC. Art. 5, 6. Vor Leistung des Finanzausweises ist der Beginn der Erdarbeiten nicht gestattet und sind dies falls ausgeführte Arbeiten rechtlich unwirksam : BB. 1874 III. 836 (vgl. ibid. S. 840), 1880 III. 132 f. (Anders auf Grund des alten EG.: Geschäftsbericht pro 1873 S. 86). Ausnahme von dieser Regel gestattet: BB. 1876 II. 932, 1877 I. 233 f. Ein Beginn ohne sachgemässe Fortsetzung ist bedeutungslos: BB. 1873 III. 678.

36.1) Die Bahngesellschaften haben spätestens 30 Tage 2) vor der beabsichtigten Betriebseröffnung einer neuen Linie dem Departement hievon Anzeige zu machen, damit dasselbe rechtzeitig die Ernennung der Experten veranlassen und die nöthigen Anordnungen zur Untersuchung der Bahn, Erprobung der Brücken etc., treffen kann.

Die Untersuchung und Erprobung erfolgt mit Rücksicht auf 1. die gesetzlichen und concessionsmässigen Vorschriften; 2. die genehmigten Baupläne und an die Genehmigung geknüpften Bedingungen;

3. die Anforderungen an einen technisch richtig und solid ausgeführten Bau und die für die Sicherheit des Betriebes nöthigen Vorkehren.

Die Untersuchung hat sich auf den Unterbau, den Oberbau, die Hochbauten, sowie auf die sämmtlichen Einrichtungen und Anordnungen für den regelmässigen Betrieb zu erstrecken 3).

Die Experten erstatten dem Departement zuhanden des Bundesrathes über das Ergebniss ihrer Untersuchungen einen umfassenden Bericht, welcher mit dem Antrag schliesst, ob und unter welchen Bedingungen die Bewilligung zur Eröffnung des Betriebes ertheilt werden könne.

Die Begehren und Wünsche, welche die Kantonsregierungen zu stellen haben, sind dem Departement so beförderlich zur Kenntniss zu bringen, dass sie bei der bezüglichen Schlussnahme des Bundesrathes berücksichtigt werden können.

(1) Vgl. EG. Art. 13 Abs. 3, Art. 17, 39 Anm. 3 Ziff. 2; NC. Art. 6; BB. 1875 II. 493 f. (2) Wiederholte Einschärfung: BB. 1885 II. 393 f. Vgl. Art. 6. (3) Die Stationen müssen mit der nöthigen Ausrüstung an Billeten, Tarifen, Reglementen, Büchern etc. versehen sein: Kreisschreiben d. EDep. v. 22. Sept. 1886 Ziff. 4.

D. Darstellungen nach Vollendung des Baues.

37.1) Die Gesellschaften haben in je einem Exemplar einzureichen:

1. einen genauen Katasterplan mit der vollständigen

und genauen Einzeichnung des Bahnkörpers im Massstab von 1: 1000;

2. eine genaue Beschreibung sämmtlicher Bahn- und Hochbauten;

3. ein Inventar des Betriebsmaterials;

4. eine Rechnung über die Gesammtkosten sowohl der Bahnanlage als auch ihrer Einrichtungen zum Betriebe nach der Form, welche vom Bundesrathe für die Aufstellung dieser Rechnungen festgesetzt werden wird 2). Dasselbe gilt für spätere Veränderungen des Bahnkörpers, neue Hochbauten und Vermehrung des Betriebsmaterials.

(1) Vgl. EG. Art. 18. (2) Vgl. RG., Uebergangsbest. 4 Anm. 1.

38.) Jede Gesellschaft hat dem Bundesrathe alljährlich den Jahresbericht ihrer Direction, eine Uebersicht der Jahresrechnung und einen Auszug aus dem Protokoll über die während des betreffenden Jahres von der Generalversammlung geflogenen Verhandlungen einzusenden.

Erstreckt sich die Ausführung einer Bahnbaute über mehr als ein Jahr, so hat die betreffende Gesellschaft obiger Vorschrift schon während des Baues nachzukommen.

Von gedruckten Berichten 2) sind dem Bundesrathe 12 Exemplare einzureichen.

(1) Vgl. EG. Art. 26 Abs. 1, 39 Anm. 3 Nr. 8. (2) Berichte der Directionen, Expertenberichte, welche den Verbandlungen zu Grunde gelegt worden sind und worauf die Protokolle Bezug nehmen: Kreisschreiben des EDep. vom 22. Januar 1877: EAS. IV. 173.

39. Die Eisenbahnverwaltungen haben dem Bundesrathe nach dem Schlusse des Verwaltungsjahres eine gesonderte Berechnung des Reinertrags jeder Bahnunternehmung einzureichen, für die seinerzeit von den Kantonen eine vom Bunde genehmigte Concession ertheilt wurde, oder für welche nach Anleitung des Bundesgesetzes über den Bau und Betrieb von Eisenbahnen vom 23. December 1872 der Bund eine Concession verliehen hat1).

(1) Vgl. EG. Art. 19 Abs. 3, Art. 26 Abs. 1, Art. 39 Anm. 3 Nr. 9. Berechnung des Reinertrages nach Gruppen von Linien: BB. 1856 I. 2 f. Der Berechnung der Einnahmen und Ausgaben einer einzelnen Linie (Theil einer grössern Unternehmung) dürfen Durchschnitts-Einheitssätze zu Grunde gelegt werden: BB. 1877 II. 201 f. Aus diesem Artikel darf nicht gefolgert werden, dass die Distanzen und Tarife einer neuen Linie so angestossen werden dürfen, wie wenn letztere einer dritten Gesellschaft gehören würde: BB. 1876 II. 549, 1877 II. 201.

40. Sämmtliche Eisenbahnverwaltungen haben dem Postund Eisenbahndepartemente das zur Herstellung einer einheitlichen Eisenbahnstatistik erforderliche statistische Material nach den hiefür festgesetzten Formularien rechtzeitig zu liefern 1). (1) EG. Art 26 Abs. 2.

41. Die Fahrtenpläne (sowie jede Aenderung derselben) sind wenigstens 14 Tage vor ihrer Inkraftsetzung dem eidg. Post-, sowie dem Eisenbahn- und Handelsdepartement in mindestens 6 Exemplaren einzusenden und mit einem Berichte zu begleiten, welcher die wesentlichen Aenderungen derselben heraushebt und motivirt1).

Die definitive Genehmigung der Fahrpläne steht dem Postund Eisenbahndepartement zu, welches auch die Begehren der Postverwaltung gegenüber den Bahndirectionen zu vertreten hat. Letztere sind berechtigt, wider die Verfügungen des Departements recursweise an den Bundesrath zu gelangen 2).

(1) Abgeändert durch die VO. vom 6. Januar 1879 (Nr. 18 dieser Sammlung). Vgl. EG. Art. 33. (2) Vgl. EG. Art. 39 Anm. 3 Nr. 7.

42. Diese Verordnung tritt sofort in Kraft. Durch dieselbe werden aufgehoben:

1. die Verordnung vom 20. Februar 1873, betreffend die erforderlichen Nachweise bei Gesuchen um Eisenbahnconcessionen, sowie die vor und nach dem Bau concedirter Eisenbahnen einzureichenden Pläne und Dokumente; 2. das Regulativ über den Geschäftsgang bei Vorlagen für den Bahnbau, vom 14/19. August 1873;

3. die zwei letzten, „Constatirung der Einhaltung der Bautermine“ und „Collaudation" betitelten Abschnitte des Bundesrathsbeschlusses vom 27. März 1874, betreffend Organisation und Geschäftsgang des schweizerischen Eisenbahn- und Handelsdepartementes;

4. der Bundesrathsbeschluss vom 11. Mai 1874, betreffend Grundlagen für die Genehmigung von Finanzausweisen für Eisenbahnunternehmungen.

Bern, den 1. Hornung 1875.

Im Namen des schweiz. Bundesrathes,

Der Bundespräsident: Scherer.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Schiess.

Schema einer Concession.

(Normalconcession).

(1) Botschaft des BR. betr. Form und Inhalt der neu zu ertheilenden Eisenbahnconcessionen, vom 10. Juli 1873: BB. 1873 II. 1145-1170 und EAS. I. 38 ff.; BV. St. 24., 25., N. 30., 31. Juli, St. 1. August, N. 15., St. 16., N. 16., St. 17., N. 17. September 1873. (2) Normale Concessionen für normale Bahnen: EAS. I. 137, 145, 153, 161, 169, 331, II. 45, 131, 155, 233, III. 91, 99, 107, IV. 221; für Normalbahnen mit grösseren Steigungen: EAS. I. 233, 263, II. 163, IV. 102, VI. 145, 199, mit Specialsystem zur Ueberwindung dieser Steigungen: EAS. II. 15, III. 255, VII. 1; für Bergtouristenbahnen von grösseren Verhältnissen: EAS. I. 263, II. 139, VIII. 155, 316 (vgl. EAS. a. R. VI. 101, 412, VII. 422, VIII. 38); für Normalbahnen mit besondern Verhältnissen: I. 289, II. 53, 147, III. 46, VIII. 85, 102; für kurze End- oder Mittelstücke von kantonal concedirten Linien: EAS. I. 177, 217, 241, 249, 281, II. 38, III. 123, 191. — Concessionen für schmalspurige Bahnen: I. 184, 193, 201, 209, 225, II. 171, III. 83, 115, VI. 207, VII. 120, 147, mit streckenweiser Anwendung der Zahnstange: EAS. II. 53 (VI. 41), VII. 333, für städtische Strassenbahnen: EAS. a. R. VII. 768, n. F. III. 199, 205, V. 154 (BB. 1879 I. 257 ff), VII. 17 (81), VIII. 113, für ländliche Strassenbahnen: EAS. V. 80, 274, VI. 10, VII. 8, 26 (191, 196), 102, VIII. 21, 36, 167, 341, mit theilweiser Anwendung der Zahnstange: EAS. VIII. 167, 333, für eine Dampfomnibusbahn: EAS. III. 38, für eine elektrische Bahn: EAS. VIII. 92, für eine Centralspurbahn (einschienig): EAS. IV. 163 (vgl. EAS. a. R. VII. 768), für Drathseilbahnen: EAS. V. 126 (BB. 1884 IV. 548 ff.), VI. 152, VIII. 17, 96, 99, 110, 160, 321.

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Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft,

nach Einsicht

beschliesst:

Dem N. N. 1)

wird die Concession für den Bau und Betrieb 2) einer Eisenbahn

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unter den in nachfolgenden Artikeln enthaltenen Bestimmungen ertheilt 3).

(1) Betr. die Legitimation von Gründungscomites zum Erwerb von Concessionen: BB. 1873 III. 56, 538. Der Ausschuss eines Gemeinderathes bedarf einer Vollmacht: BB. 1875 IV. 1162. Legitimation zur Vornahme von Schritten zur Aufrechthaltung der

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