Die in beratenden Versammlungen, öffentlichen Gerichtssitzungen oder in politischen Versammlungen gehaltenen Reden dürfen jedoch frei veröffentlicht werden; dem Urheber aber allein steht das Recht zu, dieselben in einer besonderen Ausgabe erscheinen zu lassen. Art. 11. Die offiziellen Verhandlungen der Behörden begründen kein Urheberrecht. Alle anderen durch den Staat oder durch die öffentlichen Verwaltungsbehörden bewirkten Publikationen begründen das Urheberrecht während einer Dauer von 50 Jahren von ihrem Datum ab, entweder zu Gunsten des Staates oder jener Verwaltungsbehörden, oder zu Gunsten des Urhebers, sofern nicht letzterer sein Urheberrecht zu Gunsten des Staates oder jener Verwaltungen veräussert hat. Ein königliches Dekret wird die Art und Weise bestimmen, wie das Datum der Publikation festzustellen ist. Art. 12. Das Urheberrecht an einem litterarischen Werke schliesst das ausschliessliche Recht, die Übersetzung desselben zu besorgen oder zu gestatten, in sich. Art. 13. Das Urheberrecht schliesst nicht das Recht aus, Citate anzuführen, wenn dieselben zum Zwecke der Kritik, der Polemik oder des Unterrichts dienen. Art. 14. Jede Zeitung darf, unter Angabe der Quelle, einen in einer anderen Zeitung veröffentlichten Artikel nachdrucken, wenn nicht betreffender Artikel von dem ausdrücklichen Vermerk des Nachdrucksverbots begleitet ist. Art. 15. Das Darstellungsrecht eines litterarischen Werkes unterliegt denselben Bestimmungen, wie die musikalischen Werke. Abschnitt III. Vom Urheberrecht an musikalischen Werken. Art. 16. Kein musikalisches Werk darf ganz oder teilweise, ohne Bewilligung des Urhebers öffentlich aufgeführt oder dargestellt werden. Art. 17. Das Urheberrecht an musikalischen Werken schliesst das ausschliessliche Recht ein, Bearbeitungen über Themata des Originalwerkes vorzunehmen. Art. 18. Wenn es sich um Werke handelt, welche aus Worten oder Texten und Musik bestehen, so können Komponist und Urheber keinen Vertrag über ihr Werk mit einem anderen Mitarbeiter eingehen. Nichtsdestoweniger haben sie das Recht, ihr Werk durch Veröffentlichung, Übersetzungen oder öffentliche Aufführungen getrennt auszubeuten. Abschnitt IV. Vom Urheberrecht an plastischen Werken. Art. 19. Die Abtretung eines Kunstwerkes hat keineswegs die Abtretung des Vervielfältigungsrechtes zu Gunsten des Übernehmers zur Folge. Art. 20. Weder der Urheber noch der Besitzer eines Porträts ist berechtigt, dasselbe ohne die Bewilligung des Dargestellten oder seiner Rechtsinhaber, während 20 Jahren von seinem Tode ab, zu vervielfältigen oder öffentlich auszustellen. Vermöge besagter Bewilligung erlangt der Besitzer das Vervielfältigungsrecht, die Nachbildung darf jedoch die Angabe des Namens eines Urhebers nicht enthalten. Art. 21. Das durch gewerbliche oder kunstgewerbliche Verfahren vervielfältigte Kunstwerk unterliegt nichtsdestoweniger den Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes. Abschnitt V. Vom Nachdruck und von der Bestrafung desselben. Art. 22. Jede böswillige oder betrügerische Verletzung des Urheberrechts begründet das Vergehen des Nachdrucks. Diejenigen, welche nachgedruckte Gegenstände wissentlich verkaufen, zum Verkauf ausstellen, in ihren Geschäften zum Verkauf halten, oder in das belgische Gebiet zu einem Handelszweck einführen, sind desselben Vergehens schuldig. Art. 23. Die im vorhergehenden Artikel vorgesehenen Vergehen werden mit einer Geldstrafe von 20 bis 2000 Franken bestraft. Die Beschlagnahme der nachgemachten Werke oder Gegenstände, der Platten, Formen oder Matrizen und andern Utensilien, welche zur Begehung dieser Vergehen direkt gedient haben, wird gegen die Verurteilten ausgesprochen. Art. 24. Im Falle der Aufführung oder Darstellung zum Nachteil der Rechte des Urhebers können die Einnahmen durch die Gerichtspolizeibehörden als von dem Vergehen herrührende Gegenstände beschlagnahmt und dem Beschwerdeführer in Abrechnung auf den ihm gebührenden Schadenersatz bewilligt werden, aber nur im Verhältnis zum Anteil, welchen sein Werk an der Darstellung oder Aufführung gehabt hat. Art. 25. Das böswillige oder betrügerische Anbringen des Namens eines Urhebers oder irgend eines von ihm zur Bezeichnung seines Werkes angenommenen Kennzeichens auf einen Kunstgegenstand, auf ein litterarisches oder musikalisches Werk wird mit einer Gefängnisstrafe von 3 Monaten bis zu 2 Jahren und mit einer Geldstrafe von 100 bis 2000 Franken oder nur mit einer der beiden Strafen bestraft. Die Beschlagnahme der nachgemachten Gegenstände wird in allen Fällen ausgesprochen. Diejenigen, welche die im ersten Paragraphen bezeichneten Gegenstände wissentlich verkaufen, zum Verkauf ausstellen, in ihren Geschäften zum Verkauf halten oder in das belgische Gebiet zum Verkauf einführen, werden mit denselben Strafen bestraft. Art. 26. Die Vergehen gegen vorliegendes Gesetz, mit Ausnahme der im Artikel 25 vorgesehenen Vergehen, können nur auf Grund einer Klage seitens der Person, welche behauptet, verletzt zu sein, verfolgt werden. Art. 27. Wenn mildernde Umstände vorliegen, können die durch dieses Gesetz angedrohten Gefängnis- und Geldstrafen, gemäss dem Artikel 85 des Strafgesetzbuches, herabgesetzt werden. Art. 28. Folgende Bestimmung wird zu Nr. 23 des Artikels 1 des Gesetzes vom 15. März 1874 über die Auslieferungen hinzugefügt: ebenso wie für das in Artikel 25 des Gesetzes über das Urheberrecht vorgesehene Vergehen.“ Abschnitt VI. Civilklagen, welche sich aus dem Urheberrecht ergeben. Art. 29. Die Inhaber des Urheberrechts können, mit nachgesuchter Bewilligung des Präsidenten des Gerichtes erster Instanz am Orte des Nachdruckes, durch einen oder mehrere von diesem Beamten bestimmte Sachverständige die Aufnahme der angeblich nachgedruckten Gegenstände oder der Thatsachen des Nachdrucks und der Utensilien, welche zur Begehung desselben direkt gedient haben, vornehmen lassen. Durch dieselbe Verordnung kann der Präsident den Inhabern der nachgedruckten Gegenstände verbieten, dieselben zu veräussern, die Bestellung eines Bewahrers oder sogar die gerichtliche Versiegelung der Gegenstände gestatten. Diese Verordnung wird durch einen dazu bestellten Gerichtsvollzieher angezeigt. Wenn es sich um Thatsachen handelt, welche zu Einnahmen Veranlassung geben, kann der Präsident die verwahrende Beschlagnahme der Gelder durch einen dazu bestellten Gerichtsvollzieher bewilligen. Art. 30. Das Gesuch soll die Wahl des Domizils in den Gemeinden, wo die Aufnahme stattfinden soll, enthalten. Die Sachkundigen werden vom Präsidenten vereidigt, ehe sie ihre Thätigkeit beginnen. Art. 31. Der Präsident kann dem Beschwerdeführer die Verpflichtung auflegen, eine Kaution zu stellen. In diesem Fall wird die Verordnung erst nach dem Nachweis der erfolgten Kautionshinterlegung ausgefertigt. Dem Ausländer wird eine Kaution stets auferlegt. Art. 32. Die Parteien dürfen der Aufnahme beiwohnen, wenn sie dazu durch den Präsidenten besonders ermächtigt sind. Art. 33. Sind die Thüren geschlossen oder wird das Öffnen derselben verweigert, so ist gemäss Artikel 587 der Civilprozessordnung zu verfahren. Art. 34. Eine Abschrift des Aufnahmeprotokolls wird von den Sachverständigen sobald als möglich unter eingeschriebenem Couvert dem von der Beschlagnahme Betroffenen und dem Beschlagnehmer zugeschickt. Art. 35. Wenn innerhalb acht Tagen vom Datum dieser Sendung, welches durch den Poststempel festgestellt wird, oder nach der verwahrenden Geldbeschlagnahme keine Vorladung vor dem Gerichtshof erfolgt ist, in dessen Bezirk die Aufnahme stattfand, so verliert die Verordnung ihre Wirkung ganz und gar, und der Besitzer der aufgenommenen Gegenstände oder der beschlagnahmten Gelder kann die Übergabe der Protokollurkunde verlangen mit Verbot für den Beschwerdeführer, den Text zu gebrauchen und zu veröffentlichen, dies alles jedoch unbeschadet des Schadenersatzes. Art. 36. Die Konsulargerichtsbarkeit ist für die aus vorliegendem Gesetz sich ergebende Klage nicht zuständig. Die Sache wird als eine summarische und dringende abgeurteilt. Art. 37. Die beschlagnahmten Einnahmen und Gegenstände können dem Kläger auf Abschlag oder bis zum Belauf des erlittenen Schadens zugesprochen werden. Abschnitt VII. Rechte der Ausländer. Art. 38. Die Ausländer geniessen in Belgien alle durch vorliegendes Gesetz garantierten Rechte, ohne dass die Dauer der letzteren die durch das belgische Gesetz bestimmte Dauer überschreiten darf. Erlöschen jedoch diese Rechte im fremden Lande noch früher, so hören sie zu derselben Zeit in Belgien auf. Abschnitt VIII. Übergangsbestimmung. Art. 39. Die unter den vorhergehenden Gesetzen gesetzmässig abgeschlossenen Verträge über diese Materie bleiben unberührt. Für Urheber oder solche Erben, deren ausschliessliche, sich aus jenen Gesetzen ergebende Rechte bei der Bekanntmachung vorliegenden Gesetzes nicht erloschen sind, wird künftig das vorliegende Gesetz gelten. Sind die Rechte vor dieser Bekanntmachung gänzlich abgetreten worden, so unterliegen dieselben den bei der Abtretung geltenden Gesetzen. Abschnitt IX. Abschaffung der bestehenden Gesetze. Art. 40. Hierdurch werden alle vorherigen, auf das durch vorliegendes Gesetz geregelte Urheberrecht bezüglichen Bestimmungen abgeschafft. Königl. Verfügung vom 27. März 1886, betreffend Ausführung der Artikel 4 und II des Gesetzes vom 22. März 1886. Art. 1. Beim Ministerium der Landwirtschaft, Industrie und öffentlichen Arbeiten werden besondere Register eingerichtet für die Eintragung von a) nachgelassenen Werken der Litteratur, Musik oder plastischen Künste, welche vom 5. April 1886 an veröffentlicht, dargestellt, aufgeführt oder ausgestellt werden und deren Eigentümer oder Rechtsinhaber sich die Rechtswohlthat des Art. 4 des Gesetzes vom 22. März 1886 sichern wollen; b) von durch den Staat oder die öffentlichen Verwaltungsbehörden bewirkten Veröffentlichungen, deren im Art. 11 festgesetztes Urheberrecht vorbehalten wird. Art. 2. Die Eintragung, von welcher obiger Art. 1 handelt, muss, bei Strafe des Verfalls, innerhalb sechs Monaten, sei es von der Veröffentlichung, Darstellung oder Aufführung an, wenn es sich um ein litterarisches, dramatisches oder musikalisches Werk handelt, oder von der Ausstellung an, wenn es sich um ein Werk der plastischen Künste handelt, nachgesucht werden. Art. 3. Die Interessenten erhalten eine Bescheinigung der Eintragung, welche sie nachgesucht haben. Art. 4. Unser mit der Ausführung gegenwärtiger Verfügung betrauter Minister der Landwirtschaft, Industrie und öffentlichen Arbeiten wird die Art und Weise der Register, Deklarationen und Eintragungs-Bescheinigungen, von welchen die vorhergehenden Artikel handeln, bestimmen. [Dies ist geschehen durch Ministerialverfügung vom 3. April 1886, welche 3 Formulare angiebt. Durch Rundschreiben des gleichen Ministeriums vom 30. April 1886 an die Provinzstatthalter wurde das obige Gesetz kurz erklärt und dessen gewissenhafte Befolgung anbefohlen.] Bolivien. Strafgesetzbuch von 1834. Art. 658. Wer einen Erfinder, den Urheber einer Vervollkommnung oder denjenigen, welcher einen Industriezweig einführt, im ausschliesslichen Gebrauch des ihm vom Gesetze eingeräumten Eigentums stört, verfällt einer Busse im vierfachen Betrage des verursachten Schadens. Der gleichen Strafe verfällt, wer den Urheber eines Schriftwerkes, einer musikalischen Komposition, einer Zeichnung, einer Malerei oder irgend eines andern gedruckten oder gestochenen Erzeugnisses im ausschliesslichen Gebrauch des diesem Autor gesetzlich eingeräumten oder noch einzuräumenden Eigentums stört. Art. 659. Wurden die im vorigen Artikel erwähnten Werke ausserhalb der Republik nachgemacht, so erleiden diejenigen, welche sie einführen oder vertreiben, die Strafe, welcher alle die verfallen, die jemanden im ausschliesslichen Gebrauche des Eigentums stören. Dekret vom 13. August 1879 betreffend das litterarische und künstlerische Eigentum. Kapitel I. Vom litterarischen Werke im allgemeinen. Art. 1. Es ist erlaubt, vermittelst der Presse, Lithographie, Bühne, oder durch irgend ein anderes ähnliches Verfahren irgend ein litterarisches Werk zu veröffentlichen, ohne dass eine vorherige Censur oder eine Beschränkung direkt oder indirekt die freie Ausübung dieses Rechts verhindern kann, vorbehaltlich der gemäss den Gesetzen festgestellten Verantwortlichkeit. Die Bestimmung des gegenwärtigen Artikels ist auf das Übersetzungsrecht anwendbar. Art. 2. Es ist erlaubt, die Gesetze und Verfügungen, ebenso wie alle anderen öffentlichen Urkunden zu veröffentlichen, unter der Bedingung genauer Wiedergabe des von der Regierung veröffentlichten authentischen Textes. Art. 3. In der Bestimmung des vorhergehenden Artikels einbegriffen sind die in den gesetzgebenden Kammern gehaltenen oder alle anderen, einen amtlichen Charakter tragenden Reden. Es kann jedoch die Sammlung der Reden oder eines Teiles der Reden eines bestimmten Redners nur durch diesen Redner selbst oder mit seiner Zustimmung veröffentlicht werden. Art. 4. Die Vorlesungen der Lehrer und Professoren dürfen, ebenso wie die Predigten, wenn dies nicht in Auszugsform geschieht, nur durch ihren Urheber veröffentlicht werden. Art. 5. Jedes handschriftliche Werk ist das Eigentum seines Urhebers und kann in keinem Fall ohne seine Ermächtigung veröffentlicht werden. Art. 6. Die persönlichen Briefe dürfen ohne die Zustimmung ihrer Urheber oder derjenigen, die letztere vertreten, nicht veröffentlicht werden, ausser wenn solches behufs Beifügung bei irgend welchem Gerichtsverfahren geschieht. Art. 7. Der Urheber eines gedruckten oder lithographierten Werkes geniesst während seiner Lebensdauer das Eigentum besagten Werkes und das ausschliessliche Vervielfältigungsrecht. Die Urheber eines Schriftwerkes, welcher Art dies auch sein mag, haben das Recht, sich gegenseitig zu citieren oder die in Beziehung zum Zweck ihrer Arbeit stehenden Bruchstücke oder Stellen zu kopieren, vorausgesetzt, dass sie den Urheber, das Buch und die Zeitschrift angeben, aus denen die Entlehnung erfolgte. Die zuerst in einer Zeitschrift erschienenen Artikel oder solche, die einen Teil irgend welchen Werkes oder welcher Sammlung ausmachen, können in Ermangelung gegenteiligen Übereinkommens durch ihre Urheber neugedruckt werden. Art. 8. Die Urheberrechte, auf welche es im vorhergehenden Artikel abgesehen ist, begreifen auch das Übersetzungsrecht in sich. Wenn aber der Urheber ausländischer Nationalität ist, geniesst er dieses Recht in Bolivien nur während zehn Jahren von der ersten Veröffentlichung seines Werkes an und unter der Bedingung, dass die Übersetzung vor dem Ende des dritten Jahres von besagter Veröffentlichung an erschienen ist. Im Cessionsfalle gehen bei Ermangelung gegenteiliger Abmachung alle Urheberrechte auf den Übersetzer über. Der Übersetzer eines nicht dem Gemeingut verfallenenen Werkes, sei derselbe nun Bolivianer oder Ausländer, geniesst während dreissig Jahren das ausschliessliche Vervielfältigungsrecht an seiner eigenen Übersetzung, unbeschadet des jeder anderen Person zustehenden Rechts, eine neue Übersetzung desselben Werks zu veranstalten. Art. 9. Die ausländischen Urheber geniessen dieselben Vorteile, wie die, welche den bolivianischen, im Ausland wohnhaften Urhebern bewilligt werden. Art. 10. Nach dem Tode eines Urhebers behalten seine Erben, Cessionare oder Rechtsinhaber während 50 Jahren das Eigentumsrecht, von welchem der Artikel 7 handelt. Art. 11. Der Staat oder jede öffentliche Anstalt, welche für ihre Rechnung ein litterarisches Werk veröffentlichen lässt, geniesst das vorbezeichnete Recht während einer Dauer von 50 Jahren von der Veröffentlichung des letzten Bandes des Werkes an. Wenn dieses Werk aus einer Sammlung von Schrift werken oder Abhandlungen über verschiedene Gegenstände besteht, werden die fünfzig Jahre von der Veröffentlichung jeden Bandes an gerechnet. |