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143. Verordnung, betreffend den Verkauf von Opium und gleichartigen Genußzmitteln.

§ 1.

Wer Opium, Hanf oder Haschisch (Gudjerati: Afina, Ganja, Bhang, Charas; Kisuaheli: Kasumba, Bangi; Arabisch: Afium, Beng, Haschisch) an farbige Soldaten der Kaiserlichen Schußtruppe oder an farbige Angestellte des Kaiserlichen Gouvernements verkauft, wird mit einer Geldstrafe von 1 Rp. bis zu 300 Rps., an deren Stelle im Unvermögensfalle eine Gefängnißstrafe von einem Tage bis zu einem Monat tritt, bestraft.

§ 2.

Ist der Verkauf in einem offenen Laden, aber nicht durch den Ladeninhaber selbst geschehen, so verfällt Lezterer gleichwohl der Strafe, soweit sie nicht an demjenigen, welcher den Verkauf ausgeführt hat, vollstreckt werden kann.

§ 3.

Diese Verordnung tritt sofort in Kraft.
Dar-es-Salâm, den 2. September 1891.

Der Kaiserliche Gouverneur.

Freiherr v. Soden.

144. Verordnung, betreffend die Einführung von Feuerwaffen jeder Art und die dabei zu erfüllenden förm

lichkeiten.*)
§ 1.

Die Einfuhr von Feuerwaffen, Munition und Pulver jeder Art, sowie der Handel damit ist nur dem Kaiserlichen Gouvernement gestattet.**)

§ 2.

Die europäischen Beamten des Kaiserlichen Gouvernements, sowie die europäischen Offiziere und Unteroffiziere der Kaiserlichen Schußtruppe unterliegen dem im § 1 erlassenen Verbote in dem Falle nicht, wenn sie die Waffen 2c. nur zu ihrem persönlichen Gebrauch einführen.

$ 3.

Expeditionen, sowie einzelnen Europäern kann die Einfuhr von Feuerwaffen und Munition zu ihrem Schuß oder zur Jagd gestattet werden, sofern sie eine hinreichende Sicherheit dafür gewähren, daß die Waffen und Munition nicht an Dritte vergeben, abgegeben oder verkauft werden. Die Genehmigung, die gleichzeitig mit der Erlaubniß, ins Innere zu gehen, nachzusuchen ist, wird jedoch nur in dem Falle ertheilt, wenn das Kaiserliche Gouvernement nicht in der Lage sein sollte, die hinreichende Menge von Gewehren oder Munition aus eigenen Beständen abzugeben.

*) Vergl. die Brüsseler Akte (Nr. 29) Artikel 8 bis 14. **) Vergl. § 31 der Zollordnung.

$ 4.

Die seitens des Kaiserlichen Gouvernements ertheilte Erlaubniß zur Einführung von Feuerwaffen jeder Art 2c. befreit nicht von der Verpflichtung, in jedem einzelnen Falle den festgesezten Einfuhrzoll zu entrichten.

$ 5.

Jedes eingeführte Gewehr, gleichviel ob Vorder- oder Hinterlader, muß abgestempelt und in ein von der Polizeibehörde geführtes Register eingetragen werden.

§ 6.

Noch im Besiße von Eingeborenen des deutschen Schußgebietes befindliche Feuerwaffen werden bei ihrem Vorfinden gestempelt und eingetragen.

$ 7.

Denjenigen nicht zur bewaffneten Macht gehörenden Personen, welche sich im Besize von gezogenen Gewehren, Magazingewehren oder Hinterladern befinden, sind von der Polizeibehörde Erlaubnißscheine auszufertigen, welche den Stempel der Waffe und den Namen der zum Tragen berechtigten Person bezeichnen müssen. Diese, im Falle erwiesenen Mißbrauchs widerruflichen Erlaubnißscheine haben auf 5 Jahre, vom Zeitpunkt der Ausstellung ab, Gültigkeit, köunen jedoch erneuert werden. Alle Personen, welche sich bereits im Besitze der genannten Gattung von Schußwaffen befinden, haben spätestens 6 Monate vom Tage des Inkrafttretens dieser Verordnung ab bei der Polizeibehörde die Ausstellung eines Erlaubnißscheines zu beantragen. Wer nach Ablauf dieses Zeitraumes im Besitz der bezeichneten Waffen betroffen wird, ohne sich durch einen Erlaubnißschein über seine Berechtigung. zur Führung derselben ausweisen zu können, hat die Konfiskation der Waffen zu gewärtigen und unterliegt einer innerhalb der Grenzen des § 13 fest= gesezten Geldstrafe.

$ 8.

Eine besondere Gebühr für Abstempelung und Eintragung der Gewehre oder für die Ausstellung der Erlaubnißscheine wird nicht erhoben.

$ 9.

An Stelle der bisher geforderten Sicherstellung in baarem Gelde tritt von jezt ab ein einfacher Versicherungsschein, in welchem der Einzelne, bezw. der Expeditionsführer namens seiner Expedition das Versprechen abgiebt, keine der von ihm mitgenommenen Feuerwaffen ohne besondere Ermächtigung der örtlichen deutschen Behörden in fremde Hände gelangen zu lassen. Im Falle der Zuwiderhandlung gegen dieses Versprechen kann eine Geldbuße in Höhe des doppelten Werthes der veräußerten Waffen verhängt werden. Im Uebrigen bleibt es dem Kaiserlichen Gouvernement unbenommen, in jedem einzelnen Falle auch noch eine besondere Sicherheitsstellung in baarem Gelde oder in Geldeswerth nach seinem eigenen Ermessen zu verlangen.

§ 10.

Den im 9 festgesetzten Bestimmungen sind auch diejenigen Privat= personen und Missionen unterworfen, welche, weil im Innern des Schußgebietes dauernd angesessen und persönlich bekannt, einer jedesmaligen besonderen Genehmigung seitens des Kaiserlichen Gouvernements, um ins Innere zu gehen, nicht mehr bedürfen.

§ 11.

Missionen und Plantagen und dergleichen Gesellschaften, welche eine Anzahl Hinterlader nebst der dazu gehörigen Munition zum Schuße ihrer Station einzuführen wünschen, kann in diesem Falle seitens des Kaiserlichen Gouvernements zollfreie Einfuhr gestattet werden, vorausgeseßt, daß diese Hinterlader gleichen Kalibers mit den in der Schußtruppe üblichen Gewehren sind.

§ 12.

Expeditionen, welche deutsches Gebiet nur durchziehen, und deren eigent liches Ziel die angrenzenden fremden Schußgebiete sind, unterliegen denselben Bestimmungen wie die innerhalb der deutschen Grenze operirenden Expeditionen.

§ 13.

Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung werden mit Geldstrafe bis zu 3000 Rupien, Gefängniß bis zu drei Monaten, allein oder in Verbindung miteinander, sowie mit Einziehung der eingeführten Gegenstände bestraft.

$ 14.

Sämmtliche früheren hiermit nicht übereinstimmenden Verordnunger oder sonstigen Verfügungen werden hierdurch aufgehoben.

§ 15.

Diese Verordnung tritt mit dem heutigen Tage in Kraft.

Dar-es-Salâm, den 9. Juli 1892.

Der Kaiserliche Gouverneur.

Freiherr v. Soden.

145. Verordnung, betreffend das Verbot der Einfuhr und des Umlaufs fremder Kupfermünzen.*)

§ 1.

Die Einfuhr von Kupfermünzen (Pesas) anderen Gepräges als des jenigen der Deutsch-Ostafrikanischen Gesellschaft wird hierdurch in Gemäßheit des § 39 der Zollverordnung vom 1. Juli 1891 verboten.

§ 2.

Vom 1. Februar d. J. an gelten Kupfermünzen anderen Gepräges nicht weiter als gesetzliches Zahlungsmittel. Vorbehaltlich der Bestimmung in S3 ist vom gedachten Zeitpunkt ab Niemand verpflichtet, solche Münzen in Zahlung zu nehmen.

$ 3.

Die im Umlauf befindlichen sogenannten Sultanspesas und indischen Pesas werden in den Monaten Februar, März, April d. J.*) bei den Geschäftsstellen der Gesellschaft im Schußgebiete, sowie in Saadani und Mi findani bei den Zollämtern daselbst derart eingelöst, daß für jeden Peja

*) Vergl. § 31 der Zollordnung.

fremden Gepräges ein Pesa des Gepräges der Gesellschaft in Tausch ge geben wird.

§ 4.

Nach dem 30. April 1893 dürfen Kupfermünzen anderen Gepräges als desjenigen der Gesellschaft in Zahlung weder genommen noch gegeben werden.

§ 5.

Gewohnheits- oder gewerbsmäßige Zuwiderhandlungen gegen § 4 werden mit Geldstrafe bis zu 500 Rupien oder Haft bestraft.

Daneben ist auf Einziehung der in Zahlung gegebenen oder genommenen Münzen zu erkennen.

Dar-es-Salâm, den 17. Januar 1893.

Der Kaiserliche Gouverneur.

In Vertretung:
Sonnenschein.

146. Verordnung, betreffend die Haftbarkeit und Sicherheitsleistung von Karawanen innerhalb des deutschen

Schutzgebietes.*)

$ 1.

Der Durchzug von Karawanen durch das Schußgebiet ohne vorherige Einholung obrigkeitlicher Erlaubniß ist verboten.

§ 2.

Zuständig zur Ertheilung der Erlaubniß ist das Bezirksamt oder die Station, in deren Bereich der Ausgangsort der Karawane liegt.

§ 3.

Die Ertheilung der Erlaubniß kann in jedem einzelnen Falle davon abhängig gemacht werden, daß der Unternehmer oder dessen Bevollmächtigter sich dem Gouvernement gegenüber vertragsmäßig zur Tragung des von den Theilnehmern der Karawane (Führern, Schußmannschaften, Trägern) vorfäßlicher oder fahrlässigerweise verursachten Schadens verpflichtet.

§ 4.

Die Ertheilung der Erlaubniß kann ferner davon abhängig gemacht werden, daß der Unternehmer der Karawane oder sein Bevollmächtigter die weitere Verpflichtung eingeht, sich wegen des von ihnen zu vertretenden Schadens dem Spruche eines Schiedsrichters zu unterwerfen.

§ 5.

Für die Erfüllung der in § 3 erwähnten Verpflichtungen ist in der Regel die Leistung einer Sicherheit in baarem Gelde oder Werthpapieren zu

*) Durch Runderlaß an die Stationen im Innern vom 10. April 1892 (D. Kol.-Bl. S. 276) hatte der Kaiserliche Gouverneur diesen bereits Weisungen zugehen lassen, wie einerseits Uebergriffen der Karawanen gegen die Eingeborenen vorzubeugen, andererseits ihre Verproviantirung zu sichern sei.

verlangen, welche vor dem Abmarsch der Karawane bei der Hauptkasse oder einer der Bezirkskassen zu hinterlegen sind. Die Sicherheitsleistung muß in allen Fällen erfolgen, wenn es sich um Karawanen von Ausländern handelt, welche weder im Schußgebiete ansässig sind, noch daselbst hinreichendes Vermögen besitzen.

§ 6.

Die Höhe der als Sicherheit zu hinterlegenden Summe wird nach der Kopfzahl der Karawane derart bestimmt, daß für jeden Theilnehmer bis zu 20 Rupien berechnet werden.

§ 7.

Der Abmarsch der Karawane braucht erst nach Hinterlegung der Sicherheitssumme gestattet zu werden. Die Rückzahlung erfolgt 6 Monate nach Rückkehr der Karawane oder bei Durchzügen 6 Monate nach deren Austritt aus dem Schußgebiete.

$ 8.

Ueber die in den §§ 3 und 4 erwähnten vertragsmäßigen Verpflichtungen ist eine von dem Unternehmer der Karawane oder dessen Bevollmächtigten und dem Vertreter des Kaiserlichen Gouvernements unterschriebene Urkunde auszustellen, die in allen Fällen der Genehmigung des Kaiserlichen Gouvernements bedarf.

§ 9.

Der Unternehmer der Karawane oder sein Bevollmächtigter erhalten über die ihnen ertheilte Erlaubniß, durch deutsches Gebiet zu ziehen, eine Bescheinigung. Wer ohne einen solchen Erlaubnißschein" eine Karawane in das deutsche Schußgebiet führt oder entsendet, wird mit Geldstrafe bis zu 5000 Rupien oder Gefängniß bis zu 3 Monaten bestraft.

"

§ 10.

Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Veröffentlichung in den einzelnen Bezirken in Kraft.

Dar-es-Salâm, den 30. September 1892.

Der Kaiserliche Gouverneur.

Freiherr v. Soden.

V. Der Schiffsverkehr insbesondere.

147. Gesetz, betreffend eine Postdampfschiffsverbindung mit Ostafrika.

Vom 1: Februar 1890.
(Reichs-Gesegblatt S. 19.)

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen 2c., verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths und des Reichstags, was folgt:

$ 1.

Der Reichskanzler wird ermächtigt, die Einrichtung und Unterhaltung einer regelmäßigen Postdampfschiffsverbindung zwischen Deutschland und Cft

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