Gesetze über das urheberrecht in allen ländern, nebst den darauf bezüglichen internationalen verträgen und den bestimmungen über das verlagsrecht, Volume 2 |
From inside the book
Results 1-5 of 100
Page 3
... Eigentum durch zahl- reiche Gerichtsurteile , die sich auf das gemeine Recht und die Billigkeit “ berufen , in Ägypten geschützt und zwar auf dem Civilwege durch die gemischten Gerichte von Alexandrien und Kairo , sodann durch die ...
... Eigentum durch zahl- reiche Gerichtsurteile , die sich auf das gemeine Recht und die Billigkeit “ berufen , in Ägypten geschützt und zwar auf dem Civilwege durch die gemischten Gerichte von Alexandrien und Kairo , sodann durch die ...
Page 4
... Eigentum verursachten Schadens zu beanspruchen , kommt dem Eigentümer der Sache , demjenigen , welcher das Eigentumsrecht an dieser Sache hat oder dem blossen Inhaber derselben , wie dem Mieter , dem Nutzniesser oder Verwahrer zu ...
... Eigentum verursachten Schadens zu beanspruchen , kommt dem Eigentümer der Sache , demjenigen , welcher das Eigentumsrecht an dieser Sache hat oder dem blossen Inhaber derselben , wie dem Mieter , dem Nutzniesser oder Verwahrer zu ...
Page 10
... Eigentum seines Urhebers und kann in keinem Fall ohne seine Ermächtigung veröffentlicht werden . Art . 6. Die persönlichen Briefe dürfen ohne die Zustimmung ihrer Ur- heber oder derjenigen , die letztere vertreten , nicht veröffentlicht ...
... Eigentum seines Urhebers und kann in keinem Fall ohne seine Ermächtigung veröffentlicht werden . Art . 6. Die persönlichen Briefe dürfen ohne die Zustimmung ihrer Ur- heber oder derjenigen , die letztere vertreten , nicht veröffentlicht ...
Page 11
... Eigentum be- sagten Werkes allen Mitarbeitern . Der erste Zeitraum der Dauer dieses Eigentums erstreckt sich bis zum Tode des letzten überlebenden Mitarbeiters , welcher die Erträge besagten Eigentums mit den Erben seiner verstorbenen ...
... Eigentum be- sagten Werkes allen Mitarbeitern . Der erste Zeitraum der Dauer dieses Eigentums erstreckt sich bis zum Tode des letzten überlebenden Mitarbeiters , welcher die Erträge besagten Eigentums mit den Erben seiner verstorbenen ...
Page 12
... Eigentum ist unverjährbar . Art . 23. Nicht anerkannt wird das Eigentum der durch das Gesetz verbotenen Schriftwerke oder solcher Schriftwerke , welche ein richterliches Erkenntnis von der Verbreitung zurückzuziehen vorschreibt ...
... Eigentum ist unverjährbar . Art . 23. Nicht anerkannt wird das Eigentum der durch das Gesetz verbotenen Schriftwerke oder solcher Schriftwerke , welche ein richterliches Erkenntnis von der Verbreitung zurückzuziehen vorschreibt ...
Other editions - View all
Common terms and phrases
Anmeldung Anwendung Ausland ausschliessliche Recht beiden Länder Berner Übereinkunft besagten Beschlagnahme Besitz besonderen Bestimmungen betreffend Bezug Bildhauerei Bücher Bürgerliches Gesetzbuch Darstellung oder Aufführung dramatische Werke dramatischen oder musikalischen Druck Ecuador Eigentumsrecht Einschreibung Eintragung Einwilligung Erben Erlass Erlaubnis Ermächtigung Erscheinen ersten Erzeugnisse Exemplare Falle festgesetzten Frankreich Frist Gebühr gedruckt Gegenstände gegenwärtige Übereinkunft gegenwärtigen Gesetzes geistige Eigentum gemäss geniessen Gericht geschützt Gesetzgebung hinsichtlich Hinterlegung hohen vertragschliessenden Teile Inkrafttreten irgend Jahren Juni Komponisten künstlerische Eigentum künstlerischen Werkes Kunstwerke lichen Lithographien litterarischen oder künstlerischen litterarischen und künstlerischen litterarischen Werke Litteratur oder Kunst Ministerium Montevideo musikalischen Kompositionen musikalischen Werke Nachbildung Nachdruck Nachmachung Namen öffentlichen Aufführung öffentlicht Originalwerkes Paraguay Person Photographie Piaster pseudonymen Ratifikationen Rechtsinhaber Rechtsnachfolger Register Republik Schadenersatz Schrift Schriftwerke Schutz sowie Strafe Strafgesetzbuch Titel Übersetzung Übersetzungsrecht Urheber Urheberrecht verboten Vereinigten Königreich Vereinigten Staaten Verfasser Verkauf Verleger veröffentlichen veröffentlichten Werke Verordnung verpflichtet Vertrag vervielfältigt Vervielfältigung vorbehalten vorhergehenden Artikel Vorrichtungen Weise Werken der Litteratur wissenschaftlichen Zeitungen
Popular passages
Page 69 - Eine Vergütung gilt als stillschweigend vereinbart, wenn die Herstellung des Werkes den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist.
Page 392 - Wiedergabe zugelassen werden, genügt es, wenn ihr Name in der üblichen Weise auf dem Werke angegeben ist. Bei anonymen oder pseudonymen Werken ist der Verleger, dessen Name auf dem Werke steht, zur Wahrnehmung der dem Urheber zustehenden Rechte befugt. Derselbe gilt ohne weiteren Beweis als Rechtsnachfolger des anonymen oder pseudonymen Urhebers.
Page 227 - Bundesrat wird beauftragt, auf Grundlage der Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 17. Juni 1874, betreffend die Volksabstimmung über Bundesgesetze und Bundesbeschlüsse, die Bekanntmachung dieses Gesetzes zu veranstalten und den Beginn der Wirksamkeit desselben festzusetzen.
Page 311 - Bücher, Broschüren und alle anderen Schriftwerke; dramatische und dramatisch-musikalische Werke, musikalische Kompositionen mit oder ohne Text; Werke der zeichnenden Kunst, der Malerei, der Bildhauerei; Stiche, Lithographien, Illustrationen, geographische Karten; geographische, topographische, architektonische oder sonstige wissenschaftliche Pläne, Skizzen und Darstellungen plastischer Art; überhaupt jedes Erzeugnis aus dem Bereich der Literatur, Wissenschaft oder Kunst, welches im Wege des Drucks...
Page 185 - Beiträge, welche unter dem Schütze des Urheberrechtes stehen, und in periodischen Werken, als: Zeitschriften, Taschenbüchern, Kalendern, -erschienen sind, darf der Urheber, falls nichts anderes verabredet ist, ohne Einwilligung des Herausgebers, und wenn ein solcher nicht angegeben ist, des Verlegers erst nach Ablauf von zwei Jahren nach dem Erscheinen anderweitig verfügen. § 10. Als Urheber eines erschienenen Werkes gilt bis zum Gegenbeweise derjenige, dessen wahrer Name bei dem Erscheinen...
Page 23 - Entered according to Act of the Parliament of Canada, in the year one thousand eight hundred and ninety-three, by THE COPP, CLARK COMPANY (L1M1TED), Toronto, Ontario, in the Office of the Minister of Agriculture.
Page 73 - Rechtsstreitigkeiten, in welchen durch Klage, oder Widerklage ein Anspruch auf Grund der Vorschriften dieses Gesetzes geltend gemacht ist, wird die Verhandlung und Entscheidung letzter Instanz im Sinne des § 8 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetze dem Reichsgerichte zugewiesen.
Page 68 - Der Verleger ist nur zu einer Auflage berechtigt. Ist ihm das Recht zur Veranstaltung mehrerer Auflagen eingeräumt, so gelten im Zweifel für jede neue Auflage die gleichen Abreden wie für die vorhergehende.
Page 66 - Rechtsstreitigkeiten, in welchen durch Klage oder Widerklage ein Anspruch auf Grund der Bestimmungen dieses Gesetzes geltend gemacht ist, wird die Verhandlung und Entscheidung letzter Instanz im Sinne des § 8 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetze dem Reichsgericht zugewiesen.
Page 70 - Wird das Werk ganz oder zum Teil nicht rechtzeitig abgeliefert, so kann der Verleger, statt den Anspruch auf Erfüllung geltend zu machen, dem Verfasser eine angemessene Frist zur Ablieferung mit der Erklärung bestimmen, daß er die Annahme der Leistung nach dem Ablaufe der Frist ablehne.