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9° Loi du 28 décembre 1901 sur la perception du droit de mutation.

Cette loi remplaçant une loi antérieure du 31 janvier 1889, a un caractère purement fiscal.

Sauf certaines exceptions ou exemptions, sont assujettis au paiement d'un droit à l'Etat, tous transferts de propriété ou de droits immobiliers, les baux immobiliers de plus de 15 ans, toutes donations et les successions ouvertes dans le canton.

Sont punis entre autres:

a) la collusion entre parties pour indiquer, dans un acte translatif de propriété ou de droits immobiliers, un prix inférieur au prix réellement convenu. Amende de 10 fois le montant du droit soustrait;

b) tout acte par lequel un testateur, donataire, héritier, légataire ou donateur soustrait ou tente de soustraire au droit de mutation une valeur imposable. Amende de 10 fois le montant du droit soustrait;

c) les contraventions commises par les fonctionnaires dans la délivrance des attestations de transfert de propriété. Amende de 20 à 500 fr.;

d) l'inobservation par les héritiers ou légataires des prescriptions légales relatives à la production de pièces justificatives de leur qualité. Amende égale au droit de mutation et dans certains cas de 2 pour mille de la valeur d'un immeuble dans les limites de 5 à 500 fr.

Les amendes sont prononcées par les préfets, avec droit de recours à la cour fiscale.

10° Mentionnons enfin, à titre rétrospectif, la loi du 28 novembre 1901 sur le repos du dimanche. Cette loi était entrée en vigueur le 1er mai 1902, mais on en demanda l'abrogation qui fut votée par le peuple, à une faible majorité, le 28 septembre 1902.

La loi réglait: d'une part, les travaux industriels, commerciaux et agricoles autorisés les jours de repos public; d'autre part, le repos des employés, ouvriers et apprentis dans les industries et les commerces non régis par la loi fédérale sur les fabriques. Les contraventions étaient punies par des amendes prononcées par les municipalités dans leur compétence, et dans les cas graves par les préfets.

Wallis. Berichterstatter: Nationalrat Dr. G. Loretan, Leuk.
Keine strafrechtlichen Bestimmungen.

Neuchâtel. Rapporteur: F. H. Mentha, professeur à Neuchâtel.

Aucun changement dans la législation pénale du canton, abstraction faite de la sanction par l'amende de quelques arrêtés de règlements sans portée générale.

Genève. Rapporteur: Dr C. Picot, juge à la Cour de justice.

L'activité législative dans le domaine de droit pénal a été nulle.

Entscheidungen in Strafsachen.

Jurisprudence pénale.

I. Bundesgericht.

Tribunal fédéral.

Urteil der II. Abteilung vom 14. November 1901 in Sachen des P. ZaiKappeler in Turgi, Rekurrenten, gegen das Obergericht des Kantons Aargau, beziehungsweise Fürsprech E. Schulthess in Brugg, Rekursgegner, betreffend Verletzung der Pressfreiheit.

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A. Der Rekurrent Zai-Kappeler ist Verfasser eines Flugblattes: «Beilage des << Badener Tagblatt ». Die Windischer Wasserkraftaffaire », das auf seine Veranlassung ohne Angabe des Druckortes gedruckt worden war. Dem Badener Tagblatt scheint es zwar tatsächlich zur Verbreitung nicht beigegeben worden zu sein. Dagegen verbreitete es ZaiKappeler von seinem Wohnorte Turgi (Bezirk Baden) aus in der Weise, dass er es durch die Post sämtlichen Mitgliedern des aargauischen Grossen Rates, namentlich auch den im Bezirk Brugg wohnhaften, zusandte. Dieses Flugblatt enthält Angriffe gegen den Rekursgegner Fürsprech Schulthess in Brugg, indem darin erklärt wurde, derselbe habe sich der Verleumdung schuldig gemacht etc.

B. Sodann verbreitete Zai-Kappeler von Turgi aus Exemplare des << Basler Volksblattes» Nr. 46 vom 26. Februar 1900, welche Nummer einen Artikel, betitelt « Edle Seelen», enthält, in dem sich ebenfalls heftige Ausfälle gegen Fürsprech Schulthess vorfinden. Der Artikel ist laut der Behauptung Zais (welche die kantonalen Instanzen, wie es scheint, als richtig ansahen, vgl. bezirksgerichtl. Urteil pag. 135 der Akten) von ihm weder verfasst noch inspiriert worden. Dagegen hat ihn Zai von sich aus gleichfalls an sämtliche Grossräte des Kantons Aargau durch die Post versandt.

C. Im weitern entsprangen aus nachfolgenden Verumständungen Differenzen zwischen Zai-Kappeler und Fürsprech Schulthess: Der Vater Zais, Paolo Giacomo Zai, hatte Schulthess mit der Geltendmachung von Alimentationsansprüchen gegenüber seinem Sohne beauftragt. Schulthess führte mit Zai in der Sache briefliche Unterhandlungen. Durch zwei der von Zai an ihn gerichteten Schreiben fühlte sich nun Schulthess in seiner

Ehre betroffen: Zunächst hatte Zai, als Antwort auf einen ersten Brief, den Schulthess in der Sache am 29. Dezember 1899 an Zai richtete, sich unter anderm geäussert wie folgt: Ihr Brief ist ein furchtbar leichtsinniger Anklageakt, den Sie bald werden bereuen müssen ... Ehe und bevor Sie eine solche Anschuldigung gegen mich schleudern und solche Drohbriefe schreiben, hätten Sie doch alles ruhig untersuchen sollen und sich nicht von Ihrem Hasse blenden lassen. Der andere von Schulthess als für ihn injuriös betrachtete Brief Zais, mit Datum vom 10. Januar 1900, ist die Antwort auf ein Schreiben von Schulthess vom 9. d. M., im wesentlichen folgenden Inhaltes: Vater Zai sei diesen Morgen beim italienischen Konsul in Zürich gewesen. (Schulthess hatte nämlich am 7. Januar 1900 eine Unterhandlung vor dem Konsul zum Zwecke gütlicher Verständigung vorgeschlagen und Zai diesen Vorschlag am 9. Januar mit folgendem Telegramm angenommen: « Besten Dank. Belieben Sie den Herrn an das Konsulat in Zürich zu weisen, wo er erwartet ist. Zai. ») Nun erkläre aber Vater Zai, dass sein Sohn nichts bezahlen wolle. Ob das ganz genau sei, wisse er, Schulthess, nicht. Nachdem er sich einmal der Sache angenommen, müsse doch irgend eine Lösung eintreten und könne er Vater Zai, dessen Zustand, wie ihm scheine, kein guter sei, nicht schlechthin die Türe weisen. Vater Zai habe ihm die einliegenden Bedingungen übergeben, die er, Schulthess, selbst nicht lesen könne und daher nicht kenne. Vater Zai habe ihm mündlich erklärt, er werde hier bleiben und sterben, wenn ihm sein Sohn nicht die Heimkehr unter ehrenvollen Bedingungen ermögliche. Darunter verstehe er die Anzahlung von Fr. 4000, damit er seinen Gläubigern etwas geben könne, und eine Pension von Fr. 300 pro Monat. Über den ersten Punkt spreche sich Schulthess nicht aus, finde dagegen, dass über den zweiten eine Einigung sollte erzielt werden können. Zai möge, wenn er auch überzeugt sein sollte, bis jetzt genug getan zu haben, freiwillig entgegenkommen und eine ordentliche Pension gewähren. Schulthess werde dann versuchen, ob Vater Zai von der Forderung auf Anzahlung eines Kapitals nicht abgehen werde. Würde Schulthess diesem die Türe weisen, so ginge er zu jemand anders, und Zai hätte nichts davon. In einem Entgegenkommen liege für Zai nicht der geringste Vorwurf.

In der hier in Frage stehenden Antwort hierauf vom 10. Januar 1900 bemerkt zunächst Zai: Zu seinem Bedauern habe Schulthess laut dem gestrigen Briefe seine Ansicht wieder geändert; Vater Zai habe freilich durch das Konsulat die einzig mögliche Offerte erhalten, und jeder wahrhaft aufrichtig fühlende Mensch sollte wünschen, dass der arme Greis schleunigst zu seinen Töchtern zurückgebracht werde, die besser als fremde Menschen für ihn sorgen würden, << sicherlich besser, fährt der Brief sodann wörtlich fort, als Nationalrat Jäger, der nichts Nobleres zu ⚫ersinnen wusste, als der Gesandtschaft in Bern falsche Nachrichten zu ‹ übermitteln und dem alten Mann anzugeben, er habe auf mindestens <dreihundert Franken monatlich von mir Anrecht. Aber es handelt sich ja, wie es deutlich aus dem mir übermittelten Ultimatum hervorgeht, nicht « um Pensionierung, sondern um grössere Erpressungen, zu welchen der

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<arme Greis eben missbraucht wird. Traurige Kampagne, trauriger Beute<zug. Ich muss Ihnen aber erklären, dass ich an der letzten Proposition, < die der Konsul erhielt, nichts mehr beizufügen weiss. Handeln Sie nach < Ihrem Gewissen ».

D. Auf Grund dieser brieflichen Äusserungen erhob Fürsprech Schulthess gegen Zai-Kappeler vor Bezirksgericht Brugg Strafklage wegen Ehrbeleidigung, welche Klage er nachträglich auch auf die sub A und B erwähnten Angriffe Zais durch die Druckerpresse ausdehnte.

E. Diesen letztern Klagepunkten gegenüber bestritt Zai die Kompetenz des angerufenen Gerichtes unter Berufung auf Art. 28 des aargauischen Zuchtpolizeigesetzes, welcher bestimmt: < Vergehen durch die Presse sind in demjenigen Bezirke einzuklagen, wo die Schrift gedruckt wurde.» Gemäss dieser Gesetzesvorschrift, machte der Beklagte geltend, sei die angeblich durch das Flugblatt Die Windischer Wasserkraftaffaire begangene Ehrverletzung in Baden und die auf die Verbreitung des Artikels Edle Seelen gestützte in Basel einzuklagen.

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Gegenüber den auf den Brief vom 10. Januar 1900 gestützten Beschuldigungen wandte Zai ein: Diese Beschuldigungen seien nicht gegen Schulthess gerichtet, sondern gegen Freunde des Vater Zai, die diesen von Italien aus anstiften, gegen den Sohn vorzugehen, um von letzterm grössere Kapitalsummen zu erhalten.

F. Das Bezirksgericht Brugg erklärte die Gerichtsstandseinrede in beiden Beziehungen als unbegründet. Hinsichtlich des Flugblattes nahm es an, dass man es mit einem der brieflichen Injurie adäquaten Vergehen zu tun habe und dass die Berufung auf Art. 28 cit. nicht zutreffe, weil auf dem Flugblatt Namen und Wohnort des Druckers nicht genannt seien. Anderseits, nahm das Gericht an, könne in der selbständigen Versendung des Artikels Edle Seelen, ohne Rücksicht auf ein in Basel begangenes Pressdelikt, eine neue Beleidigung liegen, für deren Bestrafung es zuständig sei.

In der Sache selbst sah das Bezirksgericht den injuriösen Charakter sowohl dieser beiden Druckschriften, als der von Schulthess eingeklagten brieflichen Äusserungen als gegeben an. Hinsichtlich des Flugblattes « Die Windischer Wasserkraftaffaire» stellte es dabei ausdrücklich auf die Verfasserschaft Zais ab.

In letzterer Beziehung führt das Urteil zunächst aus, dass Schulthess durch den Brief Zais vom 30. Dezember 1899 an seiner Ehre beleidigt worden sei, und fährt dann fort: « Das nämliche gilt vom Briefe des Beklagten vom 10. Januar 1900, worin der Kläger der Teilnahme an einem Erpressungsfeldzuge bezichtigt und sein Vorgehen als traurige Kam«pagne, trauriger Beutezug »» bezeichnet wird. Für diese injuriösen Zulagen ist der Beklagte angemessen zu bestrafen » Über die Frage, ob Zai mit den genannten Äusserungen Schulthess habe treffen wollen, spricht sich das Urteil nicht aus.

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In seinem Dispositiv lautet dasselbe dahin, dass Zai der Ehrverletzung schuldig und zu einer Geldbusse von Fr. 200, eventuell zu 50 Tagen Gefangenschaft samt den Kosten der Gegenpartei und des Staates ver

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