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in geringerer Entfernung als zwei Kilometer von ihrem Amtssiße vornehmen, werden weder Tagegelder noch Fuhrkosten gewährt.

Für einzelne Orte kann durch den Reichskanzler bestimmt werden, daß den Beamten bei den außerhalb des Dienstgebäudes vorzunehmenden Dienstgeschäften die für erforderlich gewesene Transportmittel verauslagten Kosten sowie die verauslagten Brücken- und Fährgelder zu erstatten sind.

Die Bestimmungen der Nr. 11 des Tarifs zum Gesetz, betreffend die Gebühren und Kosten bei den Konsulaten, vom 1. Juli 1872 (ReichsGesezbl. S. 245) werden durch Vorstehendes nicht berührt.

$ 8.

Die etatsmäßig angestellten Beamten erhalten bei Neu- und Wiederanstellungen sowie bei Versetzungen eine Vergütung für allgemeine Umzugskosten einschließlich der den Gesandten und Konsuln bisher gewährten bezw. nach § 8 des Gesetzes, betreffend die Organisation der Bundeskonsulate, vom 8. November 1867 (Bundes-Geseßbl. S. 137) zustehenden Einrichtungsgelder, und zwar in folgenden Beträgen:

Die Botschafter erhalten 100 pCt., die übrigen einer Gesandtschaft und die einem Konsulate vorstehenden Beamten 50 pCt. des einmaligen Jahresbetrages ihres persönlichen Gehalts, alle anderen Beamten die im § 20 zu b bestimmten Säße.

Beamte ohne Familie erhalten nur die Hälfte der vorgedachten Beträge. Die vorstehend festgesezte Vergütung wird für diejenigen zu Gesandten oder selbstständigen Konjuln ernannten Beamten um ein Drittel erhöht, welche bis zu dieser Ernennung einer Gesandtschaft oder einem Konsulate noch nicht oder nur einer Gesandtschaft oder einem Konsulate von geringerem Range vorgestanden haben.

§ 9.

Wird einem Gesandten oder Konsul eine Dienstwohnung mit möblirten Empfangsräumen zugewiesen, so erhält derselbe nur zwei Drittel der im § 8 festgesezten Vergütung.

§ 10.

Die erste Hälfte der Vergütung für allgemeine Umzugskosten wird mit dem Tage der Ernennung des Beamten, die zweite Hälfte mit dem Tage seines Eintreffens an dem neuen Amtssize fällig.

Hat der Beamte infolge eigener Entschließung oder Schuld den Posten nicht angetreten, so ist derselbe zur Wiedererstattung der ihm etwa bereits gezahlten Hälfte der Vergütungssumme verpflichtet.

Wird dem Beamten vor dem Eintreffen auf dem ihm verliehenen Posten eine andere Stelle übertragen, so kann die ihm etwa bereits gezahlte Hälfte der Vergütungssumme auf die ihm für die neue Stellung zustehende Vergütung angerechnet werden.

§ 11.

Wird ein Beamter unter Belassung an seinem bisherigen Amtssiße zum Vorsteher einer Gesandtschaft oder eines Konsulats befördert, so hat er die

für das ihm übertragene höhere Amt in den §§ 8 und 9 bestimmte Vergütung abzüglich des für das bisher von ihm bekleidete Amt bezogenen Vergütungsbetrages zu beanspruchen. Derselbe Anspruch steht dem Vorsteher einer gesandtschaftlichen oder konsularischen Behörde zu, wenn sein Posten im Range erhöht wird.

§ 12.

Die etatsmäßig angestellten Beamten erhalten in den im § 8 bezeichneten Fällen für den Umzug von ihrem bisherigen nach dem neuen Wohnorte eine Vergütung der speziellen Umzugskosten, und zwar:

1. sämmtliche Beamte für den Transport (ausschließlich Verpackung und
Versicherung) der Gegenstände der häuslichen Einrichtung die wirklich
gezahlten Beträge, auf Grund spezieller und belegter Liquidationen,
mit der Maßgabe, daß, falls und insoweit der Transport der Gegen-
stände mittelst Eilfracht erfolgt ist, nur ein Drittel der hierfür
gezahlten Beträge zur Vergütung gelangt;

2. die in § 1 unter I bis IV bezeichneten Beamten
die daselbst unter V bezeichneten Beamten.
die daselbst unter VI bezeichneten Beamten
für jedes mitgenommene Familienmitglied; die im § 1
unter I bis IV bezeichneten Beamten für jeden mit-
genommenen Dienstboten

.

10 Pfennig,

7

8

7 =

11

=

pro Kilometer der kürzesten benußbaren Straßenverbindung. Außerdem ist der Miethszins zu vergüten, welchen der verseßte Beamte für die Wohnung an seinem bisherigen Aufenthaltsorte während der Zeit von dem Verlassen des Letteren bis zu dem Zeitpunkte hat aufwenden müssen, mit welchem die Auflösung des Miethsverhältnisses möglich wurde. Diese Vergütung darf jedoch längstens für den Zeitraum eines Jahres gewährt werden.

Hat der Beamte im eigenen Hause gewohnt, so kann demselben gleichfalls eine Entschädigung und zwar höchstens bis zum Jahresbetrage des ortsüblichen Miethswerthes der von ihm benußten Wohnung gewährt werden.

§ 13.

Die zur Feststellung der speziellen Umzugskosten-Vergütung in jedem einzelnen Falle erforderlichen Beläge hat der Beamte bei Verlust seines Anspruchs auf diese Vergütung innerhalb Jahresfrist nach seinem Eintreffen auf dem neuen Posten an das Auswärtige Amt abzusenden.

§ 14.

Für die Dienstantritts- oder Verseßungsreise erhalten die zum Bezuge von Umzugskosten berechtigten Beamten Fuhrkosten nach Maßgabe des § 5 dieser Verordnung für ihre Person sowie, wenn sie nicht während des Umzuges ihr volles etatsmäßiges Diensteinkommen beziehen, Tagegelder nach Maßgabe der §§ 1 und 2 dieser Verordnung für die zur Ausführung der Umzugsreise nach Entscheidung des Reichskanzlers durchschnittlich erforderliche Zeit.

$ 15.

Bei Berechnung der Entfernungen für die Feststellung sowohl der Fuhrkosten wie der speziellen Umzugskosten wird jedes angefangene Kilometer für ein volles Kilometer gerechnet.

§ 16.

Für die Höhe der Tagegelder, Fuhrkosten und Umzugskosten ist nicht der persönliche Rang des Beamten, sondern das Amt, welches er etatsmäßig bekleidet, und zwar bei Neu- und Wiederanstellungen und Verseßungen nicht das Amt, aus welchem, sondern dasjenige, in welches er versezt wird, maßgebend.

§ 17.

Den Gesandtschafts-Attachés stehen weder Tagegelder noch Fuhr- oder Umzugskosten zu. Nur wenn dieselben seitens des Reichskanzlers mit einem Kommissorium betraut werden, erhalten sie für die Dauer desselben Tagegelder und Fuhrkosten nach Bestimmung des Reichskanzlers.

§ 18.

Die übrigen nicht etatsmäßig angestellten Beamten erhalten bei Dienstreisen sowie bei ihrer Anstellung und Verseßung und bei dienstlicher Beschäftigung außerhalb ihres Wohnorts Tagegelder und Fuhrkosten nach Bestimmung des Reichskanzlers, jedoch höchstens bis zu demjenigen Betrage, welcher nach Maßgabe dieser Verordnung den etatsmäßigen Beamten, deren Funktionen sie zu versehen bestimmt sind, zustehen. Spezielle Umzugskosten werden ihnen nicht gewährt. Allgemeine Umzugskosten können sie ausnahmsweise, jedoch in jedem Falle nur bis zum Betrage von höchstens 1500 Mark erhalten, wenn sie in überseeischen Ländern Verwendung finden.

$ 19.

Die Bestimmungen des § 18 finden auch auf die im inneren Dienste des Reichs oder im Dienste eines Bundesstaats etatsmäßig angestellten Beamten, welche im gesandtschaftlichen oder Konsulardienste des Reichs außeretatsmäßig verwandt werden, Anwendung. Wird ein solcher Beamter später im gesandtschaftlichen oder Konsulardienste etatsmäßig angestellt, so ist auf die ihm alsdann gemäß § 8 zustehende Vergütung für allgemeine Umzugskosten der Betrag der ihm etwa auf Grund des § 18 bereits gezahlten allgemeinen Umzugskostenvergütung anzurechnen. Der Berechnung der speziellen Umzugskosten ist alsdann die Entfernung zwischen demjenigen Orte, wo der betreffende Beamte zulezt etatsmäßig angestellt gewesen ist, und seinem neuen Wohnorte zu Grunde zu legen.

§ 20.

Werden gesandtschaftliche oder Konsularbeamte in den Ruhestand oder in den einstweiligen Ruhestand verseßt, so sind ihnen gemäß § 40 des Geseßes, betreffend die Rechtsverhältnisse der Reichsbeamten, vom 31. März 1873

Riebow, Die Kolonial-Gesetzgebung.

2

(Reichs-Gesezbl. S. 61) die Kosten des Transports ihrer Einrichtungsgegenstände bis zu dem innerhalb des Reichs von ihnen gewählten Wohnorte nach den wirklich gezahlten Beträgen, auf Grund spezieller und belegter Liquidationen, zu erstatten.

Daneben erhalten sie:

a) für ihre Person Fuhrkosten nach Maßgabe des § 5 sowie, wenn sie nicht während des Umzuges ihr volles etatsmäßiges Diensteinkommen beziehen, Tagegelder nach Maßgabe der §§ 1 und 2 dieser Verordnung;

b) allgemeine Umzugskosten, und zwar:

2500 Mark,

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2000 1200 = 600 = 400

die im § 1 unter I bezeichneten Beamten die daselbst unter II bezeichneten Beamten. die daselbst unter III bezeichneten Beamten die daselbst unter IV bezeichneten Beamten die daselbst unter V bezeichneten Beamten die daselbst unter VI bezeichneten Beamten mit der Maßgabe, daß Beamte ohne Familie nur die Hälfte dieser Beträge erhalten;

=

200 =

c) die im § 12 dieser Verordnung festgesetzten Vergütungen für die Umzugsreisen der Familienmitglieder und Dienstboten sowie die ebendort festgesezten Miethszins oder Miethswerths-Entschädigungen.

$ 21.

Gesandtschaftliche und Konsularbeamte, welche, ohne ihre etatsmäßige Stellung im Auslande beizubehalten, in eine etatsmäßige Stelle des Auswärtigen Amts versezt oder zur Beschäftigung in das Auswärtige Amt einberufen werden, erhalten für den Umzug von ihrem bisherigen Posten nach Berlin die im vorgehenden Paragraphen festgeseßten Vergütungen.

§ 22.

Auf Wahlkonsuln und die von diesen angestellten Personen finden die Bestimmungen dieser Verordnung keine Anwendung.

$ 23.

Gegenwärtige Verordnung findet auf alle diejenigen dienstlichen Reisen und Verwendungen der Beamten Anwendung, welche nach dem 30. April d. J. ihren Anfang nehmen.

Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.

Gegeben Wiesbaden, den 23. April 1879.

(L. S.)

Wilhelm.

Fürst v. Bismard.

12. Derordnung, betreffend den Urlaub der gesandtschaftlichen und Konsularbeamten und deren Stellvertretung. Vom 23. April 1879. (Reichs-Gesezblatt S. 134.)

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen 2c., verordnen im Namen des Reichs, auf Grund des § 14 des Gejezes, betreffend die Rechtsverhältnisse der Reichsbeamten, vom 31. März 1873 (Reichs-Gesezbl. S. 61), was folgt:

§ 1.

Anträge der gesandtschaftlichen und Konjularbeamten auf Lewilligung von Urlaub sind unter Angabe der Veranlassung und des Zwecks der unmittelbar vorgesezten Behörde oder dem unmittelbar vorgeseßten Beamten einzureichen.

$ 2.

Unseren Botschaftern, außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Ministern und Ministerresidenten wird der Urlaub von Uns auf Antrag des Reichskanzlers bewilligt.

In allen anderen Fällen wird der Urlaub vom Reichskanzler ertheilt; jedoch können die einer Gesandtschaft oder einem Konsulate vorstehenden Beamten ihren Untergebenen zu Reisen außerhalb Deutschlands Urlaub bis zur Dauer einer Woche ertheilen.

§ 3.

Wird ein Urlaub zu Wiederherstellung der Gesundheit nachgesucht, so ist dem Antrage eine ärztliche Bescheinigung beizufügen.

Der Reichskanzler ist berechtigt, die Beibringung einer solchen Bescheinigung ausnahmsweise zu erlassen.

§ 4.

Der beurlaubte Beamte hat dafür zu sorgen, daß ihn während der Abwesenheit von seinem Amtssiße Verfügungen der vorgesezten Behörden erreichen können.

§ 5.

Bei Ertheilung des Urlaubs ist gleichzeitig für die Vertretung des beurlaubten Beamten Sorge zu tragen.

§ 6.

Erhält ein Gesandter Urlaub von mehr als 14 Tagen, so wird dem ihn vertretenden Geschäftsträger aus den nach den §§ 7 und 9 dieser Verordnung eintretenden Abzügen für die gesammte Dauer des Urlaubs eine Dienstaufwands Entschädigung gewährt, welche bei den Botschaften auf

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