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werden in jedem einzelnen Falle, d. h. bezüglich jeder impfpflichtigen Person, mit Geldstrafe bis zu 150 Mk. und Haft bis zu 30 Tagen oder mit einer dieser Strafarten geahndet.

$ 4.

Diese Verordnung tritt mit dem heutigen Tage für Klein - Popo in Kraft.

S5.

Der Regierungsarzt in Klein Popo wird an jedem Montag, Dienstag, Donnerstag und Freitag von nachmittags 2 Uhr ab unentgeltlich impfen; auch nicht impfpflichtige Personen, seien es Leute aus Klein Popo oder von anderswoher, werden in obigen Terminen unentgeltlich geimpft werden.

$ 6.

Jeder mit Erfolg Geimpfte erhält einen Impfschein.
Klein- Popo, den 8. März 1889.

Der Kaiserliche Kommissar.
Zimmerer.

72. Verordnung, betreffend das Verbot der Ausfuhr von Kriegsmaterial aus dem Togogebiet nach Dahomeh während der Dauer der Blockade.

Auf Grund der Kaiserlichen Verordnung vom 19. Juli 1886 verordnet der Kaiserliche Kommissar, was folgt:

$ 1.

Die Ausfuhr von Kriegsmaterial, insbesondere Gewehren jeder Art, Hieb und Stichwaffen, Pulver. und Sprengstoffen, aus dem Schutzgebiet nach Tahomeh ist bis auf Weiteres verboten.

$ 2.

Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung werden mit Geldstrafe bis zu 1000 Mark oder mit Haft bestraft.

$ 3.

Der Versuch einer Uebertretung der Verordnung ist strafbar.
Sebbe bei Klein-Popo, den 11. April 1890.

Der Naiserliche Kommissar a. i.

v. Puttkamer.

73. Polizeiverordnung.

Auf Grund des Reichsgesetzes, betreffend die Rechtsverhältnisse der deutschen Schutzgebiete und der Verfügung des Reichskanzlers vom 29. März 1889 verordne ich hiermit, was folgt:

§ 1.

Jeder Hauseigenthümer oder Hausmiether muß auf der Seeseite in Länge seines Grundstückes einen festen Weg in der Breite von 2 Metern in der Verlängerung des an der Deutschen Faktorei (J. K. Vietor) vorbeiführenden, von Amtswegen angelegten Weges innerhalb 4 Wochen nach

Bekanntmachung dieser Verordnung herstellen, auch den an der Lagune von Amtswegen angelegten festen Weg auf 4 Meter verbreitern.

$ 2.

An jedem Mittwoch und Sonnabend von 4 Uhr ab muß seitens der an der See oder Lagune wohnenden Hausbesißer oder Hausmiether eine Reinigung in der Länge des ganzen Grundstückes bis zur See und Lagune vorgenommen werden; ebenso in den Straßen von Klein-Popo vor jedem Grundstück bis zur halben Breite desselben, wenn ein Gegenüber vor handen, bis zur ganzen, wenn keins vorhanden ist.

Der Beginn der Reinigung wird durch Klingeln bekannt gemacht.

$ 3.

Der Marktplay muß täglich 5 Uhr nachmittags von den den Markt besuchenden Händlerinnen abwechselnd gereinigt werden. Vor dem Beginn der Reinigung muß eine Besprengung des zu reinigenden Ortes mit Wasser stattfinden.

$ 4.

Das Zuführen von Abfallstoffen zur Lagune ist untersagt; dieselben sind sämmtlich in die See abzuführen mit Ausnahme von Glas, welches mindestens 3 Fuß tief am Strande vergraben werden muß.

§ 5.

Das Verrichten der großen Nothdurft im Freien innerhalb der an den beiden Enden von Klein-Popo hinter der Mission und hinter dem Aite Ajavon'schen Hause angebrachten, schwarz-weiß-roth gestrichenen Pfähle, sowohl an der See, wie an der Lagune ist verboten.

$ 6.

Schweine, Schafe und Ziegen in Klein-Popo frei unherlaufen zu lassen, ist bei Vermeidung der Strafe des Abschießens derselben verboten.

$ 7.

Leichen dürfen nur an den für die einzelnen Pläße Klein-Popo, Badji, Degbenu und Adjido vom Amtsvorsteher in Gemeinschaft mit den zuständigen Häuptlingen angewiesenen Pläßen ausgestellt werden.

$ 8.

Zur Abgabe von Böllerschüssen und Gewehrjalven bei Festen ist 24 Stunden vorher die Erlaubniß des Amtsvorstehers einzuholen.

$ 9.

Zuwiderhandlungen gegen jede in den obigen Paragraphen enthaltene Bestimmung wird in jedem einzelnen Falle mit einer Geldstrafe bis zu 100 Mark bestraft. Ter Amtsvorsteher von Klein-Popo ist berechtigt, eine Strafe bis zu 20 Mark zu verhängen. Im Unvermögensfalle tritt an die Stelle der Geldstrafe eine entsprechende Freiheitsstrafe, welche vom Kaiser lichen Kommissar festgesetzt wird.

$ 10.

Diese Verordnung tritt mit dem 1. Juli in Kraft.
Klein-Popo, den 21. Juni 1891.

Der Kaiserliche Kommissar.
Graf Pfeil.

74. Verordnung, betreffend die Meldepflicht der Europäer. Auf Grund des § 11 des Gesezes, betreffend die Rechtsverhältnisse der deutschen Schußgebiete (R. G. Bl. 1888, S. 75), und der Verfügung des Reichskanzlers vom 29. März 1889 wird für das Schußgebiet verordnet, was folgt:

§ 1.

Jeder Europäer und Weiße, welcher sich länger als eine Woche im Schutzgebiete aufzuhalten beabsichtigt oder aufhält, ist verpflichtet, sich schrift= lich oder mündlich bei dem Kaiserlichen Kommissariat in Sebbe baldmöglichst, spätestens aber innerhalb acht Tagen nach seiner Ankunft im Schußgebiete zu melden. Bezüglich der erkrankten Weißen, welche zur Wiederherstellung der Gesundheit das Schutzgebiet betreten, hat die Anmeldung innerhalb 24 Stunden nach Ankunft im Aufenthaltsort zu erfolgen.

$ 2.

Die Meldung hat zu enthalten: Vor- und Zunamen des Neuanziehenden, seiner Eltern bezw. des nächsten noch lebenden Angehörigen und deren Wohnort, Tag, Monat und Jahr und Ort der Geburt, Staatsangehörigkeit, Angabe, ob ledig, verheirathet, verwittwet oder geschieden, event. den Geburtsnamen und Wohnort des Ehegatten, den Wohnort oder Aufenthaltsort im Schußgebiete, den leßten Wohnsiz vor Ankunft im Schutzgebiete, Religion, Stand oder Gewerbe, bei Deutschen auch Angabe über Militärverhältnisse.

$ 3.

Verläßt eine meldepflichtige Person das Schußgebiet dauernd, so hat die Abmeldung beim Kaiserlichen Kommissariat schriftlich oder mündlich innerhalb drei Tagen nach der Abreise zu erfolgen.

$ 4.

Für die rechtzeitige Meldung sind außer dem Meldepflichtigen verantwortlich der Hausvorstand, der Dienstherr, Arbeitgeber oder Ehegatte.

§ 5.

Bereits im Schutzgebiete ansässige Europäer und Weiße haben binnen einer Frist von vier Wochen vom Tage des Jukrafttretens dieser Verordnung die Meldung nach Maßgabe des § 2 nachzuholen.

§ 6.

Zuwiderhandlungen gegen vorstehende Vorschriften werden mit Geld= strafe bis zu 100 Mark oder Haft bis zu zwei Wochen bestraft.

§ 7.

Diese Verordnung tritt mit dem heutigen Tage in Kraft.

Sebbe, den 10. Oktober 1892.

Riebow, Die Kolonial-Gefeßgebung.

Der Kaiserliche Kommissar.

v. Puttkamer.

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75. Verordnung, betreffend die Ausfuhr von Rindvieh.

Auf Grund des Gesetzes, betreffend die Rechtsverhältnisse der deutschen Schutzgebiete, und der Verordnung des Reichskanzlers vom 29. März 1889 wird verordnet, wie folgt:

§ 1.

Die Ausfuhr von Rindvich aus dem Schußgebiete Togo zur See oder über die Landgrenzen ist verboten.

§ 2.

Der Kaiserliche Kommissar behält sich vor, in besonderen Fällen ausnahmsweise die Ausfuhr einer bestimmten Anzahl von Rindern unter Er theilung eines Erlaubnißscheines zu gestatten.

§ 3.

Viehtransporte, welche nur durchpassiren, also über die eine Grenze ein und über die andere wieder ausgeführt werden, sind nach Eintritt ins Gebiet bei dem nächsten Amtsvorsteher anzumelden. Dieser ertheilt einen Passirschein, wofür eine Gebühr von 1 Mark für das Stück Vieh zu ent richten ist.

§ 4.

Zuwiderhandlungen gegen obige Vorschriften werden mit Geldstrafe von 20 bis 200 Mark bestraft.

Sebbe, den 20. November 1892.

Der Kaiserliche Kommissar.

v. Puttkamer.

b. Handel und Verkehr insbesondere.

76. Verordnung, betreffend die Einführung der deutschen Reichsmarkrechnung und die Feststellung des Werthverhält nisses einiger fremder Goldmünzen zur deutschen Reichsmark. Auf Grund der Allerhöchsten Verordnung vom 19. Juli 1886 wird Folgendes bestimmt:

$ 1.

Vom 1. August 1887 an gilt die deutsche Reichsmarkrechnung im Togogebiet.

$ 2.

Von diesem Zeitpunkte ab gelten als gejeßliche Zahlungsmittel die:

Zwanzigmarkstücke,

Zehnmarkstücke,

Einthalerstücke,

Zweimarkstücke,

Einmarkstücke,

Fünfzigpfennigstücke,

Zwanzigpfennigstücke,
Zehnpfennigstücke,
Fünfpfennigstücke,

Zweipfennigstücke,
Einpfennigstücke.

§ 3.

Außerdem werden die nachstehenden fremden Goldmünzen als gesetzliche Zahlungsmittel angenommen, und wird deren Werthverhältniß zur deutschen Reichsmark, wie folgt, bestimmt:

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77. Verordnung, betreffend die Einführung von Maßzen und Gewichten für den Handel mit Palmöl und Palmkernen. Auf Grund der Kaiserlichen Verordnung vom 19. Juli 1886 wird bestimmt:

§ 1.

Vom 1. Januar des Jahres 1888 ab treten im Togogebiet für den Handel mit Palmöl und Palmkernen die nachfolgenden Maße und Gewichte in Kraft:

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Beim Handel mit Palmfernen ist der Verkauf sowohl nach Maß wie nach Gewicht zulässig. Als Gewichte sind die im Deutschen Reich gültigen anzuwenden, nämlich:

Gewichte zu 50 kg, 25 kg, 10 kg, 5 kg, 2,50 kg, 2 kg, 1 kg, 0,50 kg, 200 g, 100 g, 50 g, 20 g, 10 g, 5 g."

Dementsprechend kommen nur die in Deutschland gebräuchlichen Dezimalund Centesimalwaagen oder die allgemein üblichen Hand- und Balancewaagen in Anwendung.

$ 2.

Es dürfen nur geaichte, mit amtlichem Beglaubigungsstempel versehene Maße, Gewichte oder Waagen angewendet werden.

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