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nichts zu erinnern gefunden habe, prüft und berichtigt sey.

oder dieselbe hiernach ge

Die Anschläge müssen zeitig revidirt und, so fern es nach der Geschäfts-Anweisung nöthig ist, zur Super-Revision durch die Ober-Bau-Deputation befördert werden, damit der Bau-Plan, def= sen Ansäße sich auf die Anschläge gründen, entworfen und zum vorgeschriebenen Termin, den 15. November, beim Finanz-Ministerio zur Genehmigung eingereicht werden kann. Mit dieser Eingabe werden zugleich die Anträge wegen Bewilligung der erforderlichen Mittel verbunden.

§. 84.

Grundsäßliche Bestimmungen.

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Bei Anfertigung des Bau-Plans wird nach den vom FinanzMinisterio unterm 22. Mai 1827 erlassenen Bestimmungen verfahren.

Derselbe enthält

I. die Nachweisungen des für das Jahr

mainen-Bau-Fonds,

II. den Plan zur Verwendung desselben.

disponiblen Do

Die Form jener Nachweisung ist folgende:

1. Nach dem Domainen Verwaltungs- Etat pro

der Bau-Fond

2. davon sind abzusetzen

a. wegen neuer Veräußerungen,

aa) nach der dem vorjährigen ·

Etat beigefügten Nachweisung 400 Nthlr.

bb) Zugang in diesem Jahre 100

b. wegen neuer Verpachtungen

unter den jeßt bestehenden
Bau-Bedingungen,

aa) nach der dem vorjährigen
Etat beigefügten Nachweisung 300

bb) Zugang in diesem Jahre

Summa

200 ?

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1000 Rthlr.

3. Dagegen sind zuzusehen wegen abge

löseter Burg- und Bau-Dienste,

a. nach der vorjährigen Nachweisung 600 Rthlr.

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beträgt

15,000 Rthlr.

400 Rthlr.

und es sind vom Etats-Quantum disponibel 14,600 Rthlr.

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6. Dahingegen treten hinzu die im vorigen Jahre zum Bau-Plan gebrachten, aber ganz ersparten Beträge, laut anliegender Nachweisung.

7. Summa des disponiblen Fonds .

§. 85.

14,600 Rthlr.

5600 Rthlr.

9000 Rthlr.

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3000 Rthlr.

12,000 Rthlr.

Ad 2. a. und b. Die in den Veräußerungs-Plänen und bei Feststellung der Pacht-Zinsen in Abzug gebrachten Gebäude - Unterhaltungs-Kosten find als zur Abseßung geeignete Beträge anzunehmen; wo aber dergleichen Abzüge nicht statt gefunden, sind hinsichts der Veräußerungen 7 bis 10 Prozent, und hinsichts der neuen Verpachtungen 4 bis 5 Prozent des Ertrags als Ersparniß für den Bau-Fond zu berechnen.

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Fallen dem Fiskus wegen der Verpachtungen unter den neuen Bedingungen noch die ersten Instandsetzungs-Kosten zur Last, wogegen die folgenden vom Pächter getragen werden, so sind jene nach dem Inhalt des Bau-Plans zusammenzustellen und mit den abzusetzenden Beträgen zu balanciren, indem lettere von dem disponiblen Bau-Fond nur in so fern wirklich abzusehen sind, als sie nicht noch für das laufende Jahr durch jene Instandsetzungs - Kosten aufgewogen werden.

Sollte aber außerdem durch das Resultat der Nachweisung von den abzusetzenden Beträgen, ad 4., das Bau - Etats - Quantum dergestalt vermindert werden, daß nach der pflichtmäßigen Ueberzeu gung der Regierung damit nicht ausgereicht werden kann, so ist mittelst Einreichung dieser Nachweisung darauf anzutragen, daß rücksichtlich der dem Fond noch zur Last liegenden bedeutenden Instandsehungs-Kosten von der Verminderung des Etats-Quantums abgestanden werde. Im Genehmigungs- Fall fällt sodann die Absetzung weg.

Ad 5. b. Anticipationen find möglichst zu vermeiden, und müssen im folgenden Jahre gleich wieder in Abzug gebracht werden.

Im Allgemeinen sollen zwar die Bau-Fonds den Mehr-Bedarf des einen Jahres gegen den des andern aus sich selbst decken; die Fonds der folgenden Jahre dürfen jedoch durch Anticipationen nicht zu sehr geschwächt werden, und es gilt als Regel,

daß sie nie den fünften Theil des Etats-Quanti überschreiten, auch nicht 2 Jahre hinter einander statt finden sollen.

Ad 6. gehören nur diejenigen Summen, welche deshalb nicht verwendet sind, weil zufällig der eine oder der andere auf dem vorvorjährigen oder frühern Bau-Plan verzeichnete bestimmte Bau nicht zur Ausführung gebracht ist. - Soll ein solcher Bau im nächsten Jahre noch ausgeführt werden, so sind die Kosten auch wieder auf den neuen Bau-Plan zu übernehmen.

Die anderweite Verwendung dergleichen Beträge während des Laufs des Jahres bei dem Bau-Extraordinarium oder dem zu II. des Verwendungs: Plans ausgeseßten Dispositions - Quantum §. 86. ist unzulässig; dieß darf nur mit den wirklichen Ersparungen geschehen, welche bei einzelnen wirklich ausgeführten Bauten gegen die Anschläge und gegen die im Bauplan ausgeseßten Kosten - Beträge gemacht werden;

Ad 7. darf die Haupt- Summe des Verwendungs-Plans das Dispositions - Quantum nicht übersteigen; es müßte denn etwa schon im Vorans unter besondern Umständen ein Zuschuß aus dem Reserve-Bau-Fond zugesichert seyn, in welchem Fall derselbe bei dem Dispositions-Fond gleich in Zugang gestellt wird.

Außer diesem Fall sind bei der Unzulänglichkeit dieses Fonds nur die dringendsten Bauten und Reparaturen auf den Verwendungs Plan zu bringen, der weitere Bedarf hingegen in einer, mit den erforderlichen Erläuterungen versehenen, besondern Nachweisung anzugeben.

§. 86.

Die Form des Verwendungs-Plans ist folgende:

Rubr. 1. Benennung der Aemter und der dazu gehörigen Vorwerke und Etablissements, und nähere Bezeichnung der Bauten und Reparaturen.

Rubr. 2. Es sind überhaupt zu zahlen:

a. Beträge, welche aus dem vorigen Plan zu übernehmen,

b. Beträge für neu einzuleitende Bauten und Reparaturen.

Rubr. 3. Davon find

a. pro 1831 zu zahlen,

b. in das Jahr 1832 und in die folgenden Jahre

zu übertragen.

Rubr. 4. Bemerkungen.

Der Inhalt der ersten Rubrik, in welcher unter fortlaufenden Nummern die auszuführenden Bauten und Reparaturen auf den Grund der Anschläge speziell aufgeführt werden, wird dahin abgetheilt:

I. Zu bestimmten Bauten und Reparaturen, deren pro 1831 unvermeidlich nöthige Ausführung sich schon übersehen läßt. A. Zu Bauten und Reparaturen, welche den SpezialBau-Fond für verpachtete und durch Selbst-Bewirthschaftung benußte Gegenstände betreffen:

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1. Zu Instandsehungen auf den Vorwerken, welche bereits unter den neuen Bau-Verbindlichkeiten der Pächter verpachtet find,

(Spezielle Angabe nach den Aemtern und deren Vorwerken geordnet.)

2. Zu andern Bauten und Reparaturen.

a. Zu neuen Bauten.

Spezielle Angabe.

b. Zur Wiederherstellung von Sturm-Schäden, aus der Verpflichtung des Fiskus nach den Bestimmungen §. 14, E. 2. b., die allgemeinen Pacht-Bedingungen. Spezielle Angabe.

c. Zu andern Reparaturen.

Spezielle Angabe.

Summe der Abtheilung A.

B. Zu Bauten und Reparaturen, welche den allgemeinen Bau-Fond betreffen:

1. Zur ersten Instandsehung solcher Gegenstände, deren künftige Unterhaltung den Pächtern aufgelegt ist.

Spezielle Angabe.

2. Zu andern Bauten und Reparaturen.

a. Zu neuen Bauten.

Spezielle Angabe.

b. Zu Reparaturen.

Spezielle Angabe.

Summe der Abtheilung B.

Summe des Haupt- Abschnitts. I.

II. Zur Disposition für unvorhergesehene, sich erst während des Laufs des Jahres als nothwendig ergebende Bauten und Re

paraturen, ingleichen zur Bestreitung der Feuer-Kaffen-Beiträge, welche den Fiskus treffen u. f. w. (Bau- Extraor dinarium).

Haupt-Summe.

Die einzelnen Bau- und Reparatur-Beträge werden in den Rubriken 2 und 3 ausgeworfen, je nachdem sie übertragen oder nur zum Ansaß gekommen, -im bevorstehenden Etats-Jahre oder erst in den folgenden Jahren zahlbar find.

Die Summe der Rubrik 3. a, muß von selbst redend mit der Summe der laut Nachweisung I. §. 84. disponiblen Fonds übereinstimmen.

§. 87.

Grundsäßliche Bestimmungen.

Ad I. Bei dem Fond zu bestimmten Bauten und Reparaturen kommen zunächst diejenigen Zahlungen in Ansatz, welche für bereits im vorigen Jahre eingeleitete und in der Ausführung begriffene Bauten in dem Jahre, für welches der Plan gilt, kontraktmäßig fällig sind; ferner diejenigen, welche für solche Instandsetzungen, von deren Ausführung die Unterhaltung der Gebäude Seitens der Pächter abhängig ist, nöthig werden. Nur was dann übrig bleibt, kann zur Verwendung für neu einzuleitende Bauten und Reparaturen in Vorschlag gebracht werden.

Die theilweise Verschiebung der Zahlungen für lettere in folgende Jahre ist unzulässig, in so fern nämlich diese Bauten in dem Jahre, für welches der Bauplan gilt, noch zur Ausführung kommen. Ein Bau, der z. B. in 1831 eingeleitet und ausgeführt wird, muß ganz, ein solcher, der zur Hälfte in 1831 und erst in 1832 vollständig ausgeführt wird, auch zur Hälfte aus dem Bau-Fond pro 1831 bestritten werden.

ad I. A. Zu den Bauten und Reparaturen des SpezialBau-Fonds gehören auch diejenigen in den Wohngebäuden auf den verpachteten Amts-Siß-Vorwerken, wenn diese Gebäude auch nicht blos zur Bewirthschaftung der Vorwerke selbst, sondern gleichzeitig zur Amts-Geschäfts - Verwaltung und Gefälle-Erhebung dienen; ferner, so weit sie überhaupt dem Fiskus und nicht den Pächtern obliegen, alle Baue und Ausbesserungen an gewöhnlichen Wegen, Gräben, Brücken, Dämmen, Schleusen und Uferbefestigungen, welche in Hinsicht des Besißes und Benutzung der verpachteten oder administrirten Grundstücke und Gerechtsame, und nicht um allgemeiner öffentlicher Zwecke nöthig werden.

ad I. B. Zu den Bauten und Reparaturen des allgemei nen Bau-Fonds gehören alle die Fiskus selbst und nicht die

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