Gesetze über das urheberrecht in allen ländern, nebst den darauf bezüglichen internationalen verträgen und den bestimmungen über das verlagsrecht, Volume 2

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G. Hedeler, 1902 - Copyright - 418 pages

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Popular passages

Page 69 - Eine Vergütung gilt als stillschweigend vereinbart, wenn die Herstellung des Werkes den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist.
Page 392 - Wiedergabe zugelassen werden, genügt es, wenn ihr Name in der üblichen Weise auf dem Werke angegeben ist. Bei anonymen oder pseudonymen Werken ist der Verleger, dessen Name auf dem Werke steht, zur Wahrnehmung der dem Urheber zustehenden Rechte befugt. Derselbe gilt ohne weiteren Beweis als Rechtsnachfolger des anonymen oder pseudonymen Urhebers.
Page 227 - Bundesrat wird beauftragt, auf Grundlage der Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 17. Juni 1874, betreffend die Volksabstimmung über Bundesgesetze und Bundesbeschlüsse, die Bekanntmachung dieses Gesetzes zu veranstalten und den Beginn der Wirksamkeit desselben festzusetzen.
Page 311 - Bücher, Broschüren und alle anderen Schriftwerke; dramatische und dramatisch-musikalische Werke, musikalische Kompositionen mit oder ohne Text; Werke der zeichnenden Kunst, der Malerei, der Bildhauerei; Stiche, Lithographien, Illustrationen, geographische Karten; geographische, topographische, architektonische oder sonstige wissenschaftliche Pläne, Skizzen und Darstellungen plastischer Art; überhaupt jedes Erzeugnis aus dem Bereich der Literatur, Wissenschaft oder Kunst, welches im Wege des Drucks...
Page 185 - Beiträge, welche unter dem Schütze des Urheberrechtes stehen, und in periodischen Werken, als: Zeitschriften, Taschenbüchern, Kalendern, -erschienen sind, darf der Urheber, falls nichts anderes verabredet ist, ohne Einwilligung des Herausgebers, und wenn ein solcher nicht angegeben ist, des Verlegers erst nach Ablauf von zwei Jahren nach dem Erscheinen anderweitig verfügen. § 10. Als Urheber eines erschienenen Werkes gilt bis zum Gegenbeweise derjenige, dessen wahrer Name bei dem Erscheinen...
Page 23 - Entered according to Act of the Parliament of Canada, in the year one thousand eight hundred and ninety-three, by THE COPP, CLARK COMPANY (L1M1TED), Toronto, Ontario, in the Office of the Minister of Agriculture.
Page 73 - Rechtsstreitigkeiten, in welchen durch Klage, oder Widerklage ein Anspruch auf Grund der Vorschriften dieses Gesetzes geltend gemacht ist, wird die Verhandlung und Entscheidung letzter Instanz im Sinne des § 8 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetze dem Reichsgerichte zugewiesen.
Page 68 - Der Verleger ist nur zu einer Auflage berechtigt. Ist ihm das Recht zur Veranstaltung mehrerer Auflagen eingeräumt, so gelten im Zweifel für jede neue Auflage die gleichen Abreden wie für die vorhergehende.
Page 66 - Rechtsstreitigkeiten, in welchen durch Klage oder Widerklage ein Anspruch auf Grund der Bestimmungen dieses Gesetzes geltend gemacht ist, wird die Verhandlung und Entscheidung letzter Instanz im Sinne des § 8 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetze dem Reichsgericht zugewiesen.
Page 70 - Wird das Werk ganz oder zum Teil nicht rechtzeitig abgeliefert, so kann der Verleger, statt den Anspruch auf Erfüllung geltend zu machen, dem Verfasser eine angemessene Frist zur Ablieferung mit der Erklärung bestimmen, daß er die Annahme der Leistung nach dem Ablaufe der Frist ablehne.

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