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Der Jagdschein lautet auf die Person und ist von Leßterer zum Zwecke der Legitimation bei Ausübung der Jagd stets mitzuführen.

$ 2.

Für einen jeden Jagdschein wird auf das Jahr eine Abgabe bis zum Betrage von 1000 (Eintausend) Mark 50 erhoben.

=

Die Gültigkeitsdauer der Jagdscheine wird vom Tage ihrer Ausstellung an gerechnet.

$ 3.

Wer, ohne einen Jagdschein gelöst zu haben (§ 1 Absay 1), einen Jagdzug unternimmt, wird mit Geldstrafe bis zum Betrage von 2000 (Zweitausend) Mark = 100 L,

wer dagegen den gelösten Jagdschein bei Ausübung der Jagd nicht bei sich führt (§ 1 Absay 2), mit Geldstrafe bis 200 (Zweihundert) Mark = 10

belegt.

§ 4.

Die Jagd auf Strauße sowie das Wegnehmen der Eier von den Brutstätten ist in der Zeit vom 1. August bis zum 31. Oktober untersagt.

$ 5.

Das Tödten von Straußenhennen und Straußenküken sowie von Elephantenkühen und Elephantenkälbern ist verboten.

§ 6.

Zuwiderhandlungen gegen das Verbot des § 4 ziehen Geldstrafe bis zum Betrage von 300 (Dreihundert) Mark = 15 nach sich.

$ 7.

Wer Straußenhennen oder Küten tödtet, wird in jedem einzelnen Falle mit einer Geldstrafe von 200 (Zweihundert) Mark = 10 belegt.

$ 8.

Wer Elephantenkühe oder Elephantenkälber tödtet, hat für jeden einzelnen Fall eine Geldstrafe von 400 (Vierhundert) Mark 20 zu zahlen.

§ 9.

=

Wer mit Jagdbeute Handel treibt, welche entgegen den vorstehenden Bestimmungen gewonnen ist, wird mit Geldstrafe bis 500 (Fünfhundert) Mark = 25 L bestraft.

$ 10.

In allen Fällen von Zuwiderhandlungen der vorbezeichneten Art kann auch Gefängnißstraße bis zu drei Monaten eintreten.

$ 11.

Neben den in dieser Verordnung angedrohten Strafen kann die Einziehung der Jagdbeute und der zur Jagd gebrauchten Gegenstände angeordnet werden.

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III. Handel und Verkehr insbesondere.

110. Derordnung, betreffend das Halten von Viehposten längs des Swachaubflusses von Nonidas bis Horebis.

Bei dem zunehmenden Transportverkehr von Walfischbai nach Othimbingue sowie von Walfischbai nach Omaruru und umgekehrt wird verordnet, was folgt:

§ 1.

Es ist verboten, ohne Genehmigung des Reichskonimissars auf der Strecke längs des Swachaubflusses Nonidas aufwärts bis Horebis und von da bis Tsaobis Viehposten zu halten sowie Anaschoten oder Gras von dort abzufahren.

§ 2.

Zuwiderhandlungen werden mit Geldstrafen bis 1000 Mark = 50 Ł

bestraft.

Otyimbingue, den 4. August 1888.

Der Kaiserliche Kommissar.
Dr. Goering.

111. Verordnung, betreffend die Freihaltung der Straßen nach Walfischbai.

Die Straßen von Klein-Barmen und Omaruru nach der Walfischbai sind für den Frachtverkehr von Viehposten freizuhalten.

Zu diesem Zweck wird verordnet:

1. In dem Thale des Swachaub zwischen Klein-Barmen und Otyimbingue darf außerhalb dieser Orte Niemand wohnen oder Viehposten halten. 2. Die Familien, welche sich in Uitdrai niedergelassen haben, haben diesen Ort bis zum 1. Juli zu räumen.

3. Die Verordnung, wonach unterhalb Horebis im Swachaubthale Niemand wohnen darf, bleibt bestehen.

4. Die Familien, welche sich in Moder-Fontain an der Straße nach Omaruru befinden, räumen diesen Ort bis zum 1. Juni.

Otyimbingue, den 17. Mai 1891.

Der Kaiserliche Kommissar.

Zn Vertretung:

v. François, Hauptmann.

112. Verordnung für die Frachtfahrer von und nach Walfischbai.

1. Jeder Frachtfahrer bezw. Treiber hat sich mit drei Frachtscheinen zu versehen, auf welchen die Art der verfrachteten Sachen genau anzugeben ist.

2. Ein Frachtschein ist für den Frachtfahrer und seinen Auftraggeber bestimmt. Der zweite Frachtschein ist für die dem Wagen begegnende Patrouille oder den Truppenposten bestimmt, bei welchen der Frachtsfahrer vorbeifährt. Der Posten oder die Patrouille werden dem Frachtfahrer eine Quittung über die Abnahme einhändigen. Der dritte Frachtschein ist dem Kommissariat in Otyimbingue einzureichen. Zur Erleichterung der Abgabe an das Kommissariat sind Briefkasten in Usab und Haikamap auf dem Ausspannplatz angebracht.

3. Die Unterlassung der Sendung des Frachtscheins an das Kommissariat wird mit Haft bis zu 14 Tagen oder 100 Mark Geldstrafe bestraft.

4. Revidirenden Posten und Patrouillen sind auf Verlangen die Frachtscheine vorzuzeigen und auszuhändigen.

5. Auf Verlangen der Posten bezw. Patrouillen sind die Wagen abzuladen.

6. Hat ein Frachtfahrer keinen Frachtschein, so sind die revidirenden Patrouillen und Posten ermächtigt, den Wagen abladen zu lassen und ein Verzeichniß der Waaren aufzunehmen.

7. Diejenigen Wagen werden nach dem Posten der Truppe gebracht, welche Waffen, Munition oder Spirituosen aufgeladen haben, zu deren Einfuhr keine Lizenz ertheilt worden ist.

8. Die Patrouillen sind ermächtigt, die Waffe zu gebrauchen, wenn sich Jemand ihren Anordnungen widerseßt.

9. Diese Verordnung tritt am 1. Juli in Kraft.

Otyimbingue, den 17. Mai 1891.

Der Kaiserliche Kommissar.
In Vertretung:
v. François, Hauptmann.

113. Bekanntmachung, betreffend den Handel mit Spirituosen.

Die Verordnung des Kaiserlichen Kommissars für das füdwestafrikanische Schußgebiet, betreffend die Erhebung einer Lizenzgebühr für den Handel mit Spirituosen, vom 1. August 1888 wird nebst zwei Ergänzungsparagraphen (§§ 3 und 4) zur öffentlichen Kenntniß und Nachachtung gebracht. Dieselbe lautet:

§ 1.

Wer in dem südwestafrikanischen Schußgebiete mit Spirituosen Handel treiben will, hat dazu die schriftliche Genehmigung (Lizenzschein) des Kaiserlichen Kommissars einzuholen und dafür für das laufende Kalenderjahr eine Gebühr von

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Wer, ohne im Besize eines Lizenzscheines zu sein, mit Spirituosen Handel treibt, hat den doppelten Betrag der Gebühr zu zahlen und kann außerdem mit einer Geldstrafe bis zu

belegt werden.

„25 Pfd. Sterl. = 500 Mark"

§ 3.

Der Lizenzberechtigte hat vor jedesmaliger Einfuhr von Spirituosen in das Schußgebiet die einzuführende Menge behufs Ertheilung einer Spezialerlaubniß zur Einfuhr bei Strafe von

anzuzeigen.

"

,15 Pfd. Sterl. = 300 Mark"

$ 4.

Demjenigen, welcher durch Handel mit Spirituosen, insbesondere durch übermäßigen Verkauf oder Verschenken an Eingeborene Anlaß zu Ausschreitungen giebt, kann die Erlaubniß zum Handel ohne Weiteres entzogen werden. Usap, den 1. April 1890.

Der Kaiserliche Kommissar a. i.
Dr. Goering.

114. Verordnung, betreffend die Einfuhr von Feuerwaffen und Munition.

Auf Grund des § 11 des Gesezes, betreffend die Rechtsverhältnisse der deutschen Schutzgebiete vom 15. März 1888 (Reichs-Geseßbl. S. 75) und des § 2 Ziffer 8 der Dienstanweisung, betreffend die Ausübung der Gerichtsbarkeit in dem südwestafrikanischen Schußgebiet vom 27. August 1890 (Centralbl. für das Deutsche Reich S. 304), wird verordnet, was folgt:

§ 1.

Die Einfuhr von Feuerwaffen, Munition oder Schießpulver in das südwestafrikanische Schutzgebiet ist mit Ausnahme der in den §§ 2 und 5 bezeichneten Fälle verboten.

§ 2.

Der Kaiserliche Kommissar kann die Erlaubniß zur Einfuhr von Waffen, Munition und Schießpulver ertheilen:

1. solchen Personen, die eine hinreichende Sicherheit dafür gewähren, daß die Waffe, die Munition und das Pulver nicht an Dritte vergeben, abgetreten oder verkauft wird.

2. Reisenden, die mit einer Bescheinigung ihrer Regierung versehen sind, dahin lautend, daß die Waffe, die Munition und das Pulver ausschließlich zu ihrer persönlichen Vertheidigung bestimmt sind.

$ 3.

Wer auf Grund des vorigen Paragraphen Waffen, Munition oder Pulver in das Schutzgebiet einführen will, hat zuvor dem Kaiserlichen Kommissar eine genaue Bezeichnung der Art der Waffe nebst Angabe der Fabriknummer und sonstiger Merkmale sowie ein Verzeichniß der Munition und der Menge des einzuführenden Pulvers behufs Ertheilung einer schriftlichen Einfuhrerlaubniß und Ausstellung eines Legitimationsscheins zum Tragen der Waffe einzureichen.

Ueber die Behandlung der Einfuhrerlaubnißscheine bleiben besondere Bestimmungen vorbehalten.

§ 4.

Der Legitimationsschein zum Tragen der Waffe, der die genaue Bezeichnung der Waffe und den Namen der zum Tragen berechtigten Person enthält, wird auf fünf Jahre ausgestellt und kann erneuert werden; er ist im Falle erwiesenen Mißbrauchs widerruflich.

§ 5.

Der Kaiserliche Kommissar kann die Erlaubniß zur Einfuhr von nichtgezogenen Feuersteingewehren und gewöhnlichem grobkörnigen Schießpulver, jogenanntem Handels (Neger-) Pulver, denjenigen Personen ertheilen, die eine Lizenz zum Handel mit diesen Waaren gelöst und ein genaues Verzeichniß der einzuführenden Menge eingereicht haben.

$ 6.

Für die Lizenz zum Handel mit nichtgezogenen Feuersteingewehren und gewöhnlichem Schießpulver ist eine Gebühr von 200 Mark für das laufende Kalenderjahr zu entrichten.

Die Lizenz kann jederzeit zurückgezogen oder auf gewisse Theile des Schuhgebiets beschränkt werden. In diesen Fällen kann die gezahlte Lizenzgebühr ganz oder theilweise zurückgewährt werden.

$ 7.

Die Personen, denen eine Handelslizenz ertheilt ist, sind verpflichtet, dem Kaiserlichen Kommissar alle sechs Monate genaue Listen mit der Angabe der Bestimmung der verkauften Waffen und des verkauften Schießpulvers sowie des noch für den Verbrauch verbleibenden Bestandes einzureichen.

$ 8.

Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung werden mit Gefängniß bis zu drei Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 5000 Mark, allein oder in Berbindung miteinander, bestraft. Die Feuerwaffen, die Munition und das Schießpulver, welche Gegenstand der Zuwiderhandlung sind, unterliegen der Einziehung.

Dieselbe Strafe hat derjenige verwirkt, welcher einen Legitimationsschein (§§ 3 und 4) gelöst hat, jedoch ohne denselben beim Mitführen von Waffen betroffen wird.

$ 9.

Die vorstehenden Bestimmungen finden keine Anwendung auf die von der Regierung für die Bewaffnung der öffentlichen Macht und für die Organisation der Landesvertheidigung getroffenen Maßregeln.

§ 10.

Diese Verordunng tritt unter Aufhebung der früheren, diesen Gegenstand betreffenden Verordnungen mit dem heutigen Tage in Kraft.

Windhoek, den 10. August 1892.

Der stellvertretende Kaiserliche Kommissar.

v. François, Hauptmann.

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