Page images
PDF
EPUB

27. Der Minister kann vorbehaltlich der Genehmigung des Gouvernementsrats solche Vorschriften und Verfügungen erlassen und solche Formulare festsetzen, die ihm für die Zwecke dieses Gesetzes nützlich und angemessen erscheinen; diese gedruckt für den Gebrauch des Publikums verbreiteten Verfügungen und Formulare sollen als den Zwecken des Gesetzes entsprechend erachtet werden; und alle vom Minister ausgehenden und von ihm zugelassenen Urkunden werden, soweit es sich um amtliche Verrichtungen in Gemässheit des gegenwärtigen Gesetzes handelt, als giltig angesehen.

Übertretungen und Strafen.

28. Jeder, der wissentlich eine falsche Einschreibung in einem der vorerwähnten Register veranstaltet oder veranstalten lässt, oder der wissentlich eine Urkunde, die fälschlich die Ausfertigungsart einer Einschreibung in die besagten Register besitzt, als Beweismittel beibringt oder vorlegen lässt, ist eines Vergehens schuldig und soll demgemäss bestraft werden.

29. Wer betrüglicherweise die Eigenschaft als vom Urheber oder seinen gesetzlichen Vertretern ermächtigter Agent annimmt, um die Eintragung eines zeitweiligen Urheberrechts, eines vorläufig giltigen Urheberrechts oder des Urheberrechts zu erlangen, ist eines Vergehens schuldig und wird demgemäss bestraft.

30. Wer nach der vorläufig gültigen, gemäss dem gegenwärtigen Gesetz und während der oben festgesetzten Frist vorgenommenen Eintragung des Titels eines Buches oder nachdem das Urheberrecht gesichert wurde und während des Zeitraums oder der Zeiträume seiner Dauer irgend ein Exemplar oder irgend eine Übersetzung besagten Buches druckt, veröffentlicht, neudruckt oder neuveröffentlicht oder einführt oder drucken, veröffentlichen oder einführen lässt, ohne vorher durch Abtretung die Zustimmung der Person, welche gesetzlich Eigentumsrecht an diesem Buch hat, besessen und erlangt zu haben, oder der ohne diese Zustimmung irgend ein Exemplar des Werkes mit Wissen, dass es dergestalt ohne diese Zustimmung gedruckt oder eingeführt wurde, veröffentlicht, verkauft oder zum Verkauf ausstellt oder veröffentlichen, verkaufen oder zum Verkauf ausstellen lässt, verfällt der Beschlagnahme jedes derartigen Exemplars zu Gunsten der Person, welche dann das Eigentumsrecht besitzt, und soll ausserdem für jedes im Widerspruch mit gegenwärtigem Gesetz in seinem Besitz gefundene, sei es im Druck befindliche oder gedruckte, veröffentlichte, eingeführte oder zum Verkauf ausgestellte Exemplar diejenige Geldbusse von höchstens einem Dollar und mindestens zehn Cts. zahlen, welche der Gerichtshof bestimmen wird; und die Anwendung der Beschlagnahme oder die Erhebung der Geldbusse kanu vor jedem zuständigen Gerichtshof verfolgt werden; und eine Hälfte der Geldbusse soll Ihrer Majestät zufallen, um für die öffentlichen Bedurfnisse Canadas benutzt zu werden, and die andere Hälfte steht dem gesetzmässigen Eigentümer des Urheberrechts zu.

31. Wer nach der Eintragung einer Malerei, einer Zeichnung, eines Standbildes oder anderen Kunstwerkes und während der durch das gegenwärtige Gesetz festgesetzten Frist oder Fristen auf irgend welche Weise dieses Werk ohne die Zustimmung des Eigentümers des Urheberrechts ganz oder teilweise vervielfältigt oder irgend welche Vervielfältigung oder Kopie desselben ganz oder teilweise ausführen oder verkaufen lässt, verfällt zu Gunsten des Eigentümers der Beschlagnahme der Platte oder der Platten, vermittelst welcher die Vervielfältigung ausgeführt wurde, und aller Exemplare dieser Vervielfältigung und soll ausserdem für jedes im Widerspruch mit gegenwärtigem Gesetz veröffentlichte oder zum Verkauf ausgestellte Exemplar dieser Vervielfältigung diejenige Geldbusse von höchstens einem Dollar und mindestens zean Cts, zahlen, welche der Gerichtshof bestimmen

wird; die Anwendung der Beschlagnahme oder die Erhebung der Geldbusse kann vor jedem zuständigen Gerichtshof verfolgt werden; eine Hälfte der Geldbusse soll Ihrer Majestät zufallen, um für die öffentlichen Bedürfnisse Canadas benutzt zu werden, und die andere Hälfte steht dem gesetzmässigen Eigentümer des Urheberrechts zu.

32. Wer nach der gemäss dem gegenwärtigen Gesetz und während der durch seine Bestimmungen festgesetzten Frist oder Fristen erfolgten Eintragung einer Abbildung, eines Holzschnittes oder Stichs, einer Landkarte, Seekarte, musikalischen Komposition oder Photographie ohne jede Abweichung oder mit einiger in der Absicht der Gesetzumgehung am hauptsächlichen Entwurf vorgenommenen Abänderung, Hinzufügung oder Weglassung, die besagte Landkarte, Seekarte, musikalische Komposition, Abbildung, den Holzschnitt oder Stich oder irgend einen Teil davon sticht, radiert oder ausführt, verkauft oder nachmacht oder stechen, radieren oder nachmachen, herstellen oder verkaufen lässt, oder druckt, neudruckt oder zum Verkauf einführt oder so drucken oder neudrucken oder zum Verkauf einführen lässt, ohne vorher die Zustimmung des Eigentümers des Urheberrechts betreffenden Werkes, wie vorerwähnt, erlangt zu haben, oder der mit Wissen, dass es ohne solche Zustimmung so neugedruckt, gedruckt oder eingeführt ist, irgend ein Exemplar solcher Landkarte, Seekarte, musikalischer Komposition, solchen Stiches, Holzschnittes, solcher Photographie oder Abbildung ohne solche Zustimmung, wie vorerwähnt, veröffentlicht, verkauft oder zum Verkauf ausstellt oder in irgend welcher Weise darüber verfügt, geht zu Gunsten des Eigentümers des Urheberrechts an dem Werk, der Platte oder den Platten, vermittelst welcher diese Landkarte, Seekarte, musikalische Komposition, dieser Stich, Holzschnitt, diese Photographie oder Abbildung nachgemacht wurde und ebenso jedes so, wie vorerwähnt, nachgemachten oder gedruckten Bogens derselben verlustig; und soll ausserdem für jeden im Widerspruch mit gegenwärtigem Gesetz in seinem Besitz gefundenen gedruckten oder veröffentlichten oder zum Verkauf gestellten Bogen solcher Landkarte, musikalischen Komposition, Abbildung, solchen Holzschnitts oder Stichs diejenige Geldbusse von höchstens einem Dollar oder mindestens 10 Cts. verwirken, welche der Gerichtshof bestimmt, welche Verwirkung vor jedem zuständigen Gerichtshof erzwingbar oder beitreibbar sein soll; und eine Hälfte dieser Summe soll Ihrer Majestät zufallen, um für die öffentlichen Bedürfnisse Canadas benutzt zu werden, und die andere Hälfte soll dem gesetzmässigen Eigentümer dieses Urheberrechts zustehen.

33. Jede Person, die das Urheberrecht eines litterarischen, wissenschaftlichen oder künstlerischen Werkes nicht gesetzmässig erworben hat und die auf irgend einem gedruckten, hervorgebrachten, vervielfältigten oder eingeführten Exemplar desselben anzeigt oder auf irgend einem solchen Exemplar aufdruckt, dass dasselbe gemäss diesem Gesetz eingetragen wurde oder Wörter anbringt, inhaltlich welcher das Bestehen eines darauf bezüglichen canadischen Urheberrechts behauptet wird, soll einer dreihundert Dollars nicht überschreitenden Geldstrafe verfallen:

2. Jede Person, welche, nachdem sie ein Werk im Register der vorläufig gültigen Urheberrechte einschreiben liess, unterlässt, dieses Werk in der festgesetzten Frist zu drucken und zu veröffentlichen oder neuzudrucken und neuzuveröffentlichen, verfällt einer einhundert Dollars nicht überschreitenden Geldbusse:

3. Jede auf Grund dieses Artikels verwirkte Geldstrafe soll vor jedem zuständigen Gerichtshof beitreibbar sein; eine Hälfte derselben soll Ihrer Majestät zufallen, um für die öffentlichen Bedürfnisse Canadas benutzt zu werden, und die andere Hälfte steht dem Kläger zu,

34. Keine Klage oder Verfolgung wegen Erlangung einer Geldstrafe auf Grund dieses Gesetzes soll später begonnen werden, als zwei Jahre nach dem Beginn der Klageursache.

Vorschriften und Formulare des Ackerbau-Ministeriums betreffend

,,Das Urheberrechtsgesetz".

(Vom Gouvernements-Rat am 12. April 1887 genehmigt.)

1. Da jede Verhandlung schriftlich geführt wird, ist persönliches Erscheinen auf dem Ackerbau-Ministerium nicht erforderlich, ausser bei besonderer Vorladung auf Anordnung des Ministers oder Bevollmächtigten.

2. In jedem Fall ist der Nachsuchende oder Hinterleger irgendwelcher Eingabe für die Beschaffenheit seiner Angaben und die Rechtsgültigkeit der von ihm oder seinem Vertreter gelieferten Urkunden verantwortlich.

3. Die Korrespondenz wird mit dem Nachsuchenden oder mit dem Vertreter, der die Eingaben dem Büreau übergeben oder übersandt hat, aber nur mit einer Person, geführt.

4. Alle Eingaben müssen deutlich und sauber auf Aktenpapier geschrieben werden, und jedes Wort derselben soll gut leserlich sein, damit keine Schwierigkeit hinsichtlich der Kenntnisnahme und in der Eintragung und Abschrift derselben entsteht.

5. Alle Exemplare von in Gemässheit der Sektion 9 des Urheberrechtsgesetzes" hinterlegten Büchern müssen kartoniert oder in Lederband geliefert werden, und alle Exemplare hinterlegter Karten müssen aufgezogen sein.

"

6. Alle Mitteilungen sind unter folgendem Wortlaut zu addressieren: To the Minister of Agriculture (Copyright Branch), Ottawa.“

[ocr errors]

7. Wird eine Übertragung in doppelter Ausstellung gemäss Sektion 15 des Urheberrechtsgesetzes" vorbereitet, ist Sorge dafür zu tragen, dass auf der Rückseite der Urkunde ein genügender Raum für die Einschaltung der Bescheinigung gelassen werde.

8. Hinsichtlich nicht besonders in den folgenden Formularen vorgesehener Verfahren wird jede dem Buchstaben und Geist des Gesetzes entsprechende Form angenommen werden; wenn nicht entsprechend, erfolgt Rücksendung behufs Verbesserung.

9. Ein Exemplar des Gesetzes und der Vorschriften mit einem besonderen bezeichneten Abschnitt wird seitens des Büreaus als höflicher Bescheid an jede Person, die eine Anfrage stellt, zu senden beabsichtigt.

10. Ein Gesuch für die Eintragung eines Urheberrechts soll, wenn es vom Eigentümer selbst gestellt wird, nach folgendem Formular abgefasst werden:

To the Minister of Agriculture,

(Copyright Branch), Ottawa.

I...... (Name der Person) domiciled in Canada, (Angabe von Ort und Provinz) or in any part of the British Possessions (Angabe des Orts) or being a citizen of any Country, (Angabe des Landes) which has an International Copyright treaty with the United Kingdom (je nach dem vorliegenden Fall) hereby declare that I am the proprietor of the (book, map, chart, &c., &c., — je nach vorliegendem Fall) called (Titel oder Name, je nach vorliegendem Fall) and that the said (book, map, &c., je nach vorliegendem Fall) has been published in Canada by (Name des Verlegers) in the (Erscheinungsort) in the Province of ............. ) and hereby request the Registration of the same, and for that purpose I herewith for

-

[blocks in formation]

ward the fee required by "The Copyright Act", together with two*) copies of the (book, map, chart, &c., je nach dem vorliegenden Fall;_wenn der Gegenstand eine Malerei, Bildhauerarbeit oder ein sonstiges Kunstwerk ist, eine handschriftliche Beschreibung dieses Kunstwerks). In testimony thereof, I have signed in the presence of the two undersigned witnesses at the place and date hereunder mentioned,

(Ort und Datum.)

Signature of the two witnesses.

(Unterschrift des Eigentümers.)

11. Ein Gesuch für die Eintragung eines Urheberrechts soll, wenn es von dem Vertreter des Eigentümers gestellt wird, nach folgendem Formular abgefasst werden:

To the Minister of Agriculture,

(Copyright Branch),

Ottawa.

The undersigned, resident in the (Bezeichnung und Name von Ort und Provinz des Wohnsitzes des Vertreters) being the Agent authorized by (Name des Eigentümers mit Angabe, wo in Canada oder in irgend einem Teil der Britischen Besitzungen wohnhaft oder, wenn er ein Bürger eines Landes ist, das mit dem Vereinigten Königreich einen internationalen Urheberrechts-Vertrag hat; Angabe des Landes) hereby declare that (Name des Eigentümers) is the proprietor, of the (book, map, chart, &c., &c., je nach dem vorliegenden Fall) called (Titel oder Name, je nach dem vorliegenden Fall) and that the said (book, map, chart &c., je nach dem vorliegenden Fall) has been published in Canada by (Name des Verlegers) in the (Bezeichnung und Name des Erscheinungsorts) in the Province of (Ontario, Quebec, Nova Scotia, New Brunswick, &c.,

-

je nach dem vorliegenden Fall) and hereby request the registration of the same, and for that purpose I herewith forward the fee required by "The Copyright Act", together with two*) copies of the (book, map, chart, &c., &c., je nach dem vorliegenden Fall; wenn der Gegenstand eine Malerei, Bildhauerarbeit oder ein sonstiges Kunstwerk ist, eine handschriftliche Beschreibung dieses Kunstwerks).

In testimony thereof I have signed this application in the presence of the two undersigned witnesses at the place and date hereunder mentioned. (Ort und Datum.)

(Unterschrift des Vertreters des Eigentümers.)

Signature of the two witnesses.

12. Ein Gesuch für die Eintragung eines vorläufig gültigen Urheberrechts soll, wenn es vom Eigentümer selbst gestellt wird, nach folgendem Formular abgefasst werden:

[blocks in formation]

I (Name der Person) domiciled in (Angabe von Ort und Provinz in Canada oder, falls in irgend einem Teil der Britischen Besitzungen, Angabe des Orts oder, falls Bürger eines Landes, das einen internationalen Urheberrechts - Vertrag mit dem Vereinigten Königreich

*) Drei Exemplare (anstatt zwei) sind gemäss dem Abänderungsgesetz vom 22. Juli 1895 erforderlich.

hat, Angabe des Landes je nach dem vorliegenden Fall) hereby declare that I am the proprietor of a (book, map, chart, &c., je nach dem vorliegendem Fall) called (Titel oder Name, je nach dem vorliegenden Fall) for which I hereby request the privilege of an Interim Copyright, to the terms of the Act, and for that purpose, I herewith forward the fee required by "The Copyright Act", together with a copy of the title of the said (book, map, chart, &c., je nach dem vorliegenden Fall.) In testimony thereof I have signed, in the presence of the two undersigned witnesses, at the place and date hereunder mentioned.

(Ort und Datum.)

Signature of the two witnesses.

[ocr errors]

(Unterschrift des Eigentümers.)

13. Ein Gesuch für die Eintragung eines vorläufig gültigen Urheberrechts soll, wenn es von dem Vertreter des Eigentümers gestellt wird, nach folgendem Formular abgefasst werden:

[blocks in formation]

The undersigned, resident in the (Angabe und Name von Ort und Provinz, woselbst der Agent wohnhaft ist) being the agent authorized by (Name des Eigentümers mit Angabe, wo in Canada oder irgend einem Teil der Brit. Besitzungen wohnhaft oder, wenn er ein Bürger eines Landes ist, das mit dem Vereinigten Königreich einen internationalen Urheberrechts-Vertrag hat, Angabe dieses Landes) hereby declare that (Name des Eigentümers) is the proprietor of the (book, map, chart, &c. &c., je nach dem vorliegenden Fall) called (Titel oder Name, je nach dem vorliegenden Fall) for which I hereby request the privilege of an Interim Copyright, to the terms of the Act, and for that purpose I herewith forward the fee required by "The Copyright Act", together with a copy of the said (book, map, chart, &c., je nach dem vorliegenden Fall).

--

In testimony thereof I have signed in the presence of the two undersigned witnesses, at the place and date hereunder mentioned.

(Ort und Datum.)

(Unterschrift des Vertreters des Eigentümers.)

Signature of the two witnesses.

14. Ein Gesuch für die Eintragung eines zeitweiligen Urheberrechts soll, wenn es von dem Eigentümer selbst gestellt wird, nach folgendem Wortlaut abgefasst werden:

[blocks in formation]
[ocr errors]

Ottawa.

I (Name der Person) domiciled in (Angabe von Ort und Provinz in Canada oder, falls in irgend einem Teil der Britischen Besitzungen, Angabe des Orts oder, falls Bürger eines Landes, das einen internationalen Urheberrechts-Vertrag mit dem Vereinigten Königreich hat, Angabe des Landes, je nach dem vorliegenden Fall) hereby declare that I am the proprietor of the (book, story, novel, &c., &c., — je nach dem vorliegenden Fall) called (Titel oder Name) which is now being preliminarily published in separate articles in the (Angabe von Namen, Ort und Provinz der Zeitung oder Zeitschrift, in welcher das

« PreviousContinue »