Die Eidgenössische Eisenbahngesetzgebung mit Angabe der Quellen für die Kenntniss der darauf bezüglichen Praxis der Bundesbehörden: ein Hülfsbuch für praktische und theoretische Zwecke : [Text-Ausgabe mit Anmerkungen und Sachregister] |
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... Bunde aufzustellenden Vorschriften über Pfandrechte bei den Eisen- bahnen ( Art . 11 ) 4 ) der Gerichtsstand der gelegenen Sache . 4. Die Bundesversammlung ist berechtigt , eine Concession auch dann 1. Eisenbahngesetz . 5 Art . 7-8 .
... Bunde aufzustellenden Vorschriften über Pfandrechte bei den Eisen- bahnen ( Art . 11 ) 4 ) der Gerichtsstand der gelegenen Sache . 4. Die Bundesversammlung ist berechtigt , eine Concession auch dann 1. Eisenbahngesetz . 5 Art . 7-8 .
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... gilt unter Vorbehalt der vom Bunde aufzustellenden Vorschriften über Pfandrechte bei den Eisen- bahnen ( Art . 11 ) 4 ) der Gerichtsstand der gelegenen Sache . ( 1 ) Motive : BB . 1871 II . 1. Eisenbahngesetz . Art . 7–8 . 5.
... gilt unter Vorbehalt der vom Bunde aufzustellenden Vorschriften über Pfandrechte bei den Eisen- bahnen ( Art . 11 ) 4 ) der Gerichtsstand der gelegenen Sache . ( 1 ) Motive : BB . 1871 II . 1. Eisenbahngesetz . Art . 7–8 . 5.
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... Vorschriften beobachtet werden ?: BB . 1875 III . 109 , 1877 II . 190 f . , 1878 II . 8 , 1882 II . 432 ; BV . N. 14. und 15. Juni 1882 . Gehören Lagerhäuser zur Eisenbahn ?: BGE . VIII . 547 ff . ( 4 ) VO . z . EG . Art . 9-24 . ( 5 ) ...
... Vorschriften beobachtet werden ?: BB . 1875 III . 109 , 1877 II . 190 f . , 1878 II . 8 , 1882 II . 432 ; BV . N. 14. und 15. Juni 1882 . Gehören Lagerhäuser zur Eisenbahn ?: BGE . VIII . 547 ff . ( 4 ) VO . z . EG . Art . 9-24 . ( 5 ) ...
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... Vorschriften zu geben und Execution gegen sie zu verfügen , s . BB . 1878 II . 9 f . , 885. Zum Schutze gegen unvorhergesehene Gefahren kann der Bauunternehmer über anliegendes Land verfügen , ohne an die Formen des ...
... Vorschriften zu geben und Execution gegen sie zu verfügen , s . BB . 1878 II . 9 f . , 885. Zum Schutze gegen unvorhergesehene Gefahren kann der Bauunternehmer über anliegendes Land verfügen , ohne an die Formen des ...
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... Vorschriften dieses Artikels : BGE . IX . 271 . 17. Bevor die Bahn dem Verkehr übergeben werden darf1 ) , soll dieselbe durch Experte des Bundesrathes in allen Theilen untersucht und , wo dies passend erscheint , erprobt werden . Den ...
... Vorschriften dieses Artikels : BGE . IX . 271 . 17. Bevor die Bahn dem Verkehr übergeben werden darf1 ) , soll dieselbe durch Experte des Bundesrathes in allen Theilen untersucht und , wo dies passend erscheint , erprobt werden . Den ...
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Die Eidgenössische Eisenbahngesetzgebung mit Angabe der Quellen für die ... Heinrich Hürlimann No preview available - 2018 |
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Absender Abtretung Amortisation Anwendung Artikel Bahn Bahnpolizei Bahnverwaltung Bau und Betrieb Bauunternehmer bedeckt zu befördern Beförderung besondere Bestimmungen betr Betrag betreffenden Betriebsmaterial Bewilligung bezahlen beziehungsweise Bezug BGer Billete Bundes Bundesgericht Bundesgesetz Bundesrath Bundesversammlung Caution Classe Concession EDep eidg Eidgenossenschaft Eigenthümer Eilgut Einsprache Eisenbahn Eisenbahndepartement Empfänger Entschädigung Entscheid ertheilt ExprG Expropriation Fahrpläne Falle Finanzausweis Fracht Frachtbriefe Frachtgut Frachtvertrag Frist Gegenstände Genehmigung Gepäck Geschäftsbericht Gesellschaft Gesetzes Gewicht Gotthardbahn Grund Haftpflicht Juni kantonalen Kantons Kantonsregierungen Kilogramm Kosten Kreisschreiben lichen Liquidation Masseverwalter mindestens müssen nöthigen Personenzügen Pfandbuch Pfandrecht Rechte Reglement Reisenden resp Rückkauf sämmtlichen Schaden Schätzungscommission Schl schweiz schweizerischen schweizerischen Eidgenossenschaft Sendungen Signale sofern soll sowie Specialtarife sperriges Gut Stationen Tage Tarife Taxen Theil Transport Transportbedingungen Transportreglement Ueber Ullmer Verbindungsgeleise Verfahren Verjährung Verkehr verlangen Verpackung Verpflichtung Versender Verwaltungen VIII Vorbehalt Vorschriften Vorsignal Waaren Wagen Wagenladungen Werth
Popular passages
Page 61 - Bundesrat ist beauftragt, auf Grundlage der Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 17. Juni 1874 betreffend die Volksabstimmung über Bundesgesetze und Bundesbeschlüsse die Bekanntmachung dieses Gesetzes zu veranstalten und den Beginn der Wirksamkeit desselben festzusetzen.
Page 203 - Seite im Abstand von 2 Centimeter bestehen und durch zwei dünne Querleisten an den Enden verbunden sind. In den Seitenwänden der Kisten sind mindestens...
Page 194 - Weise so fest und getrennt gelegt sein, dass die Blechkapseln sich weder selbst untereinander, noch einen anderen Körper berühren können. Die Kisten, in denen die Verpackung geschieht, müssen von mindestens 26...
Page 205 - Wagen befördert werden. In jedem Falle sind Vorkehrungen zu treffen, welche das Herausdringen der Masse und der Flüssigkeit verhindern und die Verbreitung des Geruches thunlichst verhüten. Auf letzteres ist auch für die Art der Beladung und Entladung Bedacht zu nehmen.
Page 229 - Schaden nicht gehaftet werde, welcher aus der mit dem Mangel der Verpackung oder mit der mangelhaften Beschaffenheit der Verpackung verbundenen Gefahr entstanden ist; 3.
Page 198 - Produkte in Ballons, Flaschen oder Kruken verschickt werden, so müssen die Behälter dicht verschlossen, wohl verpackt und in besondere, mit starken Vorrichtungen zum bequemen Handhaben versehene Gefässe oder geflochtene Körbe eingeschlossen sein. Falls dieselben in Metall-, Holz- oder Gummi-Behältern versendet werden, so müssen die Behälter vollkommen dicht und mit guten Verschlüssen versehen sein.
Page 198 - Frachtbriefsendung gehören, nicht über 75 Kilogramm schwer sind, zur Frachtberechnung nach dem wirklichen Gewichte angenommen. Befinden sich bei einer Frachtbriefsendung ein oder mehrere Stücke im Einzelgewichte von mehr als 75 Kilogramm, so kann die Eisenbahnverwaltung, auch wenn' die Gesammtmenge das Gewicht von 2000 Kilogramm nicht erreicht, die Bezahlung der Fracht für 2UOO Kilogramm verlangen.
Page 196 - Gasreinigungsmasse wird — sofern sie nicht in dichte Blechbehälter verpackt zur Aufgabe gelangt — nur in eisernen Wagen zur Beförderung übernommen. Falls diese Wagen nicht mit...
Page 202 - Grünspahn, grüne und blaue Kupferpigmente, desgleichen Bleipräparate, als: Bleiglätte (Massikot), Mennige, Bleizucker und andere Bleisalze, Bleiweiss und andere Bleifarben, auch Zinkstaub, sowie Zinn- und Antimonasche gehören, dürfen nur in dichten, von festem, trockenem Holze gefertigten, mit Einlagereifen, bezw.
Page 203 - Gemahlene oder körnige Holzkohle wird nur verpackt zur Beförderung zugelassen. Befindet sie sich in frisch geglühtem Zustande, so sind zur Verpackung zu verwenden : entweder a) luftdicht verschlossene Behälter aus starkem Eisenblech, oder...