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Staaten, deren Minister in der Schweiz residiren, sollen bei denselben sich um einen Paß bewerben, oder einen Bewilligungsschein für einen schweizerischen auswirken.

c) In außerordentlichen oder dringenden Fällen, wo der Paß vergeffen, verloren, oder die Dauer desselben ausgelaufen sein würde, können auch Schweizerbürgern aus andern Kantonen, oder fremden Durchreisenden, Pässe ertheilt werden, wenn sich dieselben durch einen angesehenen Mann des Orts oder auf andere hinreichende, unzweideutige Art als rechtliche Leute legitimiren können. d) Fremden Arbeitern und Dienstboten, die wenigstens ein Vierteljahr mit Vorwiffen der Ortsbehörde in Diensten geftanden, und gute Zeugniffe ihrer Meister aufzuweisen haben.

e) Endlich jenen, die kein eigentliches Heimathrecht besißen, sich aber seit mehrern Jahren im Kanton aufgehalten haben, und Zeugnisse eines untadelhaften Wandels vorlegen können.

5. Die Errichtung der Wanderbücher betreffend, haben sich die löbl. Stände über folgende Bestimmungen vereinigt: Ertheilung der Wanderbücher.

Da nach dem allgemeinen Konkordat vom Jahre 1812 über eidsgenössische Polizeiverfügungen die Kundschaften abgeschafft, und anstatt derselben die Wanderbücher allgemein eingeführt werden sollen, so find felbe zu ertheilen:

a) Jedem Schweizerbürger, der, nach vollendeten Lehrjahren, seine Wanderschaft antritt und sich über sein unklaghaftes Benehmen ausgewiesen hat.

b) Jedem Schweizerbürger, der wenigstens vier Wochen im Kanton in Arbeit gestanden, und darthun kann, daß das bis jezt gehabte Wanderbuch zu Ende geschrieben sei.

c) An Fremde in obigen zwei Fällen, wenn sie Bewilligungsscheine zum Auswandern ins Ausland von ihrer Landesobrigkeit vorweisen können. Wenn die Auswanderungsbewilligung auf eine bestimmte Zeit beschränkt ist, so soll dieß im Wanderbuch mit der Dauer feiner Gültigkeit angemerkt werden.

d) Im Fall ein Wanderbuch verloren geht, so kann bei hinlänglicher Ausweisung, der Regel nach, nur von der Behörde ein anderes gegeben werden, welche das verloren gegangene zulegt visirt hat.

Bluntschli Bundesrecht. II.

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6. Endlich wurde wegen Ertheilung der Laufpässe die Verfügung getroffen :

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Daß Laufpässe gegeben werden sollen:

a) Leuten, die ohne Pässe und ohne Beruf bettelnd herumziehen. b) Solchen, die zwar Pässe oder Wanderbücher tragen, lange aber Inicht mehr in Arbeit standen, ihre Pässe oder Wanderbücher nicht gehörig visiren ließen; diese werden nach Abnahme der Pässe oder Wanderbücher in ihre Heimath zurückgewiesen.

c) Leuten endlich, die nach ausgestandenen Strafen, oder wegen kleinerer Polizeivergehen, in ihre Heimath geschickt werden.

Note. Diesem Konkordat find 21 Kantone (Tessin mit Ratifikationsvorbehalt) beigetreten. Neuchâtel s'y conformera autant que cela est compatible avec ses circonstances intérieures. Den 4. Juli 1820 trat Tessin unbedingt bei.

LXV.

Eidsgenössische Verfügungen wegen Bettelbriefen und Steuersammeln.

Vom 20. Juli 1803 und 2. August 1804, einmüthig bestätigt den 9. Juli 1818.

(Off. Samml. I. S. 315.)

A. Konkordat wegen Steuersammeln im Innern der Schweiz.

1. Es können keine allgemeine Steuerbriefe von einer Kantonsregierung auf andere Kantone ertheilt werden.

2. Das Steuerfammeln in einem Kanton geschieht nur mit Bewilligung der Kantonsregierung, und auf die von ihr festgeseßte Weise.

3. Die Kantonalregierungen werden ersucht, ihre Empfehlungen in Rücksicht auf Steuersammlungen nur auf die allernöthigsten Fälle zu beschränken.

4. Wenn ein Kanton jemand der Seinigen andern Kantonen zur Steuerbewilligung empfehlen will, so soll die dießfällige Erklärung von Niemand anders als der ersten Kantons - Regierungsbehörde ausgestellt werden.

B. Beschluß betreffend die Bewilligungen zu Steuersammlungen im

Ausland.

Vom 16. August 1817.

1. Die Steuersammlungen im Auslande, für schweizerische Berghospizien, sollen ausschließlich von den Standesregierungen selbst bewilligt, und mit der Unterschrift und dem Siegel ihrer Kanzlei ausgestellt werden.

2. Solche Patente, welchen immer eine genaue Personalbeschrei= bung des Steuersammlers selbst einverleibt werden soll, werden noch überdieß von den Kantonsregierungen der vorörtlichen Behörde unmittelbar zugesandt, um derselben Legalisation zu erhalten.

3. Gegenwärtiges Konklusum hat die eidsgenössische Kanzlei zur Kenntniß der eidsgenössischen Geschäftsträger und Handelskonsuln im Ausland zu bringen, und überdieß dafür zu sorgen, daß bei jedem vorkommenden Fall die betreffenden Konsuln von dem ertheilten Bewilligungspatent abschriftliche Mittheilung erhalten.

LXVI.

Konkordat betreffend das Heimathrecht der in einen andern Kanton einheirathenden Schweizerin.

Vom 8. Juli 1808, bestätigt den 9. Juli 1818.

(Officielle Samml. I. S. 287.)

Eine nach den Landesgeseßen geschlossene und eingesegnete Ehe macht die Frau zur Angehörigen desjenigen Kantons, in welchem der Mann das Heimathrecht besigt.

Note. Diesem Konkordat find alle XXII Kantone beigetreten. Unterwalden ohne Nachtheil für innere gegenseitige Verhältnisse zwischen beiden Kantonstheilen; und Appenzell J. Rh. mit Vorbehalt der Taren in das Armengut.

LXVII.

Konkordat betreffend die Ehen zwischen Katholiken und Reformirten.

Vom 11. Juni 1812, bestätigt den 7. Juli 1819.

(Officielle Samml. I. S. 287.)

1. Die Ehen zwischen schweizerischen Angehörigen katholischer und reformirter Kirche sollen von den Kantonen weder verboten, noch mit dem Verlust des Bürger- und Heimathrechts bestraft werden.

2. Die konkordirenden Stände erneuern die früher gegen alle Folgen solcher Verbote oder Heimathlosigkeitserklärungen eingegebene Verwahrung auf das Kräftigste; und erklären, daß sie diejenigen Individuen, welche um solcher vermischter Ehen willen ihr Heimathrecht verloren hätten, niemals aufnehmen, sondern beharrlich an die betref= fenden Kantone zurückweisen werden.

Note von Lud. Snell: Diesem Konkordat blieben fremd: Uri, Schwyz, Unterwalden, welche den Gegenstand der Kantonalgefeßgebung vorbehalten; Appenzell, das, in zwei Souveränetäten nach der Religion getheilt, diese Ehen gänzlich untersagt hat, und Wallis, das in keine Verpflichtungen eintreten will, ungeachtet nach den dortigen Gesezen die vermischte Ehen weder eigentlich verboten noch mit dem Verlust des Landrechts bestraft werden.

Tessin, das früher unter Natifikationsvorbehalt zu diesem Konkordat stimmte, trat den 4. Juli 1820 unbedingt bei. Die Erklärungen von Uri (13. Juli 1821) und Unterwalden (4. Juli 1820) und die ganz gleiche von Wallis (3. Juli 1822) „daß sie zwar diesem Konkordat fremd bleiben wollen, weil ihre Geseze keine paritätischen Ehen gestatten, daß aber, wenn solche Ehen dennoch geschlossen worden wären, die Eheleute und ihre Nachkommen deßwegen ihr Heimathrecht nicht verlieren sollen" fand die Tagsagung als beruhigend, so daß der Vorbehalt in §. 2 des Konkordats nur noch gegen Schwyz und Appenzell gerichtet ist.

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LXVIII.

Konkordat betreffend die Folgen der Religionsänderung in Bezug auf Land und Heimathrecht.

Vom 22. Brachmonat 1810.

(Repertorium d. Lagf. von 1803-1813. 6. 269.)

Der Uebergang von einer chriftlichen Konfession zu der andern soll nirgends in der Schweiz mit dem Verluste des Land- und Heimathrechts bestraft werden.

Note. Dem vorstehenden Konkordate find sämmtliche Stände, mit Ausnahme derjenigen von Schwyz, Unterwalden und Appenzell beigetreten.

LXIX.

Auszug aus dem Schreiben der helvetischen Liquidationskommission an den Landammann der Schweiz, vom 15. Christmonat 1804, und aus dem Kreisschreiben der nämlichen Kommission an sämmtliche Kantone, vom gleichen Tag, durch welche Schreiben die Liquidationskommission ihre Verrichtungen für beendigt erklärt hat.

(Repertor. d. Tagf. von 1803–1813. C. 386. Bundesr. S. 473.)

Indem nun aber die Liquidationskommission ihren Arbeiten ein Ziel seßt und ihre Vollmachten niederlegt, hat sie in einem Beschluß die Grundsäße und die Regeln aufgestellt, nach welchen das helvetische Liquidationsgeschäft endlich berichtigt werden soll. Sie glaubt, daß dieselben hinlänglich sein sollen, um den verschiedenen, zumalen in einem Bundesstaate äußerst verdrießlichen und unglücklichen Schwierigkeiten vorzubeugen, wenn diese Grundlagen mit gegenseitigem Wohlwollen, mit jenem Geiste der Versöhnung angewandt werden, welche (bei einem Rückblick auf die Folgen ehemaliger Uneinigkeiten) das allgemeine Wohl und die Sicherheit des Staats so nothwendig erheischt. Uebrigens erklärt die Liquidationskommission hiermit bestimmt, daß, indem sie sowohl Seiner Exellenz dem Herrn Landammann als den

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