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62. Verordnung, betreffend die Abänderung des Zolltarifs.

Vom 26. Mai 1891.

Unter Berücksichtigung einer im Tert und in Anlage 2 nachträglich vorgenommenen Aenderung.

Auf Grund des § 2 der Verfügung des Reichskanzlers von 29. März 1889, betreffend die Uebertragung konsularischer Befugnisse und der Befugniß zum Erlaß polizeilicher und sonstiger die Verwaltung betreffender Vorschriften auf die Beamten der Schußgebiete von Kamerun und Togo, wird für das Schutzgebiet von Kamerun hiermit verordnet, was folgt:

1.

Vom 26. September 1891 ab werden bei der Einfuhr von Waaren Zölle nach Maßgabe des anliegenden Zolltarifs erhoben. Derselbe tritt mit diesem Tage an die Stelle des durch die Verordnung Nr. 24,*) betreffend die Aufhebung der Ausfuhrzölle und die Erhebung von Einfuhrzöllen, vom 8. November 1887 festgesetzten Tarifs.

2.

Die am 26. September 1891 vorhandenen Bestände an Waaren, für welche der mit diesem Tage in Kraft tretende Tarif höhere Zollfäße als die bis dahin geltenden festseßt, unterliegen nach Maßgabe der eingetretenen Erhöhung der Verzollung.

3.

Bis zum 10. Oktober 1891 haben die im Schußgebiet ansässigen Firmen und Händler ein Verzeichniß ihrer am 26. September 1891 vorhanden gewesenen, nach vorstehendem Artikel der nachträglichen Verzollung unterworfenen Waarenbestände der Kaiserlichen Zollverwaltung einzureichen. Dasselbe muß von einer nach dem beigefügten Muster abgefaßten eidesstattlichen Versicherung begleitet sein.

Die nachträglich zu entrichtenden Zollbeträge müssen bis zum 26. November 1891 bei der Kaiserlichen Zollverwaltung eingezahlt sein.

4.

Die Bestimmungen über Rückvergütung (4. der Verordnung Nr. 24)*) und über das Verfahren in Zollsachen (3. bis 10. der Verordnung Nr. 25)*) bleiben in Kraft.

in ..

Bolltarif. **)

Ich, der endes unterzeichnete Vertreter des Hauses

erkläre hiermit an Eidesstatt, daß ich

Anlage 1.

Anlage 2.

das von mir

vertretene Haus - am 26. September 1891 am hiesigen Plaze von den

*) 24 und 25 hier Nr. 60 und 61.

**) Vergleiche den vervollständigten Zolltarif bei Nr. 63, welcher nur die Position B. 6 neu enthält.

in dem nachstehenden Verzeichnisse aufgeführten Waarengattungen die von mir daneben vermerkten Bestände und nicht mehr auf Lager hatte, nämlich:

(Inser. das Verzeichniß der Waaren, für die eine Zollerhöhung eintritt, nebst Einheitsmaßen.)

Wohnsiz des Vertreters und Datum:

Unterschrift des Vertreters oder an seiner Stelle Erklärenden:

63. Verordnung, betreffend die Erhebung eines Einfuhrzolles von Geweben und den demgemäß vervollständigten Zolltarif.

Auf Grund des § 2 der Verfügung des Reichskanzlers vom 29. März 1889, betreffend die lebertragung des Rechts zum Erlaß polizeilicher und sonstiger die Verwaltung betreffender Vorschriften auf die Beamten der Schußgebiete von Kamerun und Togo, wird für das Schuhgebiet von Kamerun hiermit verordnet, was folgt:

$1.

Vom 1. April 1892 ab wird außer den nach dem am 26. Septem ber d. I. in Kraft getretenen Zolltarife erhobenen Einfuhrzöllen ein Einfuhrzoll von 0,20 Mark für das Kilogramm aller zu Bekleidungszwecken verwendbaren Gewebe erhoben.

$ 2.

Die am 1. April 1892 vorhandenen Bestände an solchen Geweben unterliegen der Nachverzollung.

§ 3.

Bis zum 10. April 1892 haben die im Schutzgebiete ansässigen Firmen und eingeborenen Händler ein Verzeichniß ihrer am 1. April 1892 vor handen gewesenen Bestände an für Bekleidungszwecke verwendbaren Geweben. der Kaiserlichen Zollverwaltung einzureichen.

Dasselbe muß von einer nach dem beigefügten Muster abgefaßten eidesstattlichen Versicherung begleitet sein.

Die Beträge für die Nachverzollung müssen bis zum 1. Juni 1892 bei der Kaiserlichen Zollverwaltung eingezahlt sein.

$4.

Der dieser Verordnung gemäß erweiterte Zolltarif ist in Anlage 2 beigefügt.

$ 5.

Die Bestimmungen über Rückvergütung (4. der Verordnung Nr. 24)*) und über das Verfahren in Zollsachen (3. bis 10. der Verordnung Nr. 25)* bleiben in Kraft.

Kamerun, den 21. November 1891.

*) Nr. 24 und 25 hier Nr. 60 und 61.

Der Kaiserliche Gouverneur.

In Vertretung: v. Schuckmann.

Anlage 1.

Ich, der endesunterzeichnete Vertreter des Hauses

in ..

hiermit an Eidesstatt, daß ich das von mir vertretene Haus

erkläre

am

1. April 1892 am hiesigen Plaze und bei abhängigen Händlern nur den nachfolgenden Bestand an für Bekleidungszwecke verwendbaren Geweben und nicht mehr auf Lager hatte, nämlich (einzurücken der Gesammtbestand der Gewebe, für welche der neue Zoll in Kraft tritt) . . . . . . kg netto à 0,20 Mk. Zoll = . . M.

Wohnsiz des Vertreters und Datum, Unterschrift des Vertreters oder an seiner Stelle Erklärenden.

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Hierbei wird jeder angefangene Liter, d. h. jedes einen vollen Liter nicht angebende Uebermaß, als voller Liter gerechnet.

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64. Bekanntmachung, betreffend die Verzollung
von Geweben.

Die Verordnung vom 21. November 1891, durch welche vom 1. April 1. J. ab alle zu Bekleidungszwecken verwendbaren Gewebe mit einem Einfuhrzoll von 20 Pf. das Kilo belegt werden, hat, wie ich aus verschiedenen Anfragen. entnehme, Anlaß zu Meinungsverschiedenheiten bezüglich ihrer Auslegung gegeben, weshalb ich mich veranlaßt sehe, die folgenden Erläuterungen zu geben:

Zollpflichtige Gewebe sind alle dichten oder undichten durch Maschinenoder Handarbeit aus Faserstoffen jeder Art, also nicht bloß aus Baumwolle, hergestellten Stoffe und Zeuge mögen sie gewirkt, gestrickt, filirt oder gewebt

sein, wenn sie zu Bekleidungszwecken für Weiße oder für Farbige (Eingeborene) verwendet werden können.

Lezteres bestimmt sich nach der bei Weißen und Eingeborenen üblichen Art, sich zu kleiden; es ist daher z. B. ein Gewebe, welches der Europäer als Bettlaken oder Tischtuch verwenden würde, der Eingeborene dagegen außerdem noch als Hüftentuch, zollpflichtig, ebenso wie dies ein Taschentuch ist, weil es der Eingeborene als Kopftuch, Halstuch und Hüftentuch für Kinder verwendet.

Ob die Gewebe zu Kleidern verarbeitet sind oder nicht, ist bezüglich der Zollpflichtigkeit gleichgültig; Pußsachen, wenn sie Gewebe sind, müssen auch verzollt werden.

Am richtigsten wird derjenige die Verordnung auslegen, der von der Annahme ausgeht, die Regierung beabsichtige alle in das Schutzgebiet zum Verkaufe eingeführten Gewebe für zollpflichtig zu erklären.

Die Verzollung findet nach dem Bruttogewicht statt, welches in der Deklaration stets anzugeben ist.

Für Tara wird ohne Rücksicht auf die Art der Verpackung ein Abzug von 7 Prozent des Bruttogewichts gewährt.

Die am 1. April 1. J. bereits ausgepackten Waaren sind nach dem Nettogewichte zur Nachverzollung zu deklariren.

Schließlich bringe ich noch in Erinnerung, daß den doppelt einzureichenden Zolldeklarationen die zugehörigen Konnosfemente und in Zweifelsfällen die Originalfakturen beizulegen sind.

Kamerun, den 17. März 1892.

Der Kaiserliche Gouverneur.
Zimmerer.

g. Rechtsverhältnisse der Eingeborenen.

65. Verordnung, betreffend die Verpfändung von Elfenbein und sonstigen Handelsgegenständen, sowie die Einlösung bereits verfallener Pfandstücke.

Artikel 1.

Elfenbein und sonstige von den Eingeborenen an die fremden Kaufleute in Pfand gegebene Gegenstände sind in Zukunft, sofern nicht eine anderweitige schriftliche Abmachung getroffen ist, binuen Jahresfrist vom Tage der Verpfändung an einzulösen, widrigenfalls dieselben verfallen und Eigenthum des Pfandnehmers werden.

Artikel 2.

Der Eingeborene hat das Recht, von dem Pfandnehmer einen Pfandschein zu verlangen, in welchem der Tag der Verpfändung und der in Pfand gegebene Gegenstand, sowie der darauf ausgeliehene Betrag angegeben sein muß. Macht er von diesem Recht keinen Gebrauch oder geht der Pfandschein verloren, so sind die Bücher des Pfandinhabers maßgebend.

Artikel 3.

Sämmtliche Pfandstücke, welche sich derzeit im Besiße der fremden Kaufleute befinden, müssen spätestens bis zum 1. Januar 1887 eingelöst werden, widrigenfalls sie verfallen und Eigenthum des Pfandinhabers werden.

Artikel 4.

Artikel 3 findet auf Gewehre neuer Konstruktion keine Anwendung, deren Rückgabe an die Verpfänder bleibt somit nach wie vor untersagt. Kamerun, den 18. April 1886.

Der Kaiserliche Gouverneur.

Freiherr v. Soden.

Form des Pfandscheines.

Heute hat N. N. (Name des Agenten und der Firma) von N. N. (Name des eingeborenen Händlers) den nachstehenden Gegenstand (genaue Bezeichnung des Pfandes) in Pfand erhalten und darauf folgenden Vorschuß gegeben (Angabe der Summe bezw. der Waaren).

Kamerun, (Datum).

(Name des Agenten und der Firma.)

66. Verordnung, betreffend den Erwerb und Verlust, sowie die Beschränkungen des Grundeigenthums.

Auf Grund der Kaiserlichen Verordnung vom 19. Juli 1886 verordnet der Kaiserliche Gouverneur, wie folgt:

$ 1.

Verträge, durch welche das Eigenthum an Grundstücken erworben werden soll, die bisher im Eigenthume oder Besize von Eingeborenen sich befanden, bedürfen vom 1. April d. J. ab zu ihrer Rechtswirksamkeit der Genehmigung des Kaiserlichen Gouverneurs.

§ 2.

Die Ertheilung dieser Genehmigung kann an Bedingungen geknüpft werden, deren Nichterfüllung innerhalb der dafür festgesezten Zeit den Verlust des Eigenthums für den Erwerber und seine Rechtsnachfolger von Rechtswegen zur Folge hat.

§ 3.

In diesem Falle gehen die Grundstücke nebst den darauf errichteten mit ihnen verbundenen Gebäuden und Werken frei von allen Lasten in das Eigenthum der Regierung des Schutzgebietes über.

Der Kaiserliche Gouverneur kann aus Billigkeitsrücksichten dem bisherigen Besizer gestatten, daß innerhalb einer hierfür anzuberaumenden, ausschließenden Frist die vorbezeichneten Gebäude und Werke ganz oder theilweise hinweggenommen werden dürfen.

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