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Berner Übereinkunft des internationalen Verbandes zum Schutze von Werken der Litteratur und Kunst vom 9. September 1886.

(In Kraft getreten am 5. Dezember 1887).

Art. 1. Die vertragschliessenden Länder bilden einen Verband zum Schutze des Urheberrechts an Werken der Litteratur und Kunst.

Art. 2. Die einem der Verbandsländer angehörenden Urheber oder ihre Rechtsnachfolger geniessen in den übrigen Ländern für ihre Werke, und zwar sowohl für die in einem der Verbandsländer veröffentlichten, als für die überhaupt nicht veröffentlichten, diejenigen Rechte, welche die betreffenden Gesetze den inländischen Urhebern gegenwärtig einräumen oder in Zukunft einräumen werden.

Der Genuss dieser Rechte ist von der Erfüllung der Bedingungen und Förmlichkeiten abhängig, welche durch die Gesetzgebung des Ursprungslandes des Werkes vorgeschrieben sind; derselbe kann in den übrigen Ländern die Dauer des in dem Ursprungslande gewährten Schutzes nicht übersteigen.

Als Ursprungsland des Werkes wird dasjenige angesehen, in welchem die erste Veröffentlichung erfolgt ist, oder wenn diese Veröffentlichung gleichzeitig in mehreren Verbandsländern stattgefunden hat, dasjenige unter ihnen, dessen Gesetzgebung die kürzeste Schutzfrist gewährt.

In Ansehung der nicht veröffentlichten Werke gilt das Heimatsland des Urhebers als Ursprungsland des Werkes.

Art. 3. Die Bestimmungen der gegenwärtigen Übereinkunft finden in gleicher Weise auf die Verleger von solchen Werken der Litteratur und Kunst Anwendung, welche in einem Verbandslande veröffentlicht sind, und deren Urheber einem Nichtverbandslande angehört.

Art. 4. Der Ausdruck Werke der Litteratur und Kunst" umfasst Bücher, Broschüren und alle anderen Schriftwerke; dramatische und dramatisch-musikalische Werke, musikalische Kompositionen mit oder ohne Text; Werke der zeichnenden Kunst, der Malerei, der Bildhauerei; Stiche, Lithographien, Illustrationen, geographische Karten; geographische, topographische, architektonische oder sonstige wissenschaftliche Pläne, Skizzen und Darstellungen plastischer Art; überhaupt jedes Erzeugnis aus dem Bereiche

*) Seit 15. Juli 1839. **) Seit 20. Juni 1888. ***) Seit 30. Mai 1889. ****) Seit 13. April 1896.

der Litteratur, Wissenschaft oder Kunst, welches im Wege des Druckes oder sonstiger Vervielfältigung veröffentlicht werden kann.

Art. 5. Den einem Verbandslande angehörigen Urhebern oder ihren Rechtsnachfolgern steht in den übrigen Ländern, bis zum Ablauf von zehn Jahren, von der Veröffentlichung des Originalwerkes in einem der Verbandsländer an gerechnet, das ausschliessliche Recht zu, ihre Werke zu übersetzen oder die Übersetzung derselben zu gestatten.

Bei den in Lieferungen veröffentlichten Werken beginnt die Frist von zehn Jahren erst mit dem Erscheinen der letzten Lieferung des Originalwerkes.

Bei Werken, welche aus mehreren, in Zwischenräumen erscheinenden Bänden bestehen, sowie bei fortlaufenden Berichten oder Heften, welche von litterarischen oder wissenschaftlichen Gesellschaften oder von Privatpersonen veröffentlicht werden, wird jeder Band, jeder Bericht oder jedes Heft bezüglich der zehnjährigen Schutzfrist als ein besonderes Werk angesehen.

In den in diesem Artikel vorgesehenen Fällen gilt für die Berechnung der Schutzfristen als Tag der Veröffentlichung der 31. Dezember des Jahres, in welchem das Werk erschienen ist.

Art. 6. Rechtmässige Übersetzungen werden wie Originalwerke geschützt. Sie geniessen demzufolge rücksichtlich ihrer unbefugten Vervielfältigung in den Verbandsländern den in den Artikel 2 und 3 festgesetzten Schutz.

Wenn es sich indessen um ein Werk handelt, betreffs dessen das Recht zur Übersetzung allgemein feststeht, so steht dem Übersetzer kein Einspruch gegen die Übersetzung des Werkes durch andere Schriftsteller zu.

Art. 7. Artikel, welche in einem Verbandslande in Zeitungen oder periodischen Zeitschriften veröffentlicht sind, können im Original oder in Übersetzung in den übrigen Verbandsländern abgedruckt werden, falls nicht die Urheber oder Herausgeber den Abdruck ausdrücklich untersagt haben. Bei Zeitschriften genügt es, wenn das Verbot allgemein an der Spitze einer jeden Nummer der Zeitschrift ausgesprochen ist.

Dies Verbot soll jedoch bei Artikeln politischen Inhalts oder bei dem Abdruck von Tagesneuigkeiten und vermischten Nachrichten" keine Anwendung finden.

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Art. 8. Bezüglich der Befugnis, Auszüge oder Stücke aus Werken der Litteratur und Kunst in Veröffentlichungen, welche für den Unterricht bestimmt oder wissenschaftlicher Natur sind, oder in Chrestomathien aufzunehmen, sollen die Gesetzgebungen der einzelnen Verbandsländer und die zwischen ihnen bestehenden oder in Zukunft abzuschliessenden besonderen Abkommen massgebend sein.

Art. 9. Die Bestimmungen des Artikels 2 finden auf die öffentliche Aufführung dramatischer oder dramatisch-musikalischer Werke Anwendung, gleichviel, ob diese Werke veröffentlicht sind oder nicht.

Die Urheber von dramatischen oder dramatisch-musikalischen Werken, sowie ihre Rechtsnachfolger werden gegenseitig, während der Dauer ihres ausschliesslichen Übersetzungsrechtes, gegen die öffentliche, von ihnen nicht gestattete Aufführung einer Übersetzung ihrer Werke geschützt.

Die Bestimmungen des Artikels 2 finden gleichfalls Anwendung auf die öffentliche Aufführung von nicht veröffentlichten und solchen veröffentlichten musikalischen Werken, bei denen der Urheber auf dem Titelblatt oder an der Spitze des Werkes ausdrücklich die öffentliche Aufführung untersagt hat.

Art. 10. Zu der unerlaubten Wiedergabe, auf welche die gegenwärtige Übereinkunft Anwendung findet, gehört insbesondere auch diejenige nicht genehmigte indirekte Aneignung eines Werkes der Litteratur oder Kunst, welche mit verschiedenen Namen, wie „Adaptationen, musikalische Arrange

ments" usw. bezeichnet zu werden pflegt, sofern dieselbe lediglich die Wieder. gabe eines solchen Werkes in derselben oder einer anderen Form, mit un, wesentlichen Änderungen, Zusätzen oder Abkürzungen darstellt, ohne im übrigen die Eigenschaft eines neuen Originalwerkes zu besitzen.

Es besteht darüber Einverständnis, dass die Gerichte der verschiedenen Verbandsländer gegebenenfalls diesen Artikel nach Massgabe der besonderen Bestimmungen ihrer Landesgesetze anzuwenden haben.

Art. 11. Damit die Urheber der durch die gegenwärtige Übereinkunft geschützten Werke bis zum Beweise des Gegenteils als solche angesehen und demgemäss vor den Gerichten der einzelnen Verbandsländer zur Ver folgung von unerlaubter Wiedergabe zugelassen werden, genügt es, wenn ihr Name in üblicher Weise auf dem Werke angegeben ist.

Bei anonymen oder pseudonymen Werken ist der Verleger, dessen Name auf dem Werke steht, zur Wahrnehmung der dem Urheber zustehenden Rechte befugt. Derselbe gilt ohne weiteren Beweis als Rechtsnachfolger des anonymen oder pseudonymen Urhebers.

Im übrigen können die Gerichte eintretendenfalls die Beibringung einer von der zuständigen Behörde ausgestellten Bescheinigung fordern, durch welche die Erfüllung der im Sinne des Artikels 2 von der Gesetzgebung des Ursprungslandes vorgeschriebenen Förmlichkeiten dargethan wird.

Art. 12. Jedes nachgedruckte oder nachgebildete Werk kann bei der Einfuhr in diejenigen Verbandsländer, in welchen das Originalwerk auf gesetzlichen Schutz Anspruch hat, beschlagnahmt werden.

Die Beschlagnahme findet statt nach den Vorschriften der inneren Gesetzgebung des betreffenden Landes.

Art. 13. Die Bestimmungen der gegenwärtigen Übereinkunft beeinträchtigen in keiner Beziehung das der Regierung eines jeden Verbandslandes zustehende Recht, durch Massregeln der Gesetzgebung oder inneren Verwaltung die Verbreitung, die Darstellung oder das Feilbieten eines jeden Werkes oder Erzeugnisses zu gestatten, zu überwachen und zu untersagen, in betreff dessen die zuständige Behörde dieses Recht auszuüben haben würde.

Art. 14. Die gegenwärtige Übereinkunft findet, vorbehaltlich der gemeinsam zu vereinbarenden Einschränkungen und Bedingungen, auf alle Werke Anwendung, welche in ihrem Ursprungslande zur Zeit des Inkrafttretens der Übereinkunft noch nicht Gemeingut geworden sind.

Art. 15. Die Regierungen der Verbandsländer behalten sich das Recht vor, einzeln mit einander besondere Abkommen zu treffen, insoweit als diese Abkommen den Urhebern oder ihren Rechtsnachfolgern weitergehende Rechte, als ihnen solche durch den Verband gewährt werden, einräumen oder sonst Bestimmungen enthalten, welche der gegenwärtigen Übereinkunft nicht zuwiderlaufen.

Art. 16. Es wird ein internationales Amt unter dem Namen „Bureau des internationalen Verbandes zum Schutze von Werken der Litteratur und Kunst errichtet.

Dieses Bureau, dessen Kosten von den Regierungen aller Verbandsländer getragen werden, wird unter den hohen Schutz der oberen Verwaltungsbehörde der Schweizerischen Eidgenossenschaft gestellt und versieht seinen Dienst unter deren Aufsicht. Seine Befugnisse werden gemeinsam von den Verbandsländern festgestellt.

Art. 17. Die gegenwärtige Übereinkunft kann Revisionen unterzogen werden, behufs Einführung von Verbesserungen, welche geeignet sind, das System des Verbandes zu vervollkommnen.

Derartige, sowie solche Fragen, welche in anderen Beziehungen die Entwickelung des Verbandes berühren, sollen auf Konferenzen erörtert werden,

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