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Art. 12. Wenn ein Werk von mehreren Urhebern hergestellt worden ist und jeder der Urheber an demselben unter den gleichen Bedingungen und in seinem eigenen Namen mitgearbeitet hat, gehört das Eigentum besagten Werkes allen Mitarbeitern. Der erste Zeitraum der Dauer dieses Eigentums erstreckt sich bis zum Tode des letzten überlebenden Mitarbeiters, welcher die Erträge besagten Eigentums mit den Erben seiner verstorbenen Mitarbeiter gemeinsam geniesst; der zweite Zeitraum beginnt mit dem Zeitpunkt des Ablebens des letzten der Mitarbeiter. Wenn das gemeinschaftliche Werk, in welches die Ausarbeitungen mehrerer Urheber hineinkommen, von einer einzigen Person und in ihrem Namen unternommen, herausgegeben und veröffentlicht wurde, beginnt der zweite Zeitraum, auf welchen sich gegenwärtiger Artikel bezieht, vom Tode dieser alleinigen Person an zu laufen.

Art. 13. Die Bestimmungen der vorhergehenden Artikel hinsichtlich der Urheber finden auf die Verleger, denen sie das Eigentum ihrer Werke abgetreten haben, gemäss dem Wortlaut der betreffenden Verträge Anwendung. Die durch Artikel 10 vorgesehene Dauer muss jedoch in diesem Fall vom Tode des Urhebers an gerechnet werden.

Art. 14. Die Bestimmungen, welche die mit dem Namen des Urhebers veröffentlichten Werke regeln, finden gleichfalls auf die anonymen, wie auf die pseudonymen Werke Anwendung, sobald der Urheber oder seine Erben oder seine Rechtsinhaber sich zu erkennen geben und ihre Existenz nachweisen.

Art. 15. Der Verleger eines nachgelassenen Werkes eines bekannten Urhebers geniesst die Rechte des Urhebers während fünfzig Jahren von der Veröffentlichung des Werkes an.

Art. 16. Der Verleger eines nicht herausgegebenen Werkes, dessen Eigentümer nicht bekannt ist oder nicht gesetzmässig anerkannt werden kann, geniesst die Urheberrechte während einer Dauer von dreissig Jahren von der Vollendung der Veröffentlichung besagten Werkes an.

Art. 17. Die Enteignung jedes veroffentlichten Werkes, dessen Auflage vergriffen ist und das der Urheber oder seine Erben nicht neudrucken wollen, ist gestattet, wenn das Werk, um das es sich handelt, noch nicht dem Gemeingut verfallen ist. Der Staat allein hat das Recht, diese Enteignung vorzunehmen, nachdem er dieselbe dekretieren liess und dem Urheber eine vorherige Entschädigung übergeben hat, und indem er sich für alles übrige nach den allgemeinen Grundsätzen über die Enteignung aus Gründen öffentlicher Nützlichkeit richtet.

Art. 18. Der Verleger eines Werkes, sei dasselbe nun unveröffentlicht oder gedruckt, kann, solange dasselbe nicht dem Gemeingut verfallen ist, dessen Text bei Lebzeiten des Urhebers oder seiner Erben weder verschlechtern noch verändern, und ist bei Ermangelung gegenteiligen Übereinkommens verpflichtet, den Titel des Werkes so, wie ihn der Urheber angegeben hat, sowie seinen Namen beizubehalten.

Art. 19. Der Verleger, welcher hinsichtlich der Veröffentlichung eines Werkes ein Übereinkommen eingeht, ist bei Ermangelung eines gegenteiligen Übereinkommens verpflichtet, die Veröffentlichung in Jahresfrist vom Vertrag an zu beginnen und sie regelmässig fortzusetzen, bei Strafe der Schadenersatz- und Zinsen-Zahlung an die P'erson, mit welcher derselbe den Vertrag einging. Der Verleger, welcher hinsichtlich der folgenden Auflagen eines Werkes ein Übereinkommen eingegangen ist, kann deren Veröffentlichung nicht unterbrechen, sofern er nicht erweist, dass unüberwindliche Hindernisse sich dem Neudruck entgegenstellen.

Art. 20. Das litterarische Eigentum wird wie jedes andere bewegliche Eigentum betrachtet und geregelt, abgesehen von den Abänderungen, welche

das Gesetz ausdrücklich verordnet, nach Massgabe der besonderen Art dieses Eigentums.

Art. 21. Im Falle der Erbenlosigkeit ist der Staat nicht Erbnachfolger des Eigentums der Schriftwerke; jeder kann dieselben veröffentlichen und neudrucken, vorbehaltlich der Rechte der Gläubiger des Nachlasses.

Art. 22. Das litterarische Eigentum ist unverjährbar.

Art. 23. Nicht anerkannt wird das Eigentum der durch das Gesetz verbotenen Schriftwerke oder solcher Schriftwerke, welche ein richterliches Erkenntnis von der Verbreitung zurückzuziehen vorschreibt.

Kapitel II. Von den dramatischen Urhebern.

Art. 24. Die dramatischen Urheber geniessen das Eigentum ihrer Werke gemäss den Bestimmungen des vorhergehenden Kapitels und ausserdem die folgenden Rechte.

Art. 25. Kein dramatisches Werk darf in einem öffentlichen Theater, zu welchem der Eintritt gegen Zahlung erfolgt, dargestellt werden, ohne die schriftliche Einwilligung des Urhebers oder seiner Miterben, Cessionare oder Rechtsinhaber, unter den folgenden Bedingungen: 1. Wenn das Werk gedruckt ist, ist diese Einwilligung nach dem Tode des Urhebers nur während der Zeit notwendig, in welcher seine Erben, Cessionare oder Rechtsinhaber dessen Eigentum haben. 2. Wenn es sich um ein nachgelassenes Werk handelt, kann dasselbe nicht ohne die Zustimmung aller Erben oder jeder anderen Person, der das Eigentum des Manuskripts gehört, dargestellt werden. 3. Die Ermächtigung, ein dramatisches Werk darzustellen, kann für eine gewisse Frist, für einen Ort oder mehrere bestimmte Orte oder für eine gewisse Anzahl Theater erteilt werden.

Art. 26. Wenn im Falle einschränkender Ermächtigung das dramatische Werk in einem nicht in die Ermächtigung einbegriffenen Theater in Scene gesetzt ist, fällt der flüssige Ertrag der so gegebenen Darstellung oder Darstellungen demjenigen oder denjenigen zu, deren Einwilligung nötig war. Art. 27. Der Teil, welcher den Urhebern an den Einnahmen einer Darstellung zukommt, kann durch die Gläubiger eines Theaterunternehmens nicht gepfändet werden.

Art. 28. Der dramatische Urheber, welcher durch Vertrag das Aufführungsrecht seines Werkes abgetreten hat, geniesst die folgenden Rechte, sofern er nicht ausdrücklich auf dieselben verzichtet hat: 1. an seinem Werk die Änderungen und Verbesserungen, welche er für nötig erachtet, zu bewerkstelligen, unter der Bedingung, dass er daran keinen der wesentlichen Teile ohne die Zustimmung des Direktors verändert; 2. zu verlangen, dass das Werk, so lange es noch ungedruckt ist, keiner dem Theater fremden Person mitgeteilt werde.

Art. 29. Der Urheber, welcher hinsichtlich der Darstellung seines Werkes mit einem Direktor ein Übereinkommen eingegangen ist, kann während der Vertragsdauer weder dessen Originaltext noch eine Nachahmung einem anderen Direktor desselben Ortes abtreten.

Art. 30. Wenn das Stück nicht in der vereinbarten Frist oder im Laufe des ersten Jahres, falls eine Frist nicht ausdrücklich festgesetzt wurde, dargestellt worden ist, kann der Urheber sein Werk ungehindert zurückziehen. Art. 31. Über alle Streitfälle, welche sich zwischen den Urhebern und den Theaterdirektoren erheben werden, soll durch die Gerichtsbehörde Bestimmung getroffen werden.

Kapitel III. Vom künstlerischen Eigentum.

Art. 32. Der Urheber jedes Werkes der Musik, Zeichnung, Bildhauerei oder Gravur hat das ausschliessliche Recht, sein Werk durch den Stich, die

Lithographie, die Bildhauerkunst oder irgend welches andere Verfahren gemäss den hinsichtlich des litterarischen Eigentums festgesetzten Bestimmungen vervielfältigen zu lassen. Die im vorhergehenden Kapitel zu Gunsten der dramatischen Urheber verordneten Bestimmungen finden vollständig Anwendung auf die Urheber musikalischer Werke hinsichtlich ihrer Aufführung in den Theatern oder irgendwelchem anderen Ort, zu welchem das Publikum nur gegen Zahlung zugelassen wird.

Kapitel IV.

Von den den Urhebern litterarischer, dramatischer oder künstlerischer Werke gemeinsamen Verpflichtungen.

Art. 33. Um die durch gegenwärtiges Dekret bewilligten Vorteile zu geniessen, ist der Urheber oder der Eigentümer jedes durch Buchdruck, Lithographie, Stich, Bildhauerkunst oder durch jedes andere Verfahren vervielfältigten Werkes verpflichtet, sich nach den folgenden Bestimmungen zu richten.

Art. 34. Vor dem Vertrieb der Exemplare jedes veröffentlichten Werkes muss ein Exemplar beim Minister des öffentlichen Unterrichts, ein zweites beim Distrikts-Prokurator, ein drittes in der Bibliothek der Landeshauptstadt hinterlegt werden. Über diese Hinterlegungen, welche ohne Kosten in die zu diesem Zweck eingerichteten Register eingetragen werden, wird ein Empfangsschein ausgestellt. Wenn es sich um ein dramatisches oder musikalisches Werk oder um ein auf den Unterricht oder die Kunst der Musik bezügliches Werk handelt, werden die Exemplare in der im vorhergehenden Paragraphen vorgeschriebenen Weise hinterlegt. Wenn es sich um eine Lithographie, einen Stich oder eine Bildhauerarbeit oder um ein sich auf irgend eine dieser Künste beziehendes Werk handelt, wird die Hinterlegung und Eintragung in derselben Weise beim Unterrichtsrat bewerkstelligt. Der Urheber kann jedoch in diesem Fall die Hinterlegung der Exemplare durch die Übergabe von Originalzeichnungen ersetzen.

Art. 35. Die Bibliothek und die im vorhergehenden Artikel angegebenen Anstalten sind verpflichtet, ihre betreffenden Eintragungen im Boletin municipal" zu veröffentlichen.

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Arf. 36. Die aus den im gegenwärtigen Kapitel erwähnten Registern ausgezogenen Bescheinigungen lassen, vorbehaltlich des Beweises des Gegenteils, das Eigentumsrecht des Werkes hinsichtlich der aus besagtem Eigentum herrührenden Wirkungen präsumieren.

Kapitel V. Von der Verantwortlichkeit der der Nachmachung oder des Betrugs in Sachen des litterarischen und künstlerischen Eigentums Schuldigen.

Art. 37. Diejenigen, welche die durch gegenwärtiges Dekret anerkannten Rechte antasten oder sich litterarischer Usurpationen schuldig machen, sind in den durch die folgenden Artikel festgesetzten Grenzen verantwortlich.

Art. 38. Wer ein ungedrucktes Werk veröffentlicht oder ein im Erscheinen begriffenes oder schon veröffentlichtes Werk vervielfältigt, während dasselbe das Eigentum eines anderen ist, ohne dessen Ermächtigung und Zustimmung erhalten zu haben, verwirkt zu Gunsten des Urhebers oder des Eigentümers besagten Werkes alle Exemplare seiner unerlaubten Vervielfältigung, welche beschlagnahmt werden, und soll ausserdem den Wert der ganzen Auflage abzüglich der beschlagnahmten Exemplare zu dem Preis zahlen, zu welchem die rechtmässigen Exemplare zum Verkauf gebracht werden oder deren Einschätzung bewerkstelligt wird. Wenn die Anzahl

der betrüglicherweise gedruckten und in Verkehr gebrachten Exemplare nicht bekannt ist, soll der der Nachahmung Schuldige ausser den beschlagnahmten Exemplaren den Wert von fünfhundert Exemplaren zahlen.

Art. 39. Wer ein betrüglicherweise gedrucktes Werk verkauft oder zum Verkauf ausstellt, ist solidarisch mit dem Verleger in den im vorhergehenden Artikel ausgedrückten Grenzen verantwortlich; und wenn das Werk im Ausland gedruckt wurde, ist der Verkäufer auf demselben Rechtsgrund, als wenn er der Verleger wäre, verantwortlich.

Art. 40. Wer ohne die Erlaubnis des Urhebers bei Lebzeiten desselben oder seiner Erben oder Rechtsinhaber ein persönliche Briefe enthaltendes Manuskript veröffentlicht, verwirkt Strafe der Schadenersatz- und ZinsenZahlung. Die gegenwärtige Bestimmung stellt kein Hindernis dar für die im Artikel 6 hinsichtlich der persönlichen Briefe erwähnten Ausnahme.

Art. 41. Der Urheber oder der Eigentümer, dessen Werk betrüglicherweise vervielfältigt worden ist, kann, sobald er Kenntnis der Thatsache hat, die Beschlagnahme der so vervielfältigten Exemplare verlangen, unbeschadet der Klage auf Schaden- und Zinsersatz, auf welchen er, selbst wenn keines der nachgemachten Exemplare gefunden worden wäre, Anrecht hat.

Art. 42. Die Bestimmungen des gegenwärtigen Kapitels hinsichtlich des Schadenersates stellen kein Hindernis dar für die Anstrengung von Kriminalklagen, welche der Urheber oder Eigentümer hinsichtlich der Bestrafung des der Nachmachung oder des Betrugs Schuldigen erheben kann.

Brasilien.

Verfassung vom 25. Februar 1891.

Art. 72. Die Verfassung gewährt den Brasilianern und den im Inland ansässigen Ausländern die Unverletzlichkeit der Rechte hinsichtlich der Freiheit, der persönlichen Sicherheit und des Eigentums unter folgenden Festsetzungen:

§ 26. Das ausschliessliche Recht der Vervielfältigung durch die Presse oder durch jedes andere mechanische Verfahren wird den Urhebern litterarischer und künstlerischer Werke gewährleistet. Die Erben der Urheber geniessen dieses Recht während der Zeit, welche durch das Gesetz bestimmt wird.

Gesetz vom 1. August 1898 über die Bestimmung und den Schutz der Urheberrechte.

Art. 1. Die dem Urheber irgend welchen litterarischen, wissenschaftlichen oder künstlerischen Werkes zukommenden Rechte bestehen in der ausschliesslichen Befugnis, seine Arbeit durch Veröffentlichung, Übersetzung, Darstellung, Aufführung oder irgend ein anderes Verfahren zu vervielfältigen oder deren Vervielfältigung zu genehmigen. Das Gesetz bewilligt diese Rechte den Inländern, sowie den in Brasilien wohnhaften Ausländern nach dem Wortlaut des Artikels 72 der Verfassung, vorausgesetzt, dass die Urheber die durch den Artikel 13 festgesetzten Bedingungen erfüllen.

Art. 2. Die Bezeichnung „litterarisches, wissenschaftliches oder künstlerisches Werk“ umfasst Bücher, Broschüren und im allgemeinen alle anderen Schriftwerke; dramatische, musikalische oder dramatisch-musikalische Werke, musikalische Kompositionen mit oder ohne Text; Werke der Malerei, Bildhauerei, Architektur, Gravur, Lithographie, Photographie, Illustrationen jeder Art, Karten, Pläne und Skizzen; mit einem Wort jegliches Erzeugnis litterarischen, wissenschaftlichen oder künstlerischen Gebiets.

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Art. 3. Die gesetzlichen Schutzfristen für die im Artikel 1 angeführten Rechte sind folgende: 1. Hinsichtlich des ausschliesslichen Rechts, die Vervielfältigung eines Werkes in irgend welcher Form vorzunehmen oder zu genehmigen, fünfzig Jahre vom 1. Januar des Jahres an, in welchem die Veröffentlichung stattgefunden hat. 2. Hinsichtlich des ausschliesslichen Rechts, die Übersetzung, Darstellung oder Aufführung eines Werkes vorzunehmen oder zu genehmigen, zehn Jahre vom vorerwähnten Zeitpunkt an für die Übersetzungen und zehn Jahre von der ersten durch den Urheber genehmigten Darstellung oder Aufführung an für die Darstellungen und Aufführungen.

Art. 4. Die Rechte des Urhebers sind ganz oder teilweise beweglich, abtretbar und übertragbar und gehen gemäss den Rechtsvorschriften auf seine Erben über. § 1. Die Abtretung bei Lebzeiten ist nur für eine Dauer von dreissig Jahren gültig, bei deren Ablauf der Urheber seine Rechte, sofern sie noch bestehen, wiedererhält. § 2. Bei jeder neuen Auflage ist dem Urheber das Recht vorbehalten, sein Werk zu verbessern oder durchzusehen oder wieder in Besitz der darauf bezüglichen Rechte zu treten, vorausgesetzt dass er dem Übernehmer das, was er von ihm in Zahlung erhalten haben kann, zurückerstatte, nämlich die Hälfte des reinen Preises der vorhergehenden Auflage. § 3. Zur Ausführung des vorhergehenden Paragraphen soll der Übernehmer dem Urheber schriftlich die Anzahl Exemplare jeder Auflage mit ihrem betreffenden Preis angeben; jeder Abdruck wird als eine Auflage betrachtet. § 4. Die Erklärungen des Übernehmers sollen vollständige Beweiskraft ihm gegenüber ausmachen; doch kann der Urheber dieselben anfechten, vorausgesetzt dass er ihnen andere gegenüberstellen kann.

Art. 5. Der Übernehmer oder Erbe, sei es der Urheberrechte oder des Gegenstandes, welcher ein Werk der Kunst, Litteratur oder Wissenschaft verkörpert, hat nicht das Recht, dasselbe abzuändern, weder zum Zweck des Verkaufs noch der Nutzung in irgend welcher Form.

Art. 6. Mangels eines gesetzlich abgeschlossenen Verlagsvertrags wird immer angenommen, dass der Urheber sich im vollen Besitze seiner Rechte befinde. Wer ein Werk ohne einen ähnlichen Vertrag veröffentlicht, soll dem Urheber, welches auch immer die von ihm vorgebrachten Beweggründe sein mögen, eine Entschädigung zahlen, welche nicht geringer als die Hälfte des Verkaufspreises der gesamten Auflage sein soll.

Art. 7. Die Gläubiger des Urhebers können zu seinen Lebzeiten seine Rechte nicht mit Beschlag belegen, sondern allein die sich daraus ergebenden Einkünfte.

Art. 8. Die Eigentümer eines nachgelassenen Werkes geniessen das Urheberrecht während der im Artikel 3 festgesetzten Fristen; letztere werden jedoch hinsichtlich der Vervielfältigungen und der Übersetzungen vom 1. Januar des Jahres an gerechnet, in welchem der Urheber verstorben ist.

Art. 9. Wenn ein unter Mitarbeiterschaft mehrerer hergestelltes Werk nicht zu teilen ist, geniessen die Mitarbeiter mangels gegenteiliger Übereinkunft hinsichtlich desselben gleiche Rechte; demgemäss kann keiner von ihnen dasselbe ohne die Zustimmung aller andern vervielfältigen oder dessen Vervielfältigung gestatten. Bei eingetretener Uneinigkeit der Mitbesitzer entscheidet das Gericht. Dasselbe kann, wenn einer von ihnen sich der Veröffentlichung widersetzt, entscheiden, dass er weder an den Kosten noch am Gewinn teilnimmt und dass sein Name auf dem Werke nicht erscheint. Jeder der Besitzer kann einzeln und unabhängig seinen Anteil der Rechte zur Geltung bringen.

Art. 10. Um ein Theaterstück, an welchem mehrere Urheber mitgearbeitet haben, auf die Bühne zu bringen oder darzustellen, genügt die Erlangung

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