Handbuch des Etats-, Kassen- und Rechnungs-Wesens des Königlich preussischen Staats

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A. Rücker, 1831 - Finance - 531 pages

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Page 504 - RegierungsGrundsätze vertraut, muß die Ober-Rechnungs-Kammer beurtheilen, ob das Staats-Einkommen innerhalb der gesetzlichen Bestimmungen so ergiebig als möglich gemacht worden, oder, ob und in wie weit ein höherer Ertrag ohne Druck hätte erreicht werden können. Sie muß ferner prüfen, ob bei der Verwendung der Ausgabe-Fonds zweckmäßig und mit möglichster Sparsamkeit zu Werke gegangen, oder ob und wodurch eine Verminderung derselben zu bewirken gewesen sein würde.
Page 500 - Verordnungen, Instruktionen und Etats gewissenhaft geführt, Einnahmen und Ausgaben gehörig nachgewiesen, und die den Verwaltungen bewilligten Summen bestimmungsmäßig verwendet werden, und 2. nach den aus den Rechnungen sich ergebenden Resultaten der , Verwaltung zu beurtheileu , ob und wo zur Beförderung des Staatszwecks Abänderungen nöthig oder doch räthlich sind.
Page 345 - Regel nach nur der Wittwe, den Kindern und Enkeln, ohne Rücksicht, ob sie dessen Erben sind oder nicht, zusteht; daß aber den Ministern als Departementschefs freigelassen ist, im Falle der Erblasser der Ernährer armer Eltern, Geschwister, Geschwisterkinder oder Pflegekinder gewesen ist, ausnahmsweise denselben das Gnadengehalt anzuweisen, und die Minister jedenfalls befugt sein sollen, die Vcrtheilung desselben unter die Hinterbliebenen zu reguliren und dessen Verwendung zu bestimmen.
Page 175 - Hat jedoch der Aussteller einen längern als Dreymonathlichen Zeitraum verstreichen lassen, ohne den Schuldner wegen nicht geleisteter Zahlung zu belangen, und die Quittung, als bloß in Erwartung der Zahlung ausgestellt, zurückzufordern: so soll, in Ermangelung einer vollständigen Aufklärung der Thatsache, der Inhaber der Quittung eher zum Reinigungs-, als der Aussteller zum Erfüllungseide gelassen werden.
Page 504 - Rat!i, welcher die Revision der Rechnung bewirkt, muß in das Wesen der Verwaltung selbst eindringen,, um zu prüfen, wie verwaltet, und ob dabei grundsätzlich verfahren ist, oder ob und welche Abweichungen und Mißbräuche Statt gesunden haben.
Page 345 - Miethsquartales, das anderweite Unterkommen der Familie Schwierigkeiten finden, so soll solche entweder mit dem früher eintretenden Miethsquartal die Wohnung räumen und durch den Dienstnachfolger für die Monate entschädigt werden, für welche ihr eigentlich die freie Wohnung noch zukommt, oder die Familie soll bis zum nächstfolgenden Miethsquartal darin belassen werden und nur verpflichtet sein, dem Nachfolger im Dienste ein gewöhnl.
Page 20 - Sicherheit, so wie zur Erfüllung der zum wahren Vortheile und zur Erhaltung des Staats eingegangenen Verpflichtungen unumgänglich nöthig macht, so soll der bereits erwähnte Hauptfinanzetat nach erfolgter Prüfung und Feststellung, ebenfalls zur öffentlichen Kenntniss kommen, und auch mit dieser Kundmachung von 3 zu 3 Jahren fortgefahren werden.
Page 199 - Courant erreicht oder übersteigt , zur Hälfte , so weit die Theilbarkeit der Summe es erlaubt, in Kassenanweisungen oder vorläufig noch in den §. V. bezeichneten Papieren abgeführt werden. Diese Bestimmung tritt für diejenigen Provinzen, in welchen Meine Verordnungen wegen des Zwangsantheils...
Page 344 - Sesfions- und Arbeitsstube ohne Verzug geräumt, insofern die letztere aber so belegen ist, daß sie nicht füglich von der Familienwohnung abgesondert werden kann, eine andere Stube zum Arbeitszimmer eingeräumt werden soll, und daß die Familie des Verstorbenen demnächst auch für die Dauer der Gnaoenmonate in der Dienstwohnung bleiben darf.
Page 404 - AHeil des Ertrages fordern. Bezirks- und Gemeinde-Abgaben dürfen hierbei nicht in Anschlag gebracht werden. §. 5. Die Domainen-Grundstücke und Forsten sind steuerpflichtig, und, wenn sie nach Anleitung des Gesetzes vom 9.

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