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ihren Folgen an. Dabei wird ausdrücklich verabredet, daß die deutschen Reichsangehörigen in Madagaskar und die französischen Staatsangehörigen in den bezeichneten, von dem Sultan von Zanzibar an Deutschland abgetretenen Gebieten in allen Beziehungen diejenige Behandlung erfahren sollen, welche den Angehörigen der meistbegünstigten Nation daselbst zu Theil wird. Der Unterzeichnete benut 2c.

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Marschall.

121. Allerhöchster Erlaß, betreffend die Führung des Prädikats Exzellenz durch den Gouverneur von DeutschOstafrika.

Ich bestimme, daß der Gouverneur von Deutsch - Ostafrika_für die Dauer seines Amtes und Aufenthalts in Ostafrika das Prädikat Exzellenz führen soll.

Berlin, den 14. Februar 1891.

An den Reichskanzler.

Wilhelm.

v. Caprivi.

122. Allerhöchster Erlaßz, betreffend die Rangverhältnisse und Uniformen der Kaiserlichen Beamten in Deutsch

Ostafrika.

Ich will hierdurch auf Grund des § 17 des Reichsbeamtengesezes vom 31. März 1873 (Reichs Gesezbl. S. 61) und des § 1 des Gesezes, betreffend die Rechtsverhältnisse der deutschen Schußgebiete (Reichs - Geseßbl. S. 75 für 1888) Meinen Beamten in Deutsch Ostafrika einen militärischen Rang mit der Maßgabe beilegen, daß dieser Rang den bezeichneten Kolonialbeamten nur in Ostafrika und für ihre Amtsdauer zusteht, und zwar:

1. dem Oberrichter und den Kommissaren den Rang des Oberst= lieutenants,

2. den Kanzlern, Bezirksrichtern, dem Zolldirektor und dem Intendanten den Rang des Hauptmanns,

3. den Vorstehern des Gouvernementsbureaus, der Hauptkasse und des Hauptzollamts den Rang des Premierlieutenants,

4. den Kassirern, Sekretären, Registratoren, Buchhaltern und Zollbeamten den Rang des Sekondlieutenants bezw. Deckoffiziers nach Bestimmung des Reichskanzlers,

5. den Unterbeamten den Rang der Unteroffiziere (Feldwebel, Sergeant, Unteroffizier) nach Bestimmung des Gouverneurs. Der Oberrichter hat vor den Kommissaren, unter allen anderen Beamten bei gleichem Range das ostafrikanische Dienstalter den Vorrang.

Ferner will Jch auf Grund der eingangs angeführten Gejeze die Uniformen für die in Deutsch - Ostafrika verwendeten Beamten nach Maßgabe der anliegenden Beschreibung hierdurch feststellen.*)

Ich beauftrage Sie, wegen Einführung der Uniform das Weitere zu veranlassen.

Gegeben Kiel, an Bord M. S. „Kaiser“, den 3. Juni 1891.

An den Reichskanzler (Auswärtiges Amt).

Wilhelm. v. Caprivi

123. Allerhöchster Erlaß, betreffend die Rangverhältnisse und Uniformen der Kaiserlichen Beamten in Deutsch

Ostafrika.

Im Anschluß an Meinen Erlaß vom 3. Juni 1891, betreffend die Rangverhältnisse und Uniformen der Kaiserlichen Beamten in Deutsch-Ostafrika, bestimme Ich hierdurch, wie folgt:

=

Die Festsetzung des Ranges und der Uniform für diejenigen Beamten in Deutsch Ostafrika, für welche in Meinem Erlaß vom 3. Juni 1891 keine Bestimmung getroffen ist, erfolgt durch den Reichskanzler.

Gegeben Jagdhaus Rominten, den 30. September 1892.

Wilhelm. Graf v. Caprivi.

An den Reichskanzler (Auswärtiges Amt).

124. Verfügung, betreffend die Ausübung konsularischer Befugnisse und den Erlaßz polizeilicher und sonstiger die Verwaltung betreffender Vorschriften in Deutsch-Ostafrika.

Auf Grund der §§ 5 und 11 Absatz 2 und 3 des Gesezes, betreffend die Rechtsverhältnisse der deutschen Schußgebiete (Reichs-Gesezblatt 1888 S. 75), wird für Deutsch-Ostafrika Folgendes bestimmt:

$ 1.

Die zur Ausübung der Gerichtsbarkeit erster Instanz ermächtigten Beamten haben für ihre Bezirke zugleich die Befugnisse wahrzunehmen, welche den deutschen Konjuln nach § 16 des Gesezes, betreffend die Nationalität der Kauffahrteischiffe 2c., vom 25. Oktober 1867 (Buudes Gesetzbl. S. 35) und § 35 des Gesezes, betreffend die Organisation der Bundeskonsulate xc., vom 8. November 1867 (Bundes-Geseßbl. S. 137) zustehen. Dasselbe gilt von den Befugnissen, welche den deutschen Konsulaten als Seemannsämtern nach der Seemanns-Ordnung vom 27. Dezember 1872 (Reichs-Geseßbl. S. 432) und nach sonstigen Reichsgesehen obliegen.**)

*) Vergl. die Beilage zu Nr. 13 D. Kol. Bl. 1891.

**) Vergl. die Anmerkung zu der Verfügung vom 29. März 1889 (Nr. 33 S. 180).

Die für die Konjuln geltenden Ausführungsbestimmungen zu den vorgedachten Gesetzesvorschriften finden entsprechende Anwendung.

In den bezeichneten Angelegenheiten werden Gebühren und Auslagen nach Maßgabe der Bestimmungen des Gesezes, betreffend die Gebühren und Kosten bei den Konsulaten des Deutschen Reichs, vom 1. Juli 1872 (ReichsGesetzbl. S. 245) erhoben.

$ 2.

Der Gouverneur ist befugt, polizeiliche und sonstige die Verwaltung betreffende Vorschriften zu erlassen und gegen deren Nichtbefolgung Gefängniß bis zu drei Monaten, Haft, Geldstrafe und Einziehung einzelner Gegenstände anzudrohen.

Bis zur Uebernahme der Verwaltung durch den Gouverneur wird diese Befugniß durch den Reichskommissar wahrgenommen.

$ 3.

Diese Verfügung tritt mit dem heutigen Tage in Kraft.
Berlin, den 1. Januar 1891.

Der Reichskanzler.
v. Caprivi.

125. Gouvernements-Befehl, betreffend die Tagegelder der Beamten.

Die Gouvernementsbefehle Nr. 1 vom 1. Januar und Nr. 8 vom 10. Februar d. J. werden aufgehoben, und treten nachstehende Bestimmungen über die den deutschen Beamten und Militärpersonen des Schutzgebietes bei Dienstreisen zu gewährenden Vergütungen mit rückwirkender Kraft vom 1. Februar d. J. dergestalt an deren Stelle, daß alle bisher erlassenen, sonstigen diesbezüglichen Verfügungen, ohne Rücksicht darauf, ob sie diesen Bestimmungen entgegenstehen oder nicht, soweit sie nicht ausdrücklich aufrecht erhalten sind, hiermit aufgehoben werden.

1. Bei Dienstreisen, welche nach Zanzibar oder auf dem Seewege zwischen den einzelnen Küstenstationen des Schußgebietes ausgeführt werden, werden folgende Tagegelder gewährt:

a) für Offiziere und im Offizierrange stehende Beamte täglich 10 Rupien ; b) für Deckoffiziere und in gleichem Range stehende Beamte täglich 6 Rupien:

c) für Unteroffiziere und in gleichem Range stehende Beamte täglich 4 Rupien.

Diese Tagegelder werden jedoch nur bei denjenigen Dienstreisen gewährt, welche vom Kaiserlichen Gouvernement genehmigt worden sind. Es ist daher stets vor Antritt einer Dienstreise ein den dienstlichen Zweck der Reise begründender, von der vorgeseßten Dienstbehörde außerdem begutachteter Antrag rechtzeitig bei dem Kaiserlichen Gouvernement zur Genehmigung einzureichen. Nur ausnahmsweise kann von der vorherigen Einholung der Genehmigung des Kaiserlichen Gouvernements zur Vornahme einer Dienstreise Abstand genommen werden, wenn vorauszusehen ist, daß die erbetene Genehmigung nicht rechtzeitig mehr eintreffen und dadurch der Zweck der Dienstreise vereitelt werden würde. Gleichwohl ist aber auch in diesem Falle eine unver

zügliche Anzeige an das Kaiserliche Gouvernement über den Zweck der beab sichtigten Dienstreise zu erstatten und nach Beendigung derselben zugleich mit Einsendung eines Berichts über den Erfolg die nachträgliche Genehmigung einzuholen.

Einer jeden Forderungs-Nachweisung über Tagegelder, welche nur dem Kaiserlichen Gouvernement zur Prüfung und Anweisung bezw. Zahlung einzureichen ist, ist ausnahmslos der genehmigende Erlaß beizufügen. Die Zeit, für welche die Tagegelder zuständig sind, wird derart berechnet, daß der festgesette Tagegeldersatz vom Tage des Aufbruchs vom Stationsorte ab bis zum Tage der Rückkehr, diesen eingeschlossen, in Ansatz gebracht wird. Sonstige etwa vorkommende Auslagen, wie z. B. Nachtquartier u. s. w. werden dagegen nicht vergütet, mit Ausnahme von etwa entstandenen Fuhrkosten, wie Fahrten auf einer Dhau oder mit einem Dampfer der Deutschen Ostafrika - Linie u. s. w., deren Erstattung besonders erfolgt. · Die Tagegelder-Liquidation ist in jedem Falle der vorgeseßten Dienststelle einzureichen, welche unter Zugrundelegung obiger Grundsäße die Richtigkeit der ausgeführten Dienstreise zu bescheinigen hat; die Prüfung der Richtigkeit der angesetzten Tagegelder bezw. Fuhrkosten erfolgt durch die Hauptkasse.

Für die Zeit, während welcher ein Beamter oder Offizier c. auf Kaiserlichen Kriegsschiffen befindlich gewesen bezw. an Bord derselben verpflegt worden ist, werden Tagegelder nicht gewährt.

Vom 1. Februar d. J. hört die Gewährung freier Verpflegung an Bord der Gouvernementsdampfer auf. Ob und unter welchen Bedingungen die Kapitäne dieser Dampfer die Fahrgäste fernerhin verpflegen, bleibt der freien gegenseitigen Vereinbarung überlassen.

2. Bei Dienstreifen im Binnenlande werden Tagegelder nicht gewährt. Es findet jedoch bei derartigen Dienstreisen, wenn sie mit der Genehmigung des Kaiserlichen Gouvernements, die erforderlichenfalls auch nachträglich eingeholt werden kann, unternommen worden sind, eine Erstattung der baaren Auslagen statt, wie z. B. Auslage für Träger, Dhaufahrten und dergl. mehr. Sofern jedoch diese Reisen die Dauer von sieben Tagen übersteigen, bleibt es bei den Bestimmungen des Zirkular-Erlasses Nr. 45 vom 29. Dezember 1891.*) In jedem Falle muß auch hier, behufs Erstattung der Kosten, die Richtigkeit derselben bescheinigt und bei Einreichung der Liquidation an das Kaiserliche Gouvernement die genehmigende Verfügung beigefügt sein.

3. Bei Dienstreisen über die Grenzen des Schußgebietes hinaus mit Ausnahme der Reisen nach Zanzibar findet die Aller höchste Verordnung, betreffend die Tagegelder und Fuhrkosten 2c. der gesandtschaftlichen und Konsularbeamten, vom 23. April 1879 entsprechende An wendung. Hiernach sind Tagegelder und Fuhrkosten zu liquidiren berechtigt nach den Säßen des § 1:

1. zu II: der Kaiserliche Gouverneur,

2. zu III: a) die Stabsoffiziere: Kommandeur, Oberführer, Oberarzt;
b) der berrichter und die Kommissare;

3. zu IV: a) die Hauptleute, Kompagnieführer und der Intendant;
b) die Kanzler, Bezirksrichter und Bezirkshauptleute, sowie der
Zolldirektor und der Gouvernements-Baumeister;

*) Vergl. Nr. 129, VII F. 20 Abs. 3, dessen erläuternder Zusah den Inhalt des Zirkular-Erlasses enthält.

4. zu V: a) die Subalternoffiziere: Lieutenants, Aerzte;

b) die im Range des Premierlieutenants und die im Range des Sekondlieutenants stehenden Beamten.

5. zu Va. (In der Allerhöchsten Verordnung vom 23. April 1879 nicht vorgesehener Saß, welcher auf 10 Mark bei Dienstreisen außerhalb des Reichsgebietes und auf 6 Mark bei derartigen Reisen innerhalb des Reichsgebietes festgesezt wird): a) die Deckoffiziere: Deckoffiziere, Zahlmeister - Aspiranten, Oberbüchsenmacher,

b) die im Range des Deckoffiziers stehenden Beamten; 6. zu VI: a) die Unteroffiziere: Feldwebel, Schreiber, Sergeanten, Unteroffiziere, Lazarethgehülfen, Unterbüchsenmacher,

b) die im Range der Unteroffiziere stehenden Beamten.

Da die Personen der Klasse VI bei Dienstreisen innerhalb des Schußgebietes (zur See) und nach Zanzibar 4 Rupien beziehen, so hat dieser Saß auch bei den Dienstreisen derselben außerhalb des Schußgebietes als Norm zu dienen, soweit nicht im Spezialfalle die Umstände ein Rückgreifen auf den Satz des § 1 zu VI der gedachten Verordnung gestatten. Fuhrkosten werden nach den Säßen des § 5 a. a. D. unter Zugrundelegung der vorstehenden Rangabstufung bemessen. Das Personal der Rangstufe Va erhält an Fuhrkosten:

1. Bei Dienstreisen, welche auf Eisenbahnen, Dampfschiffen öder Segelschiffen gemacht werden können, für das Kilometer 10 Pf. und für jeden Zu- und Abgang außerhalb des Reichsgebietes 4 Mark, innerhalb desselben 2 Mark.

2. Bei Dienstreisen, welche nicht auf Eisenbahnen, Dampfschiffen oder
Segelschiffen zurückgelegt werden können, 40 Pfennig für das Silo-
meter der nächsten benußbaren Straßenverbindung. Für die Dauer
der Einschiffung auf Kaiserlichen Kriegsschiffen bleiben Tagegelder
und Fuhrkosten auch in diesem Falle außer Ansaz.

3. Die außerhalb des Schußgebietes stattfindenden Dienstantritts-
und Verseßungs-Reisen, sowie die Reisen, welche nach Be-
endigung der Thätigkeit im Schußgebiete nach der Heimath aus-
geführt werden, bleiben hierbei außer Betracht. In diesen Fällen
wird die Vergütung, soweit sie nicht bezüglich des militärischen
Personals in den organisatorischen Bestimmungen für die Schuß
truppe bereits vorgesehen ist, von Fall zu Fall durch das Aus-
wärtige Amt festgesetzt werden. Etwaige diesbezügliche Anträge
sind auf dem vorgeschriebenen Dienstwege an das Kaiserliche
Gouvernement einzureichen.
Dar-es-Salâm, den 9. März 1892.

Der Kaiserliche Gouverneur.
Freiherr v. Soden.

126. Gouvernements-Befehl, betreffend die Tagegelder der Beamten.

In Abänderung des Gouvernementsbefehls vom 9. März d. J. zu Nr. 1 wird hiermit bestimmt: den deutschen Beamten und Militärpersonen

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