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Sonstige Gebühren sind nicht zu entrichten. Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung werden mit Geldbuße bis zu 300 Mark bestraft.

Kamerun, den 20. Juli 1885.

Der Kaiserliche Gouverneur.

Freiherr v. Soden.

52. Derordnung, betreffend die Abfassung der Schiffsmanifeste.

Auf Grund der Kaiserlichen Verordnung vom 19. Juli 1886 verfügt der unterzeichnete Gouverneur, wie folgt:

Artikel 1.

In den von jedem Schiffsführer unmittelbar nach Ankunft des Schiffes hierselbst an die Zollverwaltung abzugebenden Manifesten müssen sämmtliche für die einzelnen Küstenpläße des Kamerungebiets bestimmten Waaren, und zwar nach den einzelnen Bestimmungsorten getrennt, aufgeführt sein.

Das an den Kaiserlichen Bezirksamtmann in Viktoria abzugebende Manifest braucht bloß diejenigen Waaren zu enthalten, welche an den nördlich von Kamerun gelegenen Küstenplägen, Kriegsschiffbucht, Viktoria, DibundschuPlantage, Bibundi u. s. w. wirklich gelöscht werden.

Artikel 2.

Die in den Manifesten aufgeführten Frachtstücke sind genau nach Zahl, Inhalt, Brutto- und Nettogewicht zu bezeichnen.

Die einfache Bezeichnung als Packet, Kiste u. s. w. ohne nähere Angabe ist somit als ungenügend zu vermeiden.

Artikel 3.

Am Schlusse jeden Manifestes ist dessen Uebereinstimmung mit den Angaben der einzelnen Konnossemente und Ladebücher von dem Schiffsführer oder dessen Stellvertreter zu bescheinigen.

Artikel 4.

Die Schiffsführer, deren Manifeste den obigen Bestimmungen nicht entsprechen, unterliegen einer Ordnungsstrafe bis zu 30 Mark.

Artikel 5.

Vorstehende Verordnung tritt vom 1. Oktober d. Js. ab in Kraft.
Kamerun, den 1. Juni 1889.

Der Kaiserliche Gouverneur.

Freiherr v. Soden.

53. Verordnung, betreffend die Ausdehnung der Rhede von Kamerun.

Auf Grund der Verordnung vom 19. Juli 1886 verordnet der Kaiserliche Gouverneur, wie folgt:

Die Rhede von Kamerun beginnt an jener Stelle des Kamerunflusses, welche durch eine von Suellaba nach Kap Kamerun gezogene grade Linie bestimmt wird, und erstreckt sich bis zum Hafen von Kamerun, welcher an seinem stromabwärts gelegenen Theile durch eine Linie begrenzt wird, die von der Huck (Landzunge) Manoka durch Tonne E bis zur gegenüberliegen= den Huck Greenpatsch gezogen gedacht wird.

Kamerun, den 6. Oktober 1887.

Der Kaiserliche Gouverneur.
In Vertretung:
Zimmerer.

54. Verordnung, betreffend die von den Seeschiffen in Kamerun zu entrichtenden Hafenabgaben.

§ 1.

Seeschiffe, welche in den Hafen von Kamerun (vergl. Verordnung vom 6. Oktober 1887) einlaufen, haben eine Gebühr zu entrichten, welche beträgt: bei Schiffen unter 600 brit. Reg.-Tons

bei Schiffen von 600 und mehr, jedoch nicht
700 brit. Reg.-Tons

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bei Schiffen von 700 und mehr, jedoch nicht
800 brit. Reg.-Tons

50 Mark,

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und in diesem Zahlenverhältniß aufsteigt, so daß z. B. ein Schiff von 3000 und mehr, jedoch nicht 3100 Reg.-Tons, 270 Mark zu entrichten hat.

§ 2.

Die Gebühr ist mit dem Einlaufen in den Hafen fällig und bei dem Kaiserlichen Gouvernement vor dem Wiederauslaufen des Schiffes, spätestens jedoch am dritten Tage nach dem Einlaufen zu erlegen.

Auf Antrag des Schiffers kann der Gouverneur in besonderen Fällen die Zahlungsfrist verlängern.

§ 3.

Die Nichteinhaltung der Vorschrift des § 2 kann mit Ordnungsstrafen bis 300 Mark geahndet werden.

§ 4.

Von der Entrichtung der Gebühr sind befreit:

a) Kauffahrteischiffe, welche weder Ladung löschen noch nehmen.

Als Ladung ist nicht zu erachten der Proviant, das Wasser und das Ausrüstungsmaterial, insbesondere die Kohlen, welche das Schiff zur Fortseßung seiner Reise einnimmt, ferner die Post.

b) Kauffahrteischiffe, welche bloß Passagiere und deren Reisegepäck nach und von Kamerun befördern.

§ 5.

Seeschiffe, welche einer im Schutzgebiete von Kamerun angesessenen Firma gehören und lediglich den Verkehr längs der Küste von Kamerun und mit den unmittelbar angrenzenden Schußgebieten der Engländer im Nord

westen und Westen, der Franzosen und Spanier im Süden, sowie mit den Inseln Fernando Po, Principe, San Thomé und Anno Bom vermitteln (sogenannte Küstenfahrer), haben, falls sie nicht nach § 4 von der Entrichtung der Gebühr befreit sind, nur die Hälfte derselben zu entrichten.

§ 6.

Diese Verordnung tritt mit dem 1. April 1891 in Kraft; mit diesem Zeitpunkte ist die Verordnung vom 26. Juni 1887 über die Hafenabgaben in Kamerun, sowie der noch geltend gewesene § 16 der außer Geltung getretenen Lootsenordnung vom 15. September 1885 aufgehoben.

Kamerun, den 10. Februar 1891.

Der Kaiserliche Gouverneur.

In Vertretung:
Zimmerer.

55. Verordnung, betreffend die gesundheitspolizeiliche Kontrole der den Hafen von Kamerun anlaufenden Schiffe.

§ 1.

Jedes Seeschiff, welches den Hafen von Kamerun anläuft, unterliegt einer gesundheitspolizeilichen Kontrole,

a) wenn es aus einem Hafenplag kommt, welcher als der Pest, der Cholera, des gelben Fiebers oder der Pocken verdächtig anzusehen ist,

b) wenn es während der Reise mit einem solchen Hafen, wie unter a) bezeichnet, oder mit einem Schiffe, welches einen solchen Hafen berührt hatte, Verkehr gehabt hat,

c) wenn während der Reise ein den Verdacht der obigen Krankheiten erregender Krankheitsfall sich ereignet hat.

$ 2.

Jedes dieser Kontrole unterliegende Schiff hat beim Einlaufen in den Hafen die (gelbe) Quarantäneflagge am Fockmast aufzuziehen.

§ 3.

Solange die Quarantäneflagge weht, ist jeder Verkehr des verdächtigen Schiffes mit dem Festlande und mit anderen im Hafen liegenden Schiffen verboten.

§ 4.

Sobald nach Examinirung durch die Gesundheitspolizeibehörde kein Grund zur Verhängung einer weiteren Quarantäne vorliegt, wird das Schiff sofort zum freien Verkehr zugelassen und zum Zeichen hiervon die Quarantäneflagge niedergeholt.

§ 5.

Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung werden mit Geldstrafen bis zu 2000 Mark bestraft.

Kamerun, den 23. November 1890.

Der Kaiserliche Gouverneur.

In Vertretung:

v. Puttkamer.

56. Bekanntmachung zu Nr. 55.

Im Vollzuge der Verordnung vom 23. November 1890, betreffend gesundheitspolizeiliche Maßregeln im Hafen von Kamerun, gebe ich hiermit Folgendes bekannt:

Bis auf Weiteres sind alle Häfen und Rheden der westafrikanischen Küste als verdächtig anzusehen, und haben demnach alle Seeschiffe, welche mit einem solchen Plaße Verkehr gehabt haben, beim Einlaufen in den Hafen von Kamerun die Quarantäneflagge aufzuziehen.

Für Zuwiderhandlungen gegen die Verordnung ist in erster Linie der Schiffer haftbar; dies gilt auch für die durch die Schiffsbesaßung oder Passagiere verübten Uebertretungen so lange, als der Schiffer nicht beweisen kann, daß ihm die Verhütung der Uebertretung unmöglich war.

Kamerun, den 15. März 1892.

Der Kaiserliche Gouverneur.
Zimmerer.

57. Instruktion zum Vollzug der Verordnung vom 23. November 1890, betreffend gesundheitspolizeiliche Maßregeln im Hafen von Kamerun und zur Bekanntmachung von heute.

Die nach den vorstehend aufgeführten Vorschriften gebotene gesundheitspolizeiliche Kontrole wird in der Weise geübt, daß sofort nach dem Einlaufen eines Seeschiffes in den hiesigen Hafen der Regierungsarzt sich an Bord begiebt und überzeugt, ob die Vorausseßungen für Verhängung oder Nichtverhängung der Quarantäne gegeben sind. Im leßteren Falle ordnet derselbe die Niederholung der Quarantäneflagge an, im ersteren erklärt er das Schiff als vorläufig unter Quarantäne befindlich und verständigt alsbald den Gouverneur.

In jedem Falle hat der Regierungsarzt den Gesundheitspaß einzufordern, welcher, wenn rein, in der Regel neben der Erklärung des Schiffers, daß kein Fall von ansteckenden Krankheiten an Bord seit Ausstellung des Gesundheitspasses vorgekommen ist, genügen wird, dem Schiffe den freien Verkehr zu gestatten. Im entgegengesezten Falle, oder wenn das Schiff einen Hafen oder Küstenplay angelaufen hat, welcher als von einer epidemischen Krankheit heimgesucht dem Gouvernement bekannt ist, hat der Regierungsarzt auch dann, wenn ihm ein reiner Gesundheitspaß übergeben werden sollte, sich durch Vorstellung der sämmtlichen Passagiere, sowie der ganzen Schiffsmannschaft von dem Gesundheitszustande an Bord zu überzeugen und demnach das Weitere zu verfügen.

In Zweifelsfällen ist unter vorläufiger Erklärung des Schiffes als unter Quarantäne befindlich sofort die Entscheidung des Gouverneurs einzuholen.

Hat das Schiff keinen Gesundheitspaß, so ist dieselbe Kontrole durch Besichtigung sämmtlicher auf dem Schiffe befindlichen Personen auszuüben.

Bevor die Niederholung der Quarantäneflagge angeordnet ist, darf das Schiff von Niemandem als dem Regierungsarzt betreten werden.

Die Post kann in das Postboot jederzeit abgegeben werden.

Im Falle der Verhinderung des Regierungsarztes bestimmt der Gouverneur einen anderen Beamten zur Vornahme der gesundheitspolizeilichen Kontrole, welcher unter Hinweglassung der persönlichen Besichtigung im Uebrigen nach den vorstehend für den Regierungsarzt maßgebenden Bestimmungen zu verfahren hat.

Für die gesundheitspolizeiliche Kontrole des Schiffes ist jedesmal eine Gebühr von 20 Mark = 1 zur Gouvernementskasse vom Schiffe zu entrichten, welche spätestens beim Ausklariren durch den Zollverwalter zu erheben ist.

Kamerun, den 15. März 1892.

Der Kaiserliche Gouverneur.

Zimmerer.

58. Verordnung für den Hafen von Kamerun, betreffend das Löschen und Laden an Sonn- und Feiertagen.

Auf Grund des § 5 und des § 11 des Gesetzes, betreffend die Rechtsverhältnisse der deutschen Schußgebiete (Reichs-Geseßbl. 1888, S. 75) und der Verfügung des Reichskanzlers vom 29. März 1889 wird für den Hafen von Kamerun hierdurch verordnet, wie folgt:

§ 1.

An Sonn- und Feiertagen dürfen Güter oder Waaren nur gegen eine vom Schiffer an das Kaiserliche Gouvernement oder zuständige Bezirksamt zu entrichtende Abgabe von Schiffen aus- oder eingeladen werden.

Als Feiertag gilt der erste Weihnachts-, Oster- und Pfingstfeiertag, sowie der Himmelfahrtstag.

§ 2.

Die zu entrichtende Gebühr beträgt für die Dampfschiffe Mark 100 (Einhundert), für Segelschiffe Mark 60 (sechszig).

§ 3.

Bei Zuwiderhandlungen verfällt der Schiffsführer des Dampfers in eine Strafe von Mark 500 (Fünfhundert), der Schiffsführer des Seglers in eine solche von Mart 300 (Dreihundert).

Diese Verordnung tritt mit dem heutigen Tage in Kraft.

Kamerun, den 8. März 1892.

Der Kaiserliche Gouverneur.
Zimmerer.

f. Zoll- und Steuerwesen.

59. Verordnung, betreffend die Einführung einer Abgabe auf den Handel mit Spirituosen im Kamerungebiete.

Der Kaiserliche Gouverneur verordnet hiermit, wie folgt:

Jedes im Kamerungebiet bestehende Geschäftshaus, welches mit Spirituosen, welcher Art dieselben auch sein mögen, handelt, hat hierfür eine jährliche Abgabe von 2000 Reichsmark an die Gouvernementskasse zu entrichten.

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