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IV. Boll- und Steuerwesen.

115. Verordnung, betreffend die Erhebung von
Ausfuhrzöllen.

Auf Grund der Kaiserlichen Verordnung, betreffend den Erlaß von Verordnungen auf dem Gebiete der allgemeinen Verwaltung, des Zoll- und Steuerwesens für die westafrikanischen Schußgebiete, vom 19. Juli 1886 wird folgende Verordnung erlassen:

§ 1.

Für die Ausfuhr von Rindvieh, Pferden, Schafen und Ziegen, von Straußenfedern, Elfenbein und Fellen aus dem Schutzgebiete sowie für den Durchgang dieser Gegenstände durch das Schußgebiet werden Zölle erhoben.

§ 2.

Die Erhebungsstellen sind das Kaiserliche Kommissariat in Otyimbingue und die Schulämter an den Sißen der Häuptlinge.

§ 3.

Bei Rindvich, Pferden, Schafen und Ziegen geschieht die Erhebung des Zolles nach Stückzahl, und zwar ist zu zahlen für die Ausfuhr von:

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Bei Straußenfedern, Elfenbein, Fellen geschieht die Erhebung des Zolles nach dem Werthe. Der Zoll soll nach dem bei der Erhebungsstelle mit der lezten Post bekannt gewordenen Marktwerthe dieser Gegenstände in Kapstadt berechnet werden und fünf Prozent betragen.

§ 5.

Wer zollpflichtige Gegenstände ausführt, hat deren Zahl und Gattung bezw. deren Werth sowie den Bestimmungsort und den Transportweg bei einer der Erhebungsstellen zu deklariren und den dann dort festgeseßten Zoll zu zahlen. Eine Stundung oder ein Erlaß des Zolles kann nur durch den Kaiserlichen Kommissar erfolgen.

§ 6.

Nach Entrichtung des Zolles bezw. nach Eintreffen des Entscheides des Kaiserlichen Kommissars ertheilt die Erhebungsstelle dem Deklaranten einen Ausfuhrschein, welcher die zollpflichtigen Gegenstände bis zu dem Orte des Ausgangs aus dem Schußgebiet begleiten muß.

§ 7.

Der Ausfuhrschein muß folgende Angaben enthalten:

1. den Namen des Versenders und bei Viehtransport des Kondukteurs, 2. Zahl, Gattung bezw. Werth der zollpflichtigen Gegenstände,

3. beabsichtigten Transportweg,

4. spezifizirten Betrag des Zolles und

5. Angabe, ob Zoll entrichtet oder vom Kaiserlichen Kommissar gestundet bezw. erlassen ist.

§ 8.

Wenn abgefertigte Gegenstände erweislich auf dem Transport zu Grunde gegangen, so tritt eine Rückerstattung bezw. ein Erlaß des Zolles ein.

§ 9.

Der Zolldefraudation macht sich schuldig:

1. Wer ohne vorgängige Deklaration zollpflichtige Gegenstände ausführt, 2. wer solche Gegenstände in zu geringer Zahl oder Werth anmeldet.

§ 10.

Die Defraudation wird mit einer Geldstrafe bestraft, welche dem zehnfachen Betrag des hintergangenen Zolles gleichkommt.

§ 11.

Beschwerden gegen den bei den Schulämtern festgesezten Zoll sind bei dem Kaiserlichen Kommissar einzureichen, welcher über dieselben endgültig entscheidet. Die Beschwerden haben keine aufschiebende Wirkung.

$ 12.

Gegen Strafbescheide des Kaiserlichen Kommissars steht dem Betroffenen die in § 3 der Kaiserlichen Verordnung vom 19. Juli 1886 vorgesehene Beschwerde an den Reichskanzler zu.

§ 13.

Die mit der Zollerhebung beauftragten Schullehrer erhalten als Vergütigung fünf Prozent des von ihnen erhobenen Zolles.

§ 14.

Der Ertrag der Zölle nach Abzug der Zollverwaltungskosten fließt in die Kasse des Kommissariats.

§ 15.

Diese Verordnung tritt mit dem 1. Oktober 1888 in Kraft.

Der Kaiserliche Kommissar

für das südwestafrikanische Schutzgebiet.

116. Bekanntmachung, betreffend die Einführung einer Abgabe für die Benutzung der Wasserstelle in Otyimbingue.

Jeder von der Walfischbai, Tsaobis oder Omaruru kommende Frachtfahrer c. hat für das Tränken seiner Zugochsen in der hierselbst befindlichen durch den Häuptling Zacharias in Ordnung zu haltenden Wasserstelle 211⁄2 Mark an das Kommissariat zu entrichten. Ortsansässige, die bis 50 Stück Rindvich, Kleinvieh bezw. Pferde auf dem Plaze Otyimbingue halten, haben eine jährliche Abgabe von 21/2 Mark, diejenigen, die mehr Riebow, Die Kolonial-Gesetzgebung.

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Vieh halten, eine solche von 5 Mark zu zahlen, für den Fall ihr Vieh die qu. Wasserstelle zum Tränken benußt.

Die Verordnung tritt mit dem 27. Juni cr. in Kraft.
Zuwiderhandelnde werden bestraft.

Otyimbingue, den 26. Juni 1891.

Der Kaiserliche Kommissar.

In Vertretung:

v. François, Hauptmann.

V. Rechtsverhältnisse der Eingeborenen.

117. Verordnung, betreffend das Verbot der Anwerbung und Fortführung von Berg-Damaras des südwestafrikanischen Schutzgebietes.

Hierdurch wird verboten, Berg-Damaras oder andere Eingeborene des deutsch-südwestafrikanischen Schutzgebietes anzuwerben und als Arbeiter aus dem Schuhgebiete auszuführen oder dieselben zur Auswanderung zu veranlassen.

Agenturen zu diesem Zwecke innerhalb des deutsch-südwestafrikanischen Schutzgebietes anzulegen, wird untersagt.

Zuwiderhandelnde werden aus dem Schußgebiete ausgewiesen werden.
Otyimbingue, den 17. Mai 1891.

Der Kaiserliche Kommissar.

In Vertretung:

v. François, Hauptmann.

D.

Das oftafrikanische Schuhgebiet.

1. Grenzen des Schukgebietes, die Schuhherrschaft und ihre Organe.

Für die Abgrenzung des Schußgebietes kommt neben dem deutsch-portu giesischen und dem deutsch englischen Abkommen (Nr. 26 bezw. 27) noch in Betracht die

118. Vereinbarung mit dem Kongo-Staat über die Grenze in Ostafrika.

Durch Notenwechsel zwischen dem Generaladministrator des KongoStaates und dem Auswärtigen Amt vom 1. bezw. 25. August 1885 wurde vereinbart, daß die Grenze bilden solle der 30. Grad östlicher Länge von Greenwich) bis 1° 20′ südlicher Breite und eine gerade Linie von diesem Schnittpunkte bis zum nördlichsten Ende des Tanganyka-Sees, die Mittellinie des TanganykaSees und eine gerade Linie vom Tanganyka-See zum Moero-See über den 8° 30′ südlicher Breite.

119. Kaiserlicher Schutzbrief für die Gesellschaft für

Deutsche Kolonisation“.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen thun fund und fügen hiermit zu wissen:

"

Nachdem die derzeitigen Vorsitzenden der Gesellschaft für Deutsche Kolonisation", Dr. Carl Peters und Unser Kammerherr Felix Graf BehrBandelin, Unseren Schuß für die Gebietserwerbungen der Gesellschaft in Ostafrika, westlich von dem Reiche des Sultans von Zanzibar, außerhalb der Oberhoheit anderer Mächte, nachgesucht und Uns die von bejagtem Dr. Carl Peters zunächst mit den Herrschern von Usagara, Nguru, Ujeguha und Ukami im November und Dezember v. J. abgeschlossenen Verträge, durch welche ihm diese Gebiete für die Deutsche Kolonisationsgesellschaft mit den Rechten der Landeshoheit abgetreten worden sind, mit dem Ansuchen vorgelegt haben, diese Gebiete unter Unsere Oberhoheit zu stellen, so bestätigen Wir hiermit, daß Wir diese Oberhoheit angenommen und die betreffenden Gebiete, vorbehaltlich Unserer Entschließungen auf Grund weiterer Uns nachzuweisender vertragsmäßiger Erwerbungen der Gesellschaft oder ihrer Rechtsnachfolger in jener Gegend, unter Unseren Kaiserlichen Schuß gestellt haben.

Wir verleihen der besagten Gesellschaft unter der Bedingung, daß sie eine deutsche Gesellschaft bleibt und daß die Mitglieder des Direktoriums oder der sonst mit der Leitung betranten Personen Angehörige des Deutschen Reiches sind, sowie den Rechtsnachfolgern dieser Gesellschaft, unter der gleichen Voraussetzung, die Befugniß zur Ausübung aller aus den Uns vor gelegten Verträgen fließenden Rechte, einschließlich der Gerichtsbarkeit, gegenüber den Eingeborenen und den in diesen Gebieten sich niederlassenden oder zu Handels- und anderen Zwecken sich aufhaltenden Angehörigen des Reiches und anderer Nationen, unter der Aufsicht Unserer Regierung und vorbehaltlich weiterer von uns zu erlossender Anordnungen und Ergänzungen dieses Unieres Schutzbriefes.

Zu Urkund dessen haben Wir diesen Schußbrief Höchsteigenhändig vollzogen und mit Unserem Kaiserlichen Zuficgel versehen lassen.

Gegeben Berlin, den 27. Februar 1885.

Wilhelm.

Fürst v. Bismarck.

120. Vereinbarung mit Frankreich über die Erwerbung der festländischen Besitzungen des Sultans von Zanzibar und der Insel Mafia durch Deutschland. *)

a. Note des französischen Botschafters an den Staatssekretär des Auswärtigen Amts.

Monsieur le Baron,

Berlin, le 17 novembre 1890.

au cours des entretiens que nous avons eus ensemble au mois d'août dernier, sur les rapports réciproques de l'Allemagne et de la France à la côte orientale d'Afrique, Votre Excellence m'a déclaré que le Gouvernement Impérial était disposé à reconnaître le protectorat de la France à Madagascar avec toutes ses conséquences.

De mon côté, j'ai été en mesure de vous donner, lors de notre entrevue du 6 de ce mois, l'assurance que, dans ces conditions, le Gouvernement de la République Française n'éléverait pas d'objection contre l'acquisition par l'Allemagne de la partie continentale des Etats du Sultan de Zanzibar ainsi que de l'île de Mafia.

Il a, d'ailleurs, été entendu que les ressortissants allemands à Madagascar et les ressortissants français dans les territoires cédés à l'Allemagne par le Sultan de Zanzibar bénéficieraient, sous tous les rapports, du traitement de la nation la plus favorisée.

Dans le but de consacrer définitivement le complet accord des deux Gouvernements sur les points ci-dessus spécifiés, j'ai l'honneur d'adresser à Votre Excellence la présente communication et je vous prie de m'en faire parvenir un accusé de réception confirmatif.

Veuillez agréer, Monsieur le Baron, les assurances de ma très-haute considération.

Son Excellence

Monsieur le Baron Marschall de Bieberstein,
Secrétaire d'Etat aux Affaires Etrangères.

Jules Herbette.

b. Note des Staatssekretärs des Auswärtigen Amts an den
französischen Botschafter.

Berlin, den 17. November 1890.

Der Unterzeichnete beehrt sich, Seiner Erzellenz dem außerordentlichen und bevollmächtigten Botschafter der französischen Republik, Herrn Herbette, den Empfang des Schreibens vom heutigen Tage zu bestätigen und das Einverständniß der Kaiserlichen Regierung zu den darin enthaltenen Erklärungen auszusprechen. Demnach erhebt die Regierung der französischen Republik keinen Einspruch gegen die Erwerbung der festländischen Besitzungen des Sultans von Zanzibar und der Insel Mafia durch Deutschland, und Leßteres erkennt die Schußherrschaft Frankreichs über Madagaskar mit allen

*) Eine solche Vereinbarung war erforderlich wegen des Beitritts Deutschlands zu dem bezüglich Zanzibarz zwischen Frankreich und England am 10. März 1862 abgeschlossenen Garantievertrage.

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