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daselbst), damit nicht durch vorzeitige Bekanntgebung des verfügten Arrestes an den Schuldner die demnächstige Vollstreckung des Arrestes in ihrem Erfolge gefährdet werde. Dieses Interesse des Gläubigers fällt jedoch weg, wenn derselbe mit dem Antrag auf Erlaß des Arrestbefehls zugleich die Vollstreckung desselben, z. B. durch Bezeichnung des Arrestgegenstandes (der zu pfändenden beweglichen Sachen oder Forderungen u. s. w.) beantragt. In diesem Fall_ist_anzunehmen, daß mit dem Antrag auf Erlaß des Arrestbefehls auch die Zustellung desselben beantragt sei, und demzufolge mit dem Arrestbefehl zugleich die Zustellung desselben und die betreffende Vollstreckungsmaßregel zu verfügen. B. in Straffachen: alle Zustellungen mit Ausnahme der Zeugenladungen im Falle des § 219 der Strafprozeßordnung.

C. im Konkursverfahren: alle Zustellungen (§ 66 Absaß 2 der Konkurs-
ordnung.

D. in Angelegenheiten der nicht streitigen Gerichtsbarkeit: alle vom
Gericht ausgehenden Zustellungen; jedoch ist hier eine förmliche
Zustellung nur nothwendig, insofern es (z. B. wegen Beginns einer
Frist und dergl.) einer Beurkundung der Zustellung bedarf (§ 1
Absatz 1 des preußischen Ausführungsgesetzes zur Civilprozeßordnung).
3. Auf Betreiben der Parteien erfolgen:

A. in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten die Zustellung von Schriftsäßen
seitens einer Partei an die andere mit Ausnahme der Berufungs
schrift (vgl. Nr. 2 A) und die Zustellung von Arrestbefehlen an den
Schuldner (vgl. Nr. 2 A b);

B. in Strafsachen: die Zustellung von Zeugenladungen im Falle des § 219 der Strafprozeßordnung.

4. Auch in den Schußgebieten besteht die Zustellung, wenn eine Ausfertigung zugestellt werden soll, in deren Uebergabe, in den übrigen Fällen in der Uebergabe einer beglaubigten Abschrift des zuzustellenden Schriftstücks (§ 156 Absatz 1 der Civilprozeßordnung). Die Beglaubigung kann aber hier in allen Fällen (nicht, wie nach § 156 Absatz 2 der Civilprozeßordnung, nur bei Zustellungen von Amtswegen) durch den Gerichtsschreiber erfolgen (§ 7 Absatz 3 der Verordnung). Der Gerichtsschreiber hat bei Zustellungen auf Betreiben der Parteien die erforderlichen Abschriften (§ 155 der Civilprozeßordnung) auf Verlangen auch anzufertigen.

5. Die Vorschriften über die Person, an welche die Zustellung zu erfolgen hat (§§ 157 bis 164 der Civilprozeßordnung), sind auch in den Schutzgebieten zu beachten; jedoch tritt an Stelle der §§ 160, 161 der § 7 Absatz 6 der Verordnung.

6. Die §§ 165 bis 181 der Civilprozeßordnung finden in den Schußgebieten keine Anwendung. An ihre Stelle treten die Anordnungen, welche von dem zur Ausübung der Gerichtsbarkeit ermächtigten Beamten gemäß § 6 der Verordnung erlassen werden (oben § 2 Nr. 4). Diese Anordnungen können für eine einzelne Zustellung mit Rücksicht auf die Umstände des Falls besonders oder allgemein für alle Fälle, in denen nicht etwas Abweichendes bestimmt wird, getroffen werden. Dieselben können sich beziehen auf die Personen, durch welche die Zustellungen zu bewerkstelligen sind, und die

Uebermittelung der Aufträge an dieselben; auf Ort und Zeit der Zustellungen; auf diejenigen Personen, welchen an Stelle des Empfängers das zuzustellende Schriftstück bezw. die Abschrift desselben übergeben werden darf, wenn der Empfänger nicht angetroffen wird; auf das Verfahren, wenn keine Person angetroffen wird, an welche die Uebergabe bewirkt werden kann; auf den Nachweis der erfolgten Zustellung. Ein solcher Nachweis ist stets schriftlich zu den Akten zn bringen (§ 7 Absatz 7 der Verordnung). Bei den Anordnungen bezüglich der Form dieses Nachweises ist zu beachten, daß durch den Letteren festgestellt werden muß, welches Schriftstück in Ausfertigung oder Abschrift übergeben ist.

7. Zustellungen, welche in einer bei einer Gerichtsbehörde in den Schußgebieten anhängigen Rechtsangelegenheit erforderlich werden, aber außerhalb des Schußgebietes, in welchem die Gerichtsbehörde ihren Siz hat, zu bewirken sind, erfolgen im Wege des Ersuchens (§ 6 Absatz 3 der Verordnung).

8. Das Ersuchen ist zu richten:

a) bezüglich einer im Deutschen Reich zu bewirkenden Zustellung: an den Gerichtsschreiber des Amtsgerichts, in dessen Bezirk die Zustellung ausgeführt werden soll (§ 162 des Gerichtsverfassungsgesetzes);

b) bezüglich einer in einem anderen deutschen Schußgebiete oder im Bezirke eines deutschen Konsulargerichts zu bewirkenden Zustellung: an die Gerichtsbehörde des betreffenden Schußgebietes bezw. an den betreffenden Konsul; hiernach ist insbesondere auch dann zu verfahren, wenn von einer der Gerichtsbehörden im Schußgebiete von Kamerun eine Zustellung im Schußgebiete von Togo oder von der Gerichtsbehörde des letteren Schußgebietes eine Zustellung im Schußgebiete von Kamerun zu veranlassen ist;

c) bezüglich einer in einem ausländischen Staate zu bewirkenden Zustellung an die in §§ 182 bis 184 der Civilprozeßordnung bezeichneten Behörden und Beamten.

9. Die öffentliche Zustellung erfolgt in den bei den Gerichtsbehörden der Schutzgebiete anhängigen Rechtsangelegenheiten nach den Vorschriften in §§ 186 bis 189 der Civilprozeßordnung. Jedoch kann die Gerichtsbehörde bei Bewilligung der öffentlichen Zustellung einer Ladung anordnen, daß eine Einrückung in öffentliche Blätter nicht erforderlich sei (§ 7 Absatz 5 der Verordnung). In einem solchen Falle gilt die Ladung als zugestellt, wenn seit der Anheftung des Schriftstücks an der Gerichtstafel zwei Wochen verstrichen sind (§ 189 Absah 2 der Civilprozeßordnung).

10. Die im § 190 der Civilprozeßordnung bezüglich des Eintritts der Wirkungen der Zustellung für Zustellungen mittelst Ersuchens anderer Behörden oder Beamten und für öffentliche Zustellungen gegebene Vorschrift ist durch § 7 Absah 4 der Verordnung auf alle Zustellungen ausgedehnt, welche in den bei den Gerichtsbehörden der Schußgebiete anhängigen Rechtsangelegenheiten auf Betreiben der Parteien erfolgen.

11. Im Schußgebiete zu bewirkende Zustellungen in einer bei einem deutschen Gerichte anhängigen Rechtsangelegenheit erfolgen auf Ersuchen desselben durch die Gerichtsbehörde erster Instanz in der in Nr. 4 bis 6 bezeichneten Weise. Der zur Ausübung der Gerichtsbarkeit ermächtigte Be

amte hat auf Grund des Nachweises der Zustellung (vgl. Nr. 6) das im § 185 Absatz 2 der Civilprozeßordnung bezeichnete Zustellungszeugniß auszustellen und nur dieses, nicht auch den Nachweis oder die sonst etwa bei der Gerichtsbehörde entstandenen Akten, dem ersuchenden Gerichte zu übersenden.

§ 7. Zwangsvollstreckungen.

(Zu den §§ 9, 10 der Verordnung vom 2. Juli 1888.)

1. Aus welchen Titeln eine Zwangsvollstreckung stattfindet, unter welchen Voraussetzungen insbesondere von den Gerichtsbehörden in den Schußgebieten erlassene Urtheile vollstreckbar sind, bestimmt sich nach §§ 644 bis 661, 702 der Civilprozeßordnung.

2. Die Ertheilung der vollstreckbaren Ausfertigung (Civilprozeßordnung §§ 662 ff.) einer von einer Gerichtsbehörde der Schußgebiete erlassenen Entscheidung, eines vor derselben abgeschlossenen Vergleichs oder einer von derselben aufgenommenen Urkunde der im § 702 Nr. 5 der Civilprozeßordnung bezeichneten Art kann erforderlich werden, wenn die Parteien dieselbe zum Zwecke einer Zwangsvollstreckung außerhalb des Schußgebietes (f. unten Nr. 10, 11) beantragen.

Die Ertheilung einer vollstreckbaren Ausfertigung erfolgt nach Maßgabe der §§ 662 bis 670 der Civilprozeßordnung, jedoch in allen Fällen (nicht bloß in denen der §§ 666, 669) nur auf Anordnung des zur Ausübung der Gerichtsbarkeit ermächtigten Beamten (§ 10 der Verordnung).

3. Die Zwangsvollstreckung innerhalb eines jeden der beiden Schußgebiete ist in allen Fällen Sache der Gerichtsbehörde erster Instanz. Zwangsvollstreckung wird von dem zur Ausübung der Gerichtsbarkeit ermächtigten Beamten angeordnet (§ 9 der Verordnung).

4. Der Gläubiger, welcher eine Zwangsvollstreckung im Schutzgebiete beantragt, hat den Titel, aus welchem dieselbe erfolgen soll, nur dann vor= zulegen, wenn sich der Titel nicht in den Akten der Gerichtsbehörde (Nr. 3) befindet.

Die Beibringung einer vollstreckbaren Ausfertigung liegt dem Gläubiger nicht ob, soweit diese Ausfertigung von dem Gerichtsschreiber der Gerichtsbehörde (Nr. 3) zu ertheilen sein würde (§ 9 Absaß 1 der Verordnung). Die Beibringung ist danach insbesondere erforderlich, wenn zur Zeit der Stellung des Antrags der Rechtsstreit noch bei dem Obergericht in Kamerun anhängig ist (§ 662 Absaß 2 der Civilprozeßordnung).

5. In den Fällen, in welchen der Gläubiger eine vollstreckbare Ausfertigung nicht beizubringen hat (Nr. 4 Absatz 2), darf die Zwangsvollstreckung nur unter denselben Voraussetzungen angeordnet werden, unter welchen nach §§ 664, 665 der Civilprozeßordnung die Ertheilung einer vollstreckbaren Ausfertigung zulässig ist. Auf die Anordnung der Zwangsvollstreckung finden die Vorschriften über Anhörung des Schuldners, über die Klage auf Ertheilung der Vollstreckungsklausel, über Einwendungen gegen die Lettere, über die Bemerkung der erfolgten Ertheilung auf der Urschrift des Urtheils (§§ 666 bis 668, 670 der Civilprozeßordnung) entsprechende Anwendung.

6. Die Vorschriften über den Beginn der Zwangsvollstreckung (§§ 671 bis 673 der Civilprozeßordnung) finden auf Zwangsvollstreckungen in den Schußgebieten mit der Maßgabe Anwendung, daß in den in Nr. 5 bezeich= neten Fällen an Stelle der Vollstreckungsklausel (§ 671 a. a. C.) die Anordnung der Zwangsvollstreckung tritt.

7. In den Schußgebieten erfolgt die Ausführung der Zwangsvollstreckung auch in den Fällen, in welchen sie nach der Civilprozeßordnung den Gerichtsvollziehern zugewiesen ist, durch den zur Ausübung der Gerichtsbarkeit ermächtigten Beamten; derselbe kann mit der Ausführung andere Personen beauftragen, welche nach seinen Anweisungen zu verfahren haben (§ 9 Absatz 2 der Verordnung). Der Auftrag ist schriftlich zu ertheilen. Der schriftliche Auftrag tritt bei Anwendung der Vorschriften der §§ 675 bis 677 der Civilprozeßordnung an die Stelle der vollstreckbaren Ausfertigung. Die Vorschriften der §§ 678 bis 683 kommen nicht zur Anwendung; an ihre Stelle treten die Anweisungen, welche der zur Ausübung der Gerichtsbarkeit ermächtigte Beamte den mit der Ausführung der Zwangsvollstreckung beauftragten Personen ertheilt hat. Bei Ertheilung dieser Anweisung ist dafür Sorge zu tragen, daß über jede Vollstreckungshandlung eine schriftliche Nachricht zu den Akten gebracht wird.

8. Die mit der Ausführung der Zwangsvollstreckung beauftragte Person (Nr. 7) hat die in der Civilprozeßordnung (§§ 712, 713, 716, 720 bis 725, 727, 746, 751, 769 bis 771, 777) dem Gerichtsvollzieher zugewiesenen Befugnisse und Obliegenheiten, soweit nicht durch die ihr ertheilten Anweisungen (Nr. 7) etwas Anderes bestimmt wird.

9. Auf die in den §§ 730, 739 und 744 der Civilprozeßordnung vorgesehenen Zustellungen bei der Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen in Forderungen und andere Vermögensrechte finden die §§ 6, 7 (vergl. insbesondere § 7 Absatz 1) der Verordnung und § 6 dieser Anweisung Anwendung. Im Falle des § 739 Absatz 3 sind die Erklärungen des Drittschuldners stets an die Gerichtsbehörde zu richten.

10. Soll im Deutschen Reich eine Zwangsvollstreckung auf Grund einer in den Schutzgebieten erlassenen Entscheidung oder einer dort aufgenommenen vollstreckbaren Urkunde erfolgen, so hat der Gläubiger sich eine vollstreckbare Ausfertigung des Titels ertheilen zu lassen (vergl. Nr. 1, 2) und auf Grund derselben die Zwangsvollstreckung selbst zu betreiben. Ein Erjuchen an deutsche Gerichte seitens der Gerichtsbehörde des Schußgebietes findet nicht statt. Jedoch kann, soweit die Zwangsvollstreckung durch einen deutschen Gerichtsvollzieher zu bewirken ist, der Gläubiger zur Beauftragung desselben fich der Vermittelung der Gerichtsbehörde bedienen, welche ihrerseits den Auftrag unter Beifügung der vollstreckbaren Ausfertigung dem Gerichtsschreiber desjenigen Amtsgerichts übersendet, in dessen Bezirk der Auftrag ausgeführt werden soll (§ 674 Absatz 2 der Civilprozeßordnung; § 162 des Gerichtsverfassungsgesetzes).

11. Soll die Zwangsvollstreckung aus einem der in Nr. 10 bezeichneten Titel in einem anderen deutschen Schußgebiete erfolgen, so hat die Gerichtsbehörde erster Instanz auf Antrag des Gläubigers die Gerichtsbehörde des betreffenden Schußgebietes um die Zwangsvollstreckung zu ersuchen (§ 700 Absatz 2 der Civilprozeßordnung). Diese Bestimmung findet auch im Verhältniß der Schußgebiete von Kamerun und Togo zu einander Anwendung. Riebow, Die Kolonial-Gesetzgebung.

13

In gleicher Weise ist zu verfahren, wenn die Zwangsvollstreckung im Bezirk eines deutschen Konsulargerichts erfolgen soll; jedoch ist dem an den Konsul zu richtenden Ersuchungsschreiben eine vollstreckbare Ausfertigung beizufügen.

12. Mit der Zwangsvollstreckung, welche aus einem der in Nr. 10 bezeichneten Titel in einem ausländischen Staate erfolgen soll, hat die Gerichtsbehörde sich nicht zu befassen, deren Betrieb vielmehr dem Gläubiger zu überlassen.

13. Ersucht ein deutsches Gericht gemäß § 700 Absatz 2 der Civilprozeßordnung um Bewirkung einer Zwangsvollstreckung im Schußgebiete, so ist dieselbe auf Grund des Ersuchens anzuordnen, ohne daß die Vollstreckbarkeit nachzuprüfen ist. Die Vollstreckung erfolgt in der in Nr. 7 bis 9 bezeichneten Weise.

§ 8.

Bestimmungen für Strafsachen.

(3u den §§ 11 bis 15 der Verordnung vom 2. Juli 1888 und § 21 des Gejezes über die Konsulargerichtsbarkeit.)

1. Die Verfügung, durch welche der Angeklagte vom Erscheinen in der Hauptverhandlung entbunden wird (§ 12 der Verordnung), kann, wenn sie von Amtswegen erfolgt oder ein bezüglicher Antrag von dem Beschuldigten schon vorher gestellt war, gleichzeitig mit der Mittheilung des Termins der Hauptverhandlung an den Angeklagten erfolgen. Die Verfügung wird von dem zur Ausübung der Gerichtsbarkeit ermächtigten Beamten erlassen. Derselbe hat dabei zu prüfen, ob die im § 12 der Verordnung bezeichneten Voraussetzungen vorliegen. Erscheint in der Hauptverhandlung nach Ansicht des Gerichts die Verhängung einer höheren Strafe als der im § 12 be stimmten angezeigt, so muß die Verhandlung vertagt und der Angeklagte zu dem neuen Termine vorgeladen und eventuell vorgeführt werden.

Unter allen Umständen muß, wenn ohne die Anwesenheit des vom Erscheinen entbundenen Angeklagten verhandelt werden soll, derselbe, falls seine richterliche Vernehmung nicht schon im Vorverfahren erfolgt ist, durch einen ersuchten oder beauftragten Richter über den Gegenstand der Anschuldigung vernommen werden (Strafprozeßordnung § 232 Absay 2, 3). Nöthigenfalls ist diese Vernehmung nach Maßgabe des § 2 Nr. 5 dieser Anweisung einer anderen geeigneten Person zu übertragen. Für das im § 231 der Strafprozeßordnung vorgesehene Ungehorsamsverfahren bedarf es hingegen einer vorgängigen richterlichen Vernehmung des Angeklagten nicht.

2. Das Verfahren in den durch § 13 der Verordnung für beide Schußgebiete dem Gericht erster Instanz in Kamerun übertragenen Schwurgerichtssachen regelt sich nach den Vorschriften, welche für die im § 28 des Gesetzes über die Konsulargerichtsbarkeit bezeichneten Straffachen gelten. Es findet daher auch der § 9 des bezeichneten Geseßes Anwendung, wonach in dem Falle, daß die Zuziehung von vier Beisißern nicht ausführbar ist, die Zuziehung von zwei Beisißern genügen soll. Dieser Fall wird auch dann als gegeben anzusehen sein, wenn infolge der Zuziehung von vier Beisitzern in erster Instanz nach Lage der Verhältnisse keine ausreichende Zahl von Beisigern für die eventuelle Verhandlung in der Berufungsinstanz verwend

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