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für alle Maße als Regel aufgestellt, mit Vorbehalt der für den täglichen Verkehr erforderlichen Ausnahmen.

Bemerkung. Diese betreffen vornämlich das Klafter und das bei dem Gebrauche der Hohlmaße kaum zu entbehrende Halbirungssystem.

3. Die landesüblichen Benennungen sind so viel immer möglich beizubehalten.

4. Die Zahl der Maße soll auf das Unentbehrliche beschränkt und keine unnüße Vervielfältigung nahe gleicher Maße geduldet werden. Bemerkung. Dahin gehören:

a) die langen und kurzen Ellen; die Juchart für Weinreben, Ackerfeld und Holzland; die Viertel für glatte und rauhe Früchte; lauteres und trübes Weinmaß; schweres und leichtes Pfund; b) die Aufstellung von Maßen, die nur etwa das Doppelte oder Anderthalbfache eines andern Maßes find, wie z. B. der Saum und Eimer im Kanton Zürich; Malter und Mütt; Unzen und Lothe 2c.

Abriß der schweizerischen Maß- und Gewichtsordnung.

{A. Längenmaße.

1. Die Basis der schweizerischen Maßordnung ist der schweizerische Fuß, welcher genau drei Zehntheilen des französischen Meters gleich ist.

2. Der Fuß wird abgetheilt in zehn Zolle, der Zoll in zehn Linien, die Linie in zehn Striche.

3. Zwei Fuß bilden eine Elle.

Vier Fuß bilden den Stab.
Sechs Fuß bilden das Klafter.
Zehn Fuß bilden die Ruthe.

Beide werden in Halbe,

Viertel u. Achtel getheilt.

Sechszehntausend Fuß machen eine schweizerische Wegstunde.

4. Diese sind:

B. Flächenmaße.

a) der Quadratfuß von einhundert Quadratzollen;

b) das Quadratklafter, welches nach der Länge und Breite sechs Fuß, mithin 36 Quadratfuß enthält; es dient für technische Ausmessungen;

c) die Quadratruthe von einhundert Quadratfuß, als Feldmaß;

d) als größeres Feldmaß die Juch art von vierzigtausend Quadratfuß oder 400 Duadratruthen;

e) die Quadratstunde von sechszehntausend Fuß Seite oder 6400 Juchart Inhalt.

C. Kubische Maße.

5. Sie bestimmen den körperlichen Inhalt nach Länge, Breite, Höhe oder Dicke, nämlich:

a) der festen Stoffe nach wirklicher Ausmessung in Kubikzollen, Kubikfußen, Kubikflaftern;

b) der Feldfrüchte und der Flüssigkeiten mit Hohlmaßen.

I. Wirkliche kubische Maßgrößen.

6. Der Kubikfuß enthält eintausend Kubikzolle; das Kubikklafter, das zur Messung von Heu und bei Bauten, Ausgrabungen und Steinbrüchen gebräuchlich ist, faßt 6 mal 36 oder zweihundert sechszehn Kubikfuß in sich.

7. Das Holzklafter soll auf der Vorderfläche ein Quadratklafter oder sechs und dreißig Quadratfuß halten; die Tiefe desselben oder die Scheiter länge bleibt dem örtlichen Gebrauche anheimgestellt; doch soll dahin getrachtet werden, selbige auf eine (nicht allzu große) Länge zu bringen, die nicht in kleinen Bruchtheilen, sondern in ganzen und halben Fußen gegeben sei.

II. Hohlmaße.

a. Für trockene Gegenstände.

8. Die Einheit aller Hohlmaße für trockene Gegenstände ist das Viertel (quarteron), welches fünfzehn französische Liter beträgt. Es faßt genau 30 Pfund destillirten Waffers bei 312° Réaumür oder dem Zustande seiner größten Dichtigkeit.

9. Der zehnte Theil des Viertels ist das Immi (émine).
10. Das Zehnfache des Viertels heißt ein Malter.

Bemerkung. Will man, in Bezug auf das Wort „Viertel", dem Sprachgebrauche gemäß, dasselbe durch die Zahl 4 vergrößern oder abtheilen, so kann man 4 Viertel einen Mütt oder Sack nennen; den vierten Theil des Viertels einen Vierling; des leßtern vierten Theil, oder 1/16 des Viertels, ein Mäßlein.

Alle diese Maße erhalten die Gestalt eines Zylinders, deffen Höhe dem Durchmesser gleich ist.

b. Für Flüssigkeiten.

11. Die Einheit aller Hohlmaße für flüssige Stoffe ist die Maß (le pot), welche anderthalb französische Liter hält. Sie faßt genau 3 Pfunde reinen Waffers. Sie kann nach Zehntheilen oder fortgefeßten Halbirungen getheilt werden, deren Benennung den örtlichen Verhältnissen überlassen bleibt.

12. Einhundert Maß machen einen Saum oder einen Ohm. Bemerkung. Die Maß und ihre Abtheilungen erhalten, wenn fie als Normalgefäffe dienen, am zweckmäßigsten die Gestalt eines Cylinders, deffen Tiefe dem doppelten Durchmesser gleich kommt.

D. Gewichte.

13. Die Einheit aller Abwägungen ist das Pfund; es ist die Hälfte des französischen Kilogramms, welches dem Gewicht eines Liters oder Kubikdecimeters Waffer gleich ist.

14. Das Pfund wird nach Zehntheilen und Hunderttheilen abge= theilt; es darf jedoch auch in zwei und dreißig Lothe oder sechszehn Unzen zerlegt werden.

15. Einhundert Pfund betragen einen Zentner.

Dem vorstehenden Konkordate sind beigetreten die Stände Zürich, Bern, Luzern, Glarus, 3ug, Freiburg, Solothurn, Basel (beide Landestheile), Schaffhausen, St. Gallen, Aargau und Thurgau, mithin zwölf eidsgenössische Stände.

XCII.

Tagfagungsbeschluß über den Rücktritt eines Kantons von einem einmal eingegangenen Konkordate.

Vom 25. Heumonat 1836.

(Offiz. Samml. II. S. 381.)

Die eidsgenössische Tagsagung,

nachdem sie sich über die Bedingungen, unter welchen es einem eidsgenössischen Stande gestattet sein soll, von einem mit seinen Mitständen geschlossenen Konkordate zurückzutreten, sorgfältig berathen hat,

beschließt:

1. Wenn ein Stand von einem dermalen bestehenden oder künftig abzuschließenden eidsgenössischen Konkordate, d. h. einem solchen Kon

kordate, welches die Mehrheit der eidsgenössischen Stände im Schooße der Tagsagung unter sich abgeschloffen hat, oder abschließen wird, zurücktreten will, so kann es auf folgende Weise geschehen:

a. Derjenige Stand, welcher austreten will, soll seinen motivirten Entschluß den im Konkordate befindlichen Mitständen anzeigen. b. Diese werden in Folge einer solchen Anzeige fich berathen, ob fie den Austritt ohne weiteres gestatten wollen oder nicht, und im bejahenden Falle, ob das Konkordat unter den übrigbleibenden ferner fortdauern soll oder nicht. Die Mehrheit der Stimmen der konkordirenden Stände gibt den Ausschlag. c. Wird von der Mehrheit dem den Austritt verlangenden Stande derselbe verweigert, so kann er an die Tagfaßung gelangen, welche sodann entscheidet, ob ihm unter den obwaltenden Umständen der Austritt von den Mitkonkordirenden gestattet werden müsse oder nicht.

d. Wenn die Mehrheit der konkordirenden Stände den Austritt bewilligt, eine Minderheit aber sich hierdurch in ihren materiellen Interessen benachtheiligt glaubt, so kann sie den austretenden Stand um Schadloshaltung vor dem eidsgenössischen Rechte belangen.

e. Hat die Tagfagung bei der eingetretenen Weigerung einer Mehrheit von konkordirenden Ständen den Rücktritt von einem Konkordat einem oder mehreren Kantonen gestattet, so haben die übrigen konkordirenden Stände, welche sich durch einen solchen Rücktritt in ihren materiellen Interessen benachtheiligt glauben, das Recht, den austretenden Stand oder die austretenden Stände vor dem eidsgenössischen Recht um Schadloshaltung zu belangen. 2) Betreffend besondere Konkordate, welche nicht von der Mehrheit der eidsgenössischen Stände im Schooße der Tagsagung, sondern nur zwischen einzelnen Kantonen abgeschlossen wurden, so entscheidet über allfällige, zwischen den konkordirenden Kantonen sich erhebende Anstände das eidsgenössische Recht.

CXIII.

Konkordat über die Stellung der Fehlbaren
in Polizeifällen.

Vom 27. Herbstmonat 1840.

(Off. Samml. III. S. 75.)

Dem Konkordate über Stellung der Fehlbaren in Polizeifällen, einem Konkordate, das unter achtzehn eidgenössischen Ständen (allen, außer den Kantonen Aargau, Waadt, Wallis und Genf) be= steht, - hat die Mehrheit der konkordirenden Kantone die nachstehende Erläuterung förmlich ertheilt.

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Unter dem Ausdruck Stellung eines Fehlbaren in Polizeifällen ist nichts Weiteres zu verstehen, als daß die, einen solchen Fehlbaren betreffenden Requifitorialien der Behörden anderer Kantone dem Fehlbaren amtlich insinuirt und daß der Lestere aufge= fordert werde, einer solchen Infinuation Folge zu leisten, ohne daß derselbe auf irgend eine Weise durch Anwendung von Zwangsmitteln angehalten werden muß, sich wirklich vor der Behörde, welche die Requifition verlangt hat, zu stellen.

In dem vorstehenden Sinn haben sich am 27. Heumonat 1840 im Schooße der Tagsaßung die Stände Zürich, Luzern, Glarus, Solothurn, St. Gallen, Graubünden, Thurgau und Tessin, sowie BaselStadttheil, und am 27. Wintermonat 1840 auf dem Wege der Korrespondenz nachträglich ausgesprochen die Stände Schwyz und Neuenburg, mithin zehn Stände, sowie Basel - Stadttheil, oder die Mehrheit der konkordirenden Kantone.

Zu dieser Auslegung haben dagegen bis jezt noch nicht gestimmt die Kantone Bern, Uri, Unterwalden, Zug, Freiburg, Schaffhausen und Appenzell, sowie Basel- Landschaft, welche seiner Zeit ebenfalls dem Konkordate über die Stellung der Fehlbaren in Polizeifällen beigetreten waren.

XCIV.

Konkordat über Eheeinsegnungen und Kopulationsscheine. Vom 15. Heumonat 1842.

(Off. Samml. III. S. 204.)

Die eidgenössischen Stände Bern, Zürich, Luzern, Unterwalden,

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