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Ägypten.

Trotz des Fehlens eines besonderen Urheberrechtsgesetzes oder von Litterarverträgen mit der Türkei ist das geistige Eigentum durch zahlreiche Gerichtsurteile, die sich auf das gemeine Recht und die Billigkeit“ berufen, in Ägypten geschützt und zwar auf dem Civilwege durch die gemischten Gerichte von Alexandrien und Kairo, sodann durch die Konsulargerichte dieser beiden Städte (s. die Urteile Droit d'Auteur, 1888, S. 92; 1889, S. 101; 1891, S. 128; 1892, S. 62 und 129; 1894, S. 55; 1895, S. 127; 1897, S. 42, 68, 129; 1898, S. 141; 1899, S. 120). Nach Darras (Droit d'Auteur, 1895, S. 167) haben Belgier, Deutsche, Engländer, Franzosen u. s. w. in den Ländern der Levante und besonders in Ägypten das Urheberrecht so zu respektieren, wie wenn sie ihr Heimatland bewohnten.

Argentinische Republik.
Verfassung von 1853.

Art. 17. Jeder Urheber oder Erfinder ist ausschliesslicher Eigentümer seines Werkes, seiner Erfindung oder seiner Entdeckung während des Zeitraumes, welchen ihm das Gesetz bewilligt.

Bürgerliches Gesetzbuch von 1869.

Art. 1068. Schaden liegt jedesmal vor, wenn anderen irgend ein pekuniär abschätzbarer Nachteil zugefügt wird, sei es nun direkt hinsichtlich der in seinem Eigentum oder Besitz befindlichen Sachen oder indirekt infolge des seiner Person, seinen Rechten oder Befugnissen zugefügten Übels.

Art. 1069. Der Schaden umfasst nicht nur den thatsächlich erlittenen Nachteil, sondern auch die dem geschädigten Teil in Rücksicht auf die unerlaubte Handlung entstandene Gewinneinbusse, was im gegenwärtigen Gesetzbuch mit dem Ausdruck Schaden- und Zinsersatz bezeichnet wird. Art. 1072. Die wissentlich und mit der Absicht, der Person oder den Rechten Anderer zu schaden, vollzogene unerlaubte Handlung wird im gegenwärtigen Gesetzbuch als Vergehen erklärt.

Art. 1075. Jedes Recht kann Anlass zu einem Vergehen geben, sei es nun ein Recht an einem fremden Gegenstand oder ein Recht, das mit dem Dasein der Person zusammenhängt.

Art. 1076. Damit die Handlung als ein Vergehen betrachtet werde, ist es notwendig, dass sie das Resultat einer freien Entschliessung des Anstifters sei. Geisteskranke und Kinder unter zehn Jahren sind für durch sie veranlasste Nachteile nicht verantwortlich.

Art. 1077. Jedes Vergehen zieht die Verpflichtung nach sich, den anderen Personen zugefügten Nachteil zu ersetzen.

Art. 1078. Wenn die Handlung ein strafrechtliches Vergehen ist, besteht die daraus abgeleitete Verpflichtung nicht nur in Schaden- und Zinsersatz,

Gesetze über das Urheberrecht.

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sondern auch in der Wiedergutmachung des moralischen Unrechts, welches der Person dadurch zugefügt ist, dass sie in der Sicherheit oder im Genuss ihrer Güter gestört oder in ihren rechtmässigen Gefühlen verletzt wird.

Art. 1079. Die Verpflichtung, den durch ein Vergehen verursachten Schaden zu ersetzen, lastet solidarisch auf allen, welche als Anstifter, Aufhetzer oder Mitschuldige daran beteiligt sind, auch dann, wenn eine Handlung in Frage kommen sollte, welche kriminalrechtlich nicht strafbar ist. Art. 1082. Wenn einer von denjenigen, welche an dem Vergehen teilgenommen haben, den ganzen Schaden ersetzt, hat er nicht das Recht, von den anderen die ihnen zufallenden Teile zu beanspruchen.

Art. 1083. Jeder Ersatz des durch ein Vergehen verursachten Schadens, sei letzterer nun materieller oder moralischer Art, muss durch eine vom Richter festzusetzende pekuniäre Entschädigung seinen Abschluss finden, ausgenommen den Fall, dass der den Gegenstand des Vergehens bildende Gegenstand wieder zu erstatten wäre.

Art. 1095. Das Recht, den Ersatz des durch die Vergehen gegen das Eigentum verursachten Schadens zu beanspruchen, kommt dem Eigentümer der Sache, demjenigen, welcher das Eigentumsrecht an dieser Sache hat oder dem blossen Inhaber derselben, wie dem Mieter, dem Nutzniesser oder Verwahrer zu, ebenso wie dem Hypothekar-Gläubiger, welcher dasselbe selbst gegen den Eigentümer der verpfändeten Sache ausüben kann, wenn letzterer der Urheber des Schadens gewesen ist.

Art. 1096. Der Ersatz des durch ein Vergehen verursachten Schadens kann nur durch eine von der Kriminalklage unabhängige Civilklage nachgesucht werden.

Art. 1097. Die Civilklage wird durch die Thatsache, dass die geschädigten Personen die Strafklage nicht während ihres Lebens angestrengt hatten oder dass sie davon abgestanden hatten, nicht als aufgegeben betrachtet; ebenso ist zu verstehen, dass sie auf die Kriminalklage nicht verzichtet haben, weil sie die Civilklage angestrengt oder weil sie davon abgestanden hatten. Wenn sie aber auf die Civilklage verzichteten oder wenn sie hinsichtlich der Zahlung des Schadens Vergleiche eingingen, wird die Kriminalklage als aufgegeben betrachtet.

Art. 1098. Die Klage auf Schaden- und Zinsersatz, welche auf ein Vergehen zurückzuführen ist, kann gegen die Universalnachfolger der Urheber und Mitschuldigen angestrengt werden; es werden jedoch die Bestimmungen der auf die Annahme der Erbschaften mit Vorbehalt nachträglicher Prüfung bezüglichen Gesetze beobachtet.

Art. 1109. Wer eine Handlung vollführt, welche durch seine Schuld oder Nachlässigkeit anderen Personen einen Schaden bereitet, wird zum Ersatz des Nachteils angehalten. Diese Verpflichtung wird durch dieselben Bestimmungen, die die Civilrechtsvergehen betreffen, geregelt.

Art. 2335. Die Malereien, Bildhauerarbeiten, Schriften oder Druckwerke werden stets als Hauptsachen betrachtet, wenn die Kunst mehr Wert und Wichtigkeit hat, als der Stoff, auf welchem sie ausgeführt wurden; als Nebensachen werden die Platte, die Leinwand, das Papier, das Pergament, worauf sie sich vereinigt finden, betrachtet.

Art. 2513. Das Recht am Eigentum umfasst das Recht, die Sache zu besitzen, über dieselbe zu verfügen oder sich derselben zu bedienen, sie nutzbar zu machen und dieselbe nach dem Willen des Eigentümers zu geniessen. Letzterer kann sie entstellen, beschädigen oder zerstören; er hat das Zuwachsrecht, das Rückforderungsrecht, ist befugt, dingliche Rechte darauf zu begründen, alle Erträge derselben zu erheben, zu verbieten, dass ein dritter sich derselben bediene oder deren Erträge erhebe, und kann über dieselbe durch Verträge unter Lebenden verfügen.

Belgien.

Gesetz betreffend das Urheberrecht vom 22. März 1886.
Abschnitt I. Über das Urheberrecht im allgemeinen.

Art. 1. Der Urheber eines litterarischen oder künstlerischen Werkes hat das alleinige Recht, dasselbe in irgend welcher Weise oder Gestalt zu vervielfältigen oder die Genehmigung zu solcher Vervielfältigung zu erteilen.

Art. 2. Dieses Recht wird auf den Zeitraum von 50 Jahren nach dem Tode des Urhebers zu Gunsten seiner Erben oder Rechtsinhaber ausgedehnt. Art. 3. Das Urheberrecht ist beweglich und kann ganz oder teilweise, gemäss den Bestimmungen des Code civil, abgetreten und übertragen werden. Art. 4. Die Eigentümer eines nach dem Tode des Urhebers erschienenen Werkes geniessen das Urheberrecht während 50 Jahren vom Tage der Veröffentlichung, Darstellung, Aufführung oder Ausstellung ab.

Eine königliche Verfügung wird die Art und Weise bestimmen, wie der Zeitpunkt festzustellen ist, an welchem diese Frist von 50 Jahren beginnt. (s. S. 8.)

Art. 5. Wenn das Werk das Erzeugnis mehrerer Mitarbeiter ist, so währt das Urheberrecht zu Gunsten aller Berechtigten 50 Jahre nach dem Tode des Letztlebenden derselben.

Art. 6. Weun das Urheberrecht gemeinschaftlich ist, so wird dieses Recht gemäss den Vertragsbestimmungen ausgeübt. Im Falle Verträge nicht abgeschlossen sind, darf keiner der Mitbesitzer dasselbe allein ausüben, vorbehältlich gerichtlicher Entscheidung bei mangelnder Verständigung.

Es ist jedoch einem jeden der Mitbesitzer freigestellt, in seinem eigenen Namen und ohne die Dazwischenkunft der anderen, eine etwaige Verletzung des Urheberrechts gerichtlich zu verfolgen und Schadenersatz für seinen Anteil zu fordern.

Die Gerichtshöfe können die Ermächtigung zur Veröffentlichung eines Werkes stets von ihnen nützlich erscheinenden Massregeln abhängig machen; auf Ansuchen des Einspruch erhebenden Mitbesitzers können die Gerichtshöfe bestimmen, dass letzterer weder an den Unkosten, noch an dem Gewinn der Veröffentlichung teilnimmt, oder dass der Name des Mitarbeiters auf dem Werke nicht erscheint.

Art. 7. Der Verleger eines anonymen oder pseudonymen Werkes gilt, dritten gegenüber, als Urheber desselben.

Sobald der Urheber sich nennt, gelangt dieser wieder in Besitz seines Urheberrechts.

Art. 8. Der Übernehmer des Urheberrechts oder des Gegenstandes, welcher ein litterarisches, musikalisches oder ein Werk der zeichnenden Künste materiell darstellt, darf, ohne die Einwilligung des Urhebers oder der Rechtsinhaber des letzteren, das Werk weder abändern, um dasselbe zu verkaufen oder auszubeuten, noch das abgeänderte Werk öffentlich ausstellen.

Art. 9. Stets der Beschlagnahme entrückt sind die litterarischen oder musikalischen Werke, solange dieselben noch nicht herausgegeben sind, und, bei Lebzeiten des Urhebers, die anderen Kunstwerke, solange dieselben noch nicht zum Verkauf oder zur Veröffentlichung fertig sind.

Abschnitt II. Vom Urheberrecht an litterarischen Werken.

Art. 10. Das Urheberrecht erstreckt sich nicht nur auf Schriften aller Art, sondern auch auf Vorlesungen, Predigten, Vorträge, Reden und auf jede andere mündliche Äusserung des Gedankens.

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