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15 pCt., bei den übrigen Gesandtschaften auf 20 pCt. des auf die Urlaubszeit entfallenden Betrages der dem Gesandten zustehenden Repräsentationsgelder zu bemessen ist.

In allen anderen Fällen hängt die Gewährung und die Festseßung der dem Vertreter des beurlaubten Beamten zu bewilligenden DienstaufwandsEntschädigung von dem Ermessen des Reichskanzlers ab.

§ 7.

Bei einem Urlaube von mehr als 3 bis zu 6 Monaten wird für den drei Monate übersteigenden Zeitraum die Hälfte des vollen etatsmäßigen Diensteinkommens, bei einem Urlaube von mehr als 6 Monaten für den 6 Monate übersteigenden Zeitraum das gesammte Diensteinkommen des Beurlaubten einbehalten.

Bei Berechnung dieser Fristen wird, falls der Urlaub von einem außerhalb Europas gelegenen Orte aus angetreten wird, die zur Hin- und Rückreise im Durchschnitt erforderliche, vom Reichskanzler festzuseßende Zeit in den Urlaub nicht eingerechnet.

Die Einbehaltung der Hälfte des Diensteinkommens fällt fort, wenn der Beamte in einem der im § 51 des Gesezes, betreffend die Rechtsverhältnisse der Reichsbeamten, vom 31. März 1873 erwähnten außereuropäischen Länder*) angestellt ist und von dort aus den Urlaub antritt.

§ 8.

Gemäß § 14 des Gesezes, betreffend die Rechtsverhältnisse der Reichsbeamten, vom 31. März 1873 findet in Krankheitsfällen sowie in den durch den Eintritt eines Beamten in den Reichstag verursachten Abwesenheitsfällen eine Einbehaltung des persönlichen Gehalts nicht statt.

Außerdem ist der Reichskanzler befugt, beurlaubte Beamte ausnahmsweise im Genusse ihres persönlichen Gehalts auch nach Verlauf der im § 7 bezeichneten Fristen zu belassen.

$ 9.

Erhält ein Gesandter Urlaub von mehr als 14 Tagen, so werden demselben 20 pCt. der Repräsentationsgelder, auf die Zeit vom Beginn des Urlaubs bis zum Eintritt der im § 7 bestimmten Einbehaltung des halben oder gesammten Diensteinkommens berechnet, in Abzug gebracht.

In allen anderen Urlaubsfällen bestimmt der Reichskanzler, ob und in welchem Betrage, bis zum Eintritt der Einbehaltung des halben oder gesammten Diensteinkommens, der Abzug eines Theils der Ortszulage zur Deckung der Stellvertretungskosten stattzufinden hat; dieser Abzug darf 20 pCt. des auf die Zeit vom Beginn des Urlaubs bis zum Eintritt der Einbehaltung entfallenden Betrages der Ortszulage nicht übersteigen.

§ 10.

Bei Berechnung der einzubehaltenden oder in Abzug zu bringenden Beträge für Theile von Monaten werden die Lehteren stets zu 30 Tagen angenommen.

*) Diese sind Ost- und Mittelasien, Mittel- und Südamerika. Sämmtliche Schuhgebiete sind denselben gleichgestellt worden. Vergl. Nr. 7.

§ 11.

Bis zum Eintritt der im § 7 bezeichneten Einbehaltung des halben oder gesammten Diensteinkommens haben die beurlaubten Beamten alle nach den jezt bestehenden Bestimmungen nicht erstattungsfähigen amtlichen Ausgaben der von ihnen bekleideten Stelle zu tragen.

§ 12.

Die Urlaubsbewilligung kann jederzeit zurückgenommen werden, wenn das dienstliche Interesse es erheischt.

§ 13.

Für den Urlaub der Wahlkonsuln bleiben an Stelle der vorstehenden Anordnungen die hierfür im § 6 der allgemeinen Dienstinstruktion für die Konsuln vom 6. Juni 1871 gegebenen Bestimmungen in Kraft.

§ 14.

Gegenwärtige Verordnung findet auf alle diejenigen Beurlaubungen der Beamten Anwendung, welche nach dem 30. April d. J. ihren Anfang nehmen.

Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und bei= gedrucktem Kaiserlichen Insiegel.

Gegeben Wiesbaden, den 23. April 1879.

(L. S.)

Wilhelm.

Fürst v. Bismarc.

13. Erlaß, betreffend die Anlegung und Verwerthung der Ersparnisse der Beamten in den Schutzgebieten und des deutschen Personals bei den Schutztruppen.

Um den Beamten in den Schußgebieten und dem deutschen Personal bei den Schußtruppen die Anlegung und Verwerthung ihrer Ersparnisse zu erleichtern, bestimme ich, wie folgt:

1. Es ist den vorgedachten Beamten 2c. in den Schutzgebieten gestattet, über ihre fälligen Gehaltsansprüche ganz oder theilweise in der Art zu verfügen, daß durch Vermittelung der Legationskasse die nicht erhobenen Beträge

a) zu Heimathszahlungen an dritte Personen,

b) zu Einlagen bei der städtischen Sparkasse in Berlin,

c) zum Ankauf von Schuldverschreibungen der Deutschen Reichsoder Preußischen Staatsanleihe über einen Nominalbetrag von mindestens 1000 (Eintausend) Mark verwendet werden.

2. Die Einlagen bei der städtischen Sparkasse werden mit drei Prozent verzinst und können den Betrag von 1000 (Eintausend) Mark nicht

übersteigen. Erreicht die Einlage diesen Betrag, so erfolgt deren Abhebung und Verwerthung zum Ankauf einer Schuldverschreibung, falls der Gehaltsempfänger vorher nichts Anderes bestimmt hat. 3. Die Legationskasse kontrolirt die Auslosung der Schuldverschreibungen und legt die fälligen Zinsen derselben bei der städtischen Sparkasse an.

4. Für die nach Maßgabe der Bestimmungen unter 1 zu bewirkende Verwendung von Gehaltsabzügen bedarf es eines nach Eintritt der Fälligkeit der betreffenden Gehaltsrate bei der obersten Behörde des Schutzgebiets auf dem vorgeschriebenen Dienstwege einzureichenden Antrages.

Die Gehaltsquittungen haben ohne Rücksicht auf den Abzug über den vollen Betrag zu lauten. Die Ueberweisung des anzulegenden Betrages an die Legationskasse erfolgt durch Einziehung eines entsprechend geringeren Betrages.

Wird die Gehaltszahlung nicht bei der Legationskasse, sondern bei der Kasse des Schußgebiets geleistet, so wird der zu überweisende Betrag bei dieser für die Abrechnung mit der Legationskasse in Einnahme gestellt.

5. Die Legationskasse übernimmt durch ihre Vermittelung keine Haftung für die angelegten Gelder.

Berlin, den 21. März 1892.

Auswärtiges Amt.
Kolonial-Abtheilung.

Kayser.

14. Derordnung, betreffend den Diensteid der in den deutschen Schutzgebieten angestellten Beamten.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen 2c., verordnen auf Grund des § 1 des Gesezes, betreffend die Rechtsverhältnisse der deutschen Schußgebiete (Reichs-Gesetzbl. 1888 S. 75), im Namen des Reichs, was folgt:

Der Diensteid der in den deutschen Schußgebieten angestellten Beamten, welche nicht Reichsbeamte im Sinne des Gesezes, betreffend die Rechtsverhältnisse der Reichsbeamten, vom 31. März 1873 (Reichs-Geseßbl. S. 61) sind, wird in nachstehender Form geleistet:

Ich N. N. schwöre zu Gott dem Allmächtigen und Allwissenden, daß ich Seiner Majestät dem Deutschen Kaiser treu und gehorsam sein, meine Dienstpflichten nach Maßgabe der Geseße und der mir zu ertheilenden Instruktionen treu und gewissenhaft erfüllen und das Beste des Reichs und seiner Schußgebiete fördern will, so wahr mir Gott helfe 2c.

Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und bei= gedrucktem Kaiserlichen Insiegel.

Gegeben Swinemünde, den 4. September 1892.

An Bord M. 9. „Kaiseradler".

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Die Schußgewalt in den deutschen Schutzgebieten übt der Kaiser im Namen des Reichs aus.

=

*) Das ursprüngliche Gesez, betreffend die Rechtsverhältnisse der deutschen Schußgebiete, vom 16. April 1886 (Reichs Gesezbl. S. 75) hatte vier Paragraphen und entsprach in den §§ 1, 2 und 4 den gleichen Paragraphen des jezigen Gesezes. § 3 lautete:

Durch Kaiserliche Verordnung kann

1. bestimmt werden, daß in den Schußgebieten auch andere als die im § 1 Absay 2 des Geseßes über die Konsulargerichtsbarkeit bezeichneten Personen der Gerichtsbarkeit unterliegen;

2. dem zur Ausübung der Gerichtsbarkeit ermächtigten Beamten die Befugniß ertheilt werden, bei Erlaß polizeilicher Vorschriften (§ 4 des Gesezes über die Konsulargerichtsbarkeit) gegen die Nichtbefolgung derselben Gefängniß bis zu drei Monaten, Haft, Geldstrafe und Einziehung einzelner Gegenstände anzudrohen;

3. die Gerichtsbarkeit in den zur Zuständigkeit der Schwurgerichte gehörenden Sachen (§ 31 des Gesezes über die Konsulargerichtsbarkeit) den Gerichten der Schuhgebiete in der Weise übertragen werden, daß

a) eine Mitwirkung der Staatsanwaltschaft stattfindet und der Staatsanwalt von dem zur Ausübung der Gerichtsbarkeit ermächtigten Beamten aus der Zahl der in den Schußgebieten befindlichen Kaiserlichen Beamten oder der zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft zugelassenen Personen oder der sonstigen achtbaren Gerichtseingesessenen zu bestellen ist,

b) soweit es die Verhältnisse gestatten, eine Voruntersuchung geführt wird, deren Regelung besonderer Kaiserlicher Verordnung vorbehalten bleibt,

§ 2.

ein

Das bürgerliche Recht, das Strafrecht, das gerichtliche Verfahren einschließlich der Gerichtsverfassung bestimmen sich für die Schutzgebiete nach den Vorschriften des Geseßes über die Konsulargerichtsbarkeit vom 10. Juli 1879 (Reichs - Geseßbl. S. 197), welches, soweit nicht nachstehend Anderes vorgeschrieben ist, mit der Maßgabe Anwendung findet, daß an Stelle des Konsuls der vom Reichskanzler zur Ausübung der Gerichtsbarkeit ermächtigte Beamte und an Stelle des Konsulargerichts das nach Maßgabe der Bestimmungen über das Leztere zusammengeseßte Gericht des Schußgebietes tritt.

Der Zeitpunkt des Inkrafttretens wird durch Kaiserliche Verordnung festgesetzt.

$ 3.

Durch Kaiserliche Verordnung kann:

1. bestimmt werden, daß in den Schußgebieten auch andere als die im § 1 Absatz 2 des Gesezes über die Konsulargerichtsbarkeit bezeichneten Personen der Gerichtsbarkeit unterliegen ;*)

2. eine von den nach § 2 dieses Gesezes maßgebenden Vorschriften abweichende Regelung der Rechtsverhältnisse an unbeweglichen Sachen einschließlich des Bergwerkseigenthums erfolgen;

3. in Vorschriften über Materien, welche nicht Gegenstand des Strafgesetzbuchs für das Deutsche Reich sind, Gefängniß bis zu einem Jahre, Haft, Geldstrafe und Einziehung einzelner Gegenstände an. gedroht werden;

4. vorgeschrieben werden, daß in Straffachen

a) die Mitwirkung einer Staatsanwaltschaft eintritt,

c) an der Hauptverhandlung außer dem zur Ausübung der Gerichts-
barkeit ermächtigten Beamten vier Beisizer Theil zu nehmen haben,
d) im Uebrigen die Vorschriften Anwendung finden, welche für die im
§ 28 des Gesezes über die Konsulargerichtsbarkeit bezeichneten Straf-
sachen gelten;

4. als Berufungs- und Beschwerdegericht in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, in
Konkurssachen und in den zur streitigen Gerichtsbarkeit nicht gehörenden
Angelegenheiten das hanseatische Oberlandesgericht oder ein deutsches Kon-
sulargericht, und in Rechtssachen, bei welchen Eingeborene als Beklagte oder
Angeschuldigte betheiligt sind, ein Gerichtshof im Schußgebiet bestimmt und
in dem Verfahren vor dem Berufungs- oder Beschwerdegericht der Anwalts-
zwang ausgeschlossen werden;

5. für die Zustellungen, die Zwangsvollstreckung und das Kostenwesen einfachere Bestimmungen vorgeschrieben werden.

Durch Gesez vom 7. Juli 1887 (Reichs - Gefeßbl. S. 307) wurde dem § 3 als Ziffer 6 hinzugefügt:

6. eine von den nach § 2 dieses Gesezes maßgebenden Vorschriften abweichende Regelung der Rechtsverhältnisse an unbeweglichen Sachen erfolgen.

Das Gesetz vom 15. März 1888 (Reichs-Gefeßblatt S. 71) gab dem Geseß die gegenwärtige Fassung, ermächtigte den Reichskanzler zur Bekanntmachung mit den Aenderungen und bestimmte, daß es mit dem Tage der Verkündung in Kraft trete.

Die Bekanntmachung ist datirt vom 19. März 1888, die Veröffentlichung derselben ist erfolgt am 23. März.

*) Vergleiche jedoch § 49 des Gefeßes über die Konsulargerichtsbarkeit, welcher durch obige Bestimmung unberührt bleibt.

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