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Das Gleiche gilt von dem Zollverwalter in dem Falle des § 6 Absatz 2.

Der Auftrag ist jederzeit widerruflich; derselbe kann beschränkt und unbeschränkt, allgemein und für den einzelnen Fall ertheilt werden.

$ 15.

Die beiden Verordnungen vom 26. Juli 1887:

betreffend Kontrole der eingeführten zollpflichtigen Waaren und betreffend Zahlung der Zölle und Einbringen zollpflichtiger Waaren, werden aufgehoben.

$ 16.

Diese Verordnung tritt sofort in Kraft.
Klein-Popo, den 1. Oktober 1888.

Der Kaiserliche Kommissar.

In Vertretung:

v. Buttkamer.

90. Derordnung, betreffend die Vergütung für Verlust, entstanden durch Ausfickern des Rums und durch Bruch der in Kisten verpackten Flaschen mit Genever.

Auf Grund der Kaiserlichen Verordnung vom 19. Juli 1886 verordnet der Kaiserliche Kommissar, wie folgt:

1.

Eine Kontrole des durch Eintrocknen und Aussickern des Rums, ebenso wie des durch Bruch der in Kisten verpackten Flaschen mit Genever ent standenen Verlustes findet nicht statt.

Die Zollerhebung geschieht auf Grund des vom Zollwächter angefertigten Verzeichnisses in Verbindung mit der Ausschiffungsaufgabe.

Dagegen tritt eine Vergütung ein, welche beträgt:

auf Rum
auf Genever

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Diese Verordnung tritt gleichzeitig mit der Einführung des Zolltarifs in Kraft.

Klein-Popo, den 26. Juli 1887.

Der Kaiserliche Kommissar.
In Vertretung:
Grade.

91. Derordnung, betreffend Abänderung der Verordnung vom 1. Oktober über das Verfahren bei Erhebung von

Einfuhrzöllen.

In Abänderung der entgegenstehenden Bestimmungen der Verordnung, betreffend das Verfahren bei Erhebung von Einfuhrzöllen in dem Schuß

Aufhebung älterer Berord nungen

Inkraftsekung.

gebiete von Togo, vom 1. Oktober 1888, verordnet der Kaiserliche Kommissar auf Grund der Kaiserlichen Verordnung vom 19. Juli 1886 zufolge einer neuerdings zwischen Deutschland und Frankreich über die Einführung eines Zollsystems in den beiderseitigen Gebieten an der Sklavenküste getroffenen Uebereinkunft vom 26. Dezember 1889, was folgt:

$ 1.

An Stelle des bisherigen Zolltarifs kommen die nachstehend verzeichneten Zollfäße*) zur Geltung:

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Als geseßliches Zahlungsmittel bei Erhebung der Zölle gelten alle deutschen, französischen und englischen Goldmünzen, sowie die französischen filbernen Fünffrankenstücke und die deutschen Einthalerstücke, während die Scheidemünzen nur bis zu 20 Mark, die französischen bis zu 50 Franken und die englischen bis zu 40 Schilling in Zahlung genommen zu werden brauchen.

§ 3.

Diese Verordnung tritt vom 15. März 1890 ab in Kraft.

Sebbe, den 28. Februar 1890.

Der Kaiserliche Kommissar a. i. v. Puttkamer.

92. Verordnung, betreffend die Erhöhung des Einfuhrzolles auf Spirituosen.

Auf Grund des Gesetzes, betreffend die Rechtsverhältnisse der deutschen Schußgebiete, und der Verfügung des Reichskanzlers vom 29. März 1889 verordne ich hiermit, was folgt:

*) Vergl. die Verordnung vom 21. Mai 1892.

$ 1.

Vom 2. April d. J. ab wird, soweit der nachstehende Satz in dem Zolltarif für Togo nicht erreicht ist, von sämmtlichen in das deutsche Schußgebiet Togo eingeführten Spirituosen aller Art ein Zoll von 12 Mark für 100 Liter von 50° Alkoholgehalt erhoben. *)

§ 2.

Für die nach dem 1. April bis zum Tage der Veröffentlichung der Bekanntmachung vom 13. Mai d. I., betreffend die Erhöhung des Spirituosenzolles, in das Schußgebiet Togo eingeführten Spirituosen tritt Nachverzollung ein.

Die Deklarationen hierüber, deren Richtigkeit von den Ausstellern an Eidesstatt zu versichern ist, sind bis zum 31. d. Mts. den Kaiserlichen Zollämtern in Klein-Popo und Lome einzureichen. Gleichzeitig ist der betreffende Zollbetrag zu entrichten.

$ 3.

Spirituosen, welche im Schutzgebiet fabrizirt werden und für den Bedarf im Gebiet bestimmt sind, werden mit einer Steuer von 12 Mark für 100 Liter von 50° Alkoholgehalt belegt.**)

§ 4.

Wer Spirituosen im Schußgebiete fabriziren will, hat der Kaiserlichen Zollverwaltung hiervon vier Wochen vor Eröffnung des Betriebes Anzeige zu erstatten. Der Erlaß besonderer Bestimmungen über die Kontrole des Fabrikationsbetriebes und den Modus der Steuerzahlung bleibt vorbehalten.

$ 5.

Jede unvollständige Deklarirung in Bezug auf Menge und Beschaffenheit der Spirituosen wird mit Einziehung der betreffenden Waare und Zahlung des vierfachen Zollbetrages bestraft.

$ 6.

Jede versuchte oder vollendete Hinterziehung des Eingangszolles oder der Verbrauchssteuer auf Spirituosen wird mit 300 bis 3000 Mark, im Unvermögensfalle mit 14 Tagen bis sechs Monaten Gefängniß bestraft. .

$ 7.

Die Strafbestimmungen der §§ 11 und 12 der Zollverordnung vom 1. Oktober 1888, soweit sie Spirituosen betreffen, treten außer Kraft.

Klein-Popo, den 21. Mai 1892.

Der Kaiserliche Kommissar.
In Vertretung:
Kurz.

Vergl. Nr. 29, Artikel 92.
Vergl. Nr. 29, Artikel 93.

93. Verordnung, betreffend die Erhebung einer Firmen

abgabe.

Auf Grund des Reichsgesezes, betreffend die Rechtsverhältnisse der deutschen Schußgebiete, und der Verfügung des Reichskanzlers vom 29. März 1889 verordnet der Kaiserliche Kommissar, was folgt:

$ 1.

Jede im Schußgebiete von Togo bestehende Firma, welche Import und Exporthandel treibt, hat eine Jahresabgabe zu entrichten.

$ 2.

Der Betrag derselben wird für jede solche Firma, welche nur eine Handelsniederlassung innerhalb des Schußgebietes besißt, auf 1000 Mark festgesezt; bei denjenigen Firmen, welche mehrere Handelsniederlassungen im Schußgebiete haben, wird eine der Leßteren als Hauptgeschäft mit dem Jahresbetrage von 1000 Mark besteuert, und ist für jede weitere Zweigniederlassung innerhalb des Küstengebietes eine besondere Abgabe von 500 Mark jährlich zu entrichten. *)

§ 3.

Als Küstengebiet" im Sinne des vorigen Paragraphen ist das Gebiet landeinwärts bis auf 20 km Entfernung von der Meeresküste zu verstehen.

$4.

Von Zweigniederlassungen, welche außerhalb des Küstengebietes im Binnenlande liegen, wird eine Jahressteuer von 100 Mark erhoben.

$ 5.

Im Schußgebiete ansässige Geschäftshäuser und Händler, welche nur importiren, nicht exportiren, haben eine Jahresabgabe von 600 Mark zu zahlen.*)

Besißen dergleichen Geschäftstreibende indessen mehr als eine Handelsniederlassung innerhalb des Schußgebietes, so werden ihre Zweigniederlassungen zu derselben Steuer herangezogen, wie diejenigen der im § 1 bezeichneten Firmen.

§ 6.

Nicht im Schußgebiete angesessene Hausirhändler bedürfen zum Handelsbetriebe innerhalb desselben eines beim Kommissariat nachzusuchenden Erlaubnißscheines. Die Erlaubniß wird mit einjähriger Gültigkeitsdauer und gegen Erlegung einer Gebühr von 500 Mark ertheilt.

$ 7.

Die Jahresabgabe ist vom 1. Januar 1891 ab in vierteljährlichen Katen praenumerando an die Kommissariatskasse in deutschem oder englischem

*) Die Beträge waren ursprünglich auf 800, 400 und 500 Mark festgesezt. Die Erhöhung ist durch Verordnung vom 25. Mai 1891 eingeführt worden und am 1. Juli 1891 in Kraft getreten. Bereits fällige, aber gestundete Raten wurden der Erhöhung nicht unterworfen.

Gelde zu entrichten; dem Ermessen des Kommissars bleibt auf Antrag in jedem einzelnen Falle die Genehmigung einer anderen Zahlungsweise vorbehalten.

$ 8.

Die Abgabe wird auch noch für das laufende Quartal postnumerando erhoben und der vorstehenden Verordnung in dieser Beziehung ausdrücklich rüfwirkende Kraft ertheilt.

$ 9.

Bei Nichterfüllung der obigen Bestimmung kann außer Nacherhebung des etwa fälligen Steuerbetrages Geldstrafe bis zu 500 Mark eintreten. 27. Oktober 1890

Sebbe, den

25. Mai 1891.

Der Kaiserliche Kommissar.

e. Rechtsverhältnisse der Eingeborenen.

94. Verordnung, betreffend Landerwerbungen innerhalb des Togogebietes.

1.

Landerwerbungen innerhalb des Togogebietes bedürfen, sofern die erworbene Fläche 10 Hektare übersteigt und bisher im Besiße von Eingeborenen war, der Genehmigung des Kaiserlichen Kommissars.

2.

Das Gesuch um Genehmigung hat der Erwerber mündlich oder schriftlich beim Kommissariate anzubringen; dasselbe muß nachstehende Angaben enthalten:

1. Name des Erwerbers,

2. Name des bisherigen Eigenthümers,

3. thunlichst genaue Bezeichnung des Landes (einheimischer Name, geographische Lage, Umfang, Grenzen 2c.).

3.

Bezüglich der über solche Landerwerbungen abgeschlossenen Verträge gelten die Bestimmungen der Verordnung vom 1. Januar 1888.*)

4.

Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieser Verordnung werden mit einer Geldbuße von nicht unter 100 Mark und bis zu 2000 Mark bestraft.

Klein-Popo, den 15. Januar 1888.

Der Kaiserliche Kommissar.

v. Puttkamer.

*) Die zum Zweck der Anlegung eines Grundbuches erlassene Verordnung bestimmte, daß die Verträge über Grunderwerb entweder vor dem Kaiserlichen Kommissar zu verlautbaren oder in urkundlicher Form einzureichen sind.

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