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Zweiter Theil.

Bestimmungen für die einzelnen

Schuhgebiete.

A.

Gemeinsame Bestimmungen für die drei
westafrikanischen Schuhgebiete.

30. Allerhöchster Erlaß,

betreffend den Rang des Gouverneurs von Kamerun und der Kommissare der westafrikanischen Schutzgebiete.

Auf Ihren Bericht vom 25. d. Mts. will Ich hiermit Meinem Gouverneur für das Schußgebiet von Kamerun den Rang der Räthe I. Klasse, Meinen Kommissaren in dem Togo-Gebiete und in dem südwestafrikanischen Schußgebiete den Rang der Räthe III. Klasse beilegen, *) beides mit der Maßgabe, daß diese Rangklassen den bezeichneten Kolonialbeamten nur innerhalb der betreffenden Schußgebiete und für ihre Amtsdauer zustehen. **) ***) Berlin, den 25. Mai 1885.

An den Reichskanzler.

Wilhelm.
Fürst v. Bismarck.

31. Derordnung, betreffend den Erlaß von Verordnungen auf dem Gebiet der allgemeinen Verwaltung, des Zoll- und Steuerwesens für die westafrikanischen Schutzgebiete.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen 2c., verordnen auf Grund des Gesetzes, betreffend die Rechtsverhält

*) Die Ehrenbezeugungen im internationalen Verkehr sind demgemäß die für die Gesandten bezw. Generalkonsuln vorgesehenen.

**) Hinsichtlich des Ranges des Kanzlers von Kamerun finden mit Kaiserlicher Genehmigung die für die Stellung der Geschäftsträger bei den Kaiserlichen Missionen geltenden Grundsäge Anwendung (Rang der Räthe IV. Klasse).

***) Die Beschreibung der Uniformen der Beamten findet sich abgedruckt im D. Kol. Bl. 1890, S. 1.

Riebow, Die Kolonial-Gesetzgebung.

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nisse der deutschen Schußgebiete vom 17. April 1886, im Namen des Reichs, was folgt:

§ 1.

Der Gouverneur für das Kamerungebiet, der Kommissar für das Togogebiet und der Kommissar für das südwestafrikanische Schußgebiet werden, jeder für den ihm unterstellten Amtsbezirk, ermächtigt, auf dem Gebiet der allgemeinen Verwaltung, des Zoll- und Steuerwesens Verordnungen zu er lassen. Dieselben sind sofort in Abschrift dem Reichskanzler mitzutheilen, welcher befugt ist, die erlassenen Verordnungen aufzuheben.

§ 2.

Die Verkündung der Verordnungen erfolgt in ortsüblicher Weise, jedenfalls durch Anheftung an die Tafel des Regierungsgebäudes.

§ 3.

Gegen Strafbescheide, welche auf Grund der in Gemäßheit des § 1 erlassenen Verordnungen ergehen, steht den Betroffenen Beschwerde an den Reichskanzler (Auswärtiges Amt) zu.

Die Einlegung der Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung, es kann jedoch von der Behörde, gegen deren Strafbescheid Beschwerde erhoben wird, die vorläufige Einstellung der Vollstreckung verfügt werden.

Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und bei= gedrucktem Kaiserlichen Insiegel.

Gegeben Salzburg, den 19. Juli 1886.

(L. S.)

Wilhelm.

Fürst v. Bis mard.

B.

Die Schuhgebiete von Kamerun und Togo.

1. Gemeinsame Bestimmungen.

32. Verordnung, betreffend die Rechtsverhältnisse der Landesbeamten in den Schutzgebieten von Kamerun und Togo.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen 2c., verordnen im Namen des Reichs für die Schuhgebiete von Kamerun und Togo, was folgt:

Artikel 1.

Das Gesch, betreffend die Rechtsverhältnisse der Reichsbeamten vom 31. März 1873 (Reichs-Gesezbl. S. 61) nebst den dasselbe abändernden

und ergänzenden Gesezen vom 21. April 1886 (Reichs-Gesezbl. S. 80) und vom 31. Mai 1887 (Reichs-Geseßbl. S. 211), sowie das Gesetz, betreffend die Fürsorge für die Wittwen und Waisen der Reichsbeamten der Civilverwaltung, vom 20. April 1881 (Reichs-Geseßbl. S. 85) nebst dem Abänderungsgeseße vom 5. März 1888 (Reichs-Geseßbl. S. 65) finden, soweit nicht in den nachfolgenden Artikeln ein Anderes bestimmt ist, auf die Rechtsverhältnisse der Beamten der Schußgebiete von Kamerun und Togo, welche ihr Diensteinkommen aus den Fonds dieser Schußgebiete beziehen, mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, daß, wo in jenen Gesetzen von dem Reich, dem Reichsdienst, den Reichsfonds oder anderen Einrichtungen des Reichs die Rede ist, das betreffende Schußgebiet und dessen entsprechende Einrichtungen zu verstehen sind.

Artikel 2.

Im Falle des § 66 Absatz 1 des Gesetzes vom 31. März 1873 erfolgt die Entscheidung über die Versehung eines Beamten in den Ruhestand durch den Kaiser.

Artikel 3.

Die Befugnisse, welche nach den im Artikel 1 bezeichneten Gesezen der obersten Reichsbehörde zustehen, werden, soweit nicht durch diese Verordnung ein Anderes bestimmt ist, durch den Reichskanzler ausgeübt.

Ingleichen erfolgen die in § 5 Absatz 1, §§ 18, 39, 52 und § 68 Absah 2 des Gesetzes vom 31. März 1873 sowie in § 1 des Gesezes vom 31. Mai 1887 vorgesehenen Bestimmungen und Entscheidungen ausschließlich durch den Reichskanzler.

Die nach § 66 Absatz 2 des Gesetzes vom 31. März 1873 von dem Reichskanzler zu treffende Entscheidung ist endgültig.

Artikel 4.

Der Reichskanzler bestimmt, inwieweit einem in den Ruhestand oder in den einstweiligen Ruhestand verseßten Beamten die Kosten des Umzugs nach dem innerhalb des Reichs von demselben gewählten Wohnorte zu gewähren sind.

Artikel 5.

Die auf das Disziplinarverfahren bezüglichen Bestimmungen in §§ 84 bis 124 des Gesetzes vom 31. März 1873 bleiben außer Anwendung.

Die Entscheidung über die Entfernung eines Beamten aus dem Amt erfolgt, falls derselbe eine Kaiserliche Bestallung erhalten hat, durch den Kaiser, andernfalls durch den Gouverneur von Kamerun.

Vor der Entscheidung ist der Beamte zu hören und der Thatbestand unter Berücksichtigung der von dem Beamten geltend gemachten Entlastungsmomente festzustellen.

Gegen die Entscheidung des Gouverneurs findet Beschwerde an den Reichskanzler statt. Dieselbe ist bei dem Gouverneur anzumelden; die Frist zur Anmeldung beträgt drei Monate. Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung.

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