Die Eidgenössische Eisenbahngesetzgebung mit Angabe der Quellen für die Kenntniss der darauf bezüglichen Praxis der Bundesbehörden: ein Hülfsbuch für praktische und theoretische Zwecke : [Text-Ausgabe mit Anmerkungen und Sachregister]

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Orell Füssli, 1887 - Railroad law - 356 pages

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Page 61 - Bundesrat ist beauftragt, auf Grundlage der Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 17. Juni 1874 betreffend die Volksabstimmung über Bundesgesetze und Bundesbeschlüsse die Bekanntmachung dieses Gesetzes zu veranstalten und den Beginn der Wirksamkeit desselben festzusetzen.
Page 203 - Seite im Abstand von 2 Centimeter bestehen und durch zwei dünne Querleisten an den Enden verbunden sind. In den Seitenwänden der Kisten sind mindestens...
Page 194 - Weise so fest und getrennt gelegt sein, dass die Blechkapseln sich weder selbst untereinander, noch einen anderen Körper berühren können. Die Kisten, in denen die Verpackung geschieht, müssen von mindestens 26...
Page 205 - Wagen befördert werden. In jedem Falle sind Vorkehrungen zu treffen, welche das Herausdringen der Masse und der Flüssigkeit verhindern und die Verbreitung des Geruches thunlichst verhüten. Auf letzteres ist auch für die Art der Beladung und Entladung Bedacht zu nehmen.
Page 229 - Schaden nicht gehaftet werde, welcher aus der mit dem Mangel der Verpackung oder mit der mangelhaften Beschaffenheit der Verpackung verbundenen Gefahr entstanden ist; 3.
Page 198 - Produkte in Ballons, Flaschen oder Kruken verschickt werden, so müssen die Behälter dicht verschlossen, wohl verpackt und in besondere, mit starken Vorrichtungen zum bequemen Handhaben versehene Gefässe oder geflochtene Körbe eingeschlossen sein. Falls dieselben in Metall-, Holz- oder Gummi-Behältern versendet werden, so müssen die Behälter vollkommen dicht und mit guten Verschlüssen versehen sein.
Page 198 - Frachtbriefsendung gehören, nicht über 75 Kilogramm schwer sind, zur Frachtberechnung nach dem wirklichen Gewichte angenommen. Befinden sich bei einer Frachtbriefsendung ein oder mehrere Stücke im Einzelgewichte von mehr als 75 Kilogramm, so kann die Eisenbahnverwaltung, auch wenn' die Gesammtmenge das Gewicht von 2000 Kilogramm nicht erreicht, die Bezahlung der Fracht für 2UOO Kilogramm verlangen.
Page 196 - Gasreinigungsmasse wird — sofern sie nicht in dichte Blechbehälter verpackt zur Aufgabe gelangt — nur in eisernen Wagen zur Beförderung übernommen. Falls diese Wagen nicht mit...
Page 202 - Grünspahn, grüne und blaue Kupferpigmente, desgleichen Bleipräparate, als: Bleiglätte (Massikot), Mennige, Bleizucker und andere Bleisalze, Bleiweiss und andere Bleifarben, auch Zinkstaub, sowie Zinn- und Antimonasche gehören, dürfen nur in dichten, von festem, trockenem Holze gefertigten, mit Einlagereifen, bezw.
Page 203 - Gemahlene oder körnige Holzkohle wird nur verpackt zur Beförderung zugelassen. Befindet sie sich in frisch geglühtem Zustande, so sind zur Verpackung zu verwenden : entweder a) luftdicht verschlossene Behälter aus starkem Eisenblech, oder...

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