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(L. S.) Joseph Ignatius Stulz.

(L. S.) B. Zurlauben.

(L. S.) 2. D. Müller.

(L. S.) Gall Letter.

(L. S.) Dewald Hegglin.

LV.

Verfassung der helvetischen Republik
vom 12. April 1798.

(Aus Troxler VII. Bundesverfassungen S. 36. Bundesrecht S. 452.)

Erster Titel.

Hauptgrund s ä ß e.

1. Die helvetische Republik macht Einen unzertheilbaren Staat aus. Es giebt keine Grenzen mehr zwischen den Kantonen und den unterworfenen Landen, noch zwischen einem Kanton und dem andern. Die Einheit des Vaterlandes und das allgemeine Intereffe vertritt künftig das schwache Band, welches fremdartige, ungleiche, in keinem Verhältnisse stehende, kleinlichen Lokalitäten und einheimischen Vorurtheilen unterworfene Theile zusammenhielt und auf's Gerathewohl leitete. So lange alle einzelnen Theile schwach waren, mußte auch das Ganze schwach sein. Die vereinigte Stärke Aller wird künftig eine allgemeine Stärke bewirken.

2. Die Gesammtheit der Bürger ist der Souverain oder Oberherrscher. Kein Theil und kein einzelnes Recht der Oberherrschaft kann vom Ganzen abgeriffen werden, um das Eigenthum eines Einzelnen zu werden. Die Regierungsform, wenn sie auch sollte verändert werden, soll allezeit eine repräsentative Demokratie sein.

3. Das Gesez ist die Erklärung des Willens des Gesetzgebers, welchen er, nach der von der Konstitution festgeseßten Art, bekannt gemacht hat.

4. Die zwei Grundlagen des öffentlichen Wohls find die Sicherheit und die Aufklärung. Die Aufklärung ist dem Wohlstand vorzu= ziehen.

5. Die natürliche Freiheit des Menschen ist unveräußerlich. Sie hat keine andern Grenzen als die Freiheit jedes andern, und die VerBluntschli Bundesrecht. II.

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Achtens solle es wegen des Herrn Prälaten zu St. Gallen bey dem dritten Artícul des geschloßenen Fridens vom 18 Juli gänzlichen verbleiben, und gleichwie die beide Lobliche Ständ sich förderlich angelegen seyn laßen werden, selbiges Geschäfft mit Herrn Prelaten und Convent unverzogenlich beizulegen, Also wollen auch die V Loblichen Catholischen Ohrt sich allen fleißes angelegen seyn laßen, diesen Friden best Ihres Vermögens in güte zu beförderen, damit die allgemeine Ruh und Wohlstand in gemein Lieben Vatterland widrumb hargestellet werde.

Schließlichen sollen, sobald die von Loblichen V Orthen per Expressos verlangte Ratification dieser Tractaten eingelanget und extradiert sein wird, alle Feindthätlichkeiten alß Contributionen und anders widriges aufgehebt und die Völker in eigene Land zuruck gezogen werden.

Zu mehrerer Bekräfftigung alles obstehenden, haben die Herren Ehrengesandte Loblicher interessierter Ohrten gegenwertiges FridensInstrument Krafft habender obangezogener Vollmachten Eigenhändig underschriben und mit dero angewohnten Pittschafften versehen; und übrigens sich die Loblichen XIII. und zugewandten Ohrt Freundt-Eidtgnössisch erkläret die zusammen habende Pündt aufrichtig und getrüwlich under und gegen Einanderen zu beobachten und zu halten, der Meinung daß von dato an innert 10 Tagen diesere beide Fridens-Tractaten in ein Haubt - Instrument zusammengetragen, von allen Loblichen XIII. und Zugewandten Ohrten der Eidtgnoßschafft alß welcher ein beharr= licher Frid ganz billich angelegen, mit allseithigen Standts - Einsiglen verwahret werden solle. Also behandlet und beschloffen in Arauw den Neunten und Eilften August Ao. 1712.

(L. S.) Johann Jacob Escher.

(L. S.) Hans Jacob Vlrich.

(L. S.) S. Frisching.

(L. S.) C. Steiger.

(L. S.) A. Tscharner.

(L. S.) J. M. Schwyzer zu Buonaß.

(L. S.) AmRhyn.

(L. S.) J. A. Püntener.

(L. S.) 3o. Sebastian Jauch.

(L. S.) Jof. Franz Ehrler Landammann.

(L. S.) G. C. Schorno.

(L. S.) Niclauß ImFeldt.

(L. S.) Sebastian Remigi Keiser.

(L. S.) Joseph Ignatiuß Stulz.
(L. S.) B. Zurlauben.

(L. S.) W. D. Müller.
(L. S.) Gall Letter.

(L. S.) Dewald Hegglin.

LV.

Verfassung der helvetischen Republik
vom 12. April 1798.

(Aus Troxler VII. Bundesverfassungen S. 36. Bundesrecht S. 452.)

Erster Titel.

Hauptgrundsä ße.

1. Die helvetische Republik macht Einen unzertheilbaren Staat aus. Es giebt keine Grenzen mehr zwischen den Kantonen und den unterworfenen Landen, noch zwischen einem Kanton und dem andern. Die Einheit des Vaterlandes und das allgemeine Intereffe vertritt fünftig das schwache Band, welches fremdartige, ungleiche, in keinem Verhältnisse stehende, kleinlichen Lokalitäten und einheimischen Vorurtheilen unterworfene Theile zusammenhielt und auf's Gerathewohl leitete. So lange alle einzelnen Theile schwach waren, mußte auch das Ganze schwach sein. Die vereinigte Stärke Aller wird künftig eine allgemeine Stärke bewirken.

2. Die Gesammtheit der Bürger ist der Souverain oder Oberherrscher. Kein Theil und kein einzelnes Recht der Oberherrschaft kann vom Ganzen abgerissen werden, um das Eigenthum eines Einzelnen zu werden. Die Regierungsform, wenn sie auch sollte verändert werden, soll allezeit eine repräsentative Demokratie sein.

3. Das Gesetz ist die Erklärung des Willens des Gefeßgebers, welchen er, nach der von der Konstitution festgeseßten Art, bekannt gemacht hat.

4. Die zwei Grundlagen des öffentlichen Wohls find die Sicherheit und die Aufklärung. Die Aufklärung ist dem Wohlstand vorzuziehen.

5. Die natürliche Freiheit des Menschen ist unveräußerlich. Sie hat keine andern Grenzen als die Freiheit jedes andern, und die VerBluntschli Bundesrecht. II.

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fügungen, welche das allgemeine Wohl unumgänglich erheischt; jedoch unter der Bedingung, daß die unumgängliche Nothwendigkeit rechtskräftig erwiesen sei. Das Gefeß verbietet alle Art von Ausgelaffenheit, es muntert auf, Gutes zu thun.

6. Die Gewissensfreiheit ist uneingeschränkt, jedoch muß die öffentliche Aeußerung von Religionsmeinungen die Eintracht und Ruhe nicht stören. Jede Art von Gottesdienst ist erlaubt, wenn er die öffentliche Ordnung nicht stört, und nicht Herrschaft oder Vorzug verlangt. Jeder Gottesdienst steht unter der Aufsicht der Polizei, welche das Recht hat, sich die Lehren und Pflichten, die gepredigt werden, vorlegen zu lassen. Das Verhältniß, in welchem irgend eine Sekte gegen eine fremde Gewalt stehen mag, darf weder auf Staatssachen, noch auf den Wohlstand und die Aufklärung des Volkes Einfluß haben.

7. Die Preßfreiheit ist eine natürliche Folge des Rechtes, das Jeder hat, sich unterrichten zu lassen.

8. Es gibt keine erbliche Gewalt, Rang noch Ehrentitel. Die Strafgesete sollen jeden Titel und jedes Institut untersagen, welches an Erblichkeit erinnert.

Die erblichen Ehrentitel erzeugen Hochmuth und Unterdrückung, führen zur Unwissenheit und Trägheit, und leiten die Meinung über die Dinge, die Begebenheiten und die Menschen irre.

9. Der Staat hat kein Recht auf das Privateigenthum, ausgenommen in dringenden Fällen, wenn dasselbe zum allgemeinen Gebrauch unentbehrlich ist, und gegen eine gerechte Entschädigung.

10. Ein Jeder, der durch gegenwärtige Staatsverfassung das Einkommen einer Stelle oder Pfründe verliert, soll als Entschädigung eine lebenslängliche Rente erhalten, ausgenommen in den Fällen, in welchen ihn eine ergiebige Stelle oder eine Pension auf eine billige Art_entschädigt. Es sind jedoch von aller Entschädigung oder Vergütung ausgeschloffen diejenigen, welche von dem Augenblicke an, da gegenwärtiger Entwurf einer Verfassung bekannt gemacht wird, sich der Einführung einer weisen, politischen Gleichheit zwischen den Bürgern und Unterthanen, und des Systems der Einheit und der Gleichheit zwischen den Mitgliedern des allgemeinen Vaterlandes widerseßen; außerdem sollen seiner Zeit strenge Maßregeln gegen diejenigen ergriffen werden, deren Widerstand sich durch Arglist, Treulosigkeit oder Bosheit ausgezeichnet hätte.

11. Die Steuern müssen zum allgemeinen Nußen angewandt werden. Die Auflagen müssen mit dem Vermögen, den Einkünften und

der Einnahme der Steuerbaren im Verhältniß stehen, jedoch kann dieses Verhältniß nicht ganz genau sein. Eine allzu große Genauigkeit würde Ursache sein, daß die Auflagen drückend, das Einsammeln derselben kostspielig und das Ganze dem Glück der Nation nachtheilig würde.

12. Die Besoldungen der öffentlichen Beamten sollen mit der Arbeit und den Talenten im Verhältniß stehen, welche ihre Stelle erfordert; es muß darauf Rücksicht genommen werden, in wie weit es gefährlich ist, solchen Leuten Stellen anzuvertrauen, die sich leicht bestechen laffen könnten; auch muß man hindern, daß sie nicht das ausschließliche Eigenthum der Reichen werden. Diese Besoldungen sollen in Früchten beftimmt, und so lange als ein Beamter an seiner Stelle sein wird, nicht vermindert werden können.

13. Kein liegendes Gut kann unveräußerlich erklärt werden, weder für eine Korporation oder für eine Gesellschaft, noch für eine Familie. Das ausschließliche Recht, liegende Güter zu besigen, führt zur Sklaverei. Der Grund und Boden kann mit keiner Last, Zins oder Dienstbarkeit beschwert werden, wovon man sich nicht loskaufen könnte.

14. Der Bürger ist sich dem Vaterlande, seiner Familie und den Bedrängten schuldig. Die Freundschaft ist ihm heilig; er opfert ihr aber keine seiner Pflichten auf. Er schwört allen persönlichen Haß und alle Eitelkeit ab. Er will nur die moralische Veredlung des menschlichen Geschlechts, er ladet ohne Unterlaß zur füßen Bruderliebe ein; sein Ruhm ist die Achtung guter Menschen, und sein Gewiffen ent= schädigt ihn, wenn man ihm ungerechter Weise die Achtung versagt.

Zweiter Titel.

Eintheilung des helvetischen Gebietes.

15. Helvetien ist in Kantone, in Distrikte, in Gemeinden und in Sektionen oder Quartiere der großen Gemeinden eingetheilt. Diese Eintheilungen beziehen sich auf die Wahlen, die Gerichtsbarkeit und Verwaltung; sie machen aber keine Grenzen aus.

16. Der Umfang der Kantone, Distrikte, Gemeinden und Sektio= nen von Gemeinden kann durch das Geseß verändert oder berichtiget werden.

Die Kantone find gleich, und das Loos bestimmt alle Jahre ihren Rang.

17. Die Hauptstadt der helvetischen Republik soll durch die gesezgebenden Räthe bestimmt werden. Einstweilen ist die Gemeine Luzern der Hauptort.

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