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$ 2.

Demjenigen, welcher in Gegenden des Schußgebietes, woselbst bisher Weiße nicht angesiedelt waren, eine Niederlassung anlegt und dadurch dem hiesigen Handel neue Gebietstheile erschließt, kann innerhalb dieser Gebietstheile ein ausschließliches Recht zum Handelsbetrieb in dem Sinne ertheilt werden, daß Handelsniederlassungen Dritter daselbst ausgeschlossen sind.

Die Grenzen des Gebietes, für welches diese Berechtigung Geltung hat, werden vom Kaiserlichen Gouvernement festgesetzt.

§ 3.

Die in §§ 1 und 2 bezeichneten Rechte werden auf eine Zeitdauer von längstens zehn Jahren verliehen. Die Verleihung kann an Bedingungen gefnüpft werden. Die verliehenen Rechte können ohne Entschädigung aufgehoben werden, wenn dies im Interesse der Schußgebiete erforderlich ist.

Anträge auf Ertheilung der gedachten Rechte sind unter Darlegung der in Betracht kommenden Verhältnisse schriftlich bei dem Kaiserlichen Gouvernement in Kamerun einzureichen.

§ 4.

Es wird vorbehalten, für die Ertheilung der in §§ 1 und 2 bezeichneten Rechte eine besondere Patentgebühr zu entrichten. Dieselbe soll 5 Prozent des Werthes der Gegenstände nicht überschreiten, welche in dem privilegirten Industrie- oder Handelsbetriebe aus dem Schußgebiete ausgeführt werden.

§ 5.

Dritte, welche den ausschließlich verliehenen Berechtigungen zuwiderhandeln, werden vorbehaltlich des zu leistenden Schadensersaßes mit Geldstrafe bis zu 3000 Mark bestraft.

Kamerun, den 14. Dezember 1889.

Der Kaiserliche Gouverneur.
Freiherr v. Soden.

41. Verordnung, betreffend die Führung des Handelsregisters.

Auf Grund der Kaiserlichen Verordnung vom 19. Juli 1886 verordnet der Kaiserliche Gouverneur, was folgt:

Artikel 1.

Vom 1. Januar 1888 ab wird bei dem Kaiserlichen Gouvernement in Kamerun ein Handelsregister nach beifolgendem Formular geführt.

Artikel 2.

Jeder Kaufmann oder jede Handelsgesellschaft, welche innerhalb des Schußgebietes eine Handelsniederlassung besißt, ist zur Anmeldung der Firma behufs Eintragung in das Handelsregister verpflichtet.

Artikel 3.

Die Anmeldung hat sämmtliche Zweigniederlassungen zu umfassen, welche sich entweder im Schußgebiete selbst oder an der westafrikanischen Küste und in dem daran grenzenden Binnenlande befinden.

Riebow, Die Kolonial-Gescßgebung.

15

Artikel 4.

Die Anmeldung erfolgt schriftlich oder zu Protokoll des Gouvernements und erstreckt sich auf die im Formulare aufgeführten Rubriken 3 bis 9. Hierbei hat von jeder im Schußgebiete befindlichen Handelsniederlassung der Leiter derselben die Namensunterschrift beizufügen, unter welcher er für die Firma zeichnet. Prokuristen haben sich als solche durch Vorlage der Urkunde zu legitimiren, durch welche ihnen Prokura ertheilt wird. Insofern nicht die Urkunde zu den Gouvernementsaften übergeben wird, ist beglaubigte Abschrift derselben von Amtswegen zu den Akten zu nehmen.

Artikel 5.

Jede Aenderung der Firma, ihres Inhabers, Leiters, Prokuristen, ihrer Niederlassung, desgleichen das Erlöschen der Firma ist von dem Leiter der im Schußgebiete befindlichen Handelsniederlassung unverzüglich zum Handelsregister anzumelden.

Artikel 6.

Die Frist zur Vornahme der in Artikel 2, 3 und 4 vorgeschriebenen Anmeldung beträgt zwei Monate von Publikation dieser Verordnung an. Die Erfüllung der in Artikel 2 bis 5 festgesetzten Anmeldepflicht kann durch Ordnungsstrafen bis zu 300 Mark, welche im Uneinbringlichkeitsfalle in Haftstrafen umzuwandeln sind, erzwungen werden. Eine erfolglos gebliebene Ordnungsstrafe kann wiederholt verhängt werden.

Artikel 7.

Die Einträge in das Handelsregister sowie die darauf bezüglichen Verhandlungen unterliegen einer Gebühr nicht. Von Auszügen aus dem Handelsregister wird die tarifmäßige Gebühr erhoben.

Kamerun, den 25. November 1887.

Der Kaiserliche Gouverneur.

Formular.

In Vertretung:
Zimmerer.

c. Allgemeine Verwaltung.

42. Verordnung, betreffend die Meldepflicht der Nichteingeborenen. $ 1.

Jeder Nichteingeborene, welcher im Schußgebiete Kamerun zu mehr als einmonatlichem Aufenthalte sich niederläßt, ist verpflichtet, sich schriftlich oder mündlich beim Kaiserlichen Gouvernement oder beim Bezirksamt innerhalb eines Monats, vom Tage seiner Ankunft im Schutzgebiete an gerechnet, zu melden.

§ 2.

Die Meldung eines Neuanziehenden hat zu enthalten: Vor- und Zuname, Tag, Monat und Jahr der Geburt, Staatsangehörigkeit, Angabe, ob ledig, verheirathet, verwittwet, den Wohnort im Schußgebiete, den lezten Wohnsig vor Ankunft im Schußgebiete, Religion, Militärverhältniß, Stand oder Gewerbe.

$ 3.

Verläßt eine meldepflichtige Person das Schußgebiet dauernd, so hat sich dieselbe beim Kaiserlichen Gouvernement oder beim Bezirksamt mündlich oder schriftlich abzumelden.

§ 4.

An Stelle des Neuanziehenden oder des Abziehenden kann für die Erfüllung der Meldepflicht haftbar gemacht werden der im Schußgebiete sich aufhaltende Dienstherr, Arbeitgeber, Vorgeseßte oder Ehegatte desselben.

Für diese Personen beginnt im Falle des § 3 die einmonatliche Meldefrist mit dem Tage der Abreise des Abzumeldenden.

§ 5.

Im Schuhgebiete vorkommende Geburten von Nichteingeborenen sind durch den ehelichen Vater, eventuell durch die Mutter innerhalb eines Monats beim Kaiserlichen Gouvernement oder beim Bezirksamte mündlich oder schriftlich anzumelden.

Binnen gleicher Frist sind Todesfälle durch den im Schutzgebiete wohnenden Dienstherrn, Arbeitgeber, Vorgesezten, Ehegatten oder durch denjenigen Nichteingeborenen zur Anzeige zu bringen, welcher mit dem Verstorbenen in häuslicher Gemeinschaft gelebt hatte.

§ 6.

Zuwiderhandlungen gegen vorstehende Vorschriften werden mit Geldstrafe bis zu 150 Mark oder Haft bis zu 10 Tagen bestraft.

§ 7.

Vorstehende Verordnung tritt mit dem 1. April 1891 für das Schußgebiet Kamerun in Kraft; durch dieselbe wird die nach dem Reichsgeseze vom 4. Mai 1870, betreffend die Eheschließung und die Beurkundung des Per

sonenstandes von Bundesangehörigen im Auslande begründete Pflicht zur Anmeldung von Geburts- und Sterbefällen beim Standesbeamten nicht berührt. Kamerun, den 4. Februar 1891.

Der Kaiserliche Gouverneur.

In Vertretung:
Zimmerer.

43. Verordnung, betreffend die Ausübung der Jagd auf Elefanten und Flußpferde.

Auf Grund des Reichsgeseßes, betreffend die Rechtsverhältnisse der deutschen Schußgebiete, und der Verfügung des Reichskanzlers vom 29. März 1889 wird für das Schußgebiet verordnet, was folgt:

§ 1.

Wer die Jagd auf Elefanten oder Flußpferde gewerbsmäßig betreibt oder betreiben läßt, hat vorher einen Erlaubnißschein (§ 2) zu lösen.

Das Gleiche gilt für solche Personen, welche im Schußgebiete sich aufhalten, ohne im Dienste desselben oder des Deutschen Reiches oder einer im Schußgebiete angesessenen Firma oder Erwerbsgesellschaft oder Mission zu stehen, wenn sie die Jagd auf solche Thiere ausüben wollen.

§ 2.

Der Erlaubnißschein wird vom Kaiserlichen Gouvernement für eine bestimmte, in demselben zu bezeichnende Zeit ertheilt.

Die hierfür zu entrichtende Gebühr beträgt

im Falle des § 1 Absatz 1.
im Falle des § 1 Absatz 2. .

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§ 3.

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2000 bis 5000 Mark,

200 bis 5000 Mark.

Zuwiderhandlungen gegen § 1 Absatz 1 werden mit Geldstrafe von 2000 bis 5000 Mark, solche gegen Absay 2 mit Geldstrafe von 100 bis 5000 Mart bestraft.

Außer der Geldstrafe ist die nicht bezahlte Gebühr (§ 2) nachträglich von dem Verurtheilten zu erheben, auch kann neben der Strafe auf Einziehung des Gewehres, welches der Thäter bei dem unberechtigten Jagen bei sich geführt hat, erkannt werden.

$ 4.

Eine nicht beizutreibende Geldstrafe ist in Gefängnißstraße bis zum Höchstbetrage von drei Monaten umzuwandeln.

§ 5.

Dem Gouverneur ist es vorbehalten, Forschungsreisenden, auf welche der § 1 Absah 2 Anwendung findet, den Erlaubnißschein gebührenfrei zu ertheilen.

§ 6.

Diese Verordnung tritt mit dem 1. Januar 1893 für das Schußgebiet Kamerun in Kraft.

Kamerun, den 29. November 1892.

Der Kaiserliche Gouverneur.

Zimmerer.

d. Handel und Verkehr insbesondere.

44. Derordnung, betreffend die Einführung der deutschen Reichsmarkrechnung.

$ 1.

Vom 10. Oktober 1886 an gilt die deutsche Reichsmarkrechnung im Kamerungebiet.

§ 2.

Von diesem Zeitpunkte ab gelten als gefeßliche Zahlungsmittel die:

Zwanzigmarkstücke,

Zehnmarkstücke,

Einthalerstücke,

Zweimarkstücke,

Einmarkstücke,

Fünfzigpfennigftücke,

Zwanzigpfennigstücke aus Nickelmetall, *)

Zehnpfennigstücke,

Fünfpfennigstücke,

Zweipfennigstücke.

Einpfennigstücke.

§ 3.

Betreffs der früher nach Krus abgeschlossenen Verträge wird das Werthverhältniß, wie folgt, festgeseßt:

1 Kru = 20 Mart,

= 80 Liter Palmöl,

160 Liter Palmkerne.

Kamerun, den 10. Oktober 1886.

Freiherr v. Soden,
Kaiserlicher Gouverneur.

44a. Derordnung, betreffend die Feststellung des Werthverhältnisses einiger fremder Goldmünzen zur deutschen Reichsmark.

Auf Grund der Kaiserlichen Verordnung vom 19. Juli 1886 verordnet der unterzeichnete Kaiserliche Gouverneur, wie folgt:

*) Zusaß vom 22. Juli 1887.

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