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Werk im Erscheinen begriffen ist) for which I hereby request the privilege of a Temporary Copyright to the terms of the Act, and for that purpose I herewith forward the fee required by "The Copyright Act", together with a short analysis of the said work.

In testimony thereof I have signed in the presence of the two undersigned witnesses, at the place and date hereunder mentioned.

(Ort und Datum.)

Signature of the two witnesses.

(Unterschrift des Eigentümers.)

15. Ein Gesuch für die Eintragung eines zeitweiligen Urheberrechts soll, wenn es von dem Vertreter des Eigentümers gestellt wird, nach folgendem Formular abgefasst werden:

To the Minister of Agriculture,

(Copyright Branch),

Ottawa.

The undersigned, resident in the (Bezeichnung und Name_von Ort and Provinz des Vertreters) being the Agent authorized by (Name des Eigentümers mit Angabe, wo in Canada oder in irgend einem Teil der Britischen Besitzungen wohnhaft oder, wenn er ein Bürger eines Landes ist, das mit dem Vereinigten Königreich einen internationalen Urheberrechts-Vertrag hat, Angabe dieses Landes) hereby declare that (Name des Eigentümers) is the proprietor of the (book, story, novel, &c., &c., - je nach dem vorliegenden Fall) called (Titel oder Name) which is now being preliminarily published in separate articles in the (Angabe von Namen, Ort und Provinz der Zeitung oder Zeitschrift, in welcher das Werk im Erscheinen begriffen ist) for which I hereby request the privilege of a Temporary Copyright, to the terms of the Act, and for that purpose I herewith forward the fee required by "The Copyright Act", together with a short analysis of the said work.

In testimony thereof, I have signed in presence of the two undersigned witnesses at the place and date hereunder mentioned. (Ort und Datum.)

(Unterschrift des Vertreters des Eigentümers.) Signature of the two witnesses.

Anmerkung. Die Korrespondenz mit dem Ministerium wird durch die canadische Post unter Portofreiheit befördert. Die Zustellung irgend einer Eingabe sollte stets von einem Brief begleitet sein, und ein besonderer Brief sollte hinsichtlich jedes abgesonderten Gegenstandes geschrieben werden.

Es empfiehlt sich besonders, das Gesetz zu Rate zu ziehen, ehe über irgend einen Gegenstand an das Ministerium geschrieben wird, um unnötige Erklärungen und nutzlosen Verlust von Zeit und Arbeit zu vermeiden. Ein hinreichender Rand sollte auf jeder Eingabe gelassen werden, besonders auf Beschreibungen und Übertragungen für die Einschaltungen von Nachweisungen oder Bescheinigungen und für das Anbringen des Siegels auf denselben. Es muss in Erinnerung gebracht werden, dass, je besser die Eingaben ausgeführt sind, um so schneller deren Erledigung auf dem Büreau erfolgt und um so sicherer die Richtigkeit des Verfahrens gewährleistet wird.

Gesetz vom 18. Juli 1900, betreffend das Urheberrecht.

1. Wenn ein Buch, hinsichtlich dessen nach dem Urheberrechts-Gesetz ein Urheberrecht besteht, zuerst rechtmässig in irgend welchem andern Teil

der Besitzungen Ihrer Majestät, als in Canada veröffentlicht worden ist, und wenn es nach der Überzeugung des Ackerbau-Ministers erwiesen ist, dass der Besitzer des so bestehenden Urheberrechts und des durch solche Veröffentlichung erworbenen Urheberrechts rechtmässig eine Erlaubnis erteilt hat, in Canada mit beweglichen oder andern Typen oder mit StereotypPlatten oder galvanoplastischen Platten oder mit lithographischen Steinen oder durch irgend welches Verfahren zur getreuen Vervielfältigung eine zum Verkauf nur in Canada bestimmte Ausgabe eines solchen Buches zu vervielfältigen, kann der Minister, ungeachtet irgend welcher im UrheberrechtsGesetz enthaltenen Bestimmung, durch von ihm unterzeichneten Befehl, ausgenommen bei schriftlicher Bewilligung des Inhabers der Erlaubnis, die Einfuhr nach Canada aller Exemplare eines solchen anderswo gedruckten Buches verbieten; jedoch dürfen zwei solcher Exemplare eigens für den Gebrauch bona fide irgend einer öffentlichen Freibibliothek oder Universitäts- oder CollegiumsBibliothek oder für die Bibliothek irgend einer vorschriftsmässig inkorporierten Anstalt oder Gesellschaft eingeführt werden.

2. Der Ackerbau-Minister kann zu jeder Zeit in gleicherweise durch von ihm unterzeichneten Befehl ein solches Verbot der Einfuhr aufheben oder widerrufen, wenn es nach seiner Überzeugung erwiesen ist, a) dass die Erlaubnis zur Vervielfältigung in Canada abgelaufen oder erloschen ist, b) dass die angemessene Nachfrage nach dem Buch in Canada ohne Einfuhr nicht hinreichend befriedigt wird, c) dass das Buch unter Berücksichtigung der nach demselben in Canada bestehenden Nachfrage nicht angemessen gedruckt oder veröffentlicht ist, d) dass irgend welche andere Sachlage besteht, wegen deren es nicht dem öffentlichen Interesse entspricht, die Einfuhr weiter zu verbieten.

3. Zu jeder Zeit, nachdem die Einfuhr eines Buches nach Sektion I dieses Gesetzes verboten worden ist, kann jeder in Canada Ansässige oder dort Befindliche direkt oder durch einen Buchhändler oder andern Vermittler bei der zur Vervielfältigung eines solchen Buches ermächtigten Person um ein Exemplar jeder Ausgabe eines derartigen im Vereinigten Königreiche oder in irgend einem andern Teil der Besitzungen Ihrer Majestät im Handel befindlichen und angemessen erhältlichen Buches nachsuchen, und es soll alsdann die Verpflichtung der so ermächtigten Person sein, so schnell, als dies billigerweise geschehen kann, ein solches Exemplar für die darum nachsuchende Person zu importiren und ihr dasselbe zu dem in dem Vereinigten Königreich oder in einem anderen Teil der Besitzungen Ihrer Majestät gebräuchlichen Kaufpreise zuzüglich der Zoll- und angemessenen Transportkosten zu verkaufen; die ohne rechtmässige Entschuldigung seitens der so ermächtigten Person erfolgende Unterlassung oder Verabsäumung, ein solches Exemplar innerhalb einer angemessenen Zeit zu liefern, soll ein Grund sein, wegen dessen der Minister, wenn er es für angebracht ansieht, das Verbot der Einfuhr aufheben oder widerrufen kann.

4. Der Minister soll das Zolldepartement sofort von jeder durch ihn nach diesem Gesetz erlassenen Verfügung in Kenntnis setzen.

5. Alle im Widerspruch mit diesem Gesetz eingeführten Bücher können von jedem Zollbeamten beschlaguabmt werden und sollen der Krone verfallen und vernichtet werden; und jede Person, welche irgend ein Buch im Widerspruch mit diesem Gesetze einführt oder dessen Einfuhr veranlasst oder zulässt, soll für jede Übertretung nach summarischer Schuldigerklärung einer 100 nicht überschreitenden Geldstrafe unterliegen.

Chile.

Chile.

Verfassung vom 25. Mai 1833.

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Art. 152. Jeder Autor oder Erfinder besitzt das ausschliessliche Eigentum an seiner Erfindung oder seinem Werke während der ihm gesetzlich eingeräumten Frist; wenn das Gesetz die Veröffentlichung verlangte, so soll der Erfinder dementsprechend entschädigt werden.

Gesetz vom 24. Juli 1834 betreffend das litterarische Eigentum.

Art. 1. Die Urheber jeder Art von Schriftwerken oder musikalischen Kompositionen, Werken der Malerei, der zeichnenden Kunst oder der Bildhauerei und überhaupt diejenigen, denen der erste Entwurf eines Werkes der Litteratur oder der schönen Wissenschaften gehört, haben während ihrer Lebensdauer das ausschliessliche Recht, ihre vermittelst des Buch- oder Steindrucks, des Abformens oder jedes anderen zur Wiedergabe oder Vervielfältigung bestimmten Verfahrens reproduzierten Werke in Chile zu verkaufen oder verteilen zu lassen.

Art. 2. Ihre testamentarischen und Intestat-Erben geniessen dasselbe Recht während fünf Jahren, welche Zeitdauer auf zehn Jahre verlängert werden kann, wenn es die Regierung für geeignet erachtet; sofern aber die Erbfolge auf den Fiskus übergeht, verfällt das Werk dem Gemeingut.

Art. 3. Die Urheber und ihre Erben können ihre Rechte einer beliebigen Person abtreten.

Art. 4. Der Eigentümer des Manuskripts eines posthumen Werkes geniesst sein ausschliessliches Eigentumsrecht während einer nicht verlängerbaren Dauer von zehn Jahren; diese Frist läuft von der von dem Werke hergestellten ersten Ausgabe an und unter der Voraussetzung, dass das Werk für sich veröffentlicht sei und nicht in einer Ausgabe, welche gleichfalls die zu Lebzeiten des Urhebers veröffentlichten Schriften umfasst. In dem letzteren Fall erfährt das posthume Werk dieselbe Behandlung, wie diese Schriften.

Art. 5. Der Besitzer eines posthumen Manuskripts, das Verbesserungen an dem Werk eines Urhebers, welches zu Lebzeiten desselben veröffentlicht wurde, enthält, geniesst sein Eigentumsrecht während einer nicht verlängerbaren Dauer von zehn Jahren, vorausgesetzt dass er besagtes Manuskript dem ordentlichen Gericht in dem Jahre vorlegt, welches auf den Tod des Urhebers folgt und dass er nachweist, dass dieses Manuskript auch von demselben herrührt.

Art. 6. Die Ausländer, welche ihre Werke in Chile veröffentlichen, geniessen dieselben Rechte, wie die Inländer, und wenn sie in Chile eine neue Ausgabe von schon in andern Ländern veröffentlichten Werken erscheinen lassen, geniessen sie gleichartige Rechte während einer Dauer von zehn Jahren.

Art. 7. Die Theaterstücke geniessen ausserdem das Privilegium, in keinem Theater Chiles aufgeführt werden zu dürfen, ohne schriftliche Ermächtigung des Urhebers oder seiner Erben, und zwar während der Lebensdauer des ersteren und, vom Tode desselben an gerechnet, während der fünf den letzteren gewährten Jahre.

Art. 8. Wenn ein Werk seitens einer durch eine Vereinigung von Personen gebildeten Körperschaft zusammengestellt ist, so geniesst letztere das Eigentumsrecht des Werkes während einer Dauer von vierzig Jahren, vom Zeitpunkt der ersten Ausgabe an gerechnet.

Gesetze über das Urheberrecht.

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Art. 9. Die Übersetzer irgend eines Werkes und deren Erben geniessen dieselben Rechte, wie die Urheber und deren Erben.

Art. 10. Um in den Genuss der durch die vorhergehenden Artikel zugestandenen Rechte zu treten, ist es nicht erforderlich, irgend eine Urkunde der Regierung zu erlangen, sondern es genügt, vorher drei Exemplare des Werkes auf der Öffentlichen Bibliothek in Santiago zu hinterlegen und am Anfang dieses Werkes anzugeben, wem dasselbe gehört.

Art. 11. Die Regierung kann ein ausschliessliches Privilegium für eine Dauer, welche fünf Jahre nicht überschreiten soll, den Personen bewilligen, welche interessante Werke neudrucken, vorausgesetzt dass die von letzteren hergestellten Ausgaben korrekt und schön sind.

Art. 12. Wenn der Urheber oder Verleger eines Werkes sein Privilegium nicht zu geniessen wünscht und sich der Erfüllung der durch Art. 10 vorgeschriebenen Förmlichkeiten enthält, ist der Drucker verpflichtet, die in diesem Artikel erwähnten drei Exemplare auf der Öffentlichen Bibliothek zu Santiago zu hinterlegen.

Art. 13. Alle Drucker sind gleichfalls verpflichtet, auf der Bibliothek zwei Exemplare jedes von ihnen gedruckten periodischen oder einzeln veröffentlichten Blattes zu hinterlegen, sowie ein Exemplar desselben an das Ministerium des Innern und ein anderes an jeden Patrimonial - Gerichts-Prokurator gelangen zu lassen.

Art. 14. Nach Ablauf der in den vorhergehenden Artikeln erwähnten Fristen verbleiben alle Werke dem Gemeingut und jedermann ist berechtigt, dieselben nach Belieben zu benutzen.

Art. 15. Wenn jemand das Werk anderer nachdruckt, graviert, nachahmt oder auf irgend welche Weise gegen die Bestimmungen des gegenwärtigen Gesetzes verstösst, kann ihn die interessierte Person beim Richter anzeigen, welcher ihn summarisch gemäss den über die widerrechtliche Besitznahme des Eigentums anderer geltenden Gesetzen aburteilt.

Strafgesetzbuch.

Art. 471. Mit Strafe kleinerer Versetzung oder kleinerer Relegation in ihrem geringeren Anwendungsgrad oder mit einer Geldbusse von hundert bis tausend Piastern wird belegt, wer irgend eine betrügerische Handlung hinsichtlich des litterarischen oder künstlerischen Eigentums begeht. Die Exemplare, Maschinen oder Gegenstände, welche betrügerischerweise nachgemacht, eingeführt oder verbreitet wurden, sollen zu Gunsten der geschädigten Person beschlagnahmt werden. Dasselbe geschieht hinsichtlich der gravierten Platten und der zur Ausführung des Betrugs angewandten Vorrichtungen, im Falle dieselben nur zur Begehung des letzteren benutzbar sind.

Civilgesetzbuch von 1855.

Art. 584. Die Erzeugnisse des Talentes oder des Geistes sind das Eigentum ihrer Urheber. Dieses Eigentum wird durch besondere Gesetze geregelt.

Columbien.

Verfassung vom 5. August 1886.

Art. 35. Das litterarische und künstlerische Eigentum wird als übertragbares Eigentum für die Lebensdauer des Urhebers und achtzig Jahre darüber hinaus gegen Erfüllung der gesetzlichen Förmlichkeiten geschützt.

Der gleiche Schutz wird den Eigentümern von in Ländern spanischer Sprache veröffentlichten Werken gewährt, vorausgesetzt dass das betreffende Land in seine Gesetzgebung den Grundsatz der Gegenseitigkeit aufgenommen hat: der Abschluss internationaler Verträge zu diesem Zwecke ist unnötig.

Gesetz vom 26. Oktober 1886 über das litterarische und künstlerische Eigentum*).

Kapitel I. Allgemeine Erklärungen und Bestimmungen.

Art. 1. Das litterarische und künstlerische Eigentum oder Urheberrecht besteht in der Befugnis, welche die Gesetze den Urhebern zuerkennen, ihre Werke während einer bestimmten Zeit und vermittelst bestimmter vorgängiger Förmlichkeiten auszunutzen.

Art. 2. Hinsichtlich der Wirkungen des Gesetzes versteht man unter Urheber denjenigen, welcher ein Originalwerk hervorgebracht hat, ebenso auch denjenigen, welcher ein anderes Werk umarbeitet oder zusammenträgt, der einen Auszug oder eine Übersicht desselben veranstaltet, vorausgesetzt dass er sich in diesen verschiedenen Arbeiten auf die durch die Gesetze und internationalen Verträge erlaubten Grenzen beschränkt.

Art. 3. Die Vorteile des gegenwärtigen Gesetzes können von allen Columbianern, welche ihre Werke im Ausland veröffentlichen, selbst in einem Lande, mit welchem kein litterarischer Vertrag besteht, beansprucht werden.

Art. 4. Dem Urheber wird derjenige gleichgestellt, welcher zum ersten Mal ein nicht im Druck herausgegebenes, niemandem gehöriges Werk veröffentlicht, indem er sich eines Manuskripts bedient, dessen Eigentümer er ist. Art. 5. Das Recht am litterarischen Eigentum geniessen auch der Staat, die juristischen Körperschaften und Personen, solange sie einen gesetzmässigen Bestand haben.

Art. 6. Hinsichtlich der Wirkungen des Gesetzes versteht man unter litterarischem oder künstlerischem Werk jedes aus einer persönlichen geistigen, imaginären oder künstlerischen Arbeit oder Bemühung hervorgegangene Original-Erzeugnis. Man betrachtet als ein demjenigen, der es hervorbringt, eigenes Werk nicht nur die vollständig originalen Erzeugnisse, sondern auch diejenigen, deren Elemente, obgleich aus anderen Urhebern gezogen, mit Urteilsfähigkeit ausgewählt, in neue Gestalt gebracht und mit Verständnis einem mehr oder weniger allgemeinen Gebrauch angepasst sind. Art. 7. Die philosophischen oder wissenschaftlichen Gedanken, Vorstellungen oder Systeme und die übrigen menschlichen Kenntnisse, abgesehen von der besonderen Gestalt, mit welcher der Urheber oder Künstler sie versehen hat, machen ein privates Eigentum nicht aus und können unbehindert unter neuen Formen dargestellt werden.

Art. 8. Die einer praktischen Ausnutzung fähigen, wissenschaftlichen Erfindungen oder Entdeckungen machen ein Eigentum nicht aus; sie sind, gemäss dem Artikel 120, § 20 der Verfassung, nur der Gegenstand eines Privilegiums.

Art. 9. Jedes Geisteswerk, nachdem es durch Druck, Stich oder irgend ein anderes ähnliches Verfahren hervorgebracht ist, macht, und zwar nach Erfüllung der gesetzlichen Förmlichkeiten, ein Eigentum aus, das durch das gemeine Recht ohne andere Einschränkungen, als die sich aus dem Gesetz ergebenden, geregelt wird.

*) Dieses Gesetz (No. 32 vom Jahre 1886) wurde laut Gesetz No. 153 vom Jahre 1887, Art. 83, als dem Civilgesetzbuch einverleibt erklärt.

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