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Die Bestimmung findet auch auf den zum Ausmessen der Delfässer bisher gebräuchlichen Rojestock Anwendung, dessen fernere Benutzung einstweilen gestattet bleibt.

$ 3.

Kaufleute oder sonstige Gewerbetreibende, bei denen zum Gebrauch in ihren Geschäft geeignete, mit dem amtlichen Beglaubigungsstempel nicht versehene oder unrichtige Maße, Gewichte oder Waagen vorgefunden werden, oder welche sich einer anderen Verletzung der Vorschriften über die Maßund Gewichtspolizei schuldig machen, sind, sofern nicht die Zuwiderhandlung durch eine schwerere Strafe nach Maßgabe der Geseze bedroht ist, mit Geldstrafe bis zu 100 Mark (Einhundert Mark) oder mit Haft bis zu vier Wochen zu bestrafen. Neben der Geldstrafe oder Haft ist auf Einziehung der vorschriftswidrigen Maße, Gewichte, Waagen oder sonstigen Maßwerkzeuge zu erkennen.

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$4.

Mit dem Zeitpunkte des Inkrafttretens dieser Verordnung tritt die Polizeiverordnung für den Handelsplay Bagida vom 12. September 1885 außer Kraft.

Klein-Popo, den 6. September 1887.

Der stellvertretende Kaiserliche Kommissar.

Im Auftrage:
Danckward t.

78. Verordnung, betreffend den Handel mit Palmkernen. Auf Antrag der Handelskammer von Klein-Popo und Porto Seguro wird hiermit Folgendes bestimmt:

$ 1.

Der Handel mit Palmkernen, welche mehr als 10 pCt. Schalen enthalten, ist verboten.

Aus diesem Grunde unterliegt der Handel mit Palmkernen überhaupt der Beaufsichtigung nach Maßgabe dieser Verordnung.

§ 2.

Es werden zunächst zwei Revisionsstellen eingerichtet für Klein-Popo auf der Südwestseite von Adjido, für Porto Seguro an der Landungsstelle —, auf welchen je ein Beamter stationirt ist, der alle durchkommenden Ladungen von Palmkernen auf ihren Schalengehalt zu prüfen hat. Diesen Beamten müssen alle Palmkernladungen zur Prüfung vorgelegt werden, ehe sie zum Verkaufe kommen.

$ 3.

Die in 2 vorgeschriebene Prüfung von Palmkernen erstreckt sich auf alle durchpassirenden Kerne, gleichviel ob dieselben erst zum Verkauf an geboten werden oder bereits vorher in das Eigenthum einer Faktorei übergegangen sind.

$ 4.

Nach vollzogener Analyse bezw. Prüfung der Kerne weist der Beamte alle Ladungen, welche mehr als 10 pCt. Schalen enthalten, zurück und bringt. Namen und Wohnort des Besizers sofort zur Anzeige.

Für alle Ladungen, welche vorschriftsmäßig gefunden werden, ertheilt der Beamte eine Abfertigungsbescheinigung und zwar durch Check mit laufender Nummer, Namen des Besizers und ungefährer Angabe der Quantität.

§ 5.

Wer den Abfertigungsbeamten in irgend einer Weise in seiner Amts thätigkeit behindert oder zu behindern versucht, wird mit Geldstrafe bis zu 1000 Mark oder mit Haft bestraft.

§ 6.

Wer Palmkerne in Empfang nimmt, ohne daß ihre Zulässigkeit nach Maßgabe dieser Verordnung durch Check nachgewiesen ist, wird mit Geldstrafe bis zu 2000 Mark bestraft.

$ 7.

Zur Untersuchung angenommen und abgefertigt werden Palmkerne nur von 6 Uhr morgens bis 5 Uhr abends.

Kerne dürfen von Faktoreien nur zwischen 6 Uhr morgens und 6 Uhr abends eingenommen werden; jedoch ist es erlaubt, das Messen, Wiegen oder Uebernehmen von Ladungen, welche vor 6 Uhr abends begonnen, auch nach dieser Zeit zu vollenden.

$ 8.

Angestellten oder Beauftragten der Faktoreien ist es verboten, sich zwecks Beeinflussung der Inhaber von Kernladungen in der Nähe der Abfertigungsstellen aufzuhalten.

Geschieht dieses dennoch, so ist der Beamte verpflichtet, den Betreffenden zur Anzeige zu bringen, und haftet die Faktorei, in deren Dienst der Angezeigte steht, selbst für die Uebertretung.

$9.

Der Handel mit Palmkernen ist auf Adjido überhaupt verboten.

§ 10.

Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung werden mit Geldstrafe

bis zu 2000 Mark oder mit Haft bestraft.

§ 11.

Diese Verordnung tritt am 20. Februar 1890 in Kraft.

Sebbe, den 7. Februar 1890.

Der Kaiserliche Kommissar a. i.

v. Puttkamer.

79. Verordnung, betreffend den Verkauf von Hinterladern und Munition.

Auf Grund des Reichsgeseßes, betreffend die Rechtsverhältnisse der deutschen Schußgebiete, und der Verfügung des Reichskanzlers vom 29. März 1889 wird bestimmt:

§ 1.

Der Verkauf von Hinterladern jeder Art und zugehöriger Munition innerhalb des Togogebietes ist verboten.

$ 2.

Die im Schußgebiete ansässigen Firmen haben ihre gegenwärtigen Lagerbestände an Hinterladern und Patronen dem Kaiserlichen Kommissariate spätestens bis zum 1. Januar schriftlich nachzuweisen und eine solche Nachweisung des jeweiligen Bestandes am Schlusse eines jeden Vierteljahres zu wiederholen.

$ 3.

Der Kommissar bezw. dessen Stellvertreter ist befugt, auf Antrag in jedem einzelnen Falle Ausnahmen von dem Verbote des § 1 durch schrift liche Ermächtigung eintreten zu lassen.

$ 4.

Zuwiderhandlungen gegen die Verordnung werden mit Geldstrafe bis 300 Mark geahndet.

§ 5.

Die Verordnung tritt mit dem 20. d. M. in Kraft.

Sebbe, den 14. Dezember 1890.

Der Kaiserliche Kommissar a. i.

Krabbes.

80. Verordnung, betreffend die Einfuhr von Schußzwaffen und Munition.

Auf Grund des § 11 des Gesezes, betreffend die Rechtsverhältnisse der deutschen Schußgebiete (R. G. VI. 1888, S. 75), und der Verfügung des Reichskanzlers vom 29. März 1889 wird für das Schußgebiet verordnet, was folgt:

§ 1.

Wer Feuerwaffen, Munition oder Schießpulver in das Schußgebiet einführt, hat diese Waaren auf eigene Gefahr und Kosten in einem unter amt licher Aufsicht stehenden öffentlichen Lagerhause niederzulegen.

Die für diesen Zweck bestimmten öffentlichen Lagerhäuser, sowie die Behörden, welchen die Aufsicht darüber obliegt, werden durch amtliche Bekanntmachung bezeichnet werden.

*) Vergl. Nr. 29 Art. 8 bis 14.

§ 2.

Die Einfuhr von Feuerwaffen, Schießpulver und Munition darf nur zur See erfolgen. Ueber die Landgrenzen kann die Einfuhr ausnahmsweise auf Grund einer besonderen Erlaubniß der Verwaltung stattfinden. Diese Erlaubniß darf nur für eine bestimmte Zahl von Feuerwaffen oder eine bestimmte Menge Munition und Schießpulver ertheilt werden und zwar nur dann, wenn hinreichende Sicherheit dafür vorhanden ist, daß die einzuführenden Waaren nicht an Dritte vergeben, abgetreten oder verkauft werden. § 3.

Eine Entnahme von Feuerwaffen, Munition und Schießpulver aus dem Lagerhause findet nur mit vorgängiger schriftlicher Erlaubniß der Aufsichtsbehörde statt.

$ 4.

Vorbehaltlich der in diesem und in dem folgenden Paragraphen bezeichneten Ausnahmen wird die Erlaubniß zur Entnahme (§ 3) von Präzisionswaffen, als gezogene Gewehre, Magazingewehre oder Hinterlader, sei es im Ganzen oder in Theilen, nebst deren Patronen, Zündhütchen und anderem für sie bestimmten Munitionsbedarf nicht ertheilt werden.

Besondere Ausnahmen können verstattet werden für solche Personen, die eine hinreichende Sicherheit dafür gewähren, daß die ihnen ausgehändigte Waffe nebst Munition nicht an Dritte vergeben, abgetreten oder verkauft wird, sowie für Reisende, die mit einer Bescheinigung ihrer Regierung versehen sind, dahin lautend, daß die Waffe nebst Munition ausschließlich zu ihrer persönlichen Vertheidigung bestimmt ist.

§ 5.

Die Vorschriften des § 4 finden keine Anwendung auf die von der Verwaltung direkt für die Bewaffnung der öffentlichen Macht und für die Organisation der Landesvertheidigung getroffenen Maßregeln.

§ 6.

Jede Waffe soll in den im § 4, Abjat 2, vorgesehenen Fällen von der Aufsichtsbehörde registrirt und gestempelt werden. Die Leztere hat auch den in Frage kommenden Personen Erlaubnißscheine zum Führen der Waffen auszustellen, mit der Angabe des Namens der zum Führen der Waffe berechtigten Person und des Stempels, mit welchem die Waffe versehen ist. Diese im Falle erwiesenen Mißbrauchs widerruflichen Erlaubnißscheine sollen nur auf fünf Jahre ausgestellt, können jedoch wieder erneuert werden.

$ 7.

Personen, welche beim Znkrafttreten dieser Verordnung im Besitz von Feuerwaffen anderer Art als nichtgezogenen Steinschloßgewehren sind, haben innerhalb sechs Wochen diese Waffen zur Registrirung und Stempelung bei der Aufsichtsbehörde vorzulegen.

$ 8.

Für den Handel dürfen nur nichtgezogene Feuersteingewehre und gewöhn= liches Schießpulver, sogenanntes Handelspulver, aus den Lagerhäusern herausgegeben werden.

$ 9.

Bei jeder Herausgabe derartiger Gewehre und Munition zu Handelszwecken hat die Aufsichtsbehörde die Bezirke zu bestimmen, innerhalb deren diese Waffen und Munition verkauft werden können. Zum Handel in der vom Sklavenhandel berührten Bezirken dürfen auch solche Gewehre und des gewöhnliche Schießpulver nicht herausgegeben werden.

§ 10.

An Seehafenpläßen und unter Bedingungen, welche hinreichende Siherheit verbürgen, können auch Privatlagerhäuser von der Aufsichtsbehörde zugelassen werden, jedoch nur für die Unterbringung von gewöhnlichem Schießpulver und Feuersteingewehren unter Ausschluß der vervollkommneten Waffen und deren Munition.

§ 11.

Diejenigen Personen, welchen die Entnahme von Waffen oder Schießpulver aus den Lagerhäusern verstattet worden ist, haben der Aufsichtsbehörde alle sechs Monate genaue Listen mit der Angabe der Bestimmung der verkauften Feuerwaffen und des verkauften Schießpulvers, sowie des noch vorhandenen Bestandes einzureichen.

$ 12.

Durch amtliche Bekanntmachung wird die Höhe der für Feuerwaffen, Munition und Schießpulver in den öffentlichen Lagerhäusern zu entrichtenden Lagergebühren festgesetzt werden.

§ 13.

Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften dieser Verordnung werden mit Gefängniß bis zu drei Monaten oder mit Geldstrafe bis zu fünftausend 5000 Mark, allein oder in Verbindung miteinander, bestraft. Feuerwaffen, die Munition und das Schießpulver, welche Gegenstand der Zuwiderhandlung sind, unterliegen der Einziehung.

$ 14.

Diese Verordnung tritt mit dem 1. Oktober 1892 in Kraft.

Sebbe, den 16. September 1892.

Der Kaiserliche Kommissar.

v. Puttkamer.

81. Ausführungsbestimmungen zu der Verordnung vom 16. September 1892, betreffend die Einfuhr von Schußwaffen und Munition.

1. Die Verordnungen

a) betreffend den Verkauf von Hinterladern und zugehöriger Munition innerhalb des Togogebiets vom 14. Dezember 1890,

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