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ihr, im Fall sie von diesem Vorrecht Gebrauch macht, zu ertheilende Bau- und Betriebserlaubniß soll übertragbar sein.

4. Der Gesellschaft wird das Recht auf Errichtung einer Bank mit dem Privilegium der Ausgabe von Noten ertheilt werden.

5. Die Gesellschaft verbleibt im Besiß der ihr zur Zeit des Vertragsschlusses zustehenden Befugniß, Kupfer- und Silbermünzen, welche an den öffentlichen Kassen des Küstengebietes, dessen Zubehörungen und der Insel Mafia, sowie des Gebietes des Kaiserlichen Schußbriefes in Zahlung genommen werden müssen, zu prägen und auszugeben.

$ 8.

Vor dem Erlaß von Gesezen und Verordnungen für das Küstengebiet, dessen Zubehörungen, die Insel Mafia und das Gebiet des Kaiserlichen Schußbriefes wird die Kaiserliche Regierung die Gesellschaft zur gutachtlichen Aeußerung auffordern, sofern nicht die Dringlichkeit des Falles eine Abweichung von der Regel erheischt.

$ 9.

Insoweit es sich nicht um Rechte handelt, welche die Gesellschaft auf Grund der ihr hier eingeräumten Befugnisse während der Dauer dieses Vertrages erworben hat (vergl. § 7), tritt das gegenwärtige Uebereintommen außer Geltung, sobald die aufzunehmende Anleihe (§§ 2 und 3) getilgt ist.

Lfd. Nr.

Berlin, den 20. November 1890.

Der Reichskanzler.

v. Caprivi.

Deutsch-Ostafrikanische Gesellschaft.
Die Direktion:

Lucas. Bourgeau.

Die Vorsitzenden des Aufsichtsraths:
K. v. d. Heydt. Hugo Oppenheim.

Busammenstellung,

Anlage.

betreffend die zur Bezeichnung der Küstengewässer des ostafrikanischen Gebietes erforderlichen Tonnen und Baken.

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1. Das Anbringen der Toppzeichen ist empfehlenswerth, aber nicht unbedingt erforderlich.

2. Die Toppzeichen der spizen Tonnen bestehen aus Dreiecken in verschiedener Zahl und in verschiedenen Kombinationen. Statt des Dreiecks können auch Besen in der entsprechenden Lage, Kehrseite nach unten oder oben angebracht werden.

3. Die Toppzeichen brauchen nicht aus vollem Materiale hergestellt zu werden. Am besten eignen sich Toppzeichen aus Korbgeflecht.

4. Die Flaggentoppzeichen werden aus Segeltuch hergestellt.

5. Die Aufschrift auf Tonne Nr. 15 ist mit schwarzer, alle anderen mit weißer Farbe aufzumalen.

6. Zum Anstrich der rothen Seezeichen wird Bleimennige mit einem Zusah von Venetianisch - Roth verwendet (1,75 kg Bleimennige, 1,45 kg Delfirniß, 0,25 kg Venetianisch Roth).

7. Die schwarze Farbe wird durch _Mischung von fünf Gewichtstheilen roher schwarzer Farbe mit 7,5 Gewichtstheilen Delfirniß zubereitet.

8. Die Unterwassertheile der Tonnen werden mit rother Mennige (zwei Gewichtstheile Bleimennige und 1,45 Delfirniß) oder Rathjens Patentfarbe gestrichen.

140. Verordnung, betreffend die Meldepflicht der Europäer im Deutsch-Ostafrikanischen Schutzgebiete.

§ 1.

Jeder Europäer mit Ausnahme der Angehörigen der Schußtruppe und der Beamten des Gouvernements, welcher im Schußgebiete zu mehr als einmonatlichem Aufenthalte sich niederläßt, ist verpflichtet, sich schriftlich oder mündlich bei dem Kaiserlichen Bezirksamte seines Aufenthaltsortes baldmöglichst nach seiner Ankunft, spätestens aber innerhalb eines Monats nach seiner Ankunft im Schußgebiete, zu melden.

$ 2.

Die Meldung hat zu enthalten: Vor- und Zunamen des Meldenden, seiner Eltern bezw. des nächsten noch lebenden Angehörigen, Tag, Monat und Jahr der Geburt, Staatsangehörigkeit, Angabe, ob ledig, verheirathet oder verwittwet, den Wohnort im Schutzgebiete, den lezten Wohnsiz vor Ankunft im Schußgebiete, Religion, Stand oder Gewerbe, bei Deutschen auch Angabe über Militärverhältnisse.

$ 3.

Verläßt eine meldepflichtige Person das Schußgebiet dauernd, so hat sich dieselbe beim Bezirksamte mündlich oder schriftlich abzumelden.

§ 4.

An Stelle des Meldepflichtigen kann für die Erfüllung der Meldepflicht dessen im Schutzgebiete sich aufhaltender Dienstherr, Arbeitgeber oder Ehegatte verantwortlich gemacht werden. Für diese Personen beginnt im Falle des § 3 die einmonatliche Meldefrist mit dem Tage der Abreise des Abzumeldenden.

§ 5.

Bereits im Schußgebiete ansässige Europäer haben binnen einer ein monatlichen Frist vom Tage der Bekanntmachung dieser Verordnung die Meldung nach Maßgabe des § 2 nachzuholen.

$ 6.

Zuwiderhandlungen gegen vorstehende Vorschriften werden mit Geldstrafe bis zu 30 Rupien oder Haft bis zu einer Woche bestraft.

§ 7.

Diese Verordnung tritt mit dem 1. März 1892 in Kraft.

Dar-es-Salâm, den 13. Februar 1892.

Der Kaiserliche Gouverneur.
Freiherr v. Soden.

IV. Handel und Verkehr insbesondere.
141. Verordnung, betreffend den Kautschukhandel
in Ostafrika.

Um der Verfälschung des Kautschuks, durch welche der Handel wesentlich geschädigt wird, nach Möglichkeit zu steuern, wird hierdurch verordnet, wie folgt:

1. Der Verkauf und Ankauf von Kautschuk, welcher durch gröbliche, offenbar auf Täuschung berechnete Beimengung von Sand, Steinchen, Rindestücken oder dergleichen, wie sie bei sorgfältigem Sammeln vermieden werden kann, verfälscht ist, wird hierdurch verboten.

2. Derartig verfälschter Kautschuk, welcher nach einer Frist von drei Monaten vom Datum dieses Erlasses an vorgefunden werden sollte, verfällt der Konfiskation und Vernichtung, Verkäufer und Käufer aber im Wiederholungsfalle strenger Strafe.

3. Jeder Händler wird hierdurch in seinem eigenen Interesse verpflichtet, das Erscheinen derartig verfälschten Kautschuks im Handel nach der angegebenen Frist sofort der Regierung zur Anzeige zu bringen, welche die erforderlichen Maßregeln dagegen anordnen wird.

Zanzibar, den 3. September 1890.

Schmidt,

Stellvertretender Reichskommissar für Ostafrika.

142. Verordnung, betreffend die Ausübung des

Schankgewerbes.*)

§ 1.

Der Ausschank von geistigen Getränken jeder Art ist nur mit behörd= licher Genehmigung zulässig.

§ 2.

Die Genehmigung ist bei dem Kaiserlichen Bezirksamt nachzusuchen und kann versagt werden, wenn Thatsachen vorliegen, nach welchen zu erwarten steht, daß der Gesuchsteller den bestehenden Geseßen und Verordnungen nicht nachkommen werde.

§ 3.

Wird die Genehmigung ertheilt, so erhält der Gesuchsteller einen Erlaubnißschein und hat dafür eine Gebühr von 100 Rupien zu entrichten. Dieser Erlaubnißschein hat nur für die darauf namentlich bezeichnete Person und nur auf die Dauer des Kalenderjahres Gültigkeit.

§ 4.

Die Erlaubniß kann auf Zeit oder ganz wieder entzogen werden, wenn der Inhaber derselben den bestehenden Gefeßen und Verordnungen über das Schankgewerbe zuwiderhandelt oder der Ausschank in seinen Räumen Veranlassung zur Störung der öffentlichen Ruhe und Ordnung bietet.

$ 5.

Wer ohne behördliche Genehmigung den Ausschank geistiger Getränke unternimmt oder nach einer stattgehabten Untersagung fortseßt, wird mit einer Geldstrafe von 200 Rupien bestraft.

§ 6.

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1892 in Kraft.

Dar-es-Salâm, den 1. August 1891.

Der Kaiserliche Gouverneur.

*) Vergl. Nr. 159, § 2 und die Anmerkung dazu.

Freiherr v. Soden.

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