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Art. 10. Das litterarische und künstlerische Eigentum gehört den Urhebern während ihres Lebens, und nach ihrem Tode geniessen diejenigen, welche es gesetzmässig erworben haben, dasselbe während achtzig Jahren.

Art. 11. Das litterarische Eigentum ist den der Presse durch Artikel 42 der Verfassung auferlegten Einschränkungen unterworfen. Das Recht am litterarischen Eigentum ist gleichfalls durch die Censur begrenzt, welcher die Regierung gemäss den Gesetzen die dramatischen Darstellungen aus Gründen öffentlicher Moral und Nationalehre unterwerfen kann.

Art. 12. Niemand darf ein Werk ganz oder teilweise ohne die Erlaubnis des Urhebers vervielfältigen. Dieses Verbot findet auf weder veröffentlichte, noch eingetragene litterarische oder künstlerische Werke Anwendung, die während der öffentlichen oder privaten Vorlesung, Aufführung oder Ausstellung stenographiert, aufgeschrieben oder kopiert worden sind.

Art. 13. Jedermann kann unbehindert die dem Gemeingut verfallenen Werke neudrucken; wenn sie aber von einem bekannten Urheber sind, darf man seinen Namen weder unterdrücken, noch Einschiebungen in seinen Werken anbringen, ohne den angemessenen Unterschied zwischen dem Originaltext und den Änderungen oder Zusätzen des Verlegers zu bezeichnen.

Kapitel II. Von der Übertragung des litterarischen Eigentums. Gesetzliche und internationale Wirkungen.

Art. 14. Das litterarische Eigentum ist wie jedes bewegliche Eigentum übertragbar. Der Urheber kann es unentgeltlich oder gegen Entgelt abtreten, und die Abtretung kann eine vollständige oder teilweise sein. Mangels ausdrücklicher, das Recht des Cessionars begrenzender Abmachung hat dieser letztere das Recht, welches dem Urheber oder seinen Erben gehört. Urheber kann gleichfalls durch eine besondere Erklärung sein Werk dem Gemeingut preisgeben.

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Art. 15. Im Falle der Übertragung durch Rechtshandlung unter Lebenden gehört das litterarische Eigentum den Erwerbern während des Lebens des Urhebers und ausserdem während achtzig Jahren nach dem Tode desselben, wenn er keine Not-Erben hinterlässt. Wenn er solche hinterlässt, erlischt das Recht der Erwerber fünfundzwanzig Jahre nach dem Tode des Urhebers, und das Eigentum geht auf die Not-Erben für einen Zeitraum von fünfundfünfzig Jahren über.

Art. 16. Der Cessionar erwirbt nicht das Recht, in das Werk, welches sein Eigentum wird, Änderungen oder Neugestaltungen ohne die Erlaubnis des Urhebers oder, nach dem Tode des Urhebers, seiner Familie hineinzubringen.

Art. 17. Der gegen eine vereinbarte Vergütung mit der Vorbereitung eines litterarischen oder künstlerischen Werkes beauftragte Urheber erwirbt kein Eigentumsrecht an demselben. In ähnlichem Falle gehört das Eigentum demjenigen, welcher das Werk bestellt, und derjenige, welcher es ausführt, hat nur das Recht, die versprochene Vergütung zu erhalten.

Art. 18. Die Verlängerung der Dauer des litterarischen Eigentums kommt den Urhebern, deren Privilegium am Tage der Veröffentlichung des gegenwärtigen Gesetzes nicht abgelaufen war, ebenso ihren Cessionaren, welche sich in demselben Fall befinden, zu statten; die Verpflichtung der Eintragung desselben dauert aber für sie nicht minder fort.

Art. 19. Die Urheber, deren Privilegium vor der Veröffentlichung des gegenwärtigen Gesetzes abgelaufen ist, können gleichfalls das Eigentum ihrer Werke wiedererlangen und die neuen Vorteile, welche das Gesetz gewährt, geniessen, indem sie die im Kapitel 3 vorgesehenen Förmlichkeiten der Einschreibung und Hinterlegung oder nur die Einschreibungs-Förmlichkeit,

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im Falle dass die Ausgabe vergriffen wäre, erfüllen. Die Verleger, welche die besagten Werke neugedruckt haben, während sie zum Gemeingut gehörten, können fortfahren, die schon gedruckten Exemplare derselben zu verkaufen, unter der Bedingung jedoch, sie unter der Aufsicht des Urhebers zählen und stempeln zu lassen, um eine betrügerische neue Auflage zu verhindern.

Art. 20. Die Witwe und die überlebenden Kinder eines columbianischen Urhebers können das Eigentum seiner Werke ebenfalls mit den durch den vorhergehenden Artikel festgestellten Bedingungen wiedererlangen.

Art. 21. Jedes nicht in der gesetzlichen Frist in das Register eingeschriebene Werk geht während 10 Jahren von dem Tage an gerechnet, an welchem der Verlust des Einschreibungsrechtes eingetreten war, in das Gemeingut über.

Art. 22. Während des Jahres, das auf die zehn seit demselben Tag verflossenen Jahre folgt, kann der Urheber oder sein Rechtsinhaber das Eigentum seines Werkes wiedererlangen, indem er es in das Register einschreiben lässt; er kann aber den Verkauf der unbehindert während des Verlustzeitraumes gedruckten Exemplare nicht verhindern. Er hat jedoch das Recht, die durch Artikel 19, § 2 angezeigte Vorsichtsmassregel zu treffen. Wenn der Urheber diese zweite Gelegenheit nicht benutzt, verfällt das Werk endgültig dem Gemeingut.

Art. 23. Wenn die Werke in aufeinanderfolgenden Teilen und nicht auf einmal veröffentlicht werden, laufen die durch die vorhergehenden Artikel festgesetzten Fristen erst von dem Tage an, mit welchem das Werk beendigt wird.

Art. 24. Der Urheber, welcher ein Manuskript, dessen Eigentum er besitzt, testamentarisch vermacht, oder der das Eigentum eines gedruckten Werkes geniesst, kann durch letztwillige Verfügung den Druck vertagen oder den Neudruck während achtzig Jahren verbieten.

Art. 25. Die Urheber, welche aus Ländern stammen, in denen die spanische Sprache gesprochen wird und deren Gesetzgebung den Columbianern das Recht am litterarischen Eigentum in den durch das gegenwärtige Gesetz festgestellten Grenzen zuerkennt, geniessen in Columbien, ohne dass ein Vertrag erforderlich ist und ohne dass es nötig wäre, die diplomatische Vermittelung anzurufen, die durch dieses Gesetz bewilligten Rechte vermöge einer vor dem zuständigen Richter einzubringenden Privatklage.

Art. 26. In den durch die Regierung abgeschlossenen internationalen Übereinkommen soll der Vorbehalt des Übersetzungsrechtes nicht vereinbart werden dürfen, ausser Wenn es sich um in fremder Sprache geschriebene und in einem Lande gedruckte Werke handelt, in welchem die spanische Sprache vorherrscht, wie z. B. um in lateinischer, baskischer oder katalonischer Sprache in Spanien gedruckte Werke.

Kapitel III. Von der Einschreibung und den anderen gesetzlichen Förmlichkeiten.

Art. 27. Beim Ministerium des öffentlichen Unterrichts soll ein allgemeines Register des litterarischen Eigentums und bei den Sekretariaten der Provinzial-Regierungen sollen besondere Register eingerichtet werden. Das allgemeine Register soll die durch die Urheber oder ihre Bevollmächtigten direkt nachgesuchten Einschreibungen und diejenigen enthalten, welche in den Provinzial-Registern erfolgt sind und die die Provinzial-Gouverneure jedes Halbjahr übermitteln sollen.

Art. 28. Um die Vorteile des gegenwärtigen Gesetzes geniessen zu können, ist der Beteiligte verpflichtet, die Einschreibung, welche ihn betrifft,

im allgemeinen oder Provinzial-Register nachzusuchen und bewerkstelligen zu lassen, und zwar in der Frist und gemäss den Förmlichkeiten, welche im gegenwärtigen Kapitel angegeben sind. Die demjenigen, der ein Werk einschreiben lässt, ausgestellte Einschreibungs- Bescheinigung begründet bis zum Beweis des Gegenteils eine gesetzliche Eigentums-Präsumption.

Art. 29. Die Einschreibung wird durch die folgenden Bestimmungen geregelt:

1. Das Einschreibungs-Gesuch soll gemäss dem vom Ministerium des öffentlichen Unterrichts veröffentlichten Muster angefertigt werden;

2. Wenn das Werk gedruckt ist, soll man drei Exemplare desselben mit Unterschrift hinterlegen, von denen das eine für das Ministerium des öffentlichen Unterrichts, die beiden anderen für die National-Bibliothek be stimmt sind. Wenn die Einschreibung im Provinzial-Register erfolgt ist, soll der Gouverneur zwei Exemplare an das Ministerium des öffentlichen Unterrichts übermitteln, von denen das eine für dieses Ministerium, das andere für die Nationalbibliothek bestimmt ist; das dritte soll an die Provinzialbibliothek, wenn eine solche vorhanden ist, oder an eine andere öffentliche Anstalt der Provinzial-Hauptstadt übergeben werden;

3. Wenn das Werk periodisch erscheint, soll dasselbe in Sammlungen von Abteilungen, die ein Halbjahr nicht überschreiten dürfen, eingetragen und hinterlegt werden. Die vom Eigentümer einer periodischen Sammlung veranlasste Einschreibung schützt gemeinschaftlich sein eigenes Recht und das seinen Mitarbeitern gehörige Vervielfältigungsrecht;

4. Wenn das Werk öffentlich dargestellt wurde, ohne gedruckt zu sein, soll ein einziges geschriebenes Exemplar desselben hinterlegt werden;

5. Wenn es sich um ein Kunstwerk in einem einzigen Exemplar, wie ein Gemälde, eine Büste oder jedes andere Werk der Malerei oder Bildhauerei handelt, ist dasselbe von der Verpflichtung der Hinterlegung und Eintragung entbunden, ohne dass deshalb der Eigentümer aufhört, die Rechtswohlthat des Gesetzes zu geniessen.

Art. 30. Die für die Einschreibung gewährte Frist soll ein Jahr vom Tage der Veröffentlichung des Werkes an betragen; der Urheber soll aber den Schutz des Gesetzes von dem Tage selbst an geniessen, an welchem die Veröffentlichung beginnt; er soll desselben nur verlustig gehen, wenn er die gesetzlichen Vorschriften in der für die Einschreibung bewilligten Frist eines Jahres nicht erfüllt.

Art. 31. Die der Einschreibung unterworfenen Werke zahlen keine Eintragungsgebühr*).

Art. 32. Jede Übertragung des litterarischen oder künstlerischen Eigentums muss durch einen authentischen Vertrag festgestellt werden, der im bezüglichen Register eingeschrieben werden soll; mangels dieser Förmlichkeit kann der Erwerber sein Recht nicht geltend machen. Das Gesetz und in dessen Ermangelung die Ausführungs-Verordnung soll eine Abgabe auf die Übertragung des litterarischen Eigentums festsetzen.

Kapitel IV.

Besondere Bestimmungen über verschiedene Arten Werke.

§ 1. Briefe und Privatpapiere.

Art. 33. Die Briefe sind das Eigentum der Personen, an welche sie gerichtet sind, aber nicht zum Zweck ihrer Veröffentlichung. Dieses Recht

*) Das Gesetz No. 34 vom 7. März 1887, betr. die Einschreibegebühren öffentlicher und privater Akte, bestimmt jedoch folgendes im Art. 4: Es wird als Einschreibegebühr erhoben: 8. Zehn Dollars für jeden Eigentumstitel an litterarischen und künstlerischen Werken und für die Erfindungspatente.

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gehört allein dem Urheber der Korrespondenz, ausgenommen in dem Fall, in welchem die Veröffentlichung eines Briefes, der als gerichtlicher Beweis dienen soll, durch den zuständigen Gerichtshof ermächtigt ist.

Art. 34. Die Briefe der verstorbenen Personen können ohne Ermächtigung des Familienrats während achtzig Jahren vom Tage des Ablebens an nicht veröffentlicht werden. Das Gesetz oder dessen Ausführungs-Verordnung soll bestimmen, was unter Familienrat zu verstehen ist.

§ 2. Mündliche Vorlesungen und Reden.

Art. 35. Der besoldete Lehrer behält mangels gegenteiliger Abmachung das Recht, seine Vorlesungen zu veröffentlichen.

Art. 36. Die parlamentarischen Reden können, wenn sie einmal amtlich veröffentlicht sind, unbehindert in den Zeitungen oder Sammlungen vervielfältigt werden. Die parlamentarischen Reden ein und desselben Urhebers können jedoch in besonderer Sammlung ohne die Erlaubnis des Urhebers nicht veröffentlicht werden.

$ 3. Transskriptionen und Anthologien.

Art. 37. Es ist erlaubt, einen Urheber unter Abschrift der notwendigen Stellen zu citieren, vorausgesetzt dass diese Entlehnungen weder zahlreich noch aufeinanderfolgend genug sind, um als eine verstellte und wörtliche Wiedergabe betrachtet zu werden, die das Originalwerk, aus dem sie entnommen sind, zu schädigen geeignet ist.

Art. 38. Man kann auch ausgewählte Stücke in Prosa oder in Versen in für die Schulen bestimmten oder einen bestimmten litterarischen Zweck verfolgenden Sammlungen wiedergeben, vorausgesetzt dass infolge der Anzahl der ein und demselben Urheber entlehnten Stücke hieraus kein Nachteil für ihn entsteht und vorausgesetzt dass die Wiedergabe nicht gegen den ausdrücklichen Willen des Schriftstellers oder Dichters stattfindet. Der Urheber dieser Anthologien oder ausgewählten Stücke erwirbt infolge seiner Zusammenstellungs-Arbeit nur das Eigentum an der in der Verteilung des Stoffes angenommenen neuen Anordnung und der extra beigefügten Vorreden, Berichte und Erläuterungen.

$ 4. Übersetzungen und Abrisse.

Art. 39. Eine Übersetzung oder ein Abriss eines Werkes darf ohne die Erlaubniss des Urhebers nicht angefertigt werden. Die Werke eines nicht columbianischen Urhebers jedoch, die in Ländern fremder Zunge gedruckt, worden sind, können, ganz oder teilweise, unbehindert unter der alleinigen Verpflichtung, den Namen des Urhebers nicht zu verheimlichen, übersetzt werden.

Art. 40. Die Übersetzer und die Verfertiger eines Auszugs sind Eigentümer ihrer eigenen Übersetzung oder ihres Abrisses; wenn sie aber vom Urheber nicht das ausschliessliche Recht, sein Werk unter diesen neuen Formen vorzuführen, erworben haben, können sie nicht verhindern, dass andere Übersetzungen oder Abrisse veröffentlicht werden, indem jede Übersetzung oder jeder Abriss ein Eigentum zu Gunsten desjenigen, der ihn veranstaltet, ausmacht.

Art. 41. Wird die Frage vor Gericht gebracht, ob die Übersetzung oder der Abriss trotz leichter Varianten, jedoch ohne die das Recht beweisende geistige Anstrengung nur eine verstellte Wiedergabe einer früher veröffentlichten Übersetzung oder eines früheren Abrisses bedeute, sollen die Gerichtshöfe sich an Sachverständige wenden.

$ 5.

Nicht herausgegebene, anonyme und nachgelassene Werke.

Art. 42. Die Zusammenstellungen von gemeinfreien Werken oder Kenntnissen machen ein Privateigentum aus, vorausgesetzt dass sie eine nach Methode und Anordnung neue Arbeit darstellen. Der Zusammensteller kann nicht verhindern, dass andere eine Veröffentlichung derselben Art veranstalten, indem sie einer neuen Methode unter einer bestimmten Form folgen.

Art. 43. Derjenige, welcher ein gemeinfreies Werk verkürzt oder auf irgend welche Weise das wesentliche daraus auszieht, ist Eigentümer seiner persönlichen Arbeit und kann jede Vervielfältigung derselben verhindern; er kann sich aber nicht dem entgegensetzen, dass andere verschiedene Abrisse desselben Werkes veröffentlichen.

Art. 44. Die Sammlung von populären Liedern und Erzählungen stellt ein Eigentum dar, wenn sie das Ergebnis von direkt durch den Urheber oder seine Vertreter gemachten Nachforschungen ist und einem besonderen litterarischen Plan entspricht.

Art. 45. Die in den öffentlichen Archiven und Bibliotheken aufbewahrten Handschriften dürfen ohne die Erlaubnis der zuständigen Behörde weder kopiert noch veröffentlicht werden. Die Regierung soll diese Erlaubnis demjenigen bewilligen, der zuerst darum nachsuchen wird, indem sie ihm für die Veröffentlichung eine Frist bestimmt, welche drei Jahre nicht überschreiten soll, und indem sie ihm während eines Zeitraums von je nach den Umständen zehn bis vierzig Jahren die Vorteile als dem ausschliesslichen Verleger gewährt, um so die Veröffentlichung der alten und merkwürdigen Handschriften anzuregen. Wenn bei Ablauf der festgesetzten Frist der Konzessionierte die Veröffentlichung nicht besorgt hat, verliert er das erworbene Recht vollständig.

Art. 46. Als Eigentümer anonymer oder pseudonymer Werke wird der Verleger betrachtet, der in der Eigenschaft als Cessionar alle Rechte des Eigentumers ausübt, bis der Urheber seine Eigenschaft feststellt. Wenn dieser sich zu erkennen giebt, wird er in den ihm gehörenden Rechten an des Verlegers Stelle gesetzt.

Art. 47. Als nachgelassene Werke werden nicht nur diejenigen betrachtet, die nach dem Tode des Urhebers veröffentlicht sind, sondern auch diejenigen, welche, nachdem sie während seines Lebens mündlich veröffentlicht waren, erst nach seinem Tode gedruckt wurden, und ausserdem die gedruckten Werke, welche der Urheber im Augenblick seines Ablebens derart umgearbeitet, vermehrt oder verbessert hinterlässt, dass sie als neue Werke angesehen werden können.

Art. 48. Die Eigentümer eines nachgelassenen Werkes, welche dasselbe durch Erbfolge oder auf einem anderen Rechtsgrund erworben haben, besitzen an demselben das Urheberrecht; sie können das Werk für sich oder gemeinsam mit anderen Werken, die noch Privatgut geblieben sind, drucken. Sie können aber bei Strafe des Verlusts jedes ausschliesslichen Rechts dasselbe nicht mit anderen, dem Gemeingut verfallenen Werken vereinigt veröffentlichen.

$ 6. In Mitarbeiterschaft hergestellte Werke. Zeitungen.

Art. 49. Der Urheber oder der Leiter einer Zusammenstellung ist deren Eigentümer und hat hinsichtlich seiner Mitarbeiter keine anderen Verpflichtungen, als die ihm durch den Werkvertrag auferlegten. Dieser Vertrag kann verschiedene Bedingungen enthalten. Der Mitarbeiter, welcher sich nicht durch ausdrückliche Abmachung irgend ein Recht des Mitbesitzes vorbehalten

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