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gegebenem Fall, die Geheimhaltung ausdrücklich anzuordnen für das Gemeinwohl nöthig erachten wird.

3. Die Tagsagung richtet in Folge dessen an sämmtliche eidsgenössische Stände die dringende Einladung: auf die genaue Beachtung und Handhabung dieses Beschluffes, gleich dem eidsgenöffischen Vororte, strenge zu halten und, wo demselben entgegengehandelt werden sollte, gegen den Fehlbaren die angemessene Ahndung und, wo nöthig, die verdiente Strafe eintreten zu lassen.

LXXXIX.

Konkordat betreffend Folgen der von Schweizern im Auslande unregelmäßig geschlossenen Ehen.

Vom 11. Heumonat 1819.

(Off. Samml. II. S. 255.)

Die unregelmäßige Verehelichung eines Schweizers im Auslande soll niemals mit dem Verlust des Land- und Heimathrechts bestraft werden.

Vorstehendem Konkordat find unbedingt beigetreten: Zürich, Bern, Luzern, Zug, Freiburg, Solothurn, Basel, Appenzell, St. Gallen, Graubünden, Aargau, Thurgau, Tessin, Waadt, Wallis, Neuenburg und Genf.

Die Gesandtschaft von Schaffhausen gab über dieses Konkordat am 11. Heumonat 1829 nachstehende Erklärung zu Protokoll: „Obwohl die Gesandtschaft angewiesen ist, sich für den ganzen Abschnitt, betreffend die Folgen von unregelmäßigen, im Ausland eingegangenen Ehen auf die Grundfäße und Vorschriften der Kantonsgesetzgebung zu berufen und demselben in der Fassung, wie er vorliegt, nicht beizutreten, so kann sie denn doch nach den bekannten Grundsägen ihrer Regierung unbedenklich die Zusicherung geben, daß hierbei keineswegs die Absicht zum Grund liege, die Heimathlosigkeit als Wirkung der mit Umgehung der obrigkeitlichen Verordnungen im Auslande geschlossenen Ehe eines Schaffhauserischen Angehörigen eintreten zu lassen, sondern daß die Ablehnung einer bindenden Verpflichtung für Beibehaltung des Bürger- und Heimathrechtes einzig dahin führen soll, eintretende Fälle, zumal mit dem Auslande, leichter in angemessener Art und Weise zu beseitigen, als wenn durch das Dasein eines solchen Grundsages die Anwendung eines andern Auskunftsmittels zum Voraus unmöglich gemacht wäre.“

Am 6. Heumonat 1830 erfolgte hinwieder nachstehende Erklärung: Die Gesandtschaft von Schwyz erklärt, daß ihr H. Stand seine Angehörigen aus Veranlassung solcher unregelmäßig eingegangener Ehen mit dem Verlust des Landund Heimathrechtes nicht bestrafen, demnach für andere Kantone keinen Grund zu Beschwerden geben werde. Die Gefeßgebung L. Standes Glarus läßt sich mit demselben nicht vereinigen, daher die Regierung für einmal dem Konkordate fremd bleiben muß. Uri endlich, welches faktisch zu keinen Beschwerden Anlaß gegeben hat und in Zukunft solche zu vermeiden zuversichtlich hofft, wollte, sowie Unterwalden, sich die Konvenienz vorbehalten.

XC.

Tagsagungsbeschluß über definitive Regulirung der politischen Verhältnisse des Kantons Basel.

Vom 26. August 1833.

(Officielle Samml. II. S. 297.)

Die eidsgenössische Tagsagung,

in Betrachtung, daß die Beschlüsse der Tagsaßung vom 14. Herbstmonat und 4. Weinmonat 1832 über die Angelegenheiten des Kantons Basel, in Folge beharrlichen Widerstandes der Behörden des Kantons Basel-Stadttheil, in ihren wesentlichsten Bestimmungen nicht vollzogen worden;

in Betrachtung aber, daß es der Tagsagung nach Art. VIII des Bundesvertrags obliegt, diejenigen allgemeinen Gefahren des VaterLandes zu beseitigen, von welchen es durch eine längere Fortdauer der Wirren im Kanton Basel bedroht ist, und daß zu diesem Ende ein dauerhafter Zustand öffentlicher Ordnung daselbst begründet werden muß;

in Betrachtung, daß die neuesten Ereignisse im Kanton Basel Veränderungen der oben erwähnten Tagsagungsbeschlüsse gebieten, eine Wiedervereinigung beider Landestheile aber in der nächsten Zeit unausführbar geworden ist,

beschließt:

Art. 1. Der Kanton Basel wird in seinem Verhältniß zum Bunde, wie bisanhin, einen einzigen Staatskörper bilden, in Bezug auf die öffentliche Verwaltung hingegen, jedoch unter Vorbehalt freiwilliger Wiedervereinigung, in zwei besondere Gemeinwesen getheilt,

Art. 2. Der eine Landestheil besteht aus der Stadt Basel, mit Inbegriff ihres Stadtbannes, und den am rechten Rheinufer gelegenen Gemeinden des Kantons. Er wird sich Kanton Basel-Stadttheil

nennen.

Der andere Landestheil besteht aus dem gesammten übrigen Gebiete des Kantons Basel, mit der Bezeichnung: Kanton BaselLandschaft.

An dieser Gebietsausscheidung kann keine Veränderung vorgenom= men werden.

Art. 3. Jeder der beiden Landestheile wird seine eigene Verfassung haben; diese Verfassungen unterliegen der Anerkennung und Gewährleistung der Eidsgenossenschaft.

Art. 4. Die bereits bestehende und eingeführte Verfassung von Basel-Landschaft, wie solche am 27. April 1832 vom Verfassungsrathe in Liestal beschlossen worden, soll ohne Verzug auch in denjenigen Kantonstheilen in Ausführung gebracht werden, welche nach Inhalt der Tagsagungsbeschlüsse vom 14. Herbstmonat und 5. Weinmonat 1832 bei dem Kanton Basel-Stadttheil verblieben sind, laut vorstehendem Artikel 2 aber nunmehr dem Kanton Basel-Landschaft einverleibt werden. Diesen neuen Gebietstheilen wird der Schuß der Eidsgenoffen= schaft gegen jede Verfolgung für frühere politische Handlungsweise zugesichert.

Art. 5. Hinwieder ist der Kanton Basel-Stadttheil verpflichtet, fich nach Artikel 3 des gegenwärtigen Beschlusses eine eigene Verfassung zu geben.

Art. 6. Sowohl die Einführung der Verfassung von Basel-Landschaft in denjenigen Gemeinden, welche bisdahin zum Kanton Basel= Stadttheil gehört haben, als die Entwerfung und Vorlegung der Ver= faffung für den Kanton Basel-Stadttheil soll mit aller Beförderung Statt finden. Die eidsgenössischen Kommissarien sind verpflichtet, zu wachen, daß keinerlei Zögerung eintrete, und werden allfällige Hinderniffe durch die ihnen zu Gebote stehenden Mittel beseitigen.

Art. 7. In der Tagsagung sollen beide Landestheile in gleichen Rechten repräsentirt werden. Den Vorsiß führen Basel-Stadttheil und Basel-Landschaft in jährlichem Wechsel. Wenn im einzelnen Falle keine Verständigung zwischen beiden Landestheilen für eine gemeinsame Instruktion erfolgt, so zählt die Standesstimme nicht.

Art. 8. Eine Kommission von drei Mitgliedern aus dem Schooße der Tagsagung, in welche auch die eidsgenössischen Kommiffarien wähl

bar sind, soll mit Ausschüssen beider Landestheile inner vierzehn Tagen zusammentreten, um Geld- und Mannschaftskontingent jedes einzelnen Theiles auszumitteln; immerhin in dem Sinne, daß die Summe beider Kontingente an Geld und Mannschaft derjenigen gleichkomme, die für den Kanton Basel bisher festgesetzt war. Die Kommission wird das Ergebniß ihrer Verhandlungen, mit einem Gutachten begleitet, der Tagsaßung zur endlichen Schlußnahme vorlegen.

Sollte einer der Landestheile, oder sollten beide die Wahl von Ausschüssen unterlassen, oder länger als 8 Tage, vom Tage der amtlichen Mittheilung gegenwärtigen Beschlusses an gerechnet, verschieben, so wird die Kommission sich ihres Auftrages gleichwohl entledigen und in Allem nach obstehender Vorschrift verfahren.

Art. 9. Das gesammte Staatseigenthum des Kantons Basel an Kapitalien, Gefällen, Gebäuden, Kriegsmaterial u. f. w., ohne irgend eine Ausnahme, und ausdrücklich mit Inbegriff der Kirchen-, Schulund Armenfonds, soll auf billigem Fuß zwischen beiden Landestheilen ausgeschieden und vertheilt werden. Diese Ausscheidung soll auch die Zollverhältnisse befassen, nach Inhalt der dießfalls bestehenden Tagsaßungsbeschlüsse und Verkommnisse mit andern Ständen. Beide Landestheile ernennen hierfür binnen acht Tagen, vom Tage der amtlichen Mittheilung gegenwärtigen Beschlusses an gerechnet, Ausschüsse, und jeder derselben zwei Theilungskommissarien aus den Bürgern anderer Kantone; diese Ausschüsse besorgen gemeinsam mit Theilungskommissa= rien das Liquidations- und Theilungsgeschäft und schließen die dießfälligen Verkommniffe, nöthigen Falles auch über die nachbarlichen Verhältnisse im Gerichts-, Polizei- und Besteuerungswesen, ab.

Was binnen vier Wochen nicht auf dem Wege gütlichen Einver= ständnisses ausgetragen wird, darüber haben die Theilungskommiffarien schiedsrichterlich abzusprechen. Sie wählen sich zu diesem Behuf eventuell unverzüglich den Obmann, der ebenfalls Bürger eines andern Kantons sein soll. Könnten sich aber die vier Schiedsrichter nicht über die Wahl des Obmanns verständigen, so bezeichnet ihn die Tagfahung.

Den Theilungskommiffarien liegt ob, auch über das Staatsarchiv nach Recht und Billigkeit zu verfügen, mit besonderer Bedachtnahme, daß dem Kanton Basel-Landschaft alles dasjenige herausgegeben werde, was auf abgetretenes Staatseigenthum und auf Angelegenheiten der landschaftlichen Gemeinden Bezug hat.

Art. 10. Die dermaligen eidgenössischen Kommissarien werden anordnen, daß der Regierung von Basel-Landschaft alles, was aus Be

zirks- und Gemeindearchiven während der dortigen Wirren durch die Regierung von Basel - Stadttheil zu Handen gezogen worden, unverweilt und unter Abfaffung genauer Inventarien zurückgestellt werde.

Art. 11. Die militärische Besegung des Kantons Basel - Landschaft wird aufhören, sobald seine Verfassung im Umfang des ganzen landschaftlichen Gebietes eingeführt und, nach amtlicher Erklärung der eidsgenössischen Kommissarien, Ruhe und Ordnung daselbst zurückgekehrt sein werden.

Gleiches wird im Kanton Basel-Stadttheil geschehen, nachdem er allen aus gegenwärtigem Beschluß hervorgehenden, sowie überhaupt feinen bundesgemäßen Verpflichtungen Genüge leiftet und die Eidsgenossenschaft dadurch Sicherheit erhalten haben wird, daß Ruhe und Ordnung auch von Seite dieses Landestheiles' nicht weiter gefährdet feien.

Art. 12. Die Tagsagung behält sich die weitere Schlußnahme wegen Tilgung oder Sicherstellung für Rückzahlung der verursachten militärischen Okkupationskosten vor.

XCI.

Konkordat über eine gemeinsame schweizerische
Maß- und Gewichtsordnung.

Vom 17. August 1835.

(Officielle Samml. II. S. 409.)

Allgemeine Grundsäße.

1. Die Maßeinheiten der in der Schweiz einzuführenden Maße und Gewichte werden von den gleichartigen Einheiten des französischen metrischen Systems dergestalt abgeleitet, daß fie einerseits dem Bedürfnisse des täglichen Verkehrs Genüge leisten, anderseits zu den metrischen Maßgrößen in möglichst einfachem Verhältnisse stehen. Durch diese Verbindung mit dem metrischen Systeme wird der wissenschaftliche Zusammenhang der verschiedenen Maßarten mit einander gesichert und ihre genaue Anfertigung, Prüfung und Wiederauffindung möglich gemacht.

2. Die Dezimaleintheilung in auf- und absteigender Ordnung wird

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