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8. Gesetz, betreffend die Zurückbeförderung der Hinterbliebenen im Auslande angestellter Reichsbeamten und Personen des Soldatenstandes.

Vom 1. April 1888.
(Reichs-Gesezblatt S. 131.)

Wir Friedrich, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen 2c., verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths und des Reichstags, was folgt:

Artikel 1.

Die im § 8 des Gesezes, betreffend die Organisation der Bundeskonsulate 2c., vom 8. November 1867 (Bundes-Gesezbl. S. 137) enthaltene Bestimmung, wonach die Familien der Berufskonsuln, wenn Leßtere während ihrer Amtsdauer sterben, auf Bundeskosten in die Heimath zurückbefördert werden, wird auf die Hinterbliebenen sämmtlicher aus der Reichskasse befoldeten pensionsberechtigten Reichsbeamten und Personen des Soldatenstandes, deren dienstlicher Wohnsiz sich im Auslande befindet, ausgedehnt.*)

Ausgenommen bleiben die Hinterbliebenen solcher Reichsbeamten, welche in Grenzorten oder in dem Zollgebiet angeschlossenen ausländischen Gebietstheilen angestellt sind.

Artikel 2.

Dieses Gesetz tritt mit dem 1. Januar 1888 in Kraft.

Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Infiegel.

Gegeben Charlottenburg, den 1. April 1888.

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9. Erlaß an den Kaiserlichen Gouverneur von Kamerun und die Kaiserlichen Kommissare für Togo, Deutsch-Südwestafrika und die Marschallinseln**), betreffend die Tagegelder und fuhrkosten der Beamten.

Vom 8. Oktober 1888.

Für die Vergütung, welche den Beamten der unter Reichsverwaltung stehenden Schußgebiete bei Dienstreisen zu gewähren ist, waren allgemeine Normen in Ermangelung ausreichender Erfahrungen bisher nicht aufgestellt worden.

*) Die Hinterbliebenen der nicht unter diese Kategorie fallenden Beamten in den Schuhgebieten haben einen gesezlichen Anspruch nicht, doch kann ihnen im Verwaltungswege die gleiche Vergünstigung gewährt werden.

**) Für Deutsch-Ostafrika sind besondere Bestimmungen getroffen, vergl. die Gouvernementsbefehle vom 9. März und 1. August 1892.

Der Zeitpunkt erscheint nunmehr gekommen, eine solche generelle Regelung des Gegenstandes herbeizuführen.

Dabei wird zu unterscheiden sein zwischen den im Interesse der lokalen Verwaltung in den Grenzen der Schußgebiete selbst unternommenen Reisen und denjenigen Reisen, welche aus anderem dienstlichen Anlaß, namentlich infolge einer Veränderung im Bestande des Beamtenpersonals außerhalb des Schutzgebietes zur Ausführung gelangen.

Die Reisen der zweiten Kategorie werden in ihren äußeren Umständen im Allgemeinen den Dienstreisen der gesandtschaftlichen und Konsularbeamten entsprechen, deren Vergütung sich nach der Allerhöchsten Verordnung vom 23. April 1879 regelt. Diese Verordnung wird demzufolge mit den sich bei Einschiffungen auf Kaiserlichen Kriegsschiffen ergebenden Modalitäten nach wie vor auf solche Dienstreisen der Beamten in den Schutzgebieten sinngemäße Anwendung finden, insbesondere dann, wenn es sich um Dienstantritts bezw. Verseßungsreisen von Reichsbeamten oder weißen Lokalbeamten handelt, hinsichtlich der Lezteren jedoch nur insoweit, als nicht für den betreffenden Fall eine abweichende Bestimmung besonders getroffen wird.

In allen diesen Fällen erfolgt die Zahlung der Entschädigung erst nach der diesseitigen Festsetzung der bezüglichen Liquidation. Bei Regelung der Kosten für etwaige Dienstantritts bezw. Verseßungsreisen von eingeborenen Lokalbeamten ist nach dem örtlichen Gebrauche event. nach pflichtmäßigem Ermessen des Chefs der Lokalbehörde, unter Beobachtung thunlichster Sparsamkeit, zu verfahren und der verauslagte Betrag in die dienstliche Ausgabenfiquidation aufzunehmen.

Was dagegen die verhältnißmäßig zahlreichen Reisen betrifft, welche zur Erledigung von Dienstgeschäften innerhalb des Schußgebietes stattfinden, so werden hierbei die mit der Bewilligung von reglementsmäßigen Fuhrkosten und Tagegeldern verknüpften Voraussetzungen vielfach fehlen bezw. nicht volltommen zutreffen.

Die Beamten werden bei derartigen Reisen in der Regel auf die Benuzung der den Lokalbehörden zur Verfügung stehenden Transportmittel angewiesen sein und mit denselben ausreichen, so daß ihnen persönlich besondere Fuhrkosten nur in seltenen Fällen erwachsen werden.

Auch für den Unterhalt dürften besondere Kosten kaum entstehen, wenn die Beamten bei Touren ins Innere den Proviant in der Hauptsache von ihrem Stationsorte aus mitzuführen haben. Dazu kommt die Erwägung, daß es nicht angezeigt erscheint, die knapp dotirten Budgets der erst in den Anfangsstadien der Entwickelung begriffenen Schutzgebiete zu Gunsten der Beamten mit Tagegelder-Zahlungen zu belasten, welche, in der reglementsmäßigen Höhe bemessen, unter den lokalen Verhältnissen der Schutzgebiete den thatsächlichen Bedarf der Beamten in den meisten Fällen übersteigen.

Unter diesen Umständen empfiehlt sich für Reisen dieser Kategorie die Regelung der Frage auf der Grundlage, daß nur die für die Dienstreisen nachweislich erwachsenen bezw. nothwendig gewesenen besonderen Auslagen den Beamten erstattet werden.*) Dieselben haben zu diesem Behufe für jede Reise eine thunlichst mit Belägen zu versehende genaue Spezifikation auf

*) Bezüglich der Tagegelder gilt diese Bestimmung nur noch für das Schußgebiet der Marschallinseln, im Uebrigen vergl. Nr. 10.

zustellen, welche seitens des Chefs der Lokalbehörde hinsichtlich ihrer Richtigkeit zu prüfen und mit einem entsprechenden Vermerk zu versehen ist. Der betreffende Betrag kann alsdann in die dienstliche Ausgabenrechnung aufgenommen werden.

Berlin, den 8. Oktober 1888.

Der Reichskanzler.

Im Auftrage v. Holstein.

10. Cirkular an das Kaiserliche Gouvernement von Kamerun und die Kaiserlichen Komissariate für Togo und Südwestafrika, betreffend die Tagegelder der Beamten.

(Auszug.)

Auf Grund der gemachten Vorschläge habe ich die Tagegelder für die höheren Beamten der drei Schußgebiete auf täglich 15 Mk. - fünfzehn Mark festgesetzt. Bis zu dieser Höhe können in besonderen Fällen auch den weißen Subaltern- und Unterbeamten, für welche im Allgemeinen geringere Säße ausreichen werden, Tagegelder gezahlt werden. Farbige Beamte sind vorkommendenfalls nach billigem Ermessen des Chefs der betreffenden Lokalbehörde bezw. der Landesverwaltung zu entschädigen.

Diese Tagegelder bleiben indessen jedenfalls für diejenige Zeit, während deren ein Beamter auf Kaiserlichen Kriegsschiffen befindlich gewesen bezw. an Bord derselben verpflegt worden ist, außer Ansaß. Inwiefern sonst noch eine Einschränkung der Tagegelder-Liquidationen nach Maßgabe der Entfernung zwischen dem Reiseziel und dem Amtssiße der Beamten oder aus anderen Gründen generell bezw. im konkreten Falle zu veranlassen sein wird, überlasse ich der pflichtmäßigen Prüfung und Entscheidung der Herren Chefs der Landesverwaltung in den drei Schutzgebieten.

Die für Rechnung der bezüglichen Schußgebiete unmittelbar aus der Gouvernements- bezw. Kommissariats-Kaffe zu berichtigenden Tagegelder- (event. auch Fuhrkosten) Liquidationen bedürfen zur rechnungsmäßigen Justifikation der Beträge einer durch den Chef der betreffenden Lokalbehörde bezw. der Landesverwaltung zu vollziehenden Richtigkeitsbescheinigung. Berlin, den 4. November 1889.

Der Reichskanzler.

Im Auftrage v. Holstein.

11. Verordnung, betreffend die Tagegelder, die Fuhrkosten und die Umzugskosten der gesandtschaftlichen und Konsularbeamten.*)

Vom 23. April 1879.
(Reichs-Gesezblatt S. 127.)

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen 2c., verordnen im Namen des Reichs, auf Grund des § 18 des Ge

*) Diese Verordnung findet auf die Beamten in den Schußgebieten entsprechende Anwendung. Vergl. Nr. 9.

seßes, betreffend die Rechtsverhältnisse der Reichsbeamten, vom 31. März 1873 (Reichs-Gesezbl. S. 61) im Einvernehmen mit dem Bundesrath, was folgt:

§ 1.

Die etatsmäßigen gesandtschaftlichen und Konsularbeamten erhalten bei Dienstreisen Tagegelder nach den folgenden Säßen:

außer innerhalb halbdes

Reichsgebiets

Mark. Mark.

I. die Botschafter

II. die außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten
Minister

III. die Ministerresidenten, die ständigen Geschäftsträger, die
Generalkonsuln und die ersten Botschaftssekretäre
IV. die übrigen Botschaftssekretäre, die Legationssekretäre,
die Konjuln, die Vizekonsuln, die Dolmetscher und
Dragomans und die Gesandtschaftsprediger

V. die Kanzleivorsteher und Kanzlisten bei den Gesandt-
schaften, die Kanzler, Kassirer, Registratoren und Sekre-
täre bei den Konsulaten.

VI. die Unterbeamten .

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Bewegt sich eine Dienstreise an demselben Tage innerhalb und außerhalb des Reichsgebiets, so wird für den Tag des Uebergangs aus Deutschland in das Ausland der höhere, für den Tag der Rückkehr in das Inland der niedrigere Tagegeldersaß gewährt.

§ 2.

Erfordert eine Dienstreise einen außergewöhnlichen Kostenaufwand, so kann der Tagegeldersaß (§ 1) von dem Reichskanzler angemessen erhöht werden.

§ 3.

Etatsmäßig angestellte Beamte, welche*) außerhalb ihres Amtssißes kommissarisch beschäftigt werden, erhalten für die Dauer dieser Beschäftigung neben ihrem vollen etatsmäßigen Diensteinkommen Tagegelder, deren Höhe der Reichskanzler in jedem Falle bestimmt.

Wenn gesandtschaftliche und Konsularbeamte infolge bestehender Uebung oder infolge der zeitweisen Verlegung der Residenz des betreffenden fremden Hofes mit Genehmigung des Reichskanzlers vorübergehend ihren Aufenthalt außerhalb ihres Amtssißes nehmen, so können denselben für die Dauer dieses Aufenthalts gleichfalls Tagegelder nach Festsetzung des Reichskanzlers gewährt werden.

*) Die hier folgenden Worte im Auslande" find in Wegfall gekommen (Verordnung vom 7. Februar 1881 R. G. B. S. 27, Art. 1).

Aufgehoben.*)

§ 4.

§ 5.

An Fuhrkosten einschließlich der Kosten der Gepäckbeförderung erhalten: I. bei Dienstreisen, welche auf Eisenbahnen, Dampfschiffen oder Segelschiffen gemacht werden können:

1. die im § 1 unter I bis V bezeichneten Beamten für das Kilometer 13 Pfennig und für jeden Zu- und Abgang außerhalb des Reichsgebiets 6 Mark, innerhalb desselben 3 Mark. Hat einer der im § 1 unter I bis IV bezeichneten Beamten einen Diener auf die Reise mitgenommen, so erhält er für denselben 7 Pfennig für das Kilometer.

2. die daselbst unter VI bezeichneten Beamten für das Kilo-
meter 7 Pfennig und für jeden Zu- und Abgang außerhalb
des Reichsgebiets 2 Mark, innerhalb desselben 1 Mark;

II. bei Dienstreisen, welche nicht auf Eisenbahnen, Dampfschiffen oder
Segelschiffen zurückgelegt werden können:

1. die im § 1 unter I bis III bezeichneten Beamten
2. die daselbst uuter IV bezeichneten Beamten
3. die daselbst unter V bezeichneten Beamten

außer inner-
halb halb
des

Reichsgeb iets
Mark. Mark.

1,00
0,70 0,60

0,60

.

0,40 0,40

0,30 0,30

4. die daselbst unter VI bezeichneten Beamten für das Kilometer der nächsten benußbaren Straßenverbindung. Haben erweislich höhere Fuhrkosten als die unter I und II festgesezten aufgewendet werden müssen, so werden diese erstattet.

§ 6.

Die Fuhrkosten werden für die Hin und Rückreise besonders berechnet. Hat jedoch ein Beamter Dienstgeschäfte an verschiedenen Orten unmittelbar nacheinander ausgerichtet, so ist der von Ort zu Ort wirklich zurückgelegte Weg ungetheilt der Berechnung der Fuhrkosten zu Grunde zu legen.

§ 7.

Für Dienstgeschäfte am Amtssiße des Beamten und für solche Dienstgeschäfte, welche Beamte, die einer Gesandtschaft oder einem Konsulate vorstehen, in geringerer Entfernung als acht Kilometer, die übrigen Beamten

*) Verordnung vom 7. Februar 1881, Art. 2.

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