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Innerhalb des deutschen Schußgebietes von Kamerun werden die nachstehenden fremden Goldmünzen als gefeßliche Zahlungsmittel angenommen und deren Werthverhältniß zur deutschen Reichsmark, wie folgt, festgesetzt:

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45. Verordnung, betreffend Einführung neuer Maaße für den Handel mit Palmöl und Palmkernen.

Auf Grund der Kaiserlichen Verordnung vom 19. Juli 1886 ordnet der Kaiserliche Gouverneur, wie folgt:

Mit dem 1. Januar 1887 treten*) für den Handel mit Palmöl und Palmkernen die nachstehenden Maaße in Kraft:

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46. Verordnung, betreffend Aufstellung einer Statistik.

Auf Grund des Reichsgeseßes, betreffend die Rechtsverhältnisse der deutschen Schußgebiete, und der Verfügung des Reichskanzlers vom 29. März 1889 verordnet der Kaiserliche Gouverneur, was folgt:

§ 1.

Zum Zwecke der Aufstellung einer Statistik über die Einfuhr und Ausfuhr müssen vom 1. April 1. J. ab alle im Schußgebiete Kamerun zur Uebergabe an die Zollbehörde gelangenden Schiffsmanifeste entweder in einer

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*) Hier folgten die Worte im Kamerunflusse". Durch Verordnung vom 19. März 1887 ist obige Verordnung vom 1. April 1887 ab auf das ganze Schußgebiet ausgedehnt worden.

besonderen Rubrik die Werthsangabe der einzelnen zur Ausschiffung kommenden Waarengattungen in Markwährung ausgedrückt enthalten, oder es müssen, wenn die Werthsangabe dem Manifeste nicht beigesetzt wurde, Duplikate der bezüglichen Fakturen gleichzeitig mit dem Manifeste übergeben werden.

$ 2.

Jede im Schußgebiete angesessene Handelsfirma oder Erwerbsgesellschaft, sowie jeder Besizer einer Pflanzung hat innerhalb der auf den Ablauf eines Kalendervierteljahres folgenden sechs Wochen ein vollständiges Verzeichniß der innerhalb dieses Vierteljahres aus dem Schußgebiete ausgeführten Erzeugnisse, unter Beisetzung der Maße oder des Gewichtes und bei Elefantenzähnen außerdem noch der Stückzahl, bei der Zollbehörde einzureichen.

$ 3.

Die Nichtbefolgung der in den vorstehenden Paragraphen aufgestellten Vorschriften wird mit Geldstrafe bis zu 300 Mark geahndet. Bei Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften des § 1 ist der Empfänger der Waaren für die Geldstrafe haftbar.

Wird nach Verhängung einer Strafe die nachträgliche Erfüllung der in den §§ 1 und 2 enthaltenen Vorschriften angeordnet, so kann im Ungehorsamsfalle wiederholte Bestrafung eintreten.

§ 4.

Der Kaiserliche Gouverneur kann ausnahmsweise gestatten, daß die unterlassene Werthsangabe (§ 1) durch eine nachträgliche Schäßung der

Waaren ersetzt werde.

§ 5.

Die Verordnung tritt mit dem 1. April 1. J. für das Schußgebiet Kamerun in Kraft.

Kamerun, den 22. Januar 1890.

Der Kaiserliche Gouverneur.

In Vertretung:
Zimmeret.

47. Verordnung, betreffend Aufstellung einer Statistik.

Auf Grund des Reichsgeseßes, betreffend die Rechtsverhältnisse der deutschen Schutzgebiete und die Verfügung des Reichskanzlers vom 29. März 1889 verordnet der Unterzeichnete, was folgt:

Einziger Paragraph.

Die nach § 2 der Gouvernementsverordnung vom 22. Januar d. I., betreffend Aufstellung einer Statistik über die Einfuhr und Ausfuhr, vierteljährlich bei der Zollbehörde einzureichenden Verzeichnisse über die aus dem Schußgebiete Kamerun ausgeführten Erzeugnisse müssen die Angabe des Werthes der einzelnen ausgeführten Waarenmengen unter Zugrundelegung

des lezten, hier bekannten europäischen Marktpreises enthalten. Verantwortlich für die Richtigkeit der Werthsangaben ist der Verschiffer der Waaren.

Bei Zuwiderhandlungen greifen die in der Verordnung vom 22. Januar d. Js. festgesezten Strafbestimmungen Plaß.

Kamerun, den 22. Juli 1890.

Der stellvertretende Kaiserliche Gouverneur.
Graf Pfeil.

48. Verordnung, betreffend Aufstellung einer Statistik. Auf Grund der Kaiserlichen Verordnung vom 19. Juli 1886 verordnet der Kaiserliche Gouverneur, was folgt:

$ 1.

Für die Aufstellung einer erschöpfenden Statistik über die Aus- und Einfuhr des Schußgebietes von Kamerun werden unter Aufrechthaltung der hierfür bereits erlassenen Verordnungen vom 22. Januar 1890 und 22. Juli 1890 die folgenden Vorschriften erlassen:

A. Spätestens innerhalb sechs Wochen nach Ablauf eines jeden Kalendervierteljahres haben sämmtliche Empfänger von in das Schußgebiet eingeführten Waaren an die Zollverwaltung in Kamerun ein genaues Verzeichniß einzureichen, welches enthalten muß:

a) die Bezeichnung der zur Ausschiffung gelangten Waarengattungen, b) *)

c) die Menge der empfangenen Waaren nach Maß oder Gewicht, d) den Werth der einzelnen Waarengattungen in Markwährung, e) den Namen des Schiffes, mit welchem die Waaren anlangten. B. Spätestens sechs Wochen nach Ablauf eines jeden Kalendervierteljahres hat Jeder, der Erzeugnisse des Schußgebietes aus demselben ausführt, ein genaues Verzeichniß derselben bei der Zollverwaltung in Kamerun einzureichen. Dieses Verzeichniß hat zu enthalten:

a) die Bezeichnung der ausgeführten Gegenstände,

b) die Maße oder Gewichte und

c) den Werth derselben,

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f) den Namen des Schiffes, mit welchem die Verschiffung erfolgte.

$ 2.

Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften des § 1 werden mit Ordnungsstrafen bis zu 300 Mark bestraft.

Wird nach Verhängung einer Strafe die nachträgliche Erfüllung der in § 1 enthaltenen Vorschriften angeordnet, so kann im Ungehorsamsfalle wiederholte Bestrafung eintreten.

*) Hier war vorgeschrieben, daß die Ursprungs- und Bestimmungsländer angegeben werden sollten. Aufgehoben durch die Verordnung vom 16. Dezember.

$ 3.

Diese Verordnung tritt mit dem 1. Juli 1892 in Kraft.

Für die Zeit vom 1. April bis 30. Juni 1. J. sind die in § 1 erwähnten Verzeichnisse innerhalb der gleichen sechswöchentlichen Frist und bei Vermeidung der Strafen des § 2 bei der Zollverwaltung in Kamerun einzureichen.

Die Vorschriften über Abgabe der Zolldeklarationen werden durch diese Verordnung nicht berührt.

Kamerun, den

19. Juni 16. Dezember

1892.

Der Kaiserliche Gouverneur.
Zimmerer.

49. Verordnung, betreffend den Handelsbetrieb an Bord der die Häfen und Rheden des Kamerungebiets anlaufenden Schiffe.

Auf Grund der Kaiserlichen Verordnung vom 19. Juli 1886 verordnet der Kaiserliche Gouverneur, wie folgt:

Artikel 1.

Innerhalb des Kamerungebiets ist der Handel mit geistigen Getränken an Bord aller Schiffe, welche die Häfen und Rheden dieses Gebiets anlaufen, verboten.

Jede einzelne Uebertretung dieses Verbots wird mit einer Geldbuße nicht niedriger als 100 und nicht höher als 500 Mark bestraft, außerdem mit Beschlagnahme der verkauften Getränke.

Artikel 2.

Dagegen ist der Handel mit allen anderen Gegenständen an Bord von Schiffen gestattet, vorausgeseßt, daß diese mit einem vom Gouverneur zu ertheilenden Erlaubnißschein versehen sind. Nur der Verkauf von Feuer

waffen und Munition ist unter allen Umständen verboten.

Artikel 3.

Der vom Gouverneur ausgestellte Erlaubnißschein ist nur für einen Monat und für dasjenige Schiff gültig, auf dessen Namen er lautet. Die dafür zu entrichtende Gebühr beträgt für jedes Schiff 250 Mark den Monat.

Artikel 4.

Jede einzelne Uebertretung der Artikel 2 und 3 dieser Verordnung wird mit einer Geldbuße nicht unter 100 und nicht über 500 Mark bestraft, sowie eintretendenfalls mit Beschlagnahme der verkauften Feuerwaffen und Munition.

Artikel 5.

Für die in gegenwärtiger Verordnung festgesezten Strafen ist das Schiff bezw. der Kapitän und Rheder desselben haftbar, ohne Rücksicht darauf, wer

die Uebertretung verschuldet und ob sie mit oder ohne Vorwissen des Kapitäne oder des Rheders stattgefunden hat.

Artikel 6.

An die Kaiserlichen Kriegsschiffe können Getränke und Lebensmittel jeder Art auch ohne Erlaubnißschein verkauft werden, desgleichen auch an alle übrigen im Flusse wohnhaften Europäer, vorausgeseßt, daß die verkauften Gegenstände zum persönlichen Gebrauch und nicht zum Wiederverkauf bestimmt sind.

Artikel 7.

Vorstehende Verordnung tritt mit dem heutigen Tage in Kraft.
Kamerun, den 15. Oktober 1886.

Der Kaiserliche Gouverneur.

Freiherr v. Soden.

50. Verordnung, betreffend die Einfuhr von
Schußzwaffen und Munition.

Ein mit der bezüglichen Verordnung für Togo Nr. 80 vollständig gleichlautender Entwurf wird inzwischen in Kraft getreten sein.

e. Der Schiffsverkehr insbesondere.

51. Verordnung, betreffend die Verpflichtung der Schiffsführer zur Abgabe ihrer Schiffspapiere, Manifeste und Ladescheine.

Der Kaiserliche Gouverneur verordnet hiermit, wie folgt:

Vom 1. September d. J. an hat jeder Führer eines in Kamerun einlaufenden Schiffes*) seine Schiffspapiere, sowie eine Abschrift seines Manis festes auf der Gouvernementskanzlei (Joß-Platte, geöffnet von 10 Uhr vormittags bis 4 Uhr nachmittags) und zwar innerhalb der ersten 24 Stunden seines Hierseins abzuliefern.

Rechtzeitig vor Abgang des Schiffes hat dessen Führer ein Manifest über die hier eingenommenen Produkte, sowie eine Bescheinigung des Hafenmeisters über richtige Bezahlung der schuldigen Lootsen- und Betonnungsgebühren einzureichen, worauf ihm die Schiffspapiere wieder ausgeliefert werden.

Lootsen und Betonnungsgebühren sind fürs erste noch an die mit dem Amte eines Hafenmeisters betraute Firma C. Woermann zu bezahlen.

*) Die hier folgenden Worte „die den Verkehr an der Küste und im Flußdelta vermittelnden Fahrzeuge ausgenommen" sind durch Bekanntmachung vom 13. Juni 1889 aufgehoben worden.

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