| Johann Jakob Martin Philippi - 1830 - 658 pages
...in Anschlag gebracht werden. §. 5. Die Domainen-Grundstücke und Forsten sind steuerpflichtig, und, wenn sie nach Anleitung des Gesetzes vom 9. März...landüblichen Grundsteuer, jedoch in keinem Falle niedriger, als mit dem sechsten Lheil des Reinertrages, zu belegen. §. 6. Der Gervi«, welcher bisher... | |
| F. P. Hermens - Fishery law and legislation - 1830 - 794 pages
...nicht in Anschlag gebracht werden. § 5. Die Domainen-Grundstücke und Forsten sind steuerpflichtig und wenn sie nach Anleitung des' Gesetzes vom 9. März...mit der landüblichen Grundsteuer, jedoch in keinem Fall niedriger, als dem sechsten Theil des Reinertrages, zu belegen. O § 6. . . . Wo gar kein Realservis... | |
| Ds̈seldorf - 1833 - 248 pages
...werden. h. 5. Die Domainengrundstücke und Forsten sind steuerpflichtig, und wenn sie nach An« Kitung des Gesetzes vom 9. März 1819. veräußert werden,...mit der landüblichen Grundsteuer, jedoch in keinem Fall niedriger, als dem sechsten Theil des Rein-Ertrages, zu belegen. . ,- - '-.-.. §. 6. Der Servis,... | |
| 1842 - 114 pages
...steuerpflichtig, und ftllen^ mit 'einer Grundsteuer von wenigstens Ve des Reinertrages belegt werden, wenn , sie nach Anleitung des Gesetzes, vom 9. März 1819 veräußert werden. Der Rheinische Landtagsabschied vom 3. März 1835 «ul L. 3. erläutert dies dabin, daß die Absicht... | |
| A. Villaume - Law - 1844 - 508 pages
...An« schlag gebracht werden. §. 5. Die Domainengrundstücke und Forsten sind steuerpflichtig, und wenn sie nach Anleitung des Gesetzes vom 9. März...werden, überall mit der landüblichen Grundsteuer, ') Die« ist das unter dem 7ten Mrz 1822 ergangene noch gültige Stem« velgesctz. (GS 1822. pnz, 57.)... | |
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