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werden vom heutigen Tage ab bei Dienstreisen auf dem Seewege zwischen den einzelnen Küstenstationen des Schutzgebietes die zuständigen Tagegelder nur noch für die wirklichen Reisetage gewährt, und ist jede weitere Entschädigung für solche Reisen, abgesehen von dem Ersaße etwa vorkommender Auslagen an Fuhrkosten, ausgeschlossen; dagegen wird jeder auch nur angefangene Reisetag hierbei als voll gerechnet.

Dar-es-Salâm, den 1. August 1892.

Der Kaiserliche Gouverneur.
Freiherr v. Soden.

127. Gouvernements-Befehl, betreffend den Erwerb von Grundeigenthum durch Beamte und Militärpersonen.

Beamte des Gouvernements, Offiziere und Unteroffiziere der Schußtruppe, welche unbewegliches Eigenthum innerhalb des Schutzgebietes zu er werben wünschen, bedürfen hierzu der Genehmigung des Gouverneurs; dieselbe ist schriftlich auf dem vorschriftsmäßigen Instanzenwege einzuholen; das Gesuch hat zu enthalten:

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eine nähere Bezeichnung der Immobilien (Haus, Schamba, Baugrund, Hütte) nach Lage und Umfang, Name des früheren Eigenthümers, Erwerbstitel (Kauf, Tausch, Schenkung) und Höhe des Kaufpreises, und muß von einer begutachtenden Aeußerung der nächstvorgesetzten Behörde begleitet sein, woraus ersichtlich), daß irgend welche Bedenken gegen den beabsichtigten Erwerb nicht obwalten.

Die mit Führung der Grundbücher beauftragten Beamten find an gewiesen, etwaigen Anträgen auf Eintragung in das Grundbuch, sofern dieselben von Beamten des Gouvernements oder Effizieren und Unteroffizieren der Schußtruppe ausgehen und mit der hier vorgeschriebenen schriftlichen Genehmigung des Gouverneurs nicht versehen sind, feine Folge zu geben.

Dar-es-Salâm, den 15. Mai 1891.

Der Kaiserliche Gouverneur.
Freiherr v. Soden.

128. Gesetz, betreffend die Kaiserliche Schutztruppe für

Deutsch-Ostafrika.

Vom 22. März 1891.

(Reichs-Gesezblatt S. 53).

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen 2c., verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths und des Reichstags, was folgt:

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§ 1.

Zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit in Deutsch Litafrika, insbesondere zur Bekämpfung des Sklavenhandels, wird eine Schußtruppe verwendet, deren oberster Kriegsherr der Kaiser ist.

I. Bildung, Ergänzung und Rechtsverhältnisse.

$ 2.

Die Schußtruppe wird gebildet:

a) aus Offizieren, Ingenieuren des Soldatenstandes, Sanitätsoffizieren, Beamten und Unteroffizieren des Reichsheeres und der Kaiserlichen Marine, welche auf Grund freiwilliger Meldung der Schußtruppe zeitweise zugetheilt werden,

b) aus angeworbenen Farbigen.

§ 3.

Die der Schußtruppe zugetheilten deutschen Militärpersonen und Beamten scheiden aus dem Heere und, soweit sie der Kaiserlichen Marine angehören, aus dem Etat der Lehteren aus.

Sie gelten als außer diesem Etat stehende, zeitweise abkommandirte Angehörige der Kaiserlichen Marine.

Die der Schußtruppe zugetheilten Civilbeamten der Militär- oder Marineverwaltung gelten als Militärbeamte.

$ 4.

Die hinsichtlich des strafgerichtlichen Verfahrens gegen die der Schuß truppe zugetheilten Militärpersonen durch die besonderen Verhältnisse der Schußtruppe gebotenen Abweichungen von den Vorschriften der MilitärStrafgerichtsordnung werden durch Kaiserliche Verordnung bestimmt.

II. Versorgung.
$ 5.

In Betreff der Versorgungsansprüche der der Kaiserlichen Schußtruppe zugetheilten Militärpersonen und ihrer Angehörigen finden die Bestimmungen, welche für die aus dem Marine-Etat befoldeten Militärpersonen gelten, mit den nachstehenden Maßgaben Anwendung.

§ 6.

Als Dienstbeschädigung ist außer den in den §§ 3, 51 und 59 des Reichs-Militärpensionsgejeßes vom 27. Juni 1871 erwähnten Beschädigungen auch die auf die klimatischen Einflüsse während der Zugehörigkeit zur Schußtruppe zurückzuführende bleibende Störung der Gesundheit anzusehen.

Die Entscheidung darüber, ob eine mit dem Dienst in der Schußtruppe in ursächlichem Zusammenhange stehende Dienstbeschädigung vorliegt, erfolgt für diejenigen Personen des Soldatenstandes, welche in das Heer zurückgetreten sind, durch die oberste Militärverwaltungsbehörde des Kontingents im Einvernehmen mit dem Reichskanzler (Reichs-Marine-Amt).

$ 7.

Bei Bemessung der Höhe der Pension bleiben die Bezüge in der Schußtruppe außer Betracht. Hinsichtlich der Offiziere, Ingenieure des Soldatenstandes, Deckoffiziere, Sanitätsoffiziere und oberen Beamten gelten als pensionsfähiges Diensteinkommen die Gebührnisse, welche ihnen nach ihrem Dienstalter und ihrer Charge in der Kaiserlichen Marine zustehen würden. Als pensionsfähiges Diensteinkommen gilt:

für den Oberbüchsenmacher der Betrag von
für Feldwebel der Betrag von

2200 Mark, 2000

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Die Bemessung der Pension der Personen des Soldatenstandes der Unterklassen erfolgt unbeschadet ihres Anspruchs auf Pensionserhöhung und den Civilversorgungsschein nach den Bestimmungen des Reichsbeamtengesetzes, sofern es für sie günstiger ist.

$ 9.

Jeder Offizier, Ingenieur des Soldatenstandes, Deckoffizier, Sanitätsoffizier oder obere Beamte, welcher nachweislich durch den Dienst in der Schußtruppe invalide und zur Fortsetzung des aktiven Militär- oder Seedienstes unfähig geworden ist, erhält an Stelle der im § 12 des Gesezes vom 27. Juni 1871 vorgesehenen Pensionserhöhung eine Erhöhung der Pension, welche beträgt:

a) 1020 Mark jährlich, wenn die Pensionirung aus der Charge eines Deckoffiziers bezw. eines Lieutenants oder Hauptmanns (Kapitän lieutenants) zweiter Klasse oder, bei oberen Beamten, aus einem pensionsfähigen Diensteinkommen von weniger als 3600 Mark erfolgt,

b) 750 Mark jährlich, wenn die Pensionirung aus einer anderen militärischen Charge (§ 7) oder, bei oberen Beamten, aus einem pensionsfähigen Diensteinkommen von 3600 Mark und darüber erfolgt.

Militärpersonen der Unterklassen, welche in der vorbezeichneten Weise ganz invalide geworden sind, erhalten an Stelle der im § 71 a. a. O. vorgesehenen Zulage eine Pensionserhöhung von jährlich 300 Mark.

Für Diejenigen, welche der Schußtruppe ohne Unterbrechung länger als drei Jahre angehört haben, findet für jedes weitere volle Dienstjahr eine Steigerung der Pensionserhöhung um ein Sechstel bis zur Erreichung des Doppelbetrages statt.

§ 10.

Bei denjenigen aus dem Dienst der Kaiserlichen Schußtruppe scheidenden Personen, welche derselben ununterbrochen mindestens zwölf volle Jahre angehört haben, ist eingetretene Dienstunfähigkeit nicht Vorbedingung des Anspruchs auf Pension.

Für den Anspruch auf die Pensionserhöhungen (§ 9) ist jedoch der Nachweis der Invalidität erforderlich.

$ 11.

Die Zeit der Verwendung in Afrika wird bei der Pensionirung doppelt in Anrechnung gebracht, sofern sie mindestens sechs Monate ohne Unter brechung gedauert hat. Seereisen außerhalb der Ost- und Nordsee rechnen hierbei der Verwendung in Afrika gleich.

Ausgenommen von dieser Doppelrechnung ist die in solche Jahre fallende Dienstzeit, welche bereits als Kriegsjahr zu erhöhtem Ansatz kommt.

Die Doppelrechnung der Dienstjahre in der Schußtruppe hat auch für diejenigen Militärpersonen stattzufinden, welche ohne Pension aus der Schuß

truppe in ihr früheres Dienstverhältniß zurücktreten und demnächst aus diesem legteren Dienstverhältniß pensionirt werden.

§ 12.

Versorgungsansprüche wegen einer in der Schußtruppe erlittenen inneren Dienstbeschädigung können nur innerhalb sechs Jahren nach dem Ausscheiden. aus der Schußtruppe geltend gemacht werden.

Bei Verwundungen, äußeren Dienstbeschädigungen und der kontagiösen Augenkrankheit ist die Geltendmachung von Versorgungsansprüchen ohne Zeitbeschränkung zulässig.

Versorgungsansprüche, die nicht wegen Dienstbeschädigung erhoben werden, sind nur insoweit zulässig, als sie bis zum Ausscheiden aus der Schußtruppe erhoben sind.

§ 13.

Scheiden Personen des Soldatenstandes aus der Schußtruppe mit Pension aus, so beginnt die Zahlung der Leßteren mit dem Ablauf des Vierteljahres, welches auf den Monat folgt, in welchem das Ausscheiden stattgefunden hatt. Bis zum Beginn der Pensionszahlung wird dem Pensionär das bisherige Gehalt belassen.

§ 14.

Werden Militärpersonen nach dem Ausscheiden aus der Schußtruppe wegen einer mit dem Dienst in Letterer in ursächlichem Zusammenhange stehenden Dienstbeschädigung pensionirt, nachdem sie in den Dienst des Heeres oder der Kaiserlichen Marine wieder übernommen waren, so fällt die gesammte von ihnen erdiente Pension dem ordentlichen Pensionsfonds zur Last.

§ 15.

Hinterläßt eine der Schußtruppe angehörige Person des Soldatenstandes eine Wittwe oder eheliche Nachkommenschaft, so gebührt den Hinterbliebenen für das auf den Sterbemonat folgende Vierteljahr noch das volle Gehalt des Verstorbenen.

§ 16.

Die in den §§ 41 ff., § 56 und §§ 94 ff. des Gesetzes vom 27. Juni 1871 vorgesehenen Beihülfen stehen den Hinterbliebenen auch dann zu, wenn der Tod infolge einer militärischen Aktion oder klimatischer Einflüsse und vor Ablauf von sechs Jahren nach dem Ausscheiden aus der Schußtruppe eingetreten ist.

Die Bestimmungen dieses Paragraphen finden auf die Angehörigen solcher Militärpersonen, welche nach einer militärischen Aktion vermißt werden, gleichmäßig Anwendung, wenn nach dem Ermessen der obersten Militärverwaltungsbehörde das Ableben mit hoher Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist.

§ 17.

Oberste Verwaltungs- bezw. Reichsbehörde im Sinne der Pensionsgesetze ist für die Kaiserliche Schußtruppe der Reichskanzler (Reichs-Marine-Amt). III. Uebergangsbestimmungen. $ 18.

Außer den im § 2 lit. a bezeichneten Militärpersonen fönnen in die Schußtruppe auch solche Deutschen übernommen werden, welche der von dem Reichskommissar für Ostafrika angeworbenen Truppe angehören. Sie erhalten hierdurch die Rechte und Pflichten der vorerwähnten Militärpersonen.

§ 19.

Für die in die Schußtruppe übernommenen Personen ist der in der Truppe des Reichskommissars bereits abgeleistete Dienst im Sinne dieses Gesetzes demjenigen in der Schußtruppe gleich zu achten.

$ 20.

Denjenigen aus dem Heere oder der Kaiserlichen Marine zur Truppe des Reichskommissars übergetretenen Militärpersonen, welche aus dieser be reits ausgeschieden sind oder in die Kaiserliche Schußtruppe nicht übernommen werden, und ihren Hinterbliebenen können Versorgungsansprüche nach Maßgabe der bisherigen Bestimmungen über die Versorgung der Militärpersonen des Heeres und der Kaiserlichen Marine und ihrer Hinterbliebenen vom Reichskanzler zugestanden werden.

Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und bei gedrucktem Kaiserlichen Insiegel.

Gegeben Berlin, den 22. März 1891.

Wilhelm.

v. Caprivi.

129. Allerhöchste Ordre, betreffend die Organisatorischen Bestimmungen für die Kaiserliche Schußtruppe für DeutschOstafrika.

Ich genehmige die anliegenden „Organisatorischen Bestimmungen“ für Meine Schußtruppe für Deutsch-Ostafrika und ermächtige Sie, wegen ihrer Ausführung das Weitere zu veranlassen, sowie erforderlich werdende Erläuterungen, Ergänzungen und Abänderungen dazu, sofern sie nicht prinzipieller Natur sind, selbständig zu verfügen.

Berlin, den 9. April 1891.

An den Reichskanzler.

Wilhelm.
v. Caprivi.

Organisatorische Bestimmungen für die Kaiserliche Schuhtruppe für

Deutsch-Ostafrika. *)
Abschnitt I.
Allgemeines.

Die Schußtruppe ist in Bezug auf militärische Organisation und Disziplin dem Reichskanzler (Reichs-Marine-Amt) unterstellt. Betreffs der Verwaltung (siehe Abschnitt VI) und der Verwendung sowohl zu militärischen Unternehmungen als auch zu Zwecken der Civilverwaltung - untersteht sie dem Gouverneur von Deutsch-Ostafrika und weiterhin dem Reichskanzler (Auswärtiges Amt, Kolonialabtheilung).

Der Gouverneur erläßt in der Regel seine Weisungen für die Schuß truppe an den Kommandeur derselben. Sollte in besonderen Fällen der

*) Die durch Kaiserliche Ordre vom 4. Juni 1891 genehmigten BekleidungsBestimmungen für die Kaiserliche Schußtruppe sind abgedruckt in der Anlage zu Nr. 13 des Marine-Verordnungsblattes von 1891 und in der Beilage zu Nr. 13 des Deutschen Kolonialblattes von 1891.

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