Gesetze, Dekrete und Verordnungen des Kantons Bern, Volume 5

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Buchdruckerei Stämpfli & Cie, 1905

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Abänderung Abkommen Absatz Alinea allfällige Amtsbezirk Amtsbezirk Interlaken Antrag Anwendung April Artikel August Auslande Ausschuß Bannwarte Behörden beiden Beitritt beschließt Beschluß besondere bestehenden Bestimmungen Bevollmächtigten Bewilligung bezug Bundesgesetzes Bundeskanzlei Dekret Dekret Art Dezember eidgenössischen Einwohnergemeinde erforderlichen Falle folgende Forstamts Forstdirektion Forstkreis französischen Republik Frist Gebiete gegenwärtigen gemäß Gemeinderat Gesetzes gewerblichen Gouvernement Große Rat Handels Heimatstaats Invalidenkasse Jagd Jahre Januar Juli Juni kantonalen Kantons Bern Kirchgemeinde Kommission Konkordat Kraft Landes Lehrling Lehrlingskommission Lehrvertrag lichen Loveresse Majestät der König März Mitglied muß Namen des Regierungsrates Namen des schweiz November Oktober Personen Präsidenten der französischen Protokollführer Pruntrut Ratifikation Regierung Regierungsrat Regierungsrat des Kantons Regierungsrates der Präsident Regierungsstatthalter Reglement Revision Ringier Schutzwaldungen Schweiz schweizerische Bundesrat schweizerischen Eidgenossenschaft schweizerischen Posten September 1905 soll sowie Staaten Staatsschreiber Kistler Ständerate Stimmregister Tarif Tiere Tramelan Transport Übereinkommen Übereinkunft unterzeichnet Verordnung verpflichtet Vertrages vertragschließenden Teile Vertragsstaaten Volksabstimmung Vollziehungsverordnung Vorbehalt Vorschriften vorstehenden Wahlzettel Wirtschaftspläne Ziffer Zoll Zolldepartement Zwecke

Popular passages

Page 155 - Packhofe (Niederlagshause) nachgewiesen wird, der niedergelegte Zoll verrechnet oder aus der bestellten Sicherheit eingezogen werden soll. Die Frist darf den Zeitraum eines Jahres nicht überschreiten. 4) Die Wiedereinfuhr, beziehungsweise, die Wiederausfuhr, darf auch über ein anderes Amt als dasjenige, über welches die Ausfuhr, beziehungsweise die Einfuhr, bewirkt ist, erfolgen. 5) Werden vor Ablauf der gestellten Frist...
Page 156 - Verkehrs (§ 3) in Aussicht genommen worden sind; sodann sind dabei folgende Bestimmungen zu beachten : 1) Die Abfertigung der bezeichneten Gegenstände, für welche auf Grund der Artikel 5 und 6 eine Zollbefreiung in Anspruch genommen wird, kann auch bei Zollstellen im Innern stattfinden. 2) Gewichtsdifferenzen, welche durch Ausbesserungen, durch die Bearbeitung oder Veredelung der Gegenstände entstehen, sollen in billiger Weise berücksichtigt werden und geringere Differenzen eine Abgabenentrichtung...
Page 152 - Auslande zurückkommen, nachdem sie beim Ausgang in der angegebenen Weise verwendet worden sind; auch Pferde und andere Tiere, wenn sie dazu bestimmt sind, Personen, Fahrzeuge oder Waren in das Ausland zu bringen. || Fahrzeuge aller Art, sowie Pferde und andere Tiere von Reisenden auch in dem Falle, wenn sie zur Zeit der Einfuhr nicht als Beförderungsmittel dienen, sofern sie erweislich sich schon seither im Gebrauch ihrer Besitzer befunden haben und zu deren weiterem Gebrauche bestimmt sind.
Page 86 - Bei Körperverletzung oder Tötung eines Menschen kann der Richter unter Würdigung der besondern Umstände, namentlich in Fällen von Arglist oder grober Fahrlässigkeit, dem Verletzten oder den Angehörigen des Getöteten auch abgesehen von dem Ersatz erweislichen Schadens eine angemessene Geldsumme zusprechen.
Page 25 - Convention ont aussi le droit d'y accéder en tout temps pour leurs colonies ou possessions étrangères. Ils peuvent, à cet effet, soit faire une déclaration générale par laquelle toutes leurs colonies ou possessions sont comprises dans l'accession, soit nommer expressément celles qui y sont comprises, soit se borner à indiquer celles qui en sont exclues.
Page 133 - Erlaubnis. 5. Gebrauchsgegenstände aller Art, auch neue, welche Reisende einschließlich der Fuhrleute, Schiffer und Schiffsmannschaften zum persönlichen Gebrauch oder zur Ausübung ihres Berufes auf der Reise mit sich führen, oder die ihnen zu diesem Zwecke vorausgeschickt oder nachgesandt werden ; ebenso lebende Tiere, die von reisenden Künstlern bei Ausübung ihres Berufes oder zur Schaustellung benutzt werden.
Page 163 - Bundesrat wird beauftragt, auf Grundlage der Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 17. Juni 1874, betreffend die Volksabstimmung über Bundesgesetze und Bundesbeschlüsse, die Bekanntmachung dieses Gesetzes zu veranstalten und den Beginn der Wirksamkeit desselben festzusetzen.
Page 131 - Ausgangsabgaben werden ferner befreit sämmtliche Erzeugnisse des Ackerbaues und der Viehzucht eines einzelnen von der Zollgrenze zwischen beiden Gebieten durchschnittenen Landgutes, ! bei der Beförderung zu den...
Page 139 - Der gegenwärtige Vertrag soll ratifiziert und die Ratifikationsurkunden sollen sobald als möglich ausgetauscht werden. Zu Urkund dessen haben die beiderseitigen Bevollmächtigten den gegenwärtigen Zusatzvertrag unterzeichnet und ihre Siegel beigedrückt. So geschehen in doppelter Ausfertigung zu Berlin, den 25.
Page 146 - Um die Bewirthschaftung der an der Grenze liegenden Güter und Wälder zu erleichtern, werden von allen Eingangs- und Ausgangsabgaben befreit: Getreide in Garben oder in Aehren, die Roherzeugnisse der Wälder, Holz und Kohlen, Sämereien, Stangen, Rebstecken, Thiere und Werkzeuge jeder Art, die zur...

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