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Zu B.: Tragezeit der Bekleidungs- u. Gegenstände für die zur Schußtruppe kommandirten Unteroffiziere und unteren Beamten.

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Stammrolle Marine.*)

Muster.

für die zur Kaiserlichen Schußtruppe für Deutsch- Ostafrika kommandirten Offiziere der Kaiserlichen.

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1. In Rubrik 11 ist der Inhalt der Ueberweisungspapiere an die Schußtruppe kurz anzugeben (Datum und Art des Eintritts in das Reichsheer, bei welchem Truppentheil, Bersegungen, Beförderung, Entlassungen, Wiedereinstellung, Datum des Ausscheidens aus dem Reichsheer behufs Uebertritt zur Schußtruppe 2c.). 2. In Rubrik 14 sind alle Aenderungen der persönlichen Verhältnisse aufzuführen, z. B. Dienststellung beim Eintritt in die Schußtruppe, Antrittstag und Art der Reise nach Afrika, Eintreffetag bei der Schußtruppe, Beförderung, Verseßungen, Aenderungen in den Gebührnissen, Beurlaubungen, Erkrankungen, Behandlung in Lazarethen, Dienstbeschädigungen. Auch müssen diejenigen Daten angegeben werden, welche zur Feststellung der Doppelrechnung der außerhalb Deutschlands bezw. außerhalb der Nord- und Ostsee zugebrachten Dienstzeit erforderlich sind.

*) Die Stammrollen sind getrennt anzulegen nach Offizieren, Aerzten, Dedoffizieren, Unteroffizieren, Beamten. Innerhalb jeder dieser Kategorien sind die Betreffenden nach dem Datum des Eintritts in den Etat der Schußtruppe hintereinander aufzuführen.

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Anforderungen an die körperlichen Eigenschaften der zum ostafrikanischen Dienst zu kommandirenden Militärpersonen.

Die für den ostafrikanischen Dienst zu kommandirenden Militärpersonen sollen in Bezug auf körperliche Brauchbarkeit zu diesem besonderen Dienst militärärztlich untersucht werden. Die Untersuchung ist mit aller Gründlichkeit vorzunehmen und über den Befund ein ärztliches Attest auszustellen.

2. Die bezeichneten Militärpersonen sollen frei sein von denjenigen Fehlern und Gebrechen, wodurch die Feld bezw. Seedienstfähigkeit aufgehoben wird, und sollen, um die mit dem ostafrikanischen Dienst verbundenen bedeutenden Anstrengungen und klimatischen Schädlichkeiten ertragen zu können, besonders auch einen kräftigen Körperbau und völlige Gesundheit, namentlich ein gesundes, kräftiges Herz und gesunde Athmungs und Verdauungswerke besigen. Dazu gehört auch das Fehlen jeglicher durch Erblichkeit bedingten Krankheitsanlage dieser Organe. Personen, welche früher an Magen und Darmkatarrhen, an Gelbsucht, Ruhr oder vor Kurzem an konstitutioneller Syphilis gelitten haben, ferner Personen, bei welchen Neigung oder Anlagen zu Geschwüren und Hautkrankheiten oder chronischen, sich leicht verschlimmernden inneren Leiden (Rheumatismus 2c.), zu Blutstockungen und Kongestionen nach dem Gehirn, den Lungen, dem Herzen oder anderen wichtigen Organen sich finden, sind nicht für brauchbar für den ostafrikanischen Dienst zu erachten.

3. Die von den betreffenden Militärpersonen früher überstandenen Krankheiten, wie auch etwaige in den Familien derselben erbliche oder verbreitete Erkrankungen sind bei Feststellung des ärztlichen Urtheils in Betracht zu ziehen und in dem Attest anzugeben.

4. Die bezeichneten Militärpersonen müssen bei Gelegenheit der ärztlichen Untersuchung - Absatz 1 geimpft werden, was in dem ärztlichen Attest zu bescheinigen ist; vermögen sie einen Impfschein beizubringen, welcher nachweist, daß ihre Impfung innerhalb der der Untersuchung voraufgegangenen sechs Wochen stattgefunden hat, so ist von einer erneuten Impfung abzusehen und der gedachte Impfschein dem ärztlichen Attest beizufügen.

130. Gouvernementsbefehl, betreffend Theilung der Kaiserlichen Schutztruppe in eine eigentliche Schutztruppe und Polizeitruppe.

Die Bezirkshauptleute in Tanga, Bagamoyo, Dar-es-Salam, Kilwa und Lindi, sowie der dem Bezirks-Unteramte Pangani vorstehende Offizier sind behuss ausschließlicher Wahrnehmung der bezirksamtlichen Geschäfte zum Gouvernement abkommandirt und haben die Kompagniegeschäfte vollständig abzugeben; das Weitere bezüglich dieser Abgabe wird durch das Kommando der Schußtruppe geregelt werden.

Riebow, Die Kolonial-Gesetzgebung.

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Die genannten Offiziere, desgleichen die den Bezirksämtern beigegebenen weißen Unteroffiziere gelten als zum Gouvernement behufs Uebernahme einer Civilstelle abkommandirte Militärpersonen.

Jedem Bezirksamte wird eine Abtheilung Polizeisoldaten zugetheilt, welche dem Mannschaftsbestande der Schußtruppe entnommen, aus dem Etat ausgeschieden und bezüglich der Verwaltung, Löhnung und Verpflegung unmittelbar dem Gouvernement unterstellt ist.

Die Disziplinargewalt geht vom Kommando der Schußtruppe an den Kaiserlichen Gouverneur und dessen Organe über. Ueber die Verwendung der Polizeitruppe entscheiden im Einverständnisse mit dem Gouverneur die Bezirkshauptleute. Die Stärke der den einzelnen Bezirksämtern zuzutheilenden Polizeitruppe, deren Organisation sowie der Zeitpunkt, wann dieser Gouvernementsbefehl in Kraft tritt, bleibt nachträglicher Bestimmung vor

behalten.

Die Ueberweisung der Polizeimannschaften an die einzelnen Bezirks ämter wird seiner Zeit unmittelbar durch das Kommando der Schußtruppe veranlaßt werden. Die Polizeimannschaften, welche die Uniform der Schußtruppe beibehalten, tragen ein Aermelabzeichen, rothes P auf weißem Grunde", am linken Oberarm und einen Reichsadler auf dem Tarbusch. In Ausübung des Dienstes wird diese Uniform durch eine rothe Schärpe vervollständigt. Dar-es-Salâm, den 21. November 1891.

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Der Kaiserliche Gouverneur.
Freiherr v. Soden.

131. Gouvernementsbefehl, betreffend Theilung der Kaiserlichen Schutztruppe in eine eigentliche Schutztruppe und Polizeitruppe.*)

Nachdem durch den Gouvernementsbefehl vom 21. November 1891 im Prinzip die Theilung der Kaiserlichen Schußtruppe in eine eigentliche Schußtruppe und eine Polizeitruppe angeordnet ist, werden folgende Gesichtspunkte für die Neuorganisation aufgestellt:

1. Der Etat an Geld für die Kaiserliche Schußtruppe bezieht sich nicht auf diese allein, sondern auch auf die Polizeitruppe mit ihrem europäischen Personal, soweit es aus dem Offizier bezw. Unteroffizierpersonal der Schuß truppe entnommen ist.

2. Die Polizeitruppe wird zu möglichst gleichen Theilen auf die fünf Bezirke vertheilt und besteht dengemäß aus den Abtheilungen: Tanga (mit Pangani), Bagamoyo (mit Sadani), Dar-es-Salam, Kilwa, Mgau (Lindi).

Die Stärke der Polizeitruppe wird 400 Soldaten betragen. Die vollständige Gleichtheilung ist nicht möglich wegen der verschieden großen Auj gaben in den Bezirken. Deshalb wird die Vertheilung folgende sein: Tanga: 110, Bagamoyo: 95, Dar-es-Salâm: 45, Kilwa: 85, Mgau: 80.

Die Bezirkshauptleute und der Vorstand des Bezirks- Nebenamtes Pangani werden Offiziere der Kaiserlichen Schußtruppe sein, denen je ein europäischer Unteroffizier bezw. Feldwebel beigegeben ist. Von schwarzem

*) Die Bestimmungen dieses Gouvernementsbefehls bezw. desjenigen vom 21. November 1891 sind vom 1. März 1892 ab in Kraft getreten.

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