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Als Einleitung,

Beschreibung derjenigen Lånder, Herrschaften,

Städte und Klöfter, welche die erblichen deutschen Reichsstände, vermdg des Luneviller Friedensvers trags, zur Entschädigung ihrer, auf der linken Seite des Rheins an die Republik Frankreich abgetretenen Länder, erhalten, und, nach der, von dem französis schen Minister der auswärtigen Angelegenheiten, Büti ger Talleyrand, im Namen der französischen Repuš blik, und dem königl. preußischen Gesandten, Mars quis von Lucchesint, unter Vermittlung des hiezu beauftragten russisch kaiserl. Gesandten, Grafen von Markof, am 4ten Juni 1802 zu Paris geschlossener Indemnitats - Konvention, welche auch von den Erbs prinzen von Dranien, dem kurbaterischen bevollinächs tigten Minister von Cetto, und mehreren Gesandten der hauptsächlich dabei interesfirten Höfe daselbst uns terzeichnet worden, bereits größtentheils provisorisch in Befih genommen haben. Diese Konvention ist nicht nur am 2ten Juli darauf von dem König von Preußen speziell genehmiget, fondern auch den 16ten dies zu St. Petersburg, von dem Kaiser von Russ land approbiret worden, der gemeinschaftlich mit Frankreich die Garantie der Farin enthaltenen Ver

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änderungen in Deutschland übernommen, und seine Ratifikations- und Akzessionsakte an seinen Gesandten nach Paris überschickt, welcher sie auch am 2ten August allda erhalten, und am nämlichen Tage dem Minister Talleyrand zugestellt, der sie sogleich dem ers ften Konsul überbracht hat. Kraft dieser werden nun alle auf der rechten Seite des Rheins noch im Reich befindlichen Hochstifter, Bisthümer, Abteien, Kapis tel und Klöster mit allen Reichsstädten sekularisirt, oder respekt. aufgehoben, und ben erblichen Reichss, stånden, unter den auf die bestehenden Verträge ges gründeten Bedingungen, Verbindlichkeiten und Bes ziehungen übergeben, wovon allein ausgenommen find, die drei alten, Hanseestädte: Hamburg, Bremen und Lübek, und die drei Reichsstädte: Augsburg, Frankfurt und Nürnberg.

Diese sechs Städte dürfen mit einander fortfahren, unmittelbar zu seyn, und hinführo gemeinschafte lich das dritte Reichskollegium zu bilden, sollen aber, bei Reichskriegen und Frieden, keine Stimme mehr haben, sondern immerhin eine vollkommene Neutras lität beobachten; deswegen man bei der Reichsver. sammlung auf Mittel und Auswege den Bedacht genommen hat, damit in künftigen Kriegen, worein das deutsche Reich verwickelt werden könnte, gedachte Städte niemals gehalten sind, auf irgend eine Art Antheil daran zu nehmen, und daß diese Neutralität hiebei nicht nur allgemein anerkannt, sondern auch unter der Garantie der ersten Mächte Europens ges fichert worden: auf gleiche Weise darf die Sekularis firung der enggeschlossenen Frauenk:öfter nicht auders, als mit Einwilligung des Diözesan • Bischofs gesches hen; hingegen können die Mannsklöfter von den Ters, ritorial Fürsten, nach ihrem Gutdünken, aufgehes ben ooer beibehalten werden.

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Von dieser Verhandlung giebt ein Pariser offiz gielles Blatt vom 3ten Juli d J. unter den auswär tigen Nachrichten nachstehenden, bei dem dermaligen Lauf und Betrieb der Dinge, höchst interessanten Ar. tifel an:

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Die Erfahrung hat bewiesen, daß die großen, zwischen den ersten Mächten Europens, bestehenden Angelegenheiten sicherer und schneller in den Kabine tern erörtert werden, als in Versammlungen, wo der Gang derselben öfters durch Förmlichkeiten, oder burch unvermuthete Umstände aufgehalten wird."

,,Ungeachtet also die Reichsdeputation zu Re gensburg zu endlicher Berichtigung dieser Entschädis gungssache schon lange feierlich beschlossen, und auch vom Reichsoberhaupt genehmiget worden war; so erkannte man doch, daß eine solche Weise, so viele verschiedene Ansprüche, so viele widersprechende Pros jekte auszugleichen, unzulänglich, und selbst gefähr ich wäre, indem sie die Untersuchung einer Frage, die so kühlich war, daß selbst diejenigen, welche bes rechtigt waren, fie zu ihrem Vortheil entscheiden zu sehen, dennoch ihr Interesse dabei fanden, die diess fallfigen Debatten mit dem ganzen Schatten des Ge▪ heimnisses zu umhüllen, den Anstößen der Diskussios nen und den Indiskretionen der periodischen Schrifts steller bloßstellte."

„Obschon kein Reichsstand den mindesten Wis derwillen gegen die Besißnahme von Schadloshaltun gen, die ihm durch gemeinschaftliches Einverständniß zuerkanut seyn werden, empfinden kann; so wäre es doch den meisten nicht recht gewesen, wenn man in einer ziemlich zahlreichen Versammlung ihre Ansprü• che, deren Rechtsgründe, und die, um sie geltend

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