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der Zustimmung eines derselben: das Recht der andern, sich auf gerichtlichem Wege für den ihnen zustehenden Anteil schadlos zu halten, bleibt vorbehalten.

Art. 11. Der Verleger eines anonymen oder pseudonymen Werkes besitzt hinsichtlich desselben die Verpflichtungen und Rechte des Urhebers, welche jedoch auf letzteren übergehen, sobald er sich zu erkennen giebt.

Art. 12. Der Urheber einer Übersetzung geniesst hinsichtlich derselben das Urheberrecht; er kann sich jedoch nicht dem widersetzen, dass dasselbe Werk von andern übersetzt werde, ausgenommen während der im Artikel 3, Abschnitt 2 angegebenen Frist, wenn er der Übernehmer dieses Rechtes ist. Art. 13. Um in Besitz des Urheberrechts treten zu können, ist notwendiges Erfordernis, in der Nationalbibliothek innerhalb der Maximalfrist von zwei Jahren, welche am 31. Dezember des Jahres ablaufen, das auf dasjenige Jahr folgt, in welchem die durch Artikel 3 festgesetzte Frist zu laufen beginnt, eintragen zu lassen: 1. Ein vollständig gut erhaltenes Exemplar, wenn es sich um gedruckte, photographierte, lithographierte oder gravierte Werke der Kunst, Litteratur oder Wissenschaft handelt; 2. ein Exemplar der vollkommen deutlichen und mindestens 18X24 cm grossen Photographie, welche das Werk der Malerei, Bildhauerkunst, Architektur oder Zeichnung, die Skizzen etc. darstellt.

Art. 14. Das Aufführungsrecht hinsichtlich eines litterarischen Werkes wird gemäss den Bestimmungen über die musikalischen Werke geregelt.

Art. 15. Ohne die Zustimmung des Urhebers darf irgend welche Aufführung oder Darstellung eines musikalischen Werkes, im ganzen oder teilweise, nicht erfolgen, sei sie nun unentgeltlich oder unter Verfolgung eines wohlthätigen oder gewinnsüchtigen Zweckes geschehen. Wenn jedoch das Werk veröffentlicht und zum Verkauf gebracht ist, ist damit verstanden, dass der Urheber der Aufführung desselben an jedem Ort zustimmt, wo eine Gebühr nicht verlangt wird.

Art. 16. Das Urheberrecht schliesst hinsichtlich musikalischer Kompositionen das ausschliessliche Recht, Arrangements und Variationen über Motive des Originalwerkes herzustellen, ein.

Art. 17. Die Abtretung eines Kunstwerkes zieht nicht Abtretung des Vervielfältigungsrechts zu Gunsten des Erwerbers nach sich; der Künstler kann dasselbe jedoch nicht vervielfältigen ohne die Erklärung, dass es nicht die Originalarbeit sei.

Art. 18. Die Vervielfältigung eines Kunstwerkes durch industrielle Verfahren oder die Anwendung eines derartigen Werkes in der Industrie nimmt demselben den künstlerischen Charakter nicht: es bleibt selbst in diesem Falle den Bestimmungen des gegenwärtigen Gesetzes unterworfen.

Art. 19. Jeder dolose oder betrügerische Eingriff in die Rechte des Urhebers bildet das Vergehen der Nachmachung. Diejenigen, welche wissentlich die nachgemachten Gegenstände verkaufen, zum Verkauf ausstellen, in ihren Räumen zum Verkauf halten oder zu einem Handelszweck in das Gebiet der Republik einführen, sind desselben Vergebens schuldig.

Art. 20. Bei den Nachmachungs-Vergehen werden die Mitschuldigen von denselben Strafen betroffen, wie die Urheber dieser Vergehen.

Art. 21. Als Nachmachungen werden gleichfalls betrachtet: 1. Die Übersetzungen ausländischer Werke in die portugiesische Sprache, wenn sie nicht ausdrücklich vom Urheber genehmigt worden sind, wenn sie von nicht in der Republik ansässigen Ausländern hergestellt sind oder ihr Druck nicht in der Republik erfolgte. Genehmigte Übersetzungen, für welche diese Fälle zutreffen, müssen den ausdrücklichen Vermerk: Vom Urheber genehmigte Übersetzung" tragen, und dürfen allein in das Gebiet der Republik eingeführt, daselbst verkauft oder dargestellt werden; 2. die Vervielfältigungen,

Übersetzungen, Aufführungen oder Darstellungen, sei die Ermächtigung nun erteilt oder fehle dieselbe, weil es sich um Werke handelt, die den gesetzlichen Schutz nicht geniessen oder schon dem Gemeingut verfallen sind, wenn ohne ausdrückliche Zustimmung des Urhebers bei diesen Werken Änderungen, Zusätze oder Auslassungen vorgenommen sind.

Art. 22. Als Nachmachung wird nicht betrachtet:

1. Die Vervielfältigung von Stellen oder kleinen Teilen schon veröffentlichter Werke oder die, selbst vollständige, Aufnahme kleiner Schriftstücke in die Gesamtheit eines grösseren Werkes, vorausgesetzt dass letzteres ein wissenschaftliches Werk oder eine für den Gebrauch des öffentlichen Unterrichts verfertigte Zusammenstellung von Schriftstücken verschiedener Verfasser bildet. In keinem Falle soll die Vervielfältigung zulässig sein, ohne dass das benutzte Werk und der Name des Urhebers angegeben sind;

2. die Vervielfältigung in Zeitungen und periodischen Veröffentlichungen von aus anderen Zeitungen und periodischen Veröffentlichungen entnommenen Nachrichten und politischen Artikeln oder die Vervielfältigung von in öffentlichen Versammlungen gehaltenen Reden irgend welcher Art. Die Verviel fältigung von Artikeln muss von der Angabe der Zeitung, welcher sie entnommen sind und des Verfassernamens begleitet sein. Dem Urheber steht jedoch das alleinige Recht zu, Sonderabdrücke der Artikel, welcher Art dieselben auch sein mögen, sowie der Reden zu veranstalten;

3. die Vervielfältigung aller amtlichen Schriftstücke der Republik, der staatlichen oder städtischen Behörden;

4. die Vervielfältigung in Büchern und Zeitungen von Stellen irgend eines Werkes zum Zwecke der Kritik oder Polemik;

5. die Vervielfältigung von Werken der bildenden Künste in der Gesamtheit eines Schriftstückes, vorausgesetzt dass der schriftliche Teil die Hauptsache bildet und die Bilder nur zur Erläuterung des Textes dienen, unter der ausdrücklichen Bedingung der Namenanführung des Urhebers;

6. die Vervielfältigung von Kunstwerken, welche sich auf den Strassen oder öffentlichen Plätzen befinden;

7. die Vervielfältigung von auf besondere Bestellung hergestellten Porträts oder Büsten, wenn diese Vervielfältigung vom Eigentümer der bestellten Gegenstände ausgeht.

Art. 23. Das Nachmachungsvergehen wird mit den in den darauf bezüglichen Artikeln des Strafgesetzbuchs Buch II, Tit. XII, Kap. V, Abschnitt I (s. S. 19) festgesetzten Strafen, sowie mit der Beschlagnahme der nachgemachten Gegenstände, aller Formen und Matrizen und jeglichen für die Nachmachung benutzten Werkzeugs bestraft, ausserdem mit der Schadloshaltung des Urhebers für die von ihm erlittenen Verluste und Nachteile. Im Bundesgebiet finden folgende Bestimmungen Anwendung:

§ 1. Der Schadenersatz muss auf dem Civilprozesswege beansprucht werden, gleichviel ob Strafprozess und Verurteilung des der Nachmachung Beschuldigten erfolgte oder nicht. Im Falle der Verurteilung ist jedoch der Urheber des Beweises der Nachmachung enthoben und die Civilklage auf die Abrechnung des Schadenersatzes beschränkt. § 2. Das Civilklageverfahren erfolgt summarisch ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes.

Art. 24. Die betrügerische oder böswillige Anwendung des Namens eines Urhebers oder jedes zur Bezeichnung seiner Werke von ihm angenommenen unterscheidenden Zeichens auf einem litterarischen, wissenschaftlichen oder künstlerischen Werk wird mit Zellengefängnis von sechs Monaten bis zu einem Jahr, sowie mit einer Geldbusse von 500 bis 1000 Milreis bestraft; ausserdem erfolgt Beschlagnahme des Werkes.

Art. 25. Im Falle nicht genehmigter Darstellung oder Aufführung dramatischer oder musikalischer Werke kann der Urheber oder sein Cessionar Gesetze über das Urheberrecht.

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die Beschlagnahme der Bruttoeinnahmen der Darstellung oder Aufführung verlangen, und der als schuldig erkannte Unternehmer wird mit Zellengefängniss von sechs Monaten bis zu einem Jahr bestraft.

Einziger §: In diesem Fall darf die Entschädigung für Verluste und Schäden nicht unter 50 Prozent der Bruttoeinnahmen betragen.

Art. 26. Ausser den in Art. 22, Nr. 1* und Art. 24 vorgesehenen Fällen, in welchen die zuständige Behörde von Amtswegen einschreiten soll und in welchen bei Ermangelung des amtlichen Verfahrens jeder den Strafprozess anstrengen kann, wird nur der Urheber oder sein Rechtsinhaber zur Klagestellung und Prozessanstrengung zugelassen.

Einziger §: Jeder der Mitarbeiter eines künstlerischen, litterarischen oder wissenschaftlichen Werkes kann sich, unabhängig von den anderen, seines Rechts auf Strafverfolgung der Schuldigen bedienen.

Art. 27. Der Urheber kann das Prozessverfahren einleiten, indem er die Nachforschung und Beschlagnahme der nachgemachten Gegenstände oder der Platten, Formen und Matrizen, die zur Ausübung des Vergehens gedient hatten, beantragt, worüber vom Richter vermittelst gerichtlicher Beweisführung Verordnung getroffen wird. Wenn die Beschlagnahme stattgefunden hat und der Urheber seinen Prozess verliert, ist der Angeklagte zu Verlustund Schadenersatz berechtigt.

Art. 28. Die entgegenstehenden Bestimmungen werden hierdurch aufgehoben.

Ausführungs-Verordnung vom 6. Dezember 1899 zum Gesetz vom 1. August 1898.

Art. 1. Der Urheber, Übersetzer, Verleger oder Drucker, welcher in Gemässheit des Gesetzes Nr. 406 vom 1. August 1896 irgend ein litterarisches und künstlerisches Werk eintragen zu lassen beabsichtigt, muss zu diesem Zweck dem Direktor der Nationalbibliothek ein eigenhändig oder von einem Vertreter unterzeichnetes Gesuch vorlegen; dieses Gesuch soll die ausdrückliche Angabe seiner Nationalität, seines Standes und seines Wohnsitzes, des Titels des einzutragenden Buches, des Orts und Datums der Veröffentlichung, des Neudrucks oder der Aufführung und überhaupt aller wesentlichen Beschaffenheiten des Werkes enthalten, so dass dasselbe zu jeder Zeit von irgend einem andern ähnlichen Werke unterschieden werden kann:

a) Für die Eintragung der gedruckten, lithographierten, photographierten oder gestochenen Werke der Kunst, Litteratur oder Wissenschaft soll der Urheber der Bibliothek ein Exemplar in vollkommen gut erhaltenem Zustand übergeben.

b) Für die Eintragung der Werke der Malerei, Bildhauerei, Zeichnung, Skizzen etc. soll der Urheber eine vollkommen deutliche Photographie des Werkes hinterlegen, welche den Minimalumfang von 18 auf 24 Centimetern haben soll, in Gemässheit des Artikels 13, Nr. 2 des vorerwähnten Gesetzes.

Art. 2. Für die Eintragung auf der Nationalbibliothek wird ein vom Direktor mit einem Eröffnungs- und einem Schluss-Vermerk versehenes, besonderes Buch gehalten. Dem Sekretär des Instituts soll ausschliesslich die Verwaltung des Registers übertragen werden.

Art. 3. Auf das vom Urheber übergebene Exemplar sollen die Ordnungsnummer und das Datum der Eintragung eingetragen und vermittelst eines Stempels der Vermerk Nationalbibliothek. Urheberrechte" angebracht werden.

*) Durch Dekret vom 24. November 1900 berichtigt in Art. 21, Nr. 1.

Art. 4. Besagtes Exemplar soll auf der Bibliothek in einer besonderen als Abteilung eingetragener Werke" bezeichneten Abteilung aufbewahrt und angemessen in einem geeigneten Möbel gemäss seiner Art und Gattung untergebracht werden.

Art. 5. Die Einschreibung aller zu diesem Zweck vorgelegten Werke, welcher Beschaffenheit dieselben auch sein mögen, soll in einem einzigen und nämlichen Buch bewerkstelligt werden; zu diesem Zweck wird das erforderliche Protokoll aufgenommen, in welchem alle charakteristischen Besonderheiten und Beschaffenheiten des einzutragenden Werkes, wie solche aus dem vorgelegten Gesuch in erster Linie hervortreten, verzeichnet werden sollen.

Art. 6. Die Eintragungs - Bescheinigung wird oben links mit dem im obigen Artikel 3 angegebenen Vermerk, letzteren in blauem Druck, versehen, und rechts mit Raum zum Einsetzen des Datums; sie muss die Nummer des Eintragungsbuches, die Ordnungsnummer desselben und ferner die vollständige Abschrift des Protokolls enthalten. Diese Bescheinigung wird durch den Sekretär ausgefertigt und durch den Direktor legalisiert.

Art. 7. Wenn zwei oder mehrere Personen zu gleicher Zeit die Eintragung desselben litterarischen, wissenschaftlichen oder künstlerischen Werkes oder von Werken, welche nach der Ansicht des Direktors der Bibliothek hinsichtlich der Handlung, des Gegenstandes, der Form oder des Titels identisch erscheinen oder deren Eigentum den Gegenstand von Erörterungen und Streitigkeiten gebildet hat, nachsuchen, soll die Einschreibung nicht vorgenommen werden, ohne dass durch einen Vergleich zwischen den Parteien oder durch eine Entscheidung des zuständigen Richters festgestellt ist, wem das Urheberrecht gehört.

Art. 8. In derselben Weise wird verfahren, wenn, nachdem die Einschreibung eines Werkes bewirkt worden ist, sie von neuem im Namen einer anderen Person nachgesucht wird. In diesem Falle wird, wenn das Urheberrecht des letzten Ansuchers anerkannt wird, ein neues Eintragungs-Protokoll aufgenommen, und auf dem ersten Protokoll wird eine aus den Worten ohne Wirkung“ zusammengesetzte und vom Direktor legalisierte Notiz angebracht.

Strafgesetzbuch vom II Oktober 1890.

Art. 342. Wer in Gestalt von Sammlungen die Gesetze, Dekrete, Entscheidungen, Verfügungen, Berichte und irgend welche anderen öffentlichen Akten der gesetzgebenden oder Exekutiv-Gewalt der Nation oder der Einzelstaaten druckt oder veröffentlicht verfällt der Strafe der zu Gunsten der Nation oder des Einzelstaates zu vollführenden Einziehung oder Beschlagnahme aller veröffentlichten und zum Verkauf gebrachten Exemplare und einer dem Betrag ihres Wertes gleichkommenden Geldstrafe.

Art. 343. Für Übertretungen dieser Art sind solidarisch verantwortlich: a) der Eigentümer oder Besitzer des Etablissements, in welchem der Druck oder die Veröffentlichung stattgefunden hat; b) der Urheber oder, wenn die Veröffentlichung im Ausland geschehen ist, der Importeur; c) der Verkäufer. Art. 344. Wer Urkunden, Stiche, Karten, Gemälde und irgend welche andern Publikationen, die für Rechnung der Nation oder der Einzelstaaten in öffentlichen oder Privat-Anstalten hergestellt sind, wiederabdruckt, graviert, lithographiert, importiert, einführt oder verkauft verfällt der Strafe der zu Gunsten der Nation auszuführenden Einziehung und Beschlagnahme aller Exemplare und einer dem dreifachen Wert derselben gleichkommenden Geldstrafe.

Einziger §. Das sich aus diesem und dem Art. 342 ergebende Privilegium öffentlichen Eigentums zieht nicht das Verbot nach sich, irgend eine der

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vorerwähnten Urkunden zu transkribieren oder in periodische Erscheinungen und Journale, in Abrisse, Abhandlungen oder irgend welche andern wissenschaftlichen oder litterarischen Werke aufzunehmen, ebensowenig das Verbot, die daselbst verzeichneten Gegenstände zu verkaufen, wenn dieselben rechtmässig erworben worden sind.

Art. 345. Wer ohne Zustimmung des Urhebers irgend ein litterarisches oder künstlerisches Werk durch Druck, Stich oder Lithographie oder jedes andere mechanische oder chemische Verfahren zu Lebzeiten des Urhebers oder der Person, welcher er sein Eigentumsrecht übertragen hat, und, wenn sie Erben hinterlassen haben, während zehn Jahren von ihrem Tode an gerechnet, vervielfältigt verfällt der Strafe der Einziehung und Beschlagnahme aller Exemplare, sowie einer dem dreifachen Wert derselben gleichkommenden Geldstrafe, und dies alles zu Gunsten des Urhebers.

Art. 346. Wer ohne Zustimmung des Urhebers in einem Buch, einer Sammlung oder einer einzelnen Publikation vollständig Ansprachen und Reden veröffentlicht, die in den öffentlichen Versammlungen, vor Gerichtshöfen, in politischen, administrativen oder religiösen Vereinigungen oder öffentlichen Vorlesungen gehalten_wurden verfällt der Strafe der Einziehung und Beschlagnahme der Exemplare, sowie einer dem Betrag ihres Wertes gleichkommenden Geldstrafe, und dies alles zu Gunsten des Urhebers.

Art. 347. Wer irgend ein Schriftstück oder Werk ohne die Erlaubnis des Urhebers übersetzt und zum Verkauf ausbietet verfällt denselben Strafen, wie im vorhergehenden Artikel. Aus diesem Verbot ist nicht zu folgern, dass teilweise Anführungen eines Schriftstückes zu kritischen, polemischen oder Unterrichtszwecken untersagt seien.

Art. 348. Wer auf Theatern oder in öffentlichen Vorstellungen eine musikalische Komposition, eine Tragödie, ein Drama, ein Lustspiel oder jegliches sonstige Erzeugnis, wie dessen Benennung auch sei, ohne jedesmalige Einwilligung des Eigentümers des Werkes oder des Urhebers aufführt oder darstellen lässt verfällt einer Geldstrafe von 100 bis 500 Milreis zu

Gunsten des Eigentümers des Werkes oder des Urhebers.

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Art. 349. Wer litterarische oder künstlerische Werke mit Wissen, dass sie nachgemacht sind, einführt, verkauft, zum Verkauf entgegennimmt oder verhehlt verfällt der Strafe der Einziehung und Beschlagnahme der Exemplare und einer dem doppelten Werte derselben gleichkommenden Geldstrafe und zwar zu Gunsten des Eigentümers des Werkes oder des Urhebers.

Art. 350. Wer irgend welches künstlerische Erzeugnis durch Nachahmung oder Nachmachung ohne Einwilligung des Urhebers vervielfältigt verfällt denselben Strafen wie im vorhergehenden Artikel.

Einziger §. Als Nachahmungen im Sinne des gegenwärtigen Artikels sollen erachtet werden 1. die Vervielfältigung vermittelst Malerei, wenn ein Künstler ohne Einwilligung des Urhebers oder desjenigen, dem er das künstlerische Eigentum seines Werkes übertrug, in einem Bilde Gruppen, Figuren, Köpfe oder landschaftliche Einzelheiten kopiert hat oder sie in eines seiner eigenen Bilder unter Beibehaltung derselben Lichtwirkungen und Verhältnisse wie im Original hat einführen lassen; 2. die Vervielfältigung vermittelst Bildhauerei, wenn der Nachahmer einem Originalwerk Gruppen, Figuren, Köpfe, Ornamente entnommen hat und sie in ein von ihm ausgeführtes Werk einführen lässt; 3. die musikalische Wiedergabe, wenn man eine für das Orchester geschriebene musikalische Komposition für ein einzelnes Instrument arrangiert oder wenn man eine Komposition für ein anderes Instrument arrangiert hat, als dasjenige, für welches sie zuerst geschrieben war.

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