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Wenn ein im Kamerungebiete angesessenes Geschäftshaus in ebendiesem Gebiete noch weitere Zweighäuser besißt, so ist für diese eine besondere Abgabe nicht zu bezahlen; dagegen ist von solchen im Kamerungebiete befindlichen Zweighäusern, deren Hauptniederlassung sich außerhalb dieses Gebiets befindet, sofern sie mit Spirituosen handeln, die volle Abgabe von 2000 Mark zu entrichten.

Die hier in Rede stehende Abgabe wird auch noch für das leßte Viertel des laufenden Jahres, und zwar mit 500 Mark erhoben.

Aus dem Ertrage dieser Abgabe soll zunächst ein besonderer Fonds gebildet und derselbe mit der Zeit zur endgültigen Ablösung sämmtlicher bisher unter dem Namen „Kumi“ von den hiesigen europäischen Häusern an die einheimischen Häuptlinge alljährlich entrichteten Abgaben verwandt werden. Dieser Fonds soll bis auf Weiteres bei der Deutschen Reichsbank in Berlin hinterlegt werden.

Die Zahlung dieser Abgabe seitens der einzelnen Geschäftshäuser muß vom Jahre 1886 ab jedes Jahr bei der Gouvernementskasse praenumerando erfolgen und spätestens bis zum 1. April, sei es in deutschem Gelde, sei es in englischem Golde.

Doch bleibt es den einzelnen Häusern unbenommen, die fragliche Abgabe auch sofort bei der Deutschen Reichsbank in Berlin unter dem Titel Kamerunfonds einzuzahlen.

Die Bescheinigung über die daselbst erfolgte Hinterlegung ist spätestens bis zum 1. Juni jeden Jahres dem Gouverneur vorzuweisen.

Die für das leßte Vierteljahr des laufenden Jahres zu entrichtende Abgabe von 500 Mark muß in einer der beiden oben bezeichneten Weisen entweder durch Baarzahlung oder durch Vorweisen einer Empfangsbescheinigung der Deutschen Reichsbank spätestens bis 1. Januar 1886 erfolgt sein.

Sollte ein Geschäftshaus, obwohl es diese Abgabe nicht entrichtet hat, doch erwiesenermaßen mit Spirituosen Handel treiben, so hat es den dreifachen Betrag der jährlichen Abgabe sofort zu entrichten, auch kann ihm als Strafe das Recht zum Verkauf von Spirituosen im Kamerungebiet überhaupt entzogen werden.

Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung können mit Geldstrafe bis zu 300 Mark bestraft werden.

Kamerun, den 20. Juli 1885.

Der Kaiserliche Gouverneur.
Freiherr v. Soden.

60. Verordnung, betreffend die Aufhebung der bisherigen Ausfuhrzölle und die Erhebung von Einfuhrzöllen.

Auf Grund der Kaiserlichen Verordnung vom 19. Juli 1886, betreffend den Erlaß von Verordnungen auf dem Gebiete der allgemeinen Verwaltung, des Zoll- und Steuerwesens für die westafrikanischen Schußgebiete verordnet hiermit der Kaiserliche Gouverneur, wie folgt:

1.

Die durch Verordnung vom 20. Juli 1885 eingeführten Zölle auf Palmöl und Palmkerne treten mit dem 1. Januar 1888 außer Kraft.

2.

An Stelle der im vorstehenden Artikel aufgeführten Ausfuhrzölle werden innerhalb des Schußgebietes von Kamerun Einfuhrzölle nach Maßgabe des beigefügten Zolltarifs erhoben. *)

3.

Die am 1. Januar 1888 vorhandenen Bestände der in Gemäßheit dieses Tarifs zollpflichtigen, schon vor diesem Termine in das Schutzgebiet eingeführten Waaren unterliegen der nachträglichen Verzollung nach Maßgabe dieses Tarifs.

4.

Die im Schußgebiet ansässigen Firmen und Händler, welche außerhalb des Schußgebietes an der westafrikanischen Küste Handelsniederlassungen besigen, haben Anspruch auf Rückvergütung des im Schuhgebiete erhobenen Zolles, falls sie zollpflichtige Waaren aus dem Schutzgebiete nach diesen ihren Handelsniederlassungen wiederausführen. Die Entscheidung darüber, ob die Lezteren als Niederlassungen derselben Firma oder desselben Händlers anzusehen sind, bleibt dem Gouverneur vorbehalten; derselbe kann die Rückvergütung auch eintreten lassen, wenn jene Niederlassungen nicht denselben Namen oder dieselbe Firma führen wie das wiederausführende Geschäft. Bei den unter Littr. A. des 3olltarifs aufgeführten Spirituosen findet die Rückvergütung nur statt, wenn dieselben im gleichen Alkoholgehalte, den sie bei der Einfuhr hatten, wieder ausgeführt werden.

5.

Die Ausführung der in vorstehenden Artikeln enthaltenen Bestimmungen über Erhebung und Rückvergütung der Zölle wird durch besondere Verordnung geregelt.

Kamerun, den 8. November 1887.

Der Kaiserliche Gouverneur.

In Vertretung:
Zimmerer.

61. Verordnung, betreffend die Ausführung der Verordnung über die Erhebung und Rückvergütung der Zölle.

Auf Grund der Kaiserlichen Verordnung vom 19. Juli 1886, betreffend den Erlaß von Verordnungen auf dem Gebiete der allgemeinen Verwaltung, des Zoll- und Steuerwesens für die westafrikanischen Schußgebiete, verordnet der Kaiserliche Gouverneur, was folgt:

1.

Spätestens bis zum 15. Januar 1888 haben sämmtliche im Schußgebiete ansässigen Firmen und Händler ein genaues Verzeichniß der am 1. Januar 1888 in ihrem Besize gewesenen, von diesem Tage ab zollpflichtigen

Der ursprüngliche Tarif ist abgeändert worden. Vergl. Nr. 62 und 63. Riebow, Die Kolonial-Gefeßgebung.

16

und bis dahin unverzollten Waaren bei der Kaiserlichen Zollverwaltung einzureichen. Dasselbe muß von einer nach dem beigefügten Muster abgefaßten eidesstattlichen Versicherung begleitet sein. (Siehe Formular A.)*)

2.

Die auf Grund dieses Verzeichnisses zu entrichtenden Zölle müssen spätestens bis zum 1. April 1888 bei der Kaiserlichen Zollverwaltung emgezahlt sein.

3.

Vom 1. Januar 1888 ab hat innerhalb des Schußgebietes jeder Empfänger zollpflichtiger Waaren binnen 3 Tagen vom Empfange an ein schriftliches Verzeichniß derselben in doppelter Ausfertigung, sowie ein Exemplar des betreffenden Konnossements bei der Kaiserlichen Zollverwaltung einzureichen.

Das Verzeichniß muß die nach dem beifolgenden Muster abgefaßte eidesstattliche Versicherung enthalten. (Siche Formular B.)

4.

Spätestens zwei Monate nach Empfang der Waaren ist der Zoll in deutschem Gelde oder auch in englischem oder französischem Golde nach dem für das Schußgebiet festgesetzten. Kurse bei der Kaiserlichen Zollverwaltung gegen schriftliche Quittung zu entrichten.

5.

Die Nichteinhaltung der in Art. 1, 3 und 4 bestimmten Fristen wird mit einer Ordnungsstrafe bis zu 100 Mark geahndet, welche vom Kaiserlichen Gouverneur zu verhängen ist. Von Verhängung einer Strafe ist abzusehen, wenn glaubhaft nachgewiesen wird, daß die Einhaltung der Frist unmöglich war; eine bereits verhängte Strafe ist in diesem Falle wieder aufzuheben.

6.

Die Beamten der Zollverwaltung sind befugt, behufs Kontrole der ab gegebenen Zollerklärungen die Geschäftsbücher, Fakturen und sonstigen Belege der Zollpflichtigen, sowie deren Waarenlager einzusehen.

7.

Jede Zollhinterziehung wird mit Geldstrafe im fünfzigfachen Betrage des hinterzogenen Zolles, jowie mit Einziehung der hinterzogenen Waaren geahndet.

Eine uncinbringliche Geldstrafe ist in entsprechende Gefängnißstrafe umzuwandeln. Die Strafverfügung wird vom Kaiserlichen Gouverneur erlassen.

8.

Wer auf Grund des Artikels 4 der Verordnung vom 8. November 1887, betreffend „die Aufhebung der bisherigen Ausfuhrzölle und die Erhebung von Einfuhrzöllen", die Rückvergütung des Zolles beantragt, hat diesen Antrag so zeitig an die Zollverwaltung zu richten, daß eine zollamtliche Kontrole möglich ist, und spätestens drei Tage nach Verschiffung der Waaren ein vollständiges Verzeichniß der wiederausgeführten Waaren in doppelter Ausfertigung

*) Der Abdruck des Formulars konnte, weil dasselbe kaum noch praktische Bedeutung hat, unterbleiben.

unter Angabe des früher entrichteten Zolles, des Tages der Verschiffung, des Namens des Schiffes, mit welchem die Wiederausfuhr erfolgen soll, und des Namens der Handelsniederlassung des Bestimmungsortes, sowie ein Eremplar des betreffenden Konnossements einzureichen und dem Verzeichnisse eine nach beifolgendem Muster abgefaßte eidesstattliche Versicherung (siehe Formular C.) beizufügen.

9.

Die Geschäfte der Zollverwaltung werden in Viktoria von dem daselbst eingesetzten Kaiserlichen Beamten versehen. Den an der Nordküste befindlichen Faktoreien steht es frei, ihre Zahlungen entweder in Viktoria oder unmittelbar bei der Kaiserlichen Zollverwaltung in Kamerun zu leisten.

Die jüdlich von Kamerun befindlichen Faktoreien haben die in den Artikeln 3 und 8 erwähnten Verzeichnisse und Konnosjemente mit erster Gelegenheit an die Zollverwaltung in Kamerun einzusenden und binnen zwei Monaten vom Tage der Absendung den Zoll zu entrichten.

10.

Beschwerde gegen Verfügungen der Zollverwaltung werden durch den Raiserlichen Gouverneur entschieden.

Gegen die Entscheidungen des Gouverneurs ist die weitere Beschwerde an den Reichskanzler zulässig. Dieselbe ist durch Vermittelung des Gouverneurs einzureichen.

Kamerun, den 8. November 1887.

Der Kaiserliche Gouverneur. In Vertretung: 3immerer.

in .

Ich, der Endesunterzeichnete, Vertreter des Hauses
erkläre hiermit an Eidesstatt, daß ich am

"

Formular B.

Vorderseite.

18..

mit dem . . . schiffe . . . . an zollpflichtigen Waaren mehr nicht empfangen habe, als die nachbezeichneten Bestände:

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Wohnsiz des Vertreters und Datum:

Unterschrift des Vertreters oder Erklärenden:

NB. Andere als die vorgedruckten Maße, Gewichte 2c. dürfen nicht angegeben werden.

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Ich, der Endesunterzeichnete, Vertreter des Hauses

in

erkläre hiermit an Eidesstatt, daß ich die nachbezeichneten

bei ihrer Einfuhr ins deutsche Schußgebiet verzollten Waaren am.

des Monats mit dem

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schiffe

bis einschließ- (Rum. .
lich 49 pCt. Genever.
Tralles Spiritus

20.

an die dasselbe Haus verwieder verschifft habe, und zwar:

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und beantrage demgemäß auf Grund des Artikel 4 der Verordnung vom 8. November 1887, betreffend die Aufhebung der bisherigen Ausfuhrzölle und die Erhebung von Einfuhrzöllen, die Rückvergütung des obigen Zoll betrages.

Wohnsiz des Vertreters und Datum:

Unterschrift des Vertreters oder Erklärenden:

NB. Andere als die vorgedruckten Maße, Gewichte 2c. dürfen nicht angegeben werden.

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der Kaiserlichen Zollverwaltung wieder zurückerstattet worden, worüber der selbe hiermit quittirt.

Kamerun, den.

18..

Unterschrift des Empfängers:

Die Kaiserliche Zollverwaltung.

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