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gekommen sind, haben beim Anlaufen einer der Rheden des Schußgebietes die Quarantäneflagge (Flagge Q des internationalen Signalbuchs) zu führen.

§ 2.

Solange die Quarantäneflagge an Bord weht, ist jeder Verkehr des Schiffes mit dem Lande und anderen auf der Rhede ankernden Schiffen und Fahrzeugen streng verboten.

§ 3.

Alle in obiger Weise verdächtigen Schiffe unterliegen nach ihrer Ankunit einer gesundheitspolizeilichen Kontrole, welche durch den Kaiserlichen Regierungsarzt bezw. durch beauftragte Beamte ausgeübt wird.

§ 4.

Die Quarantäneflagge darf nur mit ausdrücklicher Erlaubniß der Behörde oder des beauftragten Beamten niedergeholt werden, wonach der Vertehr mit dem Schiffe freigegeben ist.

$ 5.

Weitere Ausführungsbestimmungen zu dieser Verordnung werden im Wege besonderer Bekanntmachung erlassen.

6.

Die von dem Schiffe für die gesundheitspolizeiliche Kontrole zu entrichtende Gebühr beträgt 20 Mark.

Alle übrigen durch Ausübung der Kontrole entstehenden Auslagen find von dem Schiffe zu tragen.

$ 7.

Zuwiderhandlungen gegen die Verordnung werden mit Geldstrafe bis zu 1000 Mark oder Gefängniß bis zu drei Monaten bestraft.

$ 8.

Die Verordnung tritt mit dem heutigen Tage in Kraft.
Sebbe, den 20. September 1892.

Der Kaiserliche Kommissar.

v. Puttkamer.

88. Bekanntmachung.

1. Es wird hiermit zur allgemeinen Kenntniß gebracht, daß mit An ordnung weiterer Maßregeln zur Ausführung der Verordnung vom heutigen Tage, betreffend Quarantäne, für die Rhede von Klein-Popo der Kaiserliche Regierungsarzt Stabsarzt Wicke beauftragt ist.

2. Schiffe, welche im Sinne der obigen Verordnung als verdächtig an= zusehen sind und andere Rheden des Schußgebietes anzulaufen beabsichtigen, haben sich vorher der gesundheitspolizeilichen Kontrole in Klein Popo zu unterziehen.

3. Für die Rhede Lome behalte ich mir besondere Bestimmung vor. Sebbe, den 20. September 1892.

Der Kaiserliche Kommissar.
v. Puttkamer.

d. Zoll- und Steuerwesen.

89. Derordnung, betreffend das Verfahren bei Erhebung von Einfuhrzöllen in dem Schutzgebiete von Togo.

"

Vom 1. Oktober 1888.

Nachdem in der Uebereinkunst zwischen Deutschland und Frankreich über die Einführung eines Zollsystems in den beiderseitigen Gebieten an der Sklavenküste vom 25. Mai 1887 (Reichs-Anzeiger vom 1. Juni 1887) der nachfolgende gemeinschaftliche Zolltarif vereinbart worden ist:*)

verordnet der Kaiserliche Kommissar auf Grund der Kaiserlichen Verordnung vom 19. Juli 1886, was folgt:

$ 1.

Die Zollgeschäfte werden unter der Oberaufsicht des Kommissars von Zollbeamte. dem Zollverwalter geführt, welchem die Zollassistenten und Zollwächter unterstehen.

§ 2.

Läuft ein Handelsschiff einen der Pläße des Schußgebietes an, so hat sich ein Zollbeamter (in der Regel ein Zollwächter) in einem die Reichszoll flagge führenden Boote an Bord zu begeben.

Derselbe ist berechtigt, zu verlangen, daß er mit jedem zu dem Schiffe fahrenden Boote gegen angemessene im Streitfalle von dem Kommissar eintretendenfalls nachträglich zu bestimmende Vergütung befördert werde.

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Der Zollbeamte hat sodann den Führer des Schiffes von den Verpflichtungen in Kenntniß zu sehen, welche demselben durch die gegenwärtige Verordnung auferlegt sind.

Hiernach hat der Schiffsführer dem Zollbeamten ein Verzeichnißz der zur Landung an dem betreffenden Orte bestimmten Waaren zu übergeben.

§ 3.

Eintreffen eines
Schiffes. Ver-

zeichniß der zur
Löschung be
stimmten Güter.

Vor der Rückkehr des Zollbeamten an das Land dürfen von Verhütung des dem Fall eines Nothstandes abgesehen Waaren aus dem Schiffe nicht Schmuggels. gelöscht werden.

§ 4.

ankommender

Die Zollbeamten haben die gelöschten Waaren alsbald nach deren Untersuchung Landung und vor der Weiterbeförderung in ein Verzeichniß zu bringen Güter. und bezüglich ihrer Zollpflichtigkeit zu untersuchen. Insoweit Lettere sich ergeben hat, sind die Waaren nach Bedarf abzuwägen, bezw. abzumessen oder abzuzählen.

Eine etwaige Nichtübereinstimmung dieses Verzeichnisses der wirklich gelandeten Waaren mit dem Verzeichniß der zur Landung bestimmten Waaren (§ 2) ist auf Verlangen des Zollbeamten von den Betheiligten (Schiffs= führer und Empfänger) alsbald aufzuklären.

*) Der Zolltarif ist abgeändert worden. Vergl. die Verordnung vom 28. Februar 1890 (Nr. 91).

§ 5.

Unterlagen der Zollberechnung.

Jeder Handeltreibende, welcher Waaren einführt, ist verpflichtet, der (Handels Zollbehörde (Zollverwalter bezw. Zollassistent) eine Zolldeklaration über alle statistik.) ihm zugehenden Waarensendungen unter Beifügung der Konnossemente und sonstiger Belege alsbald nach dem Empfange einzureichen. Die Konnossemente und Belege werden mit der Zollrechnung zurückgegeben.

Fälligkeit des
Zolles.

Jeder der gedachten Handeltreibenden hat dem Kommissar binnen zwei Wochen nach Ablauf eines jeden Kalendervierteljahres ein Verzeichniß der empfangenen zollpflichtigen Waaren einzureichen und an Eidesstatt unter demselben zu versichern, daß dieses von ihm eingereichte Verzeichniß vollständig sei.

Außerdem haben die genannten Handeltreibenden dem Kommissar und dem Zollverwalter die Einsicht in ihre Handelsbücher und Lagerbestände jederzeit zu gestatten.

§ 6.

Die Zölle werden mit dem Empfang der Waaren fällig und find, unbeschadet der Befugniß der Zollbehörde, in besonderen Fällen die Einführung zollpflichtiger Waaren nur gegen gleichzeitige Entrichtung des Zolles zu gestatten, spätestens an dem auf den Empfangstag folgenden Tage mit dem Betrage, welcher von der Zollbehörde in der Zollrechnung angegeben ist, bei der in Letterer bezeichneten Kasse einzuzahlen.

Geschieht dieses nicht, so hat der Zollverwalter ohne Weiteres das Verwaltungszwangsverfahren einzuleiten.

Eine Anfechtung dieser Verfügung findet nicht statt.

Wenn der Antrag auf Stundung innerhalb der Zahlungsfrist gestellt worden ist, so soll, bevor über denselben entschieden ist, die Zwangsvoll streckung nicht angeordnet werden, es sei denn, daß Gefahr im Verzuge liegt

Reklamationen..

Stundung.

$ 7..

Reklamationen gegen Grund oder Höhe der Verzollung werden nur dann berücksichtigt, wenn sie binnen einer Frist von zwei Wochen, welche mit der Zustellung der Zollrechnung beginnt, bei dem Kommissar angebracht werden.

Gegen die Festsetzung des Kommissars findet innerhalb einer gleichen von der Zustellung dieser Entscheidung ab laufenden Rothfrist der Rekurs an den Reichskanzler (Auswärtiges Amt) nur statt, wenn die beanspruchte Herabsetzung des Zolles sich auf einen Betrag von wenigstens 1500 — eintausend fünfhundert - Mark beläuft.

Der Returs ist bei dem Kommissar schriftlich einzulegen.

Diese Rechtsmittel haben keine aufschiebende Wirkung; jedoch kann der Kommissar, wenn eine Reklamation erhoben ist, auf Antrag die Ausseßung der zwangsweisen Beitreibung anordnen.

§ 8.

Die Zahlung der Zölle kann auf Antrag von dem Kommissar für längstens zwei Monate gestundet werden.

Die Stundung kann nur unter folgenden Bedingungen gewährt werden:

a) Der Zollpflichtige unterwirst sich einer von dem Kommissar im Voraus zu bestimmenden, eintausend Mark nicht überschreitenden Ordnungsstrafe für den Fall, daß er bis zum Ablauf der gewährten Frist den gestundeten Zollbetrag nicht entrichtet. Die festgesezte Ordnungsstrafe wird von dem Kommissar im Verwaltungswege eingezogen.

b) Wird der schuldige Zollbetrag nach Ablauf der Frist nicht entrichtet, so wird derselbe auf dem Verwaltungswege und, ohne daß ein vorheriges Verfahren irgend einer Art stattfindet, mittelst Zwangsvollstreckung in das Vermögen des Zollpflichtigen eingezogen.

In den Fällen zu a und b findet eine Beschwerde nicht statt. Der Rechtsweg ist ausgeschlossen.

$ 9.

Auf Antrag des Zollpflichtigen kann der Kommissar in besonderen Aus- Zollspeicher. nahmefällen die Aufnahme von Waaren, welche einem schnellen Verderben nicht ausgesetzt sind, in den Zollspeicher gestatten. In diesem Falle wird der Zollbetrag erst mit der Abnahme der Waaren aus dem Speicher oder mit dem Ablauf der für die Lagerung bestimmten Frist fällig.

Dieser Antrag ist stets vor Landung der Waaren durch Vermittelung des Zollverwalters zu stellen.

Die Aufnahme der Waaren in den Zollspeicher und die damit verbundene Stundung des Zollbetrages findet nur unter folgenden Bedingungen statt:

a) Die Frist, innerhalb deren die Lagerung stattfindet, wird von dem Kommissar bestimmt; sie darf 6 Monate nicht überschreiten.

b) Für jede Woche und jeden Kubikmeter des von den Waaren im Speicher beanspruchten Raumes sind von dem Zollpflichtigen 25 Pfennige zu entrichten.

c) Auf die pünktliche Entrichtung des Zollbetrages und der Lagergelder finden die Vorschriften des § 8 Anwendung. Außerdem räumt der Zollpflichtige dem Kommissar die Befugniß ein, daß statt der Einziehung des Zollbetrages nach fruchtlosem Verlaufe der für die Entrichtung desselben bestimmten Frist die zollpflichtigen Waaren ohne ein gerichtliches und außergerichtliches Verfahren im Verwaltungswege öffentlich versteigert werden. Aus dem Erlös werden der Betrag der geschuldeten Zölle, sowie die Kosten der Lagerung und der Versteigerung abgeführt; der Ueberschuß wird dem Zollpflichtigen ausgehändigt, der Fehlbetrag wird von dem Letteren im Verwaltungswege eingezogen. Eine Beschwerde oder ein gerichtliches Verfahren findet nicht statt.

d) Da dem Zollpflichtigen die Beschaffenheit des Speichers, die Art des Verschlusses und der Bewachung innerhalb und außerhalb desselben, sowie die sonst getroffenen Maßregeln bekannt sind, so hat derselbe von der Zollverwaltung des Schußgebietes keine weitere Verpflichtung zur Erhaltung der Waaren zu fordern. Mit dem von dem Kommissar genehmigten Antrag auf Aufnahme der Waaren in den Zollspeicher entsagt der Zollpflichtige jedem Anspruch an die Zollverwaltung auf Ersatz des Schadens, welcher innerhalb der Lagerzeit den von ihm eingebrachten Waaren zugefügt wird. Insbesondere ist die Zollverwaltung von jeder Verantwortung frei für den Schaden, den die Waaren im Zolllager durch Feuer, Wasser, Feuchtigkeit oder durch einen anderen Unfall und höhere Gewalt erleiden.

Riebom, Die Kolonial-Gefeßgebung.

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§ 10.

Strafbestim mungen. Krimi

Wer einem der Zollbeamten (§ 1) in der rechtmäßigen Ausübung seines nelle Strafen. Amtes durch Gewalt oder Bedrohung mit Gewalt Widerstand leistet, oder wer denselben während der rechtmäßigen Ausübung seines Amtes thätlich angreift; wer die Versicherung an Eidesstatt (§ 5 Absatz 2) wissentlich falsch abgiebt oder unter Berufung auf eine solche Versichernng wissentlich falsch aussagt; wird nach Maßgabe der bestehenden Geseze wegen Widerstands gegen die Staatsgewalt bezw. wegen falscher Versicherung an Eidesstatt bestraft. Im Falle der Beleidigung eines Zollbeamten hat auch der amtliche Vorgesezte das Recht, den Strafantrag zu stellen.

Konfistation.

Ordnungs (Geld-) Strafe.

§ 11.

Die Einziehung von Waaren kann verfügt werden:

1. bei Zollhinterziehung, ohne Rücksicht darauf, ob die zollpflichtigen Waaren dem Defraudanten oder einem Anderen gehören;

2. bei einer Zuwiderhandlung gegen die Bestimmung des § 3; in diesem Falle können auch nicht zollpflichtige Waaren eingezogen werden.

Die Einziehung ist zu verfügen, wenn eine Bestrafung wegen einer falschen Versicherung an Eidesstatt erfolgt ist; sind die der Verzollung entzogenen Waaren nicht mehr vorhanden, so tritt deren Werth an ihre Stelle.

§ 12.

Neben oder statt der in § 11 Absatz 1 bezeichneten Einziehung kann jedem Schuldigen eine Ordnungsstrafe bis zu fünfhundert Mark auferlegt werden.

Dieselbe Strafe kann bei Nichterfüllung einer der in § 2 Absay 2 und letter Absaz, § 4 Absatz 2 und § 5 bezeichneten Verpflichtungen eintreten. Ist in der die Strafe festseßenden Verfügung unter Androhung einer weiteren Strafe eine Frist zur nachträglichen Erfüllung bestimmt, so kann ein Zwang zu der Leßteren im Ungehorsamsfalle durch wiederholte Be strafungen bis zu einem Gesammtbetrage von eintausend fünfhundert Mark in jedem einzelnen Falle ausgeübt werden.

Eine Umwandlung einer nicht beizutreibenden Geldstrafe in Freiheitsstrafe findet nicht statt.

§ 13.

Befugniß zur Die in SS 8, 9, 11 und 12 aufgeführten Strafen werden von dem Straf. verhängung und Zollverwalter verhängt und alsbald vollstreckt.

Beschwerde gegen dieselbe.

Vertretung des
Kommissars

Gegen dessen Verfügung ist Beschwerde an den Kommissar binnen einer Nothfrist von zwei Wochen zulässig, welche mit der Zustellung der Entscheidung beginnt. Die Vollziehung der Leßteren wird durch die Einlegung der Beschwerde nicht aufgehalten.

In den Fällen des § 12 Absay 2 in Verbindung mit § 5 Absaß 2 und 3 steht nur dem Kommissar die Befugniß der Strafverhängung zu.

§ 14.

Der Kommissar kann sich in der Ausübung der ihm nach § 1, § 2 und Zollver. Absatz 2, § 5 Absay 2 und 3, § 7 Absaß 4, §§ 8 und 9 beigelegten Zu Beauftragte. ständigkeiten durch einen Beauftragten vertreten lassen.

walters durch

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