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Nr.

1.

Hypotheken.

Dritte

Mark. Pf.

1. 15 000 5000 10 000

Fünfzehntausend Mark Darlehn, zu 41⁄2 pCt. jährlich vom 1. Januar 1889 an verzinslich, gegen jederzeitige Dreimonatskündigung rückzahlbar, eingetragen für den Tabakshändler Dietrich Brauburger in Bremen auf Grund der Schuldurkunde vom

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Vormerkung auf eine Hypo- | Umgeschrieben in eine Hypothek von

thef von Sechstausend
Mark für den Kaufmann
Philipp Schmidt in
Logo, eingetragen auf
Grund Ersuchens des
Kaiserlichen Gerichts zu
Togo

Dom

Sechstausend Mart Kaufgeldrest mit 5 pCt. vom 1. Februar 1889 an verzinslich, von da an drei Jahre unfündbar und später nach dreimonatlicher Kündigung zahlbar, eingetragen auf Grund Urtheils des Kaiserlichen Ge richts zu Togo

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Achttausend Mark, zu 5 pCt. jährlich vom 1. Juli 1889 an in halbjährlichen Raten verzinslich und auf dreimonatliche Kündigung rückzahlbar, eingetragen für den Rentier Felix Bauerschmidt auf Grund der Schuldurkunde vom

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Anlage B.

Hypothekenbrief

über

die im Grundbuch von Kamerun Band I Blatt Nr. 6 auf der Faktorei Nr. 1 in Kamerun, Abtheilung III Nr. 3 eingetragenen 8000 Mart.

Abtheilung III.

Nr. 3. 8000 Mark. Achttausend Mark, zu 5 pCt. jährlich vom 1. Juli 1889 an in halbjährlichen Raten verzinslich und auf dreimonat

liche Kündigung rückzahlbar, eingetragen für den Rentier Felix Bauerschmidt in Berlin auf Grund der Schuldurkunde

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Bestandtheile der Faktorei Nr. 1:

1. Faktorei Nr. 1 in Kamerun, an der Kameruner Bucht
zwischen der Mündung des Z.-Baches und der Faktorei
Nr. 2, mit Wohngebäude, Waarenhaus und Garten-
anlagen

2. Der Palmenwald am Flußufer südöstlich der Faktorei
bis zur Mündung des Y.-Baches und landeinwärts bis
zur Grenze des Dorfbezirks W..

Abschreibungen:

2 Hektar.

.. 150 Hektar.

Aus Nr. 1 ist ein Theil der Gartenanlage am Südostende

der Besizung übertragen auf Band IV Bl. 10 .

Eigenthümer: Dr. Karl Ferdinand Stubenberg in Kamerun. Erwerbspreise: 10000 Mark im Jahre .

Eingetragen sind:

in der zweiten Abtheilung:

Nr. 1 gelöscht.

in der dritten Abtheilung:

1. 5000 Mark

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Urkundlich ausgefertigt, Kamerun, den . . .

Kaiserlicher Richter des Schußgebietes von Kamerun.

50 Ar.

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Für die Eintragung des Eigenthümers einschließlich der voraufgehenden Verhandlungen, insbesondere der Entgegennahme der Auflassungserklärungen, sowie für die Eintragung des Erwerbspreises oder der Werthschäßung:

bei Grundstücken bis 1 ha Fläche

von mehr als 1 ha bis 10 ha für jeden Hektar mehr
von mehr als 10 ha für jeden Hektar mehr

5,00 Mark

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Für die Eintragung des Eigenthümers bei Anlegung des Grundbuchblatts einschließlich des vorgängigen Verfahrens wird die Hälfte der vorstehenden Kosten als Zuschlag erhoben.

Wird für mehrere Grundstücke desselben Eigenthümers ein gemeinschaftliches Grundbuchblatt angelegt, so werden die Flächen der einzelnen Grundstücke bei Berechnung der Kosten zusammengerechnet.

Bei Abschreibung eines Theilstückes und Uebertragung desselben auf ein anderes Grundbuchblatt werden Kosten nach § 1 nur für die Eintragung auf Lezteres berechnet.

Im Falle des § 37 der Verfügung, betreffend die Führung der Grundbücher und das Verfahren in Grundbuchsachen, wird behufs der Berechnung der Kosten die Größe von dem Grundbuchrichter abgeschäßt.

§ 2.

Für jede endgültige Eintragung in der 2. und 3. Abtheilung und alle dabei vorkommenden Nebengeschäfte:

a) von dem Betrage bis zu 500 Mark von je
100 Mark

b) von dem Mehrbetrage bis zu 5000 Mark von
je 100 Mark

c) von dem Mehrbetrage von je 100 Mark

§ 3.

0,50 Mark,

0,20

0,10

Für die Eintragung von Veränderungen aller Art, Vormerkungen und Verfügungsbeschränkungen einschließlich der vorgeschriebenen Benachrichtigungen der Interessenten die Hälfte der Säße des § 2.

§ 4.

Für jede Löschung und alle dabei vorkommenden Nebengeschäfte die Hälfte der zu § 2 und 2/5 der zu § 3 für die Eintragung bestimmten Säße.

§ 5.

Für Aufnahme von mündlichen Anträgen, welche den Eintragungen oder Löschungen im Grundbuch als Grundlage dienen, oder für die gerichtliche Beglaubigung solcher Anträge sind zu erheben:

a) soweit sie auf die Eintragung des Eigenthums sich beziehen, 1/5 der Säße zu § 1,

b) soweit sie auf anderweite Eintragungen oder Löschungen sich beziehen, 1/5 der Säße zu §§ 2 bis 4.

Für Aufnahme oder Beglaubigung solcher Anträge sind die gleichen Beträge zu entrichten.

Für

§ 6.

a) die Ertheilung des Hypothekenbriefs oder für die Ausfertigung einer beglaubigten Abschrift des vollständigen Grundbuchblatts 3% der Säße zu § 2, jedoch nicht über 10 Mark,

b) die Ausfertigung einer beglaubigten Abschrift des Titels und der ersten Abtheilung des Grundbuchblatts die Hälfte der Säße zu § 2, jedoch nicht über 5 Mark.

§ 7.

Ergiebt sich bei Berechnung der Kosten in den Fällen der §§ 2 bis 6 ein geringerer Betrag als 0,50 Mark, so wird leßterer Betrag in Anfah gebracht.

§ 8.

Für jede einzelne Benachrichtigung eines dinglich Berechtigten von einer erfolgten Eigenthumsveränderung werden 0,50 Mark erhoben, wenn der Werth des dinglichen Rechts 100 Mark übersteigt.

Die bei der Eintragung des Eigenthümers stattfindende Benachrichtigung des bisherigen Eigenthümers und die Aufforderung an den Eigenthümer, sein Eigenthum eintragen zu lassen, sowie die Festseßung der für den Fall der Nichtbefolgung angedrohten Geldstrafe unterliegen keinem besonderen Kostensag.

$ 9.

Werden Urkunden, deren Vorlegung zur Erwirkung von Eintragungen nothwendig war, von den Betheiligten ohne Uebergabe einer für die Grundakten bestimmten Abschrift zurückgefordert, so sind für jeden Bogen der auf Anordnung des Grundbuchrichters zu fertigenden Abschrift 0,50 Mark zu entrichten. Die Beglaubigung der von den Betheiligten überreichten Abschriften erfolgt kostenfrei.

§ 10.

Wird der Antrag auf Eintragung des Eigenthümers als unbegründet zurückgewiesen, so hat der Antragsteller 1/5 der im § 1 bestimmten Kosten zu zahlen.

§ 11.

Außer den in den vorstehenden Paragraphen bezeichneten Kosten werden die baaren Auslagen erhoben, welche durch das Verfahren verursacht sind.

§ 12.

Der Grundbuchrichter kann die Einleitung des Verfahrens von der Zahlung eines Vorschusses der voraussichtlich entstehenden Kosten abhängig machen.

37. Verordnung, betreffend die Eheschließung und die Beurkundung des Personenstandes für die Schutzgebiete von Kamerun und Cogo.

Vom 21. April 1886. (Reichs-Gesezblatt S. 128.)

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen z., verordnen auf Grund des Gesezes, betreffend die Rechtsverhältnisse der deutschen Schußgebiete, vom 17. April 1886 (Reichs-Gesezblatt S. 75) im Namen des Reichs was folgt:

Das Gesez, betreffend die Eheschließung und die Beurkundung des Personenstandes von Reichsangehörigen im Auslande, vom 4. Mai 1870

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