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105. Verordnung, betreffend Beschwerden gegen

Entscheidungen der Bergbehörde.

Die im § 50 der Kaiserlichen Verordnung vom 15. August 1889, betreffend das Bergwesen im südwestafrikanischen Schußgebiete, vorgesehenen Beschwerden gegen Entscheidungen der Bergbehörde müssen binnen sechs Monaten vom Tage, an welchem die Entscheidung zugestellt oder sonst bekannt gemacht worden ist, bei dem Kaiserlichen Kommissariat schriftlich angebracht werden, widrigenfalls das Beschwerderecht erlischt.

Otyimbingue, den 14. Juli 1890.

Der Kaiserliche Kommissar.

In Vertretung:
Nels.

106. Verordnung, betreffend das Bergwesen im
südwestafrikanischen Schutzgebiet.

Vom 6. September 1892.

(Reichs-Gesezblatt S. 789).

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen 2c. verordnen auf Grund der §§ 1 und 3 Ziffer 2 des Gesezes, betreffend die Rechtsverhältnisse der Schußgebiete (Reichs Gesezbl. 1888 S. 75), für das südwestafrikanische Schutzgebiet zur Ergänzung der das Bergwesen betreffenden Verordnung vom 15. August 1889 (Reichs-Geseßb! S. 179) im Namen des Reichs, was folgt:

§ 1.

Zur Feststellung der auf die Aufsuchung und Gewinnung von Mineralien der im § 1 der Verordnung vom 15. August 1889 bezeichneten Art bezüg lichen Gerechtsame, welche vor dem Erlaß der Verfügung des stellvertretenden Kaiserlichen Kommissars vom 19. April 1886 oder in den erst später zum Schutzgebiet hinzugekommenen Gebietstheilen der Interessensphäre vor dem Erlaß der Verfügung des Kaiserlichen Kommissars vom 1. April 1890 rechts gültig erworben worden sind, findet ein öffentliches Aufgebot nach Maßgabe der nachstehenden Vorschriften statt.

§ 2.

Das Aufgebot wird von dem Kaiserlichen Kommissar für das ganze Schußgebiet oder einzelne Theile desselben erlassen.

Das Verfahren kann von Amtswegen oder auf Antrag eines zur Aufsuchung oder Gewinnung von Mineralien Berechtigten eingeleitet werden. Der Antragsteller hat zur Deckung der durch das Aufgebot entstehenden baaren Auslagen einen von dem Kaiserlichen Kommissar festzusehenden Kostenvorschuß einzuzahlen.

§ 3.

Das Aufgebot hat zu enthalten:

1. Die Bezeichnung des Gebiets, auf welches sich das Aufgebot bezieht.

2. die Aufforderung, die beanspruchten Gerechtsame binnen einer auf mindestens drei Monate zu bestimmenden Frist bei der Bergbehörde des Schußgebietes anzumelden;

3. die Ankündigung, daß die Versäumung der Anmeldung von Gerechtsamen den Verlust derselben zur Folge hat;

die Hinweisung darauf, daß Anmeldende, welche nicht in dem Schußgebiet ihren Wohnsiz oder Aufenthalt haben, für das Verfahren einen im Schutzgebiet sich dauernd aufhaltenden Vertreter zu bestellen und der Bergbehörde namhaft zu machen haben;

die Bezeichnung des Antragstellers, falls das Aufgebot auf Antrag stattfindet.

$ 4.

Die öffentliche Bekanntmachung des Aufgebots erfolgt in der für die Verordnungen des Kaiserlichen Kommissars hergebrachten Weise sowie durch Einrückung in den Deutschen Reichsanzeiger und in drei durch den Kaiserlichen Kommissar zu bestimmende südafrikanische Zeitungen. Die Einrückung in jedes der vorbezeichneten Blätter hat dreimal in Zwischenräumen von je einer Woche zu geschehen.

Der Lauf der Anmeldefrist beginnt mit dem Tage nach der leyten Einrückung.

Auf die Gültigkeit der öffentlichen Bekanntmachung hat es feinen Einfluß, wenn die vorgeschriebenen Zwischenfristen nicht eingehalten sind.

§ 5.

Die Anmeldung muß den Gegenstand und den Grund der beanspruchten Gerechtsame enthalten. Derselben sollen die urkundlichen Beweisstücke oder eine Abschrift derselben beigefügt werden.

Personen, welche nicht in dem Schutzgebiet ihren Wohnsiz oder Aufenthalt haben, müssen für das Verfahren einen im Schußgebiet sich dauernd aufhaltenden Vertreter bestellen und denselben in der Anmeldung namhaft machen. Das Gleiche gilt für Gesellschaften, die im Schutzgebiet nicht ihren Siz haben.

Die Anmeldungen sind bei der Bergbehörde zur Einsicht der Bethei= ligten auszulegen.

§ 6.

Die Unterlassung der Anmeldung hat den Verlust der Gerechtsame zur Folge. Der Ausschluß nicht angemeldeter Gerechtsame wird nach Ablauf der Anmeldefrist durch den Kaiserlichen Kommissar verfügt und öffentlich bekannt gemacht.

Anmeldungen, welche nach Ablauf der Anmeldefrist, aber vor der Verfügung des Ausschlusses eingehen, sind zu berücksichtigen.

$ 7.

Zur Prüfung der angemeldeten Gerechtsame bestimmt die Bergbehörde einen Termin, zu welchem die Anmeldenden, sowie gegebenenfalls der Antragsteller und die sonst bekannten Berechtigten (§ 2 Absah 2) zu laden sind.

Die Ladung der bezeichneten Personen findet nicht statt, soweit dieselben. weder im Schutzgebiet ihren Wohnsiz oder Aufenthalt haben noch einen

daselbst sich dauernd aufhaltenden Vertreter bestellt und der Bergbehörde namhaft gemacht haben.

Diejenigen, welche Gerechtsame angemeldet haben, sind verpflichtet, zur Deckung der durch die Beweiserhebung über ihre Ansprüche entstehenden baaren Auslagen einen von der Bergbehörde festzusehenden Kostenvorschuß einzuzahlen.

§ 8.

In dem Prüfungstermine werden die angemeldeten Gerechtsame mit den Betheiligten erörtert.

Sind Betheiligte im Termine nicht erschienen, so kann die Bergbehörde nach ihrem Ermessen in Abwesenheit derselben verhandeln oder einen neuen Termin anberaumen.

Die Bergbehörde beschließt über die nach Lage der Sache erforderlichen Beweiserhebungen. Sie ist hierbei an die von den Betheiligten bezeichneten Beweismittel nicht gebunden.

Die Leitung der Verhandlungen und die Aufnahme des Beweises erfolgt durch den Vorsizenden der Bergbehörde.

Auf die eidliche Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen finden die Vorschriften der Civilprozeßordnung Anwendung.

$ 9.

Nach Schluß der Verhandlungen entscheidet die Bergbehörde über die Rechtsgültigkeit der angemeldeten Gerechtsame.

Die Entscheidung muß mit Gründen versehen sein. Sie ist den Betheiligten zuzustellen.

§ 10.

Gegen die Entscheidung steht jedem Betheiligten die Beschwerde an den Kaiserlichen Kommissar zu.

Die Beschwerde muß vor Ablauf von sechs Monaten nach der Zustellung der Entscheidung bei dem Kaiserlichen Kommissar schriftlich angemeldet werden.

Derselbe kann zur Verhandlung über die Beschwerde einen Termin bestimmen und die Erhebung weiterer Beweise anordnen.

Die Entscheidung des Kaiserlichen Kommissars ist endgültig.

§ 11.

Die gegenwärtige Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Veröffentlichung im Reichs-Gesezblatt in Kraft. Die zur Ausführung derselben erforderlichen Bestimmungen werden von dem Reichskanzler erlassen.

In denjenigen Theilen des Schutzgebietes, in welchen die Verordnung 15. August 1889 noch keine Geltung hat, treten die Abschnitte VII und IX derselben gleichzeitig mit der gegenwärtigen Verordnung in Kraft. Der Zeitpunkt des Jnkrafttretens der Abschnitte I bis VI und VIII wird durch den Reichskanzler bestimmt.

Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.

Gegeben Marmor-Palais, den 6. September 1892.

(L. S.)

Wilhelm. Graf v. Caprivi

107. Derordnung, betreffend die Eheschließung und die Beurkundung des Personenstandes für das füdwestafrikanische Schutzgebiet.

Vom 8. November 1892.

(Reichs-Gesezblatt S. 1037.)

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen 2c. verordnen auf Grund des Gesetzes, betreffend die Rechtsverhält nisse der deutschen Schußgebiete (Reichs-Gesezbl. 1888, S. 75),*) ́im Namen des Reichs, was folgt:

Das Gesez, betreffend die Eheschließung und die Beurkundung des Personenstandes von Reichsangehörigen im Auslande vom 4. Mai 1870 (Bundes-Gesetzbl. S. 599) tritt für das südwestafrikanische Schußgebiet bezüglich aller Personen, welche nicht Eingeborene sind, am 1. Januar 1893 in Kraft.

Der Kommissar für das füdwestafrikanische Schußgebiet bestimmt, vorbehaltlich der Genehmigung des Reichskanzlers, wer als Eingeborener im Sinne dieser Verordnung anzusehen ist.

Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und bei= gedrucktem Kaiserlichen Insiegel.

Gegeben Kiel, den 8. November 1892.

(L. S.)

Wilhelm.

Graf v. Caprivi.

II. Allgemeine Verwaltung.

108. Verordnung, betreffend die unter dem Namen „Longziekte"**) bekannte Krankheit des Rindviehs.

Auf Grund der Kaiserlichen Verordnung, betreffend den Erlaß von Verordnungen auf dem Gebiete der allgemeinen Verwaltung, des Zoll- und Steuerwesens für die westafrikanischen Schußgebiete vom 19. Juli 1886, verordnet der unterzeichnete Kommissar, was folgt:

§ 1.

Jeder Eigenthümer oder Besizer oder Kondukteur von Rindvich, welches von der unter dem Namen „Longziekte" bekannten Krankheit befallen ist oder derselben verdächtig erscheint, hat dasselbe auf einen Isolirplay zu bringen und hiervon dem Kaiserlichen Reichs-Kommissar sowie dem zunächst wohnenden Häuptling sofort Anzeige zu erstatten.

§ 2.

Der Häuptling kann einen anderen Isolirplaß als den bereits belegten anweisen. Eine von dem Reichs-Kommissar ernannte Kommission von drei

Vergl. § 4 daselbst (Nr. 15).
Lungenseuche.

Sachverständigen hat zu untersuchen, ob das Rindvich von der Krankheit befallen ist oder derselben verdächtig erscheint.

§ 3.

Ist die Kommission der Ansicht, daß dies nicht der Fall ist, so hat sie darüber den im § 1 genannten Personen (Eigenthümer, Besizer oder Nondukteur) eine Bescheinigung auszustellen und denselben die schriftliche Erlaubniß zu ertheilen, den Jsolirplaß zu verlassen.

$ 4.

Entscheidet dieselbe, daß das Rindvieh der Krankheit verdächtig erscheint, so hat dasselbe drei Monate, vom ersten Tage der Unterbringung auf dem Isolirplay an gerechnet, dort zu verbleiben.

§ 5.

Ist die Krankheit bereits ausgebrochen oder bricht sie während der im § 4 erwähnten Zeit aus, so ist das Rindvich vom letzten Verendungsfalle an gerechnet, weitere drei Monate auf dem Jsolirplaße zu halten.

$ 6.

Der Eigenthümer oder Besizer oder Kondukteur des Viehes hat dafür Sorge zu tragen, daß dasselbe sich nicht vom Isolirplaße entfernt, noch daß Fleisch oder sonstige Theile eines dort verendeten oder geschlachteten Thieres, noch daß dort gebrauchtes Kochgeschirr über die Grenzen des Jsolirplayes verbracht wird. Auch muß er das an der Krankheit verendete Vieh sofort vergraben oder verbrennen lassen.

$ 7.

Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung werden mit Geldstrafe bis zum Betrage von Eintausend Mark 50 belegt. Auch kann das

=

außerhalb des Isolirplayes betroffene Rindvieh getödtet werden.

$ 8.

Diese Verordnung tritt mit dem 1. Juni 1887 in Kraft.
Otyimbingue, den 1. März 1887.

Der Kaiserliche Kommissar
für das südwestafrikanische Schutzgebiet.
Dr. Goering.

109. Verordnung, betreffend die Ausübung der Jagd.

Auf Grund des § 11 des Gesetzes, betreffend die Rechtsverhältnisse der deutschen Schutzgebiete vom 15. März 1888 (Reichs-Gesezbl. S. 75) wird für den Umfang des deutsch-südwestafrikanischen Schußgebietes mit Einschluß der deutschen Interessensphäre verordnet, was folgt:

$ 1.

Wer mit Reit, Zug- oder Lastthieren einen Jagdzug veranstalten will, bedarf vorher eines vom Kaiserlichen Kommissar auf die Dauer eines Jahres auszustellenden Erlaubnißscheines.

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