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solcher Lehrerstellen, womit eine Seelsorge verbunden ist, unter Communication mit der betreffenden Kirchenbehörde.

S. 42.

Den beiden Kirchenfèctionen verbleibt die Verwaltung der Fonds der Gelehrtenschulen, die bisher unter ihrer Leitung standen.

.§. 43.

Der Oberstudienbehörde werden über die Jahreseinkünfte, die eigenen Fonds und alle bestimmten oder unbestimmten Ansprüche der Gelehrtenschulen an Kirchen- und Stiftungsvermögen die erforderlichen Nachweisungen gegeben, um jeweils für die zweckmäßigste Verwendung der Schuleinkünfte zu sorgen, und die Benutzung der etwa vorhandenen Quellen für erweiterte Bedürfnisse einzuleiten.

Zu ihren Sitzungen können, so oft es nöthig erscheint, die Respicienten der Fonds bei den beiden Kirchensectionen eingela

den werden.

Hierher Beilage G.

Samstag

Freitag

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Französi F. I. u. II. Analysis

gie J. I. F.

Höheres Zeichnen K. Ornamente Modelliren

Mechanische Werkstätte.

Modelliren in Gyps u. Holz 2c.

II. Curs I. und Arbeiten im chemisch. Laber. J. I. H. G. I.

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Beilage H.
Lehrplan und Schulordnung

für die

Gelehrtenschule n.

1. Lehrgegenstände, Umfang und Stufengang des Unterrichts.

§. 1.

Der Unterricht in den Gelehrtenschulen umfaßt in einem zehnjährigen Curse und in sechs Classen:

Religion,

deutsche Sprache,

lateinische Sprache,

griechische Sprache,

hebräische Sprache, für diejenigen Schüler, die sich

der Theologie widmen wollen,

französische Sprache, und wo die Mittel hierzu reis chen, italienische und englische Sprache;

Naturgeschichte,

Geographie,

Mathematik,

Naturlehre,

Weltgeschichte,

Alterthumskunde,

Rhetorik,

Psychologie,

Kalligraphie,

Zeichnen,

Gefang.

Ueber den Umfang und Stufengang dieses Unterrichts werden folgende nåhere Vorschriften ertheilt;

§. 2.

Der Religionsunterricht,

welcher unter der verfassungsmåßigen Mitaufsicht der betreffen: den kirchlichen Behörden steht, findet in allen Classen statt.

Für den katholischen Religionsunterricht bleiben der Kirchenbehörde die, mit Zustimmung der Staatsbehörde, zu ertheilenden nåhern Vorschriften vorbehalten.

In den dem evangelisch- protestantischen Religionstheile gehörigen Schulen werden in den beiden untersten Classen biblische Geschichten, nebst auswendig zu lernenden kurzen Sprüchen und Liederversen, zur Grundlage des Religionsunterrichts dienen.

In der dritten und vierten Classe soll dieser Unterricht auf den eingeführten Landeskatechismus gegründet werden, und mit Auswendiglernen sowohl der Sähe des Katechismus, als auch größerer Sprüche und Lieder, so wie mit Hinweisung auf die biblischen Geschichten und mit Lesung zweckmäßig gewählter Abschnitte der heiligen Schrift, verbunden seyn.

Für die fünfte Classe ist ein dem Alter und der Fähigkeit der Schüler angemessenes Lehrbuch zu gebrauchen, nach welchem in einem zweijährigen Cursus

1) die Einleitung in die heilige Schrift,

2) die Geschichte der christlichen Religion,

3) die christliche Glaubenslehre, und

4) die christliche Sittenlehre in angemessenem Umfange vorgetragen werden.

In der sechsten oder obersten Classe der Lyceen besteht der Religionsunterricht im Lesen des neuen Testaments in der Ur: sprache, verbunden mit kurzen, sachgemäßen Erläuterungen.

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