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afrika auf eine Dauer bis zu zehn Jahren an geeignete deutsche Unternehmer auf dem Wege der engeren Submission zu übertragen und in dem hierüber abzuschließenden Vertrage eine Beihülfe bis zum Höchstbetrage von jährlich Neunhunderttausend Mark aus Reichsmitteln zu bewilligen.

§ 2.

Der im 1 bezeichnete Vertrag muß die in der Anlage zusammengestellten Hauptbedingungen enthalten und bedarf zu seiner Gültigkeit der Genehmigung des Bundesraths.

Der Vertrag, sowie die auf Grund desselben geleisteten Zahlungen sind dem Reichstag bei Vorlage des nächsten Reichshaushalts-Etats mitzutheilen.

§ 3.

Der nach § 1 zahlbare Betrag ist in den Reichshaushalts-Etat einzustellen.

Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.

Gegeben Berlin, den 1. Februar 1890.
(L. S.)

Wilhelm.
v. Boetticher.

Anlage.

1. Die Fahrten müssen in Zeitabschnitten von längstens vier Wochen stattfinden. Die Bestimmung der anzulaufenden Häfen erfolgt durch den Reichskanzler. Die Fahrgeschwindigkeit ist auf mindestens 101: Knoten im Durchschnitt festzuseßen.

2. Die Unternehmer der Linie (§ 1) sind verpflichtet, bei der Hinund Rückfahrt einen belgischen oder holländischen Hafen anzulaufen.

3. Die in die Fahrt einzustellenden Dampfer müssen vor ihrer Einstellung durch vom Reichskanzler zu ernennende Sachverständige abgenommen werden. Neue Dampfer müssen auf deutschen Werften nach den vom Reichstanzler zu genehmigenden Plänen gebaut sein.

4. Für ungerechtfertigte Verzögerungen bei der Fahrtausführung werden entsprechende Abzüge von der Jahresbeihülfe gemacht.

5. Die Dampfer führen die deutsche Postflagge und befördern die Post nebst den etwaigen Begleitern ohne besondere Bezahlung.

6. Der Zeitpunkt für den Beginn der Fahrten wird vom Reichskanzler mit den Unternehmern vereinbart. Insofern es sich nach seinem Ermessen zur Beschleunigung des Beginns empfiehlt, vorläufig Fahrten auch in anderen als vierwöchentlichen Zeitabschnitten stattfinden zu lassen, ist den Unternehmern hierfür Zahlung nach dem Verhältniß der vertragsmäßigen Jahresbeihülfe zu leisten.

7. Zur Sicherstellung der Erfüllung der Vertragsverbindlichkeiten ist, soweit erforderlich, den Unternehmern die Bestellung einer Kaution aufzuerlegen.

8. Erwachsen den Unternehmern aus dem Betriebe dauernd größere Gewinne, so kann die Regierung den Unternehmern größere Leistungen, 3. B. in Bezug auf schnellere oder vermehrte Fahrten u. s. w., auferlegen, oder die Subventionssumme entsprechend kürzen.

148. Vertrag über die Einrichtung und den Betrieb einer regelmäßigen deutschen Postdampferverbindung mit Ostafrika.

Vom 5. bezw. 9. Mai 1890.

Zwischen dem Reichskanzler, General der Infanterie v. Caprivi, handelnd im Namen des Reichs, einerseits und der Aktien-Gesellschaft „Deutsche Ostafrika-Linie“ zu Hamburg andererseits, ist heute nachstehender Vertrag abgeschlossen worden:

Artikel 1.

Die Gesellschaft als Unternehmer verpflichtet sich, die nachstehend aufgeführten Dampferlinien einzurichten und während zehn hintereinander folgender Jahre zu unterhalten.

A. Eine Hauptlinie zwischen Hamburg und Delagoabai, mit Anlegen in einem niederländischen oder belgischen Hafen, dessen Wahl der Genehmigung des Reichskanzlers unterliegt, ferner in Lissabon, Neapel, Port Said, Aden, Zanzibar, Dar-es-Salâm oder an einem anderen vom Reichskanzler zu bestimmenden, innerhalb der deutsch-ostafrikanischen Interessensphäre belegenen Küstenplay und in Mozambique.

B. Eine Küstenlinie zwischen Zanzibar und Lamu über Bagamoyo,
Saadani, Pangani, Tanga oder Dar-es-Salâm, Pemba
und Mombassa.

C. Eine Küstenlinie zwischen Zanzibar und Inhambane über Kilwa,
Lindi, Jbo, Quelimane und Chiloane.

Artikel 2.

Auf den Linien A und C sind jährlich 13 Fahrten in jeder Richtung in Zeitabständen von je 4 Wochen, auf der Linie B jährlich wenigstens 26 Fahrten in Zeitabständen von je 14 Tagen auszuführen.

Für die Fahrten auf der Hauptlinie soll eine Fahrgeschwindigkeit von durchschnittlich mindestens 1012 Seemeilen in der Stunde eingehalten werden. Die Zeitdauer der Reise auf jeder Linie wird nach diesem Verhältniß mit entsprechendem Zuschlag in Stunden für den Aufenthalt an den Anlaufspläßen und mit einem Abschlag von einer Seemeile für die Stunde bei der Fahrt gegen den Monsun berechnet.

Die Fahrgeschwindigkeit auf den Küstenlinien ist in einem angemessenen Verhältniß zu derjenigen der Dampfer der Hauptlinie derart zu gestalten, daß unter allen Umständen die Anschlüsse an die Hauptlinie gewahrt sind.

Artikel 3.

Seitens des Reichskanzlers wird bestimmt, an welchen Plägen und unter welchen Umständen die Post von den Dampfern aufzunehmen und ab zuliefern ist.

Artikel 4.

Der Unternehmer hat den Fahrplan aufzustellen und dem Reichskanzler zur Genehmigung (bezw. endgültigen Feststellung) zu unterbreiten. Der Fahrplan wird außer den regelmäßig innezuhaltenden Anlaufspläßen und

Anlaufszeiten bezüglich der Küstenlinien zugleich ersichtlich machen, inwieweit innerhalb der einzelnen Reise und ohne Ueberschreitung der planmäßigen Gesammtdauer derselben gewisse Nebenpläße nach dem Ermessen des Unternehmers behufs der Aufnahme oder Absehung von Gütern und Reisenden angelaufen werden dürfen. Alle Abänderungen des Fahrplans unterliegen der Genehmigung des Reichskanzlers.

Der Reichskanzler ist berechtigt, zu jeder Zeit unter den im Artikel 22 (letter Absatz) näher festgesezten Bedingungen eine Aenderung des bestehenden Fahrplans anzuordnen. Die angeordnete Aenderung ist dem Unternehmer mindestens drei Monate vor dem Zeitpunkt, zu welchem sie in Kraft treten soll, schriftlich mitzutheilen.

Artikel 5.

Andere als die fahrplanmäßigen Häfen dürfen, vorbehaltlich besonderer Genehmigung des Reichskanzlers, von den Dampfern nicht angelaufen werden. Sind Lettere infolge schlechten Wetters oder eines anderen Umstandes, welcher bei Anwendung der gehörigen Sorgfalt nicht zu vermeiden war, gezwungen, dem Fahrplan zuwider einen Nothhafen anzulaufen, so ist die gesetzlich vorgeschriebene Verklarung, falls sie im Auslande zu bewirken ist, wenn thunlich, vor dem deutschen Konsul oder der sonst zuständigen deutschen Behörde abzulegen.

Artikel 6.

Zur Ausführung der Fahrten auf der Hauptlinie sind mindestens vier neue Dampfer, mit einem Raumgehalt von nicht unter 2200 Registertons brutto ein jeder, und für die Fahrten auf den beiden Küstenlinien mindestens zwei neue Dampfer mit einem Raumgehalt von je wenigstens 500 Registertons brutto einzustellen. Dieselben dürfen in ihrer Konstruktion und Einrichtung, namentlich in Bezug auf Sicherheit und Bequemlichkeit für die Reisenden, sowie auch hinsichtlich der Verpflegung, den auf den konkurrirenden Linien verkehrenden Postdampfern nicht nachstehen.

Die Dampfer sollen, abgesehen von den für die Schiffsbesaßung und den zur Aufnahme der Post und deren etwaige Begleiter bestimmten Räumlichkeiten, Einrichtungen zur Beförderung von Passagieren verschiedener Klassen haben. Die Räume für die Passagiere müssen in allen Klassen ----abgesehen von Deckpassagieren mit Schlafeinrichtungen und mit den sonst nothwendigen Gegenständen ausgerüstet sein.

An Bord der Dampfer der Hauptlinie soll sich ein in Deutschland approbirter Arzt befinden.

Die Dampfer müssen durch Querschotte in so viele wasserdichte Ab= theilungen getheilt sein, daß auch beim Volllaufen von zwei mittleren Abtheilungen ein Sinfen des Schiffes nicht erfolgt. Die Querschotte sind dieser Bedingung entsprechend hoch genug zu führen; das vorderste Schott (Kollisionsschott) darf keine Deffnung haben; die Oeffnungen in den übrigen Schotten müssen leicht und sicher vom Oberdeck aus geschlossen werden. können.

Ferner müssen Rettungsboote und Rettungsgürtel in gehöriger Anzahl und Schwimmgürtel in einer der Meistzahl an Passagieren und Mannschaften mindestens gleichen Stückzahl sich an Bord eines jeden Schiffes befinden.

Artikel 7.

Die in die Fahrt einzustellenden Dampfer müssen vor ihrer Einstellung durch vom Reichskanzler zu ernennende Sachverständige geprüft und als den Anforderungen entsprechend anerkannt sein.

Der Reichskanzler ist ermächtigt, diese Prüfung während der Vertragsdauer jederzeit wiederholen zu lassen und auf Grund des Ergebnisses ein Schiff für ungeeignet zu erklären. In solchem Falle ist der Unternehmer verpflichtet, binnen der ihm gestellten Frist das Schiff zurückzuziehen und durch ein anderes, geeignetes zu erseßen.

Die in die Fahrt eingestellten Dampfer dürfen ohne Genehmigung des Reichskanzlers zu Fahrten auf anderen als den in diesem Vertrage bezeichneten Linien nicht verwendet werden.

Artikel 8.

Die behufs Inbetriebseßung der Linien neu zu erbauenden, sowie alle nach Eröffnung der Linien einzustellenden Dampfer müssen auf deutschen Werften und thunlichst unter Verwendung deutschen Materials nach den vom Reichskanzler zu genehmigenden Plänen gebaut werden. Die Schiffe sind zur höchsten Klasse beim Germanischen Lloyd zu klassifiziren.

Die an den Dampfern vorzunehmenden größeren Instandseßungen müssen, soweit thunlich, ebenfalls auf deutschen Werften zur Ausführung gelangen.

Der Kohlenbedarf für die Dampfer ist, soweit die Einnahme desselben in deutschen Häfen oder in dem anzulaufenden niederländischen oder belgischer. Hafen erfolgt, durch deutsches Produkt zu decken. Abweichungen hiervon find nur mit Genehmigung des Reichskanzlers zulässig.

Artikel 9.

Im Falle ein auf den Vertragslinien verwendetes Schiff in Verlust geräth, hat der Unternehmer einen neuen Dampfer zu beschaffen und bis zu dessen Fertigstellung für den ungestörten Fortgang des Dienstes Sorge zu tragen. Vorübergehend können in solchem Falle mit Genehmigung des Reichskanzlers auch Schiffe eingestellt werden, welche nicht allen vertragsmäßigen Bedingungen entsprechen; nothwendiges Erforderniß ist jedoch, daß sie zur Einhaltung der planmäßigen Fahrzeit im Stande sind.

Zum Ersaße eines in Verlust gerathenen Schiffes durch einen allen Bedingungen Genüge leistenden neuen Dampfer wird eine Frist von 18 Monaten gewährt.

Artikel 10.

Die Dampfer führen die deutsche Postflagge nach Maßgabe der über die Führung derselben durch derartige Schiffe bestehenden Allerhöchsten Be stimmungen und befördern die Post nebst den etwaigen Begleitern ohne be sondere Bezahlung. Leztere sind auch unentgeltlich zu verpflegen, und zwar Beamte wie Reisende 1. Klasse und Unterbeamte wie Reisende II. Klasse. Jedem Postbegleiter ist eine besondere Kabine mit angemessener Ausstattung zur Benutzung zu überweisen.

Unter Post sind alle Briefbeutel, Zeitungssäcke, Werthsendungen und Postpackete zu verstehen, welche den Dampfern von der deutschen Reichspostverwaltung oder von den in Betracht kommenden ausländischen Postverwaltungen zur Beförderung übergeben werden.

Alle aus dem Postbeförderungsdienste herrührenden Einnahmen bezieht das Reich.

Werden die Dampfer von Postbeamten nicht begleitet, so ist die Post seitens des Schiffsführers am Anfangspunkte der Fahrt und an den Unterwegsorten gegen Quittung zu übernehmen und in einem eigens zu diesem Zweck hergerichteten, gegen Nässe, Feuersgefahr und sonstige Beschädigung geschüßten und gehörig gesicherten Raume während der Fahrt unter Verschluß aufzubewahren. Ingleichen hat der Schiffsführer in dem bezeichneten Falle die Verpflichtung, die übernommenen Postsachen an den betreffenden Unterwegsorten bezw. am Endpunkte der Fahrt an die zur Empfangnahme derselben berechtigten Personen abzuliefern.

Die Uebernahme und die Ablieferung der Postsachen hat unter Beachtung der in dieser Beziehung von der Reichspostverwaltung ertheilten Vorschriften zu erfolgen. Findet eine Begleitung der Post durch Postbeamte statt, so ist den Beamten außer dem erwähnten Aufbewahrungsraum ein geeigneter, den Anforderungen der Reichspostverwaltung entsprechender, heller Raum zur Bearbeitung der Post während der Fahrt postbureaumäßig einzurichten und zur Verfügung zu stellen; die Erleuchtung, Heizung und Reinigung dieses Raumes hat der Unternehmer auf seine Kosten bewirken zu lassen. Die Uebernahme und Ablieferung der Postsachen liegt in diesem Falle den Postbeamten ob. Jedoch ist der Unternehmer verpflichtet, auf Verlangen der Postbeamten die zum Transport der Postsäcke zwischen dem Bureauraum und dem Aufbewahrungsraum 2c. erforderliche Hülfe durch die Schiffsmannschaft zu gewähren.

Wenn der Postbeamte während der Fahrt aus irgend einem Grunde verhindert werden sollte, seinen Dienst weiter fortzusehen, so hat der Unternehmer die volle Verantwortlichkeit für die Postladung zu übernehmen und den Postdienst bis auf Weiteres nach Maßgabe der für derartige Fälle von der Reichspostverwaltung ertheilten besonderen Vorschriften besorgen zu lassen.

Auf jedem Schiff muß auf Kosten des Unternehmers ein verschließbarer Briefkasten angebracht werden. Sofern eine Begleitung der Dampfer durch Postbeamte nicht stattfindet, hat der Kapitän durch einen von ihm zu be= stimmenden Schiffsoffizier den Briefkasten rechtzeitig leeren und die darin vorgefundenen Sendungen nach Maßgabe der von der Reichspostverwaltung gegebenen bezüglichen Bestimmungen behandeln zu lassen.

Die Einschiffung und Landung der Post hat in allen Häfen auf Gefahr und Kosten des Unternehmers zu erfolgen.

Die Landung der Post hat sofort nach dem Eintreffen der Dampfer in dem betreffenden Hafenorte bezw. auf der zugehörigen Rhede zu geschehen.

Wenn der Dampfer durch Postbeamte begleitet wird, so ist der erste Beamte in jedem Hafen oder Play, wo Posten abzuliefern oder einzunehmen sind, sobald und so oft er es in dienstlichem Interesse für nothwendig hält, ans Land zu befördern und von dort an das Schiff zurückzubringen, entweder gleichzeitig mit der Post, oder, wenn der Beamte dies für zweckmäßig halten sollte, ohne die Post, und zwar in einem angemessenen seetüchtigen, mit gehöriger Mannschaft und Ausrüstung versehenen Boote.

Artikel 11.

Der Unternehmer darf mit den Dampfern keine anderen Briefe oder sonstigen postzwangspflichtigen Gegenstände befördern lassen als solche, welche

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