1 Als Einleitung, Beschreibung derjenigen Lander, Herrschaften, Städte und Klöster, welche die erblichen deutschen Reichsstände, vermig des Luneviller Friedensvers trags, zur Entschädigung ihrer, auf der linken Seite des Rheins an die Republik Frankreich abgetretenen Länder, erhalten, und, nach der, von dein franzdfie schen Minister der auswärtigen Angelegenheiten, Büt ger Talleyrand, im Namen der franzosischen Repu blik, und dem königl. preußischen Sesandten, Mars quis von Lucchesini, unter Vermittlung des hiezu beauftragten russisch - kaiserl. Gesandten, Grafen von Markof, am 4ten Juni 1802 zu Paris geschlossener Indemnitats - Konvention, welche auch von deni Erbprinzen von Dranien, dem kurbaterischen bevollinachs tigten Minister von Setto, und mehreren Gesandten der hauptsächlich dabei interessirten Hose daselbst un terzeichnet worden, bereits größtentheils provisorisch in Besik genommen haben. Diese Konvention ist nicht nur am 2ten Juli darauf von dem König von Preußen speziell genehmiget, sondern auch den 16ten dies zu St. Petersburg, von dem Kaiser von Ruß land approbiret worden, der gemeinschaftlich mit Frankreich die Garantie der forin enthaltenen Ber A anderungen in Deutschland übernommen, und seine Ratifikations- und Akzessionsakte an seinen Gesand ten nach Paris überschickt, welcher sie auch am 2ten August allda erhalten, und am nämlichen Tage dem Minister Talleyrand zugestellt, der sie sogleich dem ers sten Konsul überbracht hat. Kraft dieser werden nun alle auf der rechten Seite des Rheins noch im Reich befindlichen Hochstifter, Bisthimer, Abteien, Rapi tel und Kloster mit allen Reichsstädten sekularisirt, oder respekt. aufgehoben, und ben erblichen Reichs= stånden, unter den auf die bestehenden Verträge ges gründeten Bedingungen, Verbindlichkeiten und Beziehungen übergeben, wovon allein ausgenommen sind, die drei alten, Hanseestädte: Hamburg, Bremen und Lübek, und die drei Reichsstädte: Augs. burg, Frankfurt und Nürnberg. Diese sechs Städte dürfen mit einander fortfahren, unmittelbar zu seyn, und hinführo gemeinschafte lich das dritte Reichskollegium zu bilden, sollen aber, bei Reichskriegen und Frieden, keine Stimme mehr haven, sondern immerhin eine vollkommene Neutra. litat beobachten; deswegen man bei der Reichsver. sammlung auf Mittel und Auswege den Bedacht genommen hat, damit in künftigen Kriegen, worein das deutsche Reich verwickelt werden könnte, gedachte Städte niemals gehalten sind, auf irgend eine Art Antheil daran zu nehmen, und daß diese Neutralitat hiebei nicht nur allgemein anerkannt, sondern auch unter der Sarantie der ersten Mächte Europens ges sichert worden: auf gleiche Weise darf die Sekularis sirung der enggeschlossenen Frauenk:ister nicht auders, als mit Einwilligung des Didzesan Bischofs gesche hen; hingegen können die Mannsklister von den Tere, ritorial. Fürsten, nach ihrem Sutdunken, ausgeiyos ben over beibehalten werden. Von dieser Verhandlung giebt ein Pariser offis zielles Blatt vom zten Juli d J. unter den auswårs tigen Nachrichten nachstehenden, bei dem dermaligen Lauf und Betrieb der Dinge, hochst interessanten Ar tikel an : „Die Erfahrung hat bewiesen, daß die großen, zwischen den ersten Machten Europens, bestehenden Angelegenheiten sicherer und schneller in den Kabine tern erörtert werden, als in Versammlungen, wo der Sang derselben öfters durch Formlichkeiten, oder durch unvermuthete Umstände aufgehalten wird." „Ungeachtet also die Reichsdeputation zu Re gensburg zu endlicher Berichtigung dieser Entschädis gungssache schon lange feierlich beschlossen, und auch vom Reichsoberhaupt genehmiget worden war; so erkannte man doch, daß eine solche Weise, so viele verschiedene Anspruche, so viele widersprechende Pros jekte auszugleichen, unzulänglich, und selbst gefähr lich ware, indem sie die Untersuchung einer Frage, die so kuklich war, daß selbst diejenigen, welche bes rechtigt waren, sie zu ihrem Vortheil entscheiden zu sehen, dennoch ihr Interesse dabei fanden, die diese fallsigen Debatten mit dem ganzen Schatten des Gen. heimnisses zu umhüllen, den Anstoßen der Diskussios nen und den Indiskretionen der periodischen Schrifte steller bloßstellte." „Obschon kein Reichsstand den mindesten Wis derwillen gegen die Besißnahme von Schadloshaltun gen, die ihm durch gemeinschaftliches Einverständniß zuerkanut seyn werden, empfinden kann; so wäre es doch den meisten nicht recht gewesen, wenn man in einer ziemlich zahlreichen Versammlung ihre Ansprü che, deren Rechtsgrunde, und die, um sie geltend |