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b) betreffend die Aufbewahrung von Pulver in den Orten Klein-Popo,
19. Februar

Badji und Adjido vom

bleiben vorläufig in Kraft.

9. April

1892 *)

2. Als Lagerhäuser für Feuerwaffen und Munition mit Ausnahme Zu § 1 d. V. von Schießpulverdienen die Zollschuppen in Klein-Popo und Lome. Schießpulver ist in Klein-Popo, wie bisher, in dem östlich des Ortes am Strande gelegenen Pulverschuppen unter Aufsicht der Zollbehörde zu lagern, in Lome ist für Schießpulver bis zur Fertigstellung des zu errichtenden Pulvermagazins die Benutzung der zur Zeit gebräuchlichen Privatpulverschuppen unter Aufsicht der Zollbehörde gestattet.

3. Die Gebühr für die Lagerung der Feuerwaffen und Munition mit zu §§ 1 und 2 Ausnahme von Schießpulver beträgt:

d. V.

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stände.

Die Gebühr ist zahlbar jedesmal bei Entnahme der betreffenden Gegen

d. V.

4. Das Löschen von Feuerwaffen, Munition und Schießpulver in Porto 3u §§ 2 und 4 Seguro und allen anderen in dieser Verordnung nicht ausdrücklich genannten Küstenorten wird verboten; dagegen ist dasselbe für Bagida unter gewissen Voraussetzungen, über welche der Vorsteher des Amtes Lome mit besonderer Anweisung versehen wird, gestattet. Die Entscheidung über die ausnahmsweise zu gestattende Einfuhr über die Landgrenzen des Schutzgebietes bleibt dem Kaiserlichen Kommissar vorbehalten.

5. Die Erlaubniß zum Führen von Feuerwaffen anderer Art als nicht zu § 6 d. V. gezogene Steinschloßgewehre ertheilt der Kaiserliche Kommissar auf die Dauer von jedesmal zwei Jahren gegen eine Gebühr von 5 Mark, welche für Revolver und Pistolen auf 2,50 Mark ermäßigt wird.

Der Erlaubnißschein ist der Zollbehörde bei Entnahme der Waffe und Munition vorzuzeigen, von derselben zu registriren und mit der Registernummer nebst Stempel und Unterschrift zu versehen.

d. B.

6. Die für den Handel bestimmten nichtgezogenen Feuersteingewehre zu §§ 8 und 9 und gewöhnliches Schießpulver, sogenanntes Handelspulver, dürfen innerhalb des ganzen Togogebiets verkauft werden.

7. Nichtgezogene Vorderlader, z. B. die sogenannten daneguns, werden bis auf Weiteres den nichtgezogenen Steinschloßgewehren gleich behandelt.

*) Vergl. jezt die Verordnung vom 24. November 1892 (Nr. 82).

8. Die Befugnisse der Aufsichtsbehörde werden, soweit nichts Anderes bestimmt ist, von den Zollämtern wahrgenommen.

9. Gegen die Maßnahmen der Aufsichtsbehörden ist binnen einer Frist von vierzehn Tagen Beschwerde beim Kaiserlichen Kommissar zulässig. Sebbe, den 16. September 1892.

Der Kaiserliche Kommissar.

v. Buttkamer.

82. Verordnung, betreffend das Lagern von Schießpulver in Klein-Popo und Umgegend.

Auf Grund des Gesezes, betreffend die Rechtsverhältnisse der deutschen Schutzgebiete, und der Verfügung des Reichskanzlers vom 29. März 1889 wird unter Aufhebung der Verordnung vom 19. Februar d. I. verordnet, wie folgt:

§ 1.

Im Interesse der öffentlichen Sicherheit soll in den Orten Klein-Popo, Badji und Adjido bezw. in einer dort befindlichen Faktorei oder sonstigen Baulichkeit oder in der Nähe einer solchen Schießpulver in größeren Mengen nicht mehr gelagert oder aufbewahrt werden. Die Menge Schießpulver, welche ferner dort gehalten werden darf, wird für den einen offenen Laden führenden Kaufmann auf höchstens 30 kg, für andere Personen auf höchstens 10 kg festgeseßt.

$ 2.

Für die Lagerung und Aufbewahrung von Schießpulver in größeren Mengen ist der östlich von Klein-Popo erbaute Pulverschuppen bestimmt. In demselben kann von morgens 62 Uhr bis nachmittags 51⁄2 Uhr gearbeitet werden, wenn die Pulverflagge, ein weißes P auf schwarzem Grunde, an dem Schuppen bezw. einem Flaggenmast aufgezogen ist.

$ 3.

Das Fischen mit Fackellicht, sowie das Anzünden von Feuern in einer Entfernung von 300 Metern westlich und 200 Metern östlich vom Pulverschuppen ist untersagt.

§ 4.

Das zu Klein-Popo in Mengen von mehr als 30 kg gelandete Pulver muß innerhalb zwei Stunden, spätestens bis nachmittags 52 Uhr, in den Pulverschuppen übergeführt werden.

§ 5.

Wegen Erweiterung oder Benußung des Pulverschuppens durch Firmen oder Personen, welche bei dem Bau des Schuppens nicht betheiligt gewesen sind, wird das Kaiserliche Kommissariat in jedem einzelnen Falle Bestimmung treffen.

§ 6.

Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften dieser Verordnung werden.
Mark, im Unvermögensfalle

mit Geldstrafe bis zu 1000

mit Freiheitsstrafe belegt.

Eintausend

§ 7.

Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Veröffentlichung in Kraft.

Sebbe, den 24. November 1892.

Der Kaiserliche Kommissar.

v. Puttkamer.

83. Verordnung zum Zwecke der Aufstellung einer Einund Ausfuhrstatistik.

Auf Grund des Reichsgesetzes, betreffend die Rechtsverhältnisse der deutschen Schutzgebiete, und der Verfügung des Reichskanzlers vom 29. März 1889 verordnet der Kaiserliche Kommissar, was folgt:

$ 1.

Zum Zwecke der Aufstellung einer Statistik über die Einfuhr und Ausfuhr von Waaren muß vom 1. Juli 1891 ab in der Spalte 10 der den Zollämtern Klein-Popo bezw. Lome einzureichenden Deklarationen über die Einfuhr der Einkaufspreis jeder einzelnen Waarengattung in Markwährung vermerkt und als Unterlage für die Prüfung Originalfaktura vorgelegt werden.

$ 2.

Jede exportirende Firma oder Person muß innerhalb vier Wochen nach) dem Schlusse eines jeden Vierteljahres ein Verzeichniß der innerhalb desselben verschifften Waaren oder Produkte unter Angabe der Maße, Gewichte, Stückzahl (bezw. des sonstigen in Anwendung kommenden Maßstabes) bei den genannten Zollämtern einreichen.

§ 3.

Die Nichtbefolgung der in den vorstehenden Paragraphen aufgestellten Vorschriften wird mit Geldstrafe bis zu 500 Mark geahndet. In der die Strafe festseßenden Verfügung wird zugleich eine Frist zur nachträglichen Erfüllung der obigen Vorschriften bestimmt und tritt im Ungehorsamsfalle wiederholte Bestrafung ein.

§ 4.

Die Vorschriften der Zollverordnung vom 1. Oktober 1888 bezw. 15. März 1890 werden durch die obigen Paragraphen nicht berührt.

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84. Verordnung, betreffend den Handelsbetrieb an Bord von Schiffen auf den Rheden des Togogebietes.

Auf Grund des Gesetzes, betreffend die Rechtsverhältnisse der deutschen Schutzgebiete, und der Verordnung des Reichskanzlers vom 29. März 1889 wird verordnet, wie folgt:

§ 1.

Der Handel mit allen im Togogebiete zollpflichtigen Waaren ist an Bord der die Rhede dieses Gebietes anlaufenden Schiffe verboten.

§ 2.

Zuwiderhandlungen werden mit Geldbuße von 50 bis 500 Mark be straft. Außerdem tritt Beschlagnahme der betreffenden Waaren ein.

§ 3.

Für Uebertretungen der Verordnung seitens der Schiffsbesaßung ist der Schiffer haftbar, für Uebertretungen seitens Angestellter von Handelshäusern der Faktoreivorsteher, Hauptagent oder Inhaber, falls er unterläßt, die zur Verhinderung des verbotenen Handels nothwendige Aufmerksamkeit anzuwenden.

§ 4.

Nahrungs- und Genußmittel, welche nicht zum Weiterverkauf bestimmt sind, dürfen jederzeit an Bord von Schiffen auf den Rheden des Togogebietes getauft werden.

§ 5.

Andere Gegenstände dürfen, wenn sie lediglich zum eigenen Gebrauch bestimmt sind, mit in jedem Falle besonders einzuholender Erlaubniß der Behörde an Bord von Schiffen auf den Rheden des Togogebietes gekauft werden.

Die Erlaubniß wird vom Kommissar oder den Amtsvorstehern schriftlich mittelst Ausstellung eines Erlaubnißscheins ertheilt, wofür in jedem Falle eine Schreibgebühr von 50 Pf. zu entrichten ist.

§ 6.

Die Verordnung vom 9. Juli 1887 wird hiermit aufgehoben.

$ 7.

Vorstehende Verordnung tritt mit dem heutigen Tage in Kraft.
Sebbe, den 1. November 1892.

Der Kaiserliche Kommissar.
v. Puttkamer.

c. Der Schiffsverkehr insbesondere.

85. Verordnung, betreffend Verpflichtung der Schiffsführer zur Abgabe ihrer Manifeste.

Auf Grund der Allerhöchsten Verordnung vom 19. Juli 1886 wird Folgendes bestimmt :

1. Jeder Führer eines die Küstenplähe des Togogebiets anlaufenden Schiffes hat eine Abschrift des Ladungsmanifestes innerhalb der ersten vierundzwanzig Stunden seiner Ankunft bei dem Kaiserlichen Kommissar bezw. beim Amtsvorsteher abzuliefern.

2. Vor Abgang eines Schiffes hat dessen Führer ein Manifest über die eingenommenen Produkte einzureichen. In dem Manifeste muß die Anzahl der Frachtstücke, deren Gewicht und Inhalt angegeben sein.

3. Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung werden mit Geldbuße bis zu 300 Mark bestraft.

4. Die Verordnung vom 9. Juli v. J., betreffend die Verpflichtung der Schiffsführer zur Ablieferung ihrer Schiffspapiere und Manifeste, tritt hiermit außer Kraft.

Klein-Popo, den 15. Februar 1888.

Der Kaiserliche Kommissar.

v. Puttkamer.

86. Verordnung, betreffend das Löschen und Laden an Sonnund Feiertagen.

Auf Grund des Reichsgesetzes, betreffend die Rechtsverhältnisse der deutschen Schutzgebiete, und der Verfügung des Reichskanzlers vom 29. März 1889 verordne ich hiermit, wie folgt:

In dem Schuhgebiete von Togo darf an Sonn- und Feiertagen nur gegen eine vom Schiffsführer an das Kaiserliche Kommissariat vorher zu entrichtende Gebühr von 20 Mark von Schiffen aus- bezw. in Schiffe eingeladen werden. Als Sonn- und Feiertage gelten nicht der sogenannte „zweite“ Oster-, der „zweite“ Pfingst- und „zweite" Weihnachtsfeiertag. Bei Zuwiderhandlungen verfällt der Schiffsführer in eine Strafe von 100 Mark.

Die Verordnung tritt mit dem heutigen Tage in Kraft.
Sebbe, den 1. Oktober 1891.

Der stellvertretende Kaiserliche Kommissar.
Graf Pfeil.

87. Derordnung, betreffend die Verhütung der Einschleppung ansteckender Krankheiten.

Zur Verhütung der Einschleppung und Verbreitung ansteckender Krankheiten im Wege des Schiffsverkehrs wird auf Grund des Gesezes, betreffend die Rechtsverhältnisse der deutschen Schußgebiete, und der Verordnung des Reichskanzlers vom 29. März 1889 (Reichs-Gesetzbl. 1888, S. 75) verordnet, wie folgt:

§ 1.

Schiffe, welche aus einem Hafen kommen, wo ansteckende Krankheiten, als Cholera, gelbes Fieber, Pest, Pocken u. a., herrschen, oder auf welchen während der Reise Fälle von Erkrankungen an solchen Krankheiten vor

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